{"status":"available","doknr":"OLD308827","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1023.22B2150.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-10-23","aktenzeichen":"22 B 2150/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem \nDrittel.\n\nDer Streitwert wird für den Rechtsstreit, für das erstinstanzliche Verfahren unter \nÄnderung der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, auf 24.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\n1. Soweit der Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der \n§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts) \ngestützt ist, ist er bereits deshalb unzulässig, weil dieser \nZulassungsgrund hier nicht in Betracht kommt. Die \nAntragsteller verfolgen nämlich mit ihrem Rechtsschutzbegehren \nim Rechtsmittelzug nicht mehr den Streitgegenstand, über den \ndas Verwaltungsgericht entschieden hat (einstweilige Anordnung \nauf Verpflichtung des Antragsgegners zur Überlassung von \nRäumen für eine Parteiveranstaltung am 23. September 1998), \nsondern begehren die gerichtliche Feststellung, daß der \nAntragsgegner verpflichtet gewesen sei, die Räume zu \nüberlassen. Anders als bei der Anfechtungs- oder \nVerpflichtungsklage, bei der, wenn während des gerichtlichen \nVerfahrens die Hauptsache sich erledigt, der Übergang auf die \nFortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO \nkeine Änderung des Streitgegenstandes und damit auch keine \nKlageänderung bedeutet, hat die nunmehr von den Antragstellern \nbegehrte Feststellung mit dem Streitgegenstand des Verfahrens \nnach § 123 Abs. 1 VwGO nichts zu tun, das allein auf eine \neinstweilige, die behaupteten Rechte der Antragsteller \nsichernde Maßnahme des Gerichtes gerichtet war und in dem \nnicht über das Bestehen dieser Rechte, sondern - bei Annahme \neines Anordnungsgrundes - nur darüber zu entscheiden war, ob \nsie glaubhaft gemacht waren. Die nunmehr begehrte Feststellung \nbezieht sich demgegenüber auf das Bestehen dieser Rechte und \nhat keinerlei Zusammenhang mit dem Sicherungszweck des \nerstinstanzlichen Verfahrens.\n\n4\n\nVerfolgen die Antragsteller mit dem Rechtsmittel, dessen \nZulassung begehrt wird, jedoch einen anderen Streitgegenstand \nals den, über den das Verwaltungsgericht entschieden hat, so \nscheidet der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nbereits begrifflich aus, denn die ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts müssen \nnatürlich in Bezug auf den Streitgegenstand bestehen, der dem \nRechtsmittelgericht zur Entscheidung unterbreitet werden soll, \nund können deshalb nicht bestehen, wenn dieser \nStreitgegenstand nicht auch derjenige war, über den das \nVerwaltungsgericht zu entscheiden hatte.\n\n5\n\n2. Soweit der Antrag auf den Zulassungsgrund der §§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache) gestützt ist, läßt der Senat dahingestellt, ob er \ninsoweit dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 \nVwGO genügt. Dieser Zulassungsgrund liegt nämlich jedenfalls \nnicht vor, denn in einem Beschwerdeverfahren würde sich keine \nder von den Antragstellern angesprochenen Rechtsfragen \nstellen, weil das Beschwerdebegehren ohne jede Sachprüfung als \nunzulässig abzuweisen wäre. Für eine Feststellung, wie sie die \nAntragsteller nach der Erledigung hier begehren, ist nämlich \nim Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO kein Raum. Eine solche \nFeststellung kann Gegenstand eines Klageverfahrens sein (§ 113 \nAbs. 1 Satz 4 VwGO), nicht aber im Verfahren nach § 123 Abs. 1 \nVwGO getroffen werden.\n\n6\n\n3. Soweit der Antrag auf den Zulassungsgrund der §§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Abweichung von einer \nEntscheidung des OVG) gestützt ist, genügt er nicht der \nDarlegungspflicht des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO, weil die \nAntragsteller nicht aufzeigen, daß das Verwaltungsgericht \neinen Rechtssatz aufgestellt habe, der von einem \nentsprechenden Rechtssatz des OVG abweicht. Was sie rügen ist \nvielmehr, daß das Verwaltungsgericht Rechtsprechung des OVG \nfehlerhaft nicht berücksichtigt habe. Damit läßt sich eine \nAbweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO jedoch nicht \ndartun.\n\n7\n\n4. Soweit die Antragsteller schließlich den Zulassungsgrund \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler, auf dem die \nEntscheidung beruhen kann) behaupten, ist der Antrag ebenfalls \nunzulässig. Dieser Zulassungsgrund kommt hier ebenfalls wegen \ndes Wechsels des Streitgegenstandes nicht in Betracht, denn \nüber das Begehren, das im zweiten Rechtszug zur Entscheidung \ngestellt werden soll, hat das Verwaltungsgericht nicht \nentschieden und hatte es nicht zu entscheiden. Ein \nVerfahrensfehler des Verwaltungsgerichts, der im übrigen auch \nnicht vorliegt, wäre auf den nunmehr zur Entscheidung \ngestellten Streitgegenstand ohne jeden Einfluß.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO iVm. \n§ 100 ZPO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. \nSie berücksichtigt, daß jeder der drei Antragsteller geltend \nmacht, daß ihm ein eigener Anspruch dahin zustand, daß die \nRäume dem Antragsteller zu 1, hilfsweise dem zu 2. und \nhilfsweise dem zu 3. überlassen werden, so daß drei \nselbständig nebeneinanderstehende (jeweils mit mehrfachen \nHilfsbegehren versehene) Ansprüche verschiedener Rechtsträger \ngeltend gemacht werden. Für die streitigen Ansprüche hat der \nSenat bei jedem der drei Antragsteller den Auffangwert \nangesetzt. Da diese Situation auch im ersten Rechtszug bestand \nund das Verfahren des ersten Rechtszuges auf eine Vorwegnahme \nder Hauptsache gerichtet war, hat er die Wertfestsetzung für \nden ersten Rechtszug entsprechend angepaßt.\n\n10\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308827","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-23/22-b-2150-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308827","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308827","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-23/22-b-2150-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308827","retrieved":"2026-07-09 03:38:07.310965+00:00"}}