{"status":"available","doknr":"OLD308823","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1026.16A3945.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-10-26","aktenzeichen":"16 A 3945/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die \nVoraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht \nvorliegen.\n\n3\n\nDie Rechtssache weist nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \nauf. Wegen rechtlicher Schwierigkeiten, wie sie der Kläger \nhier behauptet, ist die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \ndann zuzulassen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers \ngegen die rechtliche Würdigung, auf denen das angefochtene \nUrteil beruht, begründeten Anlaß zu Zweifeln an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich \nnicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, \nsondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern, \nwenn also das Berufungsgericht im Zeitpunkt seiner \nEntscheidung über den Zulassungsantrag keine positive oder \nnegative Aussage zur Erfolgsaussicht der angestrebten Berufung \ntreffen kann, diese Erfolgsaussichten vielmehr offen sind. \n\n4\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 31. Juli \n1998, - 10 A 1329/98 -.\n\n5\n\nDies ist aus nachfolgenden Erwägungen hier nicht der \nFall:\n\n6\n\nDer Senat sieht die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, es \nliege schon keine objektive Pflichtwidrigkeit vor, als \nüberzeugend begründet an. Soweit dabei auf den Zeitpunkt des \nHandelns des Sozialhilfeträgers abgestellt und keine \nnachträgliche Betrachtungsweise angestellt wird, begegnet das \nunter dem Gesichtspunkt von Sinn und Zweck des maßgeblichen \n§ 107 Abs. 1 BSHG a.F. keinen durchgreifenden Bedenken, die \nerst noch der Abklärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. \nGesetzgeberisches Ziel der Vorschrift ist es, zur \nVerwirklichung des Grundsatzes von Treu und Glauben solchem \npflichtwidrigen Verhalten entgegenzuwirken, das eine Umgehung \nder eigenen Leistungspflicht darstellt und dadurch eine \nungerechte Lastenverschiebung auf einen anderen \nSozialhilfeträger verursacht. Ob das Handeln objektiv den \nCharakter einer derartigen finalen Umgehung besitzt, beurteilt \nsich aber auch unabhängig vom individuellen Wissenstand \nnaturgemäß nach den Verhältnissen in dem Zeitpunkt, in dem von \nder Sozialhilfebehörde ein Tätigwerden gefordert ist.\n\n7\n\nEs bedarf auch keiner tiefgreifenden Rechtfertigung, daß es \nvor diesem Hintergrund unabhängig vom ungewissen Ausgang des \nausländerrechtlichen Beschwerdeverfahrens der Pflicht des \nBeklagten entsprach, der vom OVG NW im Beschwerdebeschluß vom \n25. November 1992 im Verfahren 8 B 4471/92 vorgenommenen \nWürdigung der Sach- und Rechtslage Folge zu leisten.\n\n8\n\nDie Frage, ob § 107 Abs. 2 BSHG in der seit dem 1. Januar \n1994 geltenden Fassung hinsichtlich der Zweijahresfrist auf \nden Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels abstellt oder der Lauf \nder Zweijahresfrist erst ab Inkrafttreten der Regelung \nbeginnt, stellt sich nach den vorstehenden Ausführungen nicht \nund kann deshalb von vornherein auch nicht der Ansatzpunkt für \neine Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher \nSchwierigkeiten sein.\n\n9\n\nEine Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils in Betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, \ninwieweit der Kläger mit dem Hinweis auf die zum \nZulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten vorgebrachten Rechtsunsicherheiten überhaupt \nseiner Darlegungspflicht aus § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO Genüge \ngetan hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im \nSinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO soll es nicht ausreichen, \nauf das Vorliegen anderer in § 124 Abs. 2 VwGO angeführter \nZulassungsgründe zu verweisen.\n\n10\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 16. April \n1997 - 8 B 697/97 -.\n\n11\n\nUngeachtet dessen werden nach Maßgabe der obigen \nDarlegungen des Senates zu § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO jedenfalls \nweder die Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes \nnachhaltig erschüttert,\n\n12\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 17. Juli \n1998 - 24 B 370/98 -,\n\n13\n\nnoch stellt sich ein Erfolg des zuzulassenden Rechtsmittels \nwahrscheinlicher als sein Mißerfolg dar.\n\n14\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n6. November 1997 - 11 B 2005/97 -, \nDVBl. 1998, 244; VGH Kassel, Beschluß \nvom 4. April 1997 - 12 TZ 1079/97 -, \nNVwZ 1998, 195.\n\n15\n\nDie Berufung ist schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO zuzulassen. Der hier entscheidungserheblichen \nAuslegung des § 107 Abs. 1 BSHG a.F. kommt keine \ngrundsätzliche Bedeutung zu, weil es sich um auslaufendes \nRecht handelt.\n\n16\n\n- ständige Rechtsprechung des BVerwG \nzur entsprechenden Zulassungsregelung \nfür die Revision, vgl. etwa Beschluß \nvom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 -, \nBuchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 9 \nm.w.N. \n\n17\n\nEine für die Zukunft richtungsweisende Klärung von \nRechtsfragen ist hier angesichts des Verzichts auf die \nVoraussetzung einer pflichtwidrigen Handlung in § 107 BSHG \nn.F. nicht zu erwarten. Insoweit ist eine obergerichtliche \nKlärung zu § 107 Abs. 1 BSHG a.F. weder zur Erhaltung der \nEinheitlichkeit der Rechtsprechung noch zu einer bedeutsamen \nWeiterentwicklung des Rechtes geboten. Daß die Klärung noch \nfür einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht \nabsehbarer Zukunft von Bedeutung ist,\n\n18\n\nvgl. dazu etwa BVerwG, Beschluß vom \n9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 -, \nBuchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 \nNr. 4,\n\n19\n\nist vom Kläger weder substantiiert dargelegt worden noch \nsonstwie ersichtlich.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n21\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308823","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-26/16-a-3945-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308823","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308823","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-26/16-a-3945-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308823","retrieved":"2026-07-09 03:38:07.065206+00:00"}}