{"status":"available","doknr":"OLD308818","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1027.2A4768.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-10-27","aktenzeichen":"2 A 4768/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) wurde am 23. September 1962 in B. im Gebiet Zelinograd \nin Kasachstan geboren. Seine Eltern sind die am 9. Februar 1941 in T. im Gebiet \nNikolaewsk geborene und seit dem 21. August 1992 in der Bundesrepublik \nDeutschland lebende deutsche Volkszugehörige B1. Q. , geborene O. , \nund der am 16. April 1938 geborene russische Volkszugehörige B2. Q. .\n\n3\n\nDie am 25. September 1984 bzw. 12. Januar 1988 geborenen Kläger zu 3) und \n4) stammen aus der am 31. Dezember 1983 geschlossenen Ehe des Klägers zu 1) \nmit der Klägerin zu 2), einer russischen Volkszugehörigen.\n\n4\n\nAm 11. Februar 1991 stellte der in der Bundesrepublik Deutschland lebende \nVetter des Klägers zu 1), Herr B3. I. , für die Kläger einen Antrag auf Aufnahme \nals Aussiedler. In dem Aufnahmeantrag ist für den Kläger zu 1) als \nVolkszugehörigkeit \"Russisch\", als seine Muttersprache \"Deutsch\" sowie als seine \njetzige Umgangssprache in der Familie \"Russisch\" angegeben. Zur Frage der \nBeherrschung der deutschen Sprache ist erklärt, daß er die deutsche Sprache \nverstehe. In der Familie werde von seinen Eltern/Elternteil deutsch gesprochen. Die \nFrage nach der Pflege des deutschen Volkstums wurde mit \"Nein\" beantwortet.\n\n5\n\nAls Mutter- und jetzige Umgangssprache in der Familie der Kläger ist in dem \nAufnahmeantrag für die Klägerin zu 2) jeweils \"Russisch\" angegeben. Die Klägerin \nzu 2) beherrsche die deutsche Sprache \"überhaupt nicht\". In der Familie werde \nüberhaupt nicht deutsch gesprochen.\n\n6\n\nIn dem Aufnahmeantrag in Abschrift beigefügten Geburtsurkunden der Kläger zu \n3) und 4) ist ebenso wie in seinem in Ablichtung beigefügten Inlandspaß vom 17. \nNovember 1978 als Nationalität des Klägers zu 1) jeweils Russe eingetragen.\n\n7\n\nAuf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes teilte der Bevollmächtigte der \nKläger am 6. März 1991 mit, daß die Umgangssprache in der Familie der Kläger \nRussisch sei, sie jedoch in der Schule Deutsch gelernt hätten.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 13. Dezember 1991 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag der Kläger im wesentlichen mit der Begründung ab: Eine prägende \nErziehung des Klägers zu 1) zum deutschen Volkstum sei nicht ersichtlich. Er habe \nauf eigenen Wunsch die russische Nationalität in seinen Inlandspaß eintragen lassen \nund selbst darüber entschieden, russischer Volkszugehöriger zu sein. Die \nAntragsangaben, daß sowohl seine Volkszugehörigkeit als auch seine jetzige \nUmgangssprache in der Familie Russisch sei, sowie daß er die deutsche Sprache \nlediglich verstehe, deuteten ebenso wie die Tatsache, daß er das deutsche Volkstum \nin keiner Weise pflege, darauf hin, daß bei ihm eine sprachliche und soziale \nAssimilierung mit dem russischen Volk stattgefunden habe.\n\n9\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 23. November 1992 Widerspruch \nein und beantragten hinsichtlich der Widerspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand. Dem Widerspruch war eine Ablichtung des Inlandspasses des \nKlägers zu 1) vom 20. Mai 1992 beigefügt, in dem als seine Nationalität \"Deutscher\" \neingetragen ist.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. März 1994 wies das Bundesverwaltungsamt \nden Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück.\n\n11\n\nAm 30. März 1994 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren \nBegründung im wesentlichen vorgetragen: Der Kläger zu 1) sei immer benachteiligt \ngewesen. Die Eintragung der Nationalität in seinem alten Inlandspaß sei unerheblich. \nEr habe die deutsche Nationalität eintragen lassen, sobald sich die gesetzliche \nMöglichkeit hierzu ergeben habe. Die Amtssprache in Kasachstan sei Russisch \ngewesen. Daß der Kläger zu 1) in der Schule Deutsch gelernt habe, sei ein Glück für \nseine Familie gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Mutter des Klägers zu \n1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird auf den Inhalt \nder Niederschrift vom 16. Juli 1996 Bezug genommen.\n\n12\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n13\n\nunter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 13. Dezem-\nber 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 1994 die Beklagte \nzu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid gem. § 26 BVFG zu \nerteilen und die übrigen Kläger in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Kläger zu 1) hat vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Alma Ata \nam 1. September 1994 Angaben zu seinen Sprachkenntnissen und seinem \nSprachverhalten gemacht. Wegen dieser Angaben im einzelnen wird auf den Inhalt \nder Niederschrift vom selben Tage verwiesen.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben zu den Umständen der Erziehung \ndes Klägers zu 1) durch Vernehmung seines Bruders, Herrn W. A. , als \nZeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der \nNiederschrift der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli \n1996 Bezug genommen.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen.\n\n19\n\nGegen dieses ihnen am 20. August 1996 zugestellte Urteil haben die Kläger am \n11. September 1996 eine nicht näher begründete Berufung eingelegt.\n\n20\n\nDie Kläger beantragen,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 13. Dezember 1991 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 4. März 1994 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen und die übrigen Kläger in diesen \nAufnahmebescheid einzubeziehen\n\n22\n\nhilfsweise,\n\n23\n\nden Kläger zu 1) und die Kläger zu 3) und 4) in den Aufnahmebescheid der \nMutter des Klägers zu 1) einzubeziehen.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch \nauf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide.\n\n29\n\nA. I. Als Rechtsgrundlage für den von dem Kläger zu 1) geltend gemachten \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 \nSatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur \nsozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-\nVersicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht.\n\n30\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn \nnach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG \nallein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler \nnur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen \nhat.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f), \nund vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198.\n\n32\n\nDer Kläger zu 1) lebt jedoch heute noch in Kasachstan.\n\n33\n\nDer Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides, da er nach der Aufgabe seines Wohnsitzes \nund dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler nicht erfüllt.\n\n34\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, \nist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem \ndeutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. \n2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte \nbestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur \ndeutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen \nVolkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n35\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG.\n\n36\n\nEs kann nicht festgestellt werden, daß dem Kläger zu 1) das in dieser \nBestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden ist.\n\n37\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Sprache im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die deutsche Sprache als \nMuttersprache oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte \nUmgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte \nUmgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr \ngegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären \nBereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig \nüberwiegend gebraucht hat. Zur deutschen Sprache als Muttersprache gehört, daß \nsie - je nach Herkunft und Bildungsstand des Aufnahmebewerbers - umfassend \nbeherrscht und in flüssiger Form gesprochen wird. Auch als bevorzugte \nUmgangssprache muß sie - abgesehen von ihrem Gebrauch - in dieser Weise \nbeherrscht werden. Es wird nicht verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht \nwird. Vielmehr genügt es, wenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder \nbevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. \nin Form des Dialekts - gesprochen wurde.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, DVBl 1997, 897 = DÖV \n1997, 686 = NVwZ-RR 1997, 381, und Beschluß vom 11. Mai 1998 - 9 B \n1133.97 -.\n\n39\n\nDagegen ist nicht ausreichend, daß Deutsch lediglich in der Jugendzeit bis zur \nSelbständigkeit bevorzugte Umgangssprache gewesen ist. Dieses \nBestätigungsmerkmal muß vielmehr auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens \ndes Vertreibungsgebietes noch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt Merkmale im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, fehlt es an \nder objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-\nRR 1998, 266.\n\n41\n\nHiervon ausgehend kann der Senat nicht feststellen, daß dem Kläger zu 1) die \ndeutsche Sprache in ausreichendem Maße vermittelt worden ist.\n\n42\n\nDaß der Kläger zu 1) Deutsch als Muttersprache spricht, ist nicht ersichtlich. \nZwar hat der Kläger zu 1) im Aufnahmeantrag angegeben, seine Muttersprache sei \nDeutsch. Diese Angabe geht jedoch offensichtlich von einem anderen Verständnis \ndes Begriffs Muttersprache aus, weil der Kläger zu 1) gleichzeitig nur angekreuzt hat, \ndie deutsche Sprache zu verstehen, nicht jedoch zu sprechen. Daß Deutsch nicht die \nMuttersprache des Klägers zu 1) ist, ergibt sich darüber hinaus eindeutig aus dem \nVortrag der Mutter des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht. Denn sie hat dort angegeben, daß sie mit ihren Kindern, \n\"tagsüber teils russisch, teils deutsch gesprochen\" habe. Der Vater des Klägers zu 1) \nhabe damals noch kein deutsch gesprochen. Auch im Rahmen seiner Anhörung vor \nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Alma Ata am 1. September 1994 hat \nder Kläger zu 1) keine Anhaltspunkte für eine muttersprachliche Vermittlung der \ndeutschen Sprache gegeben, da er dort angegeben hat, als Kind im Elternhaus ab \nGeburt sowohl die deutsche als auch die russische Sprache gesprochen zu haben. \nEr hat dort weiter erklärt und durch seine Unterschrift bestätigt, daß nach dem Tode \nseiner Großmutter im Juli 1966 im Elternhaus Russisch als Umgangssprache benutzt \nworden sei und er alle Deutschkenntnisse wieder vergessen habe. Schließlich spricht \nauch das Ergebnis der Beweisaufnahme gegen die Annahme, daß dem Kläger zu 1) \nDeutsch als Muttersprache vermittelt worden ist. Denn die Bekundung seines \nBruders, er habe seine ersten Lebensjahre mit dem Kläger zu 1) verbracht und mit \nihm in dieser Zeit russisch gesprochen, er habe nur ein bißchen Deutsch verstanden \nund ihre Mutter habe ihnen ein paar deutsche Worte beigebracht, kann nur \ngeschlossen werden, daß Russisch die Umgangssprache des Klägers zu 1) \ngeworden ist. Danach können die Angaben des Klägers zu 1) und der Vortrag der \nKläger im übrigen in ihrer Gesamtheit nur dahingehend gewürdigt werden, daß der \nKläger zu 1) mehrsprachig aufgewachsen ist.\n\n43\n\nDer Kläger zu 1) hat auch nicht substantiiert und schlüssig vorgetragen, Deutsch \nals bevorzugte Umgangssprache zumindest im familiären Bereich gesprochen zu \nhaben bzw. heute mit seinen Kindern zu sprechen. Im Aufnahmeantrag hat er \ninsoweit angegeben, die jetzige Umgangssprache in seiner Familie sei Russisch. \nDaß Deutsch nicht die bevorzugte Umgangssprache in der Familie der Kläger ist, \nergibt sich auch aus den Angaben zum Sprachverhalten im Antragsformular zur \nKlägerin zu 2). Denn dort ist als jetzige Umgangssprache in der Familie ebenfalls \nRussisch eingetragen sowie angekreuzt worden, daß in der Familie \"überhaupt nicht\" \ndeutsch gesprochen werde. Dementsprechend hat der Kläger zu 1) bei seiner \nAnhörung am 1. September 1994 angegeben und durch seine Unterschrift bestätigt, \ndaß zuhause in seiner Familie \"nie\" deutsch und \"nur\" russisch gesprochen wird. Der \nKläger zu 1) hat auch bis zu seiner Selbständigkeit Deutsch nicht als bevorzugte \nUmgangssprache in seiner Familie gesprochen. Dies ergibt sich aus der Aussage \ndes Zeugen A. vor dem Verwaltungsgericht. Denn dieser hat bekundet, daß er \nmit seinen Geschwistern in Rußland kein deutsch gesprochen habe. Deutsch sei in \nder Familie ihrer Mutter gesprochen worden. Die weitere Bekundung, ihre Mutter \nhabe ihnen nach der Geburt der Schwester X. \"ein paar Wörter Deutsch \nbeigebracht\", läßt nur den Schluß zu, daß dem Kläger zu 1) nur in geringem Umfang \nKenntnisse der deutschen Sprache in der Familie vermittelt worden sind und er \nschon deshalb nicht in der Lage war, diese als bevorzugte Umgangssprache in \nseiner damaligen Familie zu gebrauchen und deshalb auch nicht gebraucht hat.\n\n44\n\nEs liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG benannten oder \nunbenannten bestätigenden Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nvor. Fehlt - wie hier - das Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen \nZusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten \nbesonderer Umstände, die die Kläger nicht vorgetragen haben und die auch nicht \nersichtlich sind, auch nicht von einer deutschen Erziehung des Klägers zu 1) oder \nvon der Vermittlung deutscher Kultur an den Kläger zu 1) ausgegangen werden. Wer \nnicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises, \nwas zugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, DVBl 1997, 897, und \nvom 4. November 1997 - 9 C 36.96 -.\n\n46\n\nDer Senat hat sich dieser Auffassung seit seinem Urteil vom 14. Februar 1997 - 2 \nA 946/94 - angeschlossen.\n\n47\n\nWird somit das vom Kläger zu 1) geltend gemachte Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum nicht durch Sprache, Kultur und Erziehung objektiv bestätigt, wie es nach § \n6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann er kein deutscher Volkszugehöriger \nsein, weil auch sonstige für die Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen \nVolkstum in Betracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher \nBeschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ausdrücklich angeführten \nBestätigungsmerkmale,\n\n48\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, DVBl 1997, 897,\n\n49\n\nnicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind.\n\n50\n\nBestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind hier auch nicht \ngemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift entbehrlich. Nach dieser \nVorschrift gelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, \nwenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im \nHerkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war.\n\n51\n\nDies ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger zu 1) hat nicht behauptet, daß er an \ndem Erlernen und an der Benutzung der deutschen Sprache in seiner Familie \ngehindert war. Er hat vielmehr vorgetragen, zuhause mit seiner Großmutter bis zu \nderen Tod im Jahre 1966 deutsch gesprochen zu haben. Auch der Zeuge hat \nbestätigt, daß in der Familie seiner Mutter deutsch gesprochen worden sei und ihre \nMutter ihnen zumindest einige Wörter auf deutsch beigebracht habe. Dies rechtfertigt \nden Schluß, daß der Kläger zu 1) an der Benutzung der deutschen Sprache im \nElternhaus nicht gehindert gewesen ist.\n\n52\n\nII. Der Kläger zu 1) hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG durch Einbeziehung in den \nAufnahmebescheid seiner Mutter vom 17. März 1992. Dieser Anspruch setzt nämlich \nim Regelfall voraus, daß die Bezugsperson im Zeitpunkt des Erlasses des \nEinbeziehungsbescheides die Aussiedlungsgebiete noch nicht verlassen hat und \nzudem in jedem Fall nicht vor dem 1. Januar 1993 ausgereist sein darf.\n\n53\n\nZwar ist diese Voraussetzung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht ausdrücklich \naufgeführt. Bereits der Wortlaut der Vorschrift macht jedoch im Zusammenhang mit \ndem Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG hinreichend deutlich, daß eine \nEinbeziehung eines Aufnahmebewerbers in einen Aufnahmebescheid einer sich \nbereits in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer aufhaltenden Bezugsperson \nmit dem Status eines Aussiedlers nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. ausgeschlossen \nist. Dies ergibt sich aus der Formulierung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, daß (nur) \nEhegatten und Abkömmlinge von \"Personen im Sinne des Satzes 1\" in deren \nAufnahmebescheid einbezogen werden können. Da der Aufnahmebescheid gemäß § \n27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift \njedoch nur \"Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt\" wird, \"die \nnach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen\", \nstellt schon die Formulierung des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVFG klar, daß eine \nEinbeziehung in einen Aufnahmebescheid nur solcher Bezugspersonen in Betracht \nkommt, die nach dem 31. Dezember 1992 noch in den Aussiedlungsgebieten \ngewohnt haben. Deshalb setzt die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid voraus, \ndaß die Bezugsperson jedenfalls nicht vor dem 1. Januar 1993 das \nAussiedlungsgebiet verlassen hat.