{"status":"available","doknr":"OLD308833","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1023.16A1357.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-10-23","aktenzeichen":"16 A 1357/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur \nLast. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe \nSicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten daraüber, ob der Beklagte \nverpflichtet ist, dem Kläger eine Unterkunft zu \nbeschaffen.\n\n3\n\nDer 1946 geborene ledige Kläger ist schwerbehindert. Der \nGrad seiner Behinderung beträgt seit 1991 60 v.H., seit 1996 \n80 v.H. mit dem Merkzeichen \"G\" für Gehbehinderung. Der Kläger \nleidet außerdem an einer Erkrankung der Haut. \n\n4\n\nDer Kläger erhält vom Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt. \nEr bewohnt seit August 1989 eine mit eigenen Möbeln \nausgestattete Ein-Zimmer-Wohnung in A, R. straße 57. Bad und \nToilette benutzt er mit weiteren Mietern des Hauses. Der \nNachlaßpfleger für die Erben der verstorbenen Vermieterin hat \ndie Wohnung mit Schreiben vom 5. Mai 1998 gemäß § 554a des \nBürgerlichen Gesetzbuches (BGB) fristlos gekündigt und \nRäumungsklage bei dem Amtsgericht A erhoben, über die noch \nnicht entschieden ist.\n\n5\n\nDer Kläger sprach seit 1992 mehrfach bei dem Sozialamt des \nBeklagten vor und bat darum, ihm eine Wohnung zu beschaffen, \nin der ihm Bad und Toilette zur alleinigen Nutzung zur \nVerfügung stehen.\n\n6\n\nAm 3. November 1994 wandte sich der Kläger erstmals \nschriftlich an das Wohnungsamt des Beklagten und beantragte \ndort, ihm eine Sozialwohnung zuzuteilen, mit der Begründung, \ndaß seine jetzige Wohnung nicht mehr sicher sei, weil das Haus \nin Kürze veräußert werden solle; er habe schon vor ca. vier \nJahren die Vermittlung einer Wohnung beantragt und bis heute \nkeine Antwort erhalten. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 18. November 1994 teilte das Sozialamt \ndes Beklagten dem Kläger auf seine schriftliche Eingabe vom \n3. November 1994 mit, daß sein Antrag vom 7. Januar 1992 auf \nVergabe einer Sozialwohnung vorliege und bei einem \nentsprechenden Wohnungsangebot auch berücksichtigt werde; die \nSituation auf dem Wohnungsmarkt sei leider gespannt, so daß \ngerade Wohnungen für Einzelpersonen sehr wenig angeboten \nwürden; die Wohnungsvermittlung bedürfe deshalb auch seiner, \ndes Klägers, Mithilfe. \n\n8\n\nUnter dem 3. Dezember 1994 bat Dechant R. von der \nKatholischen Pfarrgemeinde St. M. in N. -H. das \nSozialamt des Beklagten, dem Antrag des Klägers auf Zuweisung \neiner Sozialwohnung zu entsprechen; der Kläger sei ihm seit \nlängerem bekannt und habe ihn gebeten, ein gutes Wort bei dem \nSozialamt einzulegen. \n\n9\n\nAm 9. März 1995 erhielt das Sozialamt des Beklagten eine \närztliche Bescheinigung der den Kläger behandelnden Hautärztin \nDr. N. -W. aus A vom 6. März 1995. Darin heißt es: \n\n10\n\n\"Herr G. leidet an einer \nschweren Psoriasis vulgaris. Da es sich \nhierbei um eine Krankheit handelt, die \nzeitlebens häufig rezidivierend \nauftritt, und langzeitig intensiver \näußerlicher Behandlung bedarf, halte \nich es hautärztlicherseits für \nerforderlich, ihm eine Wohnung mit \nDuschmöglichkeit zukommen zu lassen, um \ndie Behandlung durchführen zu \nkönnen.