{"status":"available","doknr":"OLD308842","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1021.18B2762.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-10-21","aktenzeichen":"18 B 2762/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 28. Juli 1997 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDer Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 8.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zugelassene Beschwerde ist begründet. \n\n3\n\nDie im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 \nAbs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung ergibt, daß das \nprivate Interesse des Antragstellers, vorläufig in Deutschland \nzu bleiben, das öffentliche Interesse an seiner \nAufenthaltsbeendigung überwiegt. Der Senat vermag nicht die \noffensichtliche Rechtmäßigkeit der angegriffenen \nOrdnungsverfügung festzustellen. \n\n4\n\nAllerdings werden die Anspruchsvoraussetzungen für eine \nAufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Eheführung bzw. für ein \neigenständiges Aufenthaltsrecht des Antragstellers nach § 19 \nAbs. 1 Satz 1 AuslG weiterhin nicht erfüllt. Insoweit wird auf \ndie zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, die \ndurch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, Bezug \ngenommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \n\n5\n\nDagegen spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, \ndaß der Antragsteller für den hier zu beurteilenden Zeitraum \nab 1. August 1995 ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 \n1. Spiegelstrich ARB 1/80 besitzt, aufgrund dessen sich dann \nsowohl die durch Ordnungsverfügung vom 28. Juli 1997 erfolgte \nRücknahme der am 13. Juli 1995 erteilten Aufenthaltserlaubnis \nals auch die gleichzeitig erfolgte Versagung einer befristeten \nAufenthaltserlaubnis ab 4. Januar 1997 als rechtswidrig \nerweisen würde. Insofern kann nur zweifelhaft sein, ob zum \nmaßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, dem Ablauf der letzten \nnicht im Streit stehenden Aufenthaltserlaubnis, \n\n6\n\n- vgl. Senatsbeschluß vom \n22. November 1994 - 18 B 564/94 -,\n\n7\n\nder seit dem 16. September 1993 bei demselben Arbeitgeber \nununterbrochen erwerbstätige Antragsteller als Arbeitnehmer im \nSinne der genannten Vorschrift ordnungsgemäß beschäftigt war \nund - bezogen auf die Versagung einer Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis - noch weiterhin ordnungsgemäß \nbeschäftigt ist. Hierfür sprechen gewichtige Gründe. \n\n8\n\nBei dem in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verwendeten Ausdruck \n\"ordnungsgemäße Beschäftigung\" handelt es sich um einen \ngemeinschaftsrechtlichen Begriff, der objektiv und im \nGemeinschaftsgebiet einheitlich unter Berücksichtigung von \nSinn und Zweck der Vorschrift auszulegen ist. Die \nOrdnungsgemäßheit der Beschäftigung setzt eine gesicherte und \nnicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines \nMitgliedstaats und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen \nAufenthaltsrechts voraus. Ob dies der Fall ist, richtet sich \nnach dem innerstaatlichen Recht. \n\n9\n\nVgl. zuletzt EuGH, Urteil vom \n30. September 1997 - C 98/96 \n(Ertanir) -, Rn. 23, 47 ff., InfAuslR \n1997, 434.\n\n10\n\nMaßgeblich ist demnach, ob die Beschäftigung im Einklang \nmit den aufenthalts- und arbeitserlaubnisrechtlichen \nVorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats steht. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar \n1995 - 1 C 2.94 -, InfAuslR 1995, \n223.\n\n12\n\nDer Antragsteller verfügte seit dem 27. August 1993 über \neine Aufenthaltserlaubnis, die wegen eines möglicherweise \nverspätet gestellten Verlängerungsantrags vorübergehend \nkurzfristig unterbrochen gewesen sein könnte. Eine derartige \nUnterbrechung wäre jedoch unschädlich. Mit der Erteilung einer \nweiteren Aufenthaltserlaubnis hat der Antragsgegner zu \nerkennen gegeben, die Ordnungsgemäßheit des Aufenthalts des \nAntragstellers nicht in Frage stellen zu wollen.\n\n13\n\nVgl. hierzu EuGH, Urteil vom \n30. September 1997 - C 98/96 \n(Ertanir) -, Rn. 69, a.a.O.\n\n14\n\nEs spricht vieles dafür, daß die Berufstätigkeit des \nAntragstellers auch mit den arbeitserlaubnisrechtlichen \nVorschriften im Einklang steht. Hierzu hat zwar das \nVerwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß die dem \nAntragsteller am 29. Mai 1984 unbefristet erteilte \nArbeitserlaubnis zwischenzeitlich erloschen ist. Nach dem \ngegenwärtigen Sachstand dürