{"status":"available","doknr":"OLD308822","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1027.15A4781.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-10-27","aktenzeichen":"15 A 4781/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.708,26 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist abzulehnen, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht vorliegen.\n\n3\n\nDer Zulassungsgrund der Abweichung von ober- oder \nhöchstgerichtlicher Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) \nliegt nicht vor, weil weder im Urteil des beschließenden \nGerichts vom 23. März 1982 - 3 A 2192/81 - (dieses im übrigen \nauch nicht zu § 8 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz KAG NW) noch im \nBeschluß vom 28. März 1988 - 2 B 1442/87 - der Rechtssatz \naufgestellt worden ist, daß ein Zuschuß zur Abdeckung im \nGemeindeanteil enthaltener nicht bezuschußter, aber \nbeitragsfähiger Kosten verwendet werden dürfe. Aus dem bloßen \nHinweis im Urteil vom 23. März 1982, der Zuschuß dürfe \"auf \nden gemeindlichen Eigenanteil angerechnet werden\", ergibt sich \njedenfalls ein solcher Rechtssatz nicht. \n\n4\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil es \nnicht überwiegend wahrscheinlich ist, daß sich der Senat in \neinem durchzuführenden Berufungsverfahren entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts der Meinung des Beklagten \nanschlösse, daß ein Zuschuß auch zur Deckung im Gemeindeanteil \nenthaltener nicht bezuschußter, aber beitragsfähiger Kosten \nverwendet werden dürfe. Im Gegenteil liegt die Richtigkeit der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts auf der Hand: Wie sich aus \n§ 8 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz KAG NW ergibt, bestimmt sich die \nVerwendung des Zuschusses in erster Linie nach den \nBestimmungen des Zuwendenden. Wenn dieser bestimmte Kosten von \nder Bezuschussung ausnimmt, ergibt sich daraus, daß ein \nZuschuß nicht zur Abdeckung solcher Kosten verwendet werden \ndarf, mögen sie beitragsfähig oder nicht sein, mögen sie im \nGemeindeanteil oder im Anliegeranteil enthalten sein. \n\n5\n\nDer Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor, weil \nsich die aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Zuschuß zur \nAbdeckung nicht bezuschußter, aber beitragsfähiger Kosten der \nGemeinde verwendet werden darf, ohne weiteres im Sinne der \noben dargestellten Verneinung aus dem Gesetz ergibt und daher \nnicht klärungsbedürftig ist. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 13 Abs. 2 \nGKG.\n\n7\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308822","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-27/15-a-4781-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308822","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308822","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-27/15-a-4781-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308822","retrieved":"2026-07-09 03:38:06.986777+00:00"}}