\"\n\n11\n\nMit Schreiben vom 29. Juni 1995 bat der Kläger \"noch einmal \neindringlich\", ihm bald eine andere Wohnung mit eigener \nToilette und Dusche zuzuweisen, weil er seit einiger Zeit ein \nHautekzem habe; die ihn behandelnde Hautärztin führe dies auf \nmangelnde Hygiene zurück und habe ihm dringend häufiges Baden \noder Duschen angeraten; wenn das Sozialamt ihm nicht bis zum \n31. Juli eine Wohnung in Aussicht stelle, werde er Klage bei \ndem Verwaltungsgericht einreichen. \n\n12\n\nDer Kläger hat am 8. August 1995 Klage erhoben und zur \nBegründung ausgeführt, er sei wegen seiner Hauterkrankung und \nseiner Schwerbehinderung mit einem Grad von 60 v.H. auf eine \nandere Wohnung mit eigenem Bad und eigener Toilette \nangewiesen. \n\n13\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt, \nden Beklagten zu verpflichten, ihm eine \nSozialwohnung mit eigener \nWaschgelegenheit zur Verfügung zu \nstellen. \n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nEr hat ausgeführt, dem Kläger habe eine von ihm gewünschte \nSozialwohnung nicht vermittelt werden können, weil in den \nletzten Jahren keine einzige Wohnung für Alleinstehende gebaut \nworden und frei gewesen sei. Selbst wenn eine geeignete \nSozialwohnung verfügbar gewesen wäre, ergebe sich aus dem \nBesetzungsrecht der Gemeinde bei öffentlich gefördertem \nWohnraum noch kein subjektiver Anspruch des Klägers auf \nZuweisung einer Wohnung. Vielmehr stehe die Auswahl in seinem, \ndes Beklagten, Ermessen. Bei diesem ihm zustehenden \nAuswahlermessen dürfe die Dringlichkeit und Notwendigkeit \neines Ein- bzw. Umzuges berücksichtigt werden. Es seien \ndeshalb Bewerber um Wohnungen gegenüber dem Kläger zu \nbevorzugen, die obdachlos oder von Obdachlosigkeit bedroht \nseien. Dies habe bisher auf den Kläger nicht zugetroffen. Er \nbewohne eine Ein-Zimmer-Wohnung mit der Möglichkeit, eine \nDusche und eine Toilette mitzubenutzen. Die von ihm für die \nNotwendigkeit eines Umzuges vorgebrachten Mängel im \nSanitärbereich der Wohnung seien in Absprache mit dem \nVermieter im Rahmen des Mietvertrages zu beseitigen. Diese \nMängel könnten dagegen nicht dazu führen, dem Kläger den Umzug \nin eine vom Beklagten zur Verfügung gestellte Wohnung zu \nermöglichen. \n\n16\n\nNach Anhörung der Beteiligten und nach Übertragung des \nRechtsstreites auf den Einzelrichter hat das \nVerwaltungsgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom \n28. Februar 1996 abgewiesen mit der Begründung, daß der Kläger \nweder aus den Vorschriften über die Bewilligung von Hilfe zum \nLebensunterhalt noch aus den Vorschriften über die Bewilligung \nvon Hilfe in besonderen Lebenslagen die Zuweisung einer \nSozialwohnung mit eigenem Bad und eigener Toilette \nbeanspruchen könne.\n\n17\n\nDer Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid Berufung \neingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges \nVorbringen und macht ergänzend geltend: \n\n18\n\nNeben der von ihm bisher angeführten Hauterkrankung sei ein \nUmzug auch deshalb notwendig, weil er, der Kläger, aufgrund \nseiner schweren Gehbehinderung - er gehe an Krücken - die zu \nseiner Wohnung führende Treppe nur unter größten \nSchwierigkeiten bewältigen könne. Als Sozialhilfeempfänger sei \ner ohne die Hilfe Dritter nicht in der Lage, eine seiner \ngesundheitlichen Situation Rechnung tragende Sozialwohnung zu \nbekommen. Er habe sich deshalb auch während des \nGerichtsverfahrens im November 1996 bei dem Sozialamt um die \nZuweisung einer geeigneten Sozialwohnung bemüht. Im Sommer \n1996 sei ihm zwar eine Wohnung angeboten worden. Zu einer \nWohnungsbesichtigung sei es allerdings nie gekommen. Eine \nweitere vom Beklagten am 18. Juni 1998 angebotene Wohnung in \nder B. straße 72 habe er am 23. Juni 1998 abgelehnt, weil \ndiese Wohnung auf dem Berg gelegen sei, so daß diese \nUnterkunft für ihn wegen seiner Gehbehinderung nur schwer \nerreichbar gewesen sei. Auch habe es sich um ein möbliertes \nZimmer gehandelt, während er eine Leerwohnung benötige, weil \ner eigene Möbel besitze. Außerdem habe