\n\n54\n\nDieser dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG entsprechende \nRegelungsgehalt der Vorschrift entspricht im übrigen auch dem Willen des \nGesetzgebers. Denn die Bundesregierung ging ausweislich der Begründung zu \nihrem im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht mehr geänderten Entwurf des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes davon aus, daß eine Einbeziehung nach § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG nicht mehr möglich ist, nachdem die Bezugsperson die \nAussiedlungsgebiete verlassen hat. Nach dieser Begründung \"stellt der Wortlaut des \n§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG durch die Bezugnahme auf § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG klar, \ndaß die Eintragung eines Ehegatten und eines Abkömmlings in den \nAufnahmebescheid nur möglich ist, solange die Bezugsperson den ständigen \nAufenthalt noch nicht im Bundesgebiet genommen hat, deren \nSpätaussiedlereigenschaft also noch nicht entstanden ist\". Sie geht ausdrücklich \ndavon aus, daß eine Eintragung nicht mehr möglich ist, wenn die Bezugsperson \ndurch Verlassen der Aussiedlungsgebiete lediglich den Status eines Aussiedlers \nnach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. erworben hat, weil sie dann nicht zum \nPersonenkreis des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG gehört.\n\n55\n\nVgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Gesetz zur \nBereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz-KfbG) vom \n7. September 1992, BT-Drucksache 12/3212, Abschnitt B. Besonderer Teil, zu \nNummern 24 bis 30 des Artikel 1 (§§ 26 bis 29), S. 26.\n\n56\n\nHiervon ausgehend ist eine Einbeziehung des Klägers zu 1) in den \nAufnahmebescheid seiner Mutter schon deshalb ausgeschlossen, weil diese die \nAussiedlungsgebiete bereits vor dem 1. Januar 1993 unter Aufgabe ihres dortigen \nWohnsitzes verlassen haben, da sie sich seit dem 21. August 1992 erkennbar auf \nDauer in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.\n\n57\n\nB. Die Klage der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Sie ist schon nach \nihren eigenen Angaben im Aufnahmeantrag und dem Nationalitätseintrag in ihrem \nInlandspaß russische Volkszugehörige. Als solche kann sie den geltend gemachten \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \nstützen, der die Einbeziehung von Ehegatten in den nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nerteilten Aufnahmebescheid vorsieht. Da dem Kläger zu 1) aus den oben unter A I \ndargelegten Gründen ein solcher Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, kommt \nauch eine Einbeziehung der Klägerin zu 2) nicht in Betracht.\n\n58\n\nC. Schließlich ist auch die Klage der Kläger zu 3) und 4) unbegründet, da sie aus \nden oben unter A I dargelegten Gründen schon nicht von einem deutschen \nStaatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen bzw. die \nMöglichkeit einer Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid des Klägers zu 1) \nausscheidet (§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG), weil dem \nKläger zu 1) ein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, und die Einbeziehung in den \nAufnahmebescheid ihrer Großmutter - wie oben unter A II bereits zum Kläger zu 1) \nausgeführt - nicht erfolgen kann, da diese die Aussiedlungsgebiete vor dem 1. \nJanuar 1993 verlassen hat.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen für das Berufungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu \nerklären, da dieser dort einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem \nKostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n60\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308818","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-27/2-a-4768-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":14},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":14},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308818","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308818","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-27/2-a-4768-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308818","retrieved":"2026-07-09 03:38:06.634361+00:00"}}