sich in der Nähe der \nB. straße keine günstige Einkaufsmöglichkeit befunden, auf \ndie er als Sozialhilfeempfänger angewiesen sei. Die \nVermittlung einer anderen als der bisher bewohnten Unterkunft \nsei dringend, weil inzwischen Räumungsklage erhoben worden \nsei. Auch habe der neue Hauseigentümer das Wasser abstellen \nlassen. Im August 1998 habe er sich mit einer Chiffreanzeige \nin der Zeitung um eine Wohnung bemüht und habe daraufhin vier \nAngebote erhalten. Ein Mietvertrag sei aber nicht \nzustandegekommen. Für weitere Anzeigen habe er kein Geld. \n\n19\n\nDer Kläger beantragt, \nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu \nändern und den Beklagten zu \nverpflichten, ihm eine Sozialwohnung \nmit Dusche oder Bad und Toilette \nzuzuweisen. \n\n20\n\nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n21\n\nEr trägt vor: Das der gemeindlichen Wohnungsvermittlung für \nEinzelpersonen zur Verfügung stehende Angebot sei sehr gering. \nDie während des Berufungsverfahrens dem Sozialamt zur \nVerfügung gestellten Wohnungen seien entweder für alte \nMenschen über 60 Jahren vorgesehen oder für den Kläger zu \nteuer gewesen. Geeignete Wohnungen aus dem Bestand der \nWohnungsgenossenschaft A-S. seien nicht in Betracht \ngekommen, weil die Genossenschaft es ablehne, mit dem ihr \nbekannten Kläger einen Mietvertrag abzuschließen, und weil das \nSozialamt keine Möglichkeit habe, die Wohnungsgenossenschaft \nzum Abschluß eines Mietvertrages zu zwingen. Der Kläger sei am \n13. August 1996 für eine Wohnung vorgeschlagen worden. Zu dem \nvereinbarten Besichtigungstermin sei er nicht erschienen. Bei \neiner Vorsprache am 11. Dezember 1996 habe er mitgeteilt, daß \nseine Post über das Diakonische Werk in A zugestellt \nwerde. Da er nur dreimal in der Woche zur Diakoniestation \ngehe, habe er die Einladung zu spät erhalten. Am 20. Mai 1997 \nsei er für eine weitere Wohnung vorgeschlagen worden. Zu einer \nBesichtigung sei es jedoch nicht mehr gekommen, weil der \nKläger dem Vermieter (der Wohnungsgenossenschaft) bekannt \ngewesen sei. Im Oktober 1997 sei der Kläger für eine \nSozialwohnung in einem Wohnprojekt, das Anfang 1998 habe \nfertiggestellt werden sollen, vorgemerkt worden. Während der \nBauphase dieses Wohnungsprojektes seien jedoch erhebliche \nÄnderungen bei den Wohnflächen vorgenommen worden, so daß die \nursprünglich vorgesehenen 48 qm großen Wohnungen nicht hätten \nverwirklicht werden können. Am 18. Juni 1998 sei ihm ein \nmöbliertes Zimmer in der B. straße 72 angeboten worden. \nDieses Angebot habe der Kläger am 23. Juni 1998 telefonisch \nmit der Begründung abgelehnt, die Wohnung liege auf einem \nBerg, er könne sie wegen seiner Gehbehinderung nicht so gut \nerreichen. In der nächstfolgenden Woche habe sich die \nBeratungsstelle des Diakonischen Werkes Arnsberg gemeldet und \nmitgeteilt, daß der Kläger selbstverständlich doch an der \nWohnung interessiert sei. Diese Wohnung sei vom Vermieter auch \nder Beratungsstelle angeboten worden. Da seit dem Angebot \nschon zwei Wochen vergangen gewesen seien, habe der Vermieter \nschon einen anderen Mieter gefunden. Die allgemeine \nWohnungssituation habe sich seit Oktober 1997 zunehmend \nentspannt. In dem wöchentlich erscheinenden Anzeigenblatt \n\"Wochenanzeiger\" seien auch für Einzelpersonen immer mehr \nAngebote abgedruckt, die günstig in der Miete seien. Dem \nKläger sei es deshalb möglich gewesen, sich eine für ihn \ngeeignete Wohnung selbst zu suchen. Zur Zeit bestehe bei den \nInteressenten für Wohnungen für Einzelpersonen eine Warteliste \nvon 120 Personen. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des \nVorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \n\n25\n\nDie als Verpflichtungs- in Form der Untätigkeitsklage \nzulässige Klage ist unbegründet, denn der Kläger kann über die \nBemühungen des Beklagten hinaus für die Zeit ab Antragstellung \nbis zur Entscheidung des Senats nicht beanspruchen, daß der \nBeklagte ihm eine Sozialwohnung mit eigener Dusche oder Bad \nund Toilette zuweist. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder \naus §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 iVm § 4 Abs. 2 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) noch aus §§ 39, 40 Abs. 1 \nNr. 6a BSHG noch aus § 72 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BSHG iVm § 8 \nder Verordnung zur Durchführung des § 72 BSHG vom 9. Juni \n1976, BGBl. I S. 1469, geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom \n16. Februar 1993, BGBl. I S. 239 (VO zu § 72 BSHG). \n\n26\n\nNach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG erhält Hilfe zum \nLebensunterhalt derjenige, der seinen notwendigen \nLebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen \nKräften und Mitteln beschaffen kann. Nach § 12 Abs. 1 BSHG \numfaßt der notwendige Lebensunterhalt auch die Unterkunft. \nNach § 8 Abs. 1 BSHG sind Formen der Sozialhilfe persönliche \nHilfe, Geld oder Sachleistung. Der Träger der Sozialhilfe ist \ndurch § 4 Abs. 2 BSHG ermächtigt, über die Form der \nSozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, \nsoweit nicht im Bundessozialhilfegesetz die \nErmessensbetätigung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist.\n\n27\n\nAuch wenn der gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu gewährende \nnotwendige Lebensunterhalt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG u.a. \ndie Unterkunft umfaßt, folgt daraus nicht zwingend, daß gegen \nden Sozialhilfeträger ein Anspruch auf Beschaffung einer \nWohnung als Sachleistung besteht. Aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG \nergibt sich, daß laufende Leistungen zum Lebensunterhalt \naußerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen \nEinrichtungen nach Regelsätzen gewährt werden. Die vom \nzuständigen Bundesminister gemäß § 22 Abs. 2 und 5 BSHG zu \nerlassende Rechtsverordnung kann nach § 22 Abs. 5 Satz 2 BSHG \neinzelne laufende Leistungen von der Gewährung nach \nRegelsätzen ausnehmen und über ihre Gestaltung näheres \nbestimmen. Auf dieser Grundlage ist in § 3 Abs. 1 Satz 1 der \nVerordnung zur Durchführung des § 22 BSHG vom 20. Juli 1962, \nBGBl. I S. 515, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes \nzur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996, BGBl. I \nS. 1088, (RegelsatzVO) bestimmt, daß die laufenden Leistungen \nfür die Unterkunft außerhalb des Regelsatzes in Höhe der \ntatsächlichen Aufwendung gewährt werden. In welchem Rahmen die \nGewährung der tatsächlichen Aufwendungen erfolgt, ergibt sich \nim einzelnen aus den weiteren in § 3 Abs. 1 RegelsatzVO \ngetroffenen Regelungen. Damit hat der Verordnungsgeber die \nsich aus § 22 Abs. 2 BSHG ergebende gesetzliche Ermächtigung \nin der Weise in Anspruch genommen und konkretisiert, daß die \nSozialhilfeträger die laufenden Leistungen für den notwendigen \nLebensunterhalt hinsichtlich der Unterkunft regelmäßig in \nGeldleistungen zu erbringen haben. Dagegen sind die \nSozialhilfeträger nach dieser Regelung grundsätzlich \njedenfalls nicht verpflichtet, eine Unterkunft als \nSachleistung zur Verfügung zu stellen.\n\n28\n\nOVG NW, Urteil vom 27. Juni 1997 \n- 24 A 3135/94 - m.w.N. zur \nRechtsprechung des OVG NW; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof (HessVGH), \nUrteil vom 10. Januar 1986 \n- 9 TG 857/85 -, FEVS 35, 417, 420; OVG \nSaarland, Beschluß vom 8. April 1987 \n- 1 W 114/87 -, FEVS 37, 242, 243; \nVerwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg (VGH BW), Urteil vom \n15. April 1992 - 6 S 2470/90 -, FEVS \n43, 470; vgl. auch Schellhorn, Das \nBundessozialhilfegesetz, 15. Auflage, \n§ 12 Randnummer 15c. \n\n29\n\nOb ein Sozialhilfeträger angesichts der vorgenannten \ngesetzlichen Regelung in §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 22 Abs. 1 \nund Abs. 2 BSHG iVm § 3 Abs. 1 RegelsatzVO ausnahmsweise im \nEinzelfall unter Berücksichtigung auch der in § 3 Abs. 2 BSHG \nund § 1 Abs. 2 BSHG getroffenen Regelungen verpflichtet sein \nkann, sein ihm nach § 4 Abs. 2 BSHG an sich regelmäßig \nzustehendes pflichtgemäßes Ermessen bei der Entscheidung über \ndie Form der Hilfegewährung in der Weise auszuüben, daß er \neine Unterkunft als Sachleistung bereitstellt, \nso VG Hannover, Urteil vom 28. Januar \n1992 - 3 A 204/90 -, Informationen zum \nArbeitslosenrecht und Sozialhilferecht \n(info also) 1992, 130, und OVG \nLüneburg, Beschluß vom 31. Mai 1991 \n- 4 O 2038/91 -, info also 1992, 31, \n\n30\n\nkann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, denn \neine dahingehende Beschränkung des pflichtgemäßen Ermessens \nkäme allenfalls dann in Betracht, wenn jede andere \nEntscheidung rechtswidrig wäre. Das Vorliegen eines solchen \nFalles hat der Kläger jedoch nicht dargetan und ist auch sonst \nnicht ersichtlich. Vielmehr steht fest, daß der Beklagte sich \nim Rahmen der vorgenannten Ermessensermächtigung ausreichend \nbemüht hat, dem Kläger bei der Suche nach einer neuen Wohnung \nzu helfen. \n\n31\n\nIn der Zeit vom 3. November 1994 bis zum Erlaß des \nGerichtsbescheides am 29. Februar 1996 war eine für den Kläger \ngeeignete Unterkunft mit eigenem Bad und eigener Toilette für \nden Kläger nicht verfügbar. Der Beklagte hat mit Schriftsatz \nvom 11. September 1995 vorgetragen, daß dem Kläger seit seiner \nersten (mündlichen) Vorsprache im Jahre 1992 keine Unterkunft \nvermittelt werden konnte, weil keine einzige Wohnung für \nAlleinstehende gebaut oder freigeworden ist, die der Beklagte \nhätte anbieten können. Diesem Vorbringen ist der Kläger nicht \nentgegengetreten. Der Akteninhalt enthält auch sonst keine \nAnhaltspunkte dafür, daß bis zum Erlaß des Gerichtsbescheides \neine für den Kläger geeignete Wohnung verfügbar gewesen \nwäre.\n\n32\n\nAuch während des Berufungsverfahrens hat sich der Beklagte \nausweislich der mit seinem Schriftsatz vom 26. Mai 1998 \nvorgelegten Liste ohne Erfolg bemüht, dem Kläger eine \nUnterkunft zu beschaffen. Die verfügbaren Wohnungen waren \nentweder für alte Menschen zweckgebunden oder für \nAlleinstehende zu teuer oder konnten dem Kläger nicht zur \nVerfügung gestellt werden, weil sich der Vermieter, eine \nWohnungsgenossenschaft, (zuletzt im Juli 1997) geweigert hat, \nmit dem Kläger einen Mietvertrag abzuschließen. Diese \nWeigerung deutet darauf hin, daß das Scheitern der Vermittlung \neiner Wohnung und die diesbezüglichen Schwierigkeiten auch auf \nGründe in der Person des Klägers zurückzuführen sind, die \nallenfalls vom Kläger zu beeinflussen sind, nicht aber vom \nBeklagten. Die Bemühungen des Beklagten im Oktober 1997, den \nKläger in einem 1998 zur Fertigstellung vorgesehenen \nWohnprojekt unterzubringen, scheiterten daran, daß die dort \nvorgesehenen Wohnungen für Alleinstehende umgeplant wurden. \nDie Vermittlung einer Wohnung im August 1996 kam nicht \nzustande, weil der Kläger über die Verfügbarkeit der Wohnung \nnicht rechtzeitig informiert werden konnte. Seine Post wurde \ndamals über das Diakonische Werk in Arnsberg zugestellt. Dort \nholte der Kläger die Post nur drei Mal in der Woche ab, so daß \nihn das Wohnungsangebot zu spät erreichte. Die im Juni 1998 \nangebotene Wohnung in der B. straße wollte der Kläger nach \nanfänglicher Ablehnung erst mieten, als sie schon vergeben \nwar.\n\n33\n\nÜber diese Bemühungen hinaus bestand keine weitergehende \nVerpflichtung des Beklagten, dem Kläger eine Sozialwohnung zu \nbeschaffen. Abgesehen davon hat sich der Kläger seinerseits \nnicht in für ihn zumutbarer Art und Weise darum gekümmert, \nsich selbst eine Wohnung zu suchen. Nach § 2 Abs. 1 BSHG \nerhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann. Der \nNachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 BSHG greift bei der \nSelbsthilfe dann ein, wenn der Hilfesuchende die Möglichkeit \nhat, seinen Bedarf durch eigenes Tätigwerden ohne \nInanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu befriedigen. Eine \nHilfesuchender ist gehalten allen Angeboten an privaten \nWohnungen und an Wohnungen öffentlicher Wohnungsbauunternehmen \nnachzugehen und sich in eigener Verantwortung um die Anmietung \neiner Unterkunft zu bemühen. Der Nachranggrundsatz steht dem \ngegenüber dem Träger der Sozialhilfe geltend gemachten \nUnterkunftsbedarf nur dann nicht entgegen, wenn der \nHilfesuchende nachvollziehbar dartun und belegen kann, daß \nseine eigenen Bemühungen um eine angemessene Unterkunft \nergebnislos geblieben sind. \n\n34\n\nOVG NW, Beschluß vom 18. Juli 1996 \n- 8 E 353/96 -, und VG Hannover, Urteil \nvom 28. Januar 1992 - 3 A 204/90 -, \naaO. \n\n35\n\nDer Kläger hat sich nicht in einer ihm zumutbaren Weise \nselbst darum bemüht, eine geeignete andere Unterkunft zu \nfinden. Auf seine Verpflichtung zu eigenen Bemühungen war er \nin dem Schreiben des Beklagten vom 18. November 1994 \nausdrücklich hingewiesen worden. In Kenntnis dieses Schreibens \nhat der Kläger lediglich unter dem 26. November 1996 bei dem \nBeklagten nachgefragt, warum es noch nicht zur Vermittlung \neiner Wohnung gekommen sei. Anderweitige Bemühungen hat der \nKläger nicht getätigt. Selbst wenn er dazu aus persönlichen \noder gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein \nsollte, war es ihm zuzumuten, sich von Dritten bei der Suche \nnach einer geeigneten Wohnung helfen zu lassen. Die Bemühungen \ndes Dechanten R. von der Katholischen Pfarrgemeinde \nSt. M. N. -H. , u.a. die Bereitschaft, den \nKläger durch einen Zivildienstleistenden zum Termin zur \nmündlichen Verhandlung fahren zu lassen, und des Diakonischen \nWerkes zeigen, daß der Kläger in der Lage war, andere Stellen \nals städtische Behörden anzusprechen und mit seinen \nWohnungsproblemen vertraut zu machen. Daß der Kläger sich \nnicht ausreichend um seine eigenen Wohnungsangelegenheiten \ngekümmert hat, wird dadurch belegt, daß er für ihn bestimmte \nPost bei dem Diakonischen Werk nur ca. dreimal in der Woche \nabgeholt hat. Auf diese Weise konnte ihm das Wohnungsangebot \ndes Beklagten im August 1996 nicht rechtzeitig bekannt gemacht \nwerden. Die vom Kläger angegebenen Gründe dafür, das ihm im \nJuni 1998 vom Beklagten angebotene Zimmer in der B. straße \nzunächst abzulehnen, lassen ebenfalls nicht das ernsthafte \nBemühen des Klägers erkennen, eine andere als die bisher \nbewohnte Unterkunft zu finden. Wenn der Kläger aus den von ihm \nangegebenen Erwägungen nicht bereit war, auf das \nWohnungsangebot des Beklagten einzugehen, mußte er sich \nseinerseits darum bemühen, eine geeignete Unterkunft zu \nfinden. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang \nunwidersprochen vorgetragen, daß sich die Lage am \nWohnungsmarkt seit Oktober 1997 entspannt habe und in \nZeitungsinseraten auch für Alleinstehende günstige Wohnungen \nangeboten werden. Dieses Vorbringen hat der Kläger durch seine \nAngaben in der mündlichen Verhandlung bestätigt, daß er auf \nseine Zeitungsanzeige im August 1998 vier Angebote erhalten \nhabe. Der Kläger durfte sich allerdings nicht damit begnügen, \nnur eine Anzeige aufzugeben. Vielmehr hätte er sich jedenfalls \nseit Oktober 1997 mehr als einmal bemühen müssen, durch eine \nZeitungsanzeige eine Wohnung zu finden. Wenn er die Kosten \nnicht aus der ihm bewilligten Hilfe zum Lebensunterhalt \naufbringen konnte und auch Dritte, etwa die ihn unterstützende \nKirchengemeinde, nicht bereit war, ihm zu helfen, war es ihm \nzuzumuten, bei dem Beklagten die Übernahme dieser Kosten zu \nbeantragen. Jedenfalls seit Oktober 1997 wäre es ihm möglich \ngewesen, sich selbst stärker um eine Wohnung zu kümmern. Er \ndurfte sich nicht darauf beschränken, nur gelegentlich bei dem \nBeklagten nachzufragen, warum dieser es noch nicht geschafft \nhabe, ihm eine geeignete Unterkunft zuzuweisen.\n\n36\n\nEin Anspruch auf Zuweisung einer Sozialwohnung steht dem \nKläger auch nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe aus §§ 39, \n40 Abs. 1 Nr. 6a BSHG zu. Es kann offenbleiben, ob der Kläger \naufgrund seiner Gehbehinderung und aufgrund seiner \nHauterkrankung überhaupt zum Personenkreis der Behinderten im \nSinne des § 39 BSHG in Verbindung mit der \nEingliederungshilfeverordnung vom 1. Februar 1975, BGBl. I \nS. 433, gehört, denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des \n§ 40 Abs. 1 Nr. 6a BSHG nicht vor. Danach gehören zu den \nMaßnahmen der Eingliederungshilfe vor allem Hilfe bei der \nBeschaffung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des \nBehinderten entspricht. Der vom Kläger geltend gemachten \nBehinderung sollte nach seinem eigenen Antrag dadurch Rechnung \ngetragen werden, daß ihm eine Sozialwohnung mit eigener Dusche \noder Bad und Toilette zugewiesen werden sollte. Dabei hat der \nBeklagte im Rahmen seiner Möglichkeiten geholfen, indem er \n- wie oben ausgeführt - dem Kläger verfügbare Wohnungen \nangeboten hat. Es kommt hinzu, daß sich der Kläger selbst \nnicht ausreichend darum bemüht hat, eine seiner persönlichen \nLage Rechnung tragende Wohnung zu finden. Insoweit gelten die \nAusführungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt \nentsprechend. \n\n37\n\nLetztlich besteht auch kein Anspruch des Klägers gegen den \nBeklagten auf Beschaffung einer Wohnung im Rahmen der Hilfe \nzur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß § 72 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BSHG, denn der Beklagte hat aus \nden vorgenannten Gründen die ihm rechtlich möglichen Maßnahmen \nergriffen, um dem Kläger eine Wohnung zu beschaffen. \nWeitergehende Verpflichtungen bestanden für ihn nicht. Die \nordnungsbehördlichen Befugnisse und Verpflichtungen des \nBeklagten bleiben hiervon unberührt. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 2 \nVwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \naus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n39\n\nEin Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor \n(vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). \n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308833","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-23/16-a-1357-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308833","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308833","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-23/16-a-1357-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308833","retrieved":"2026-07-09 03:38:07.841449+00:00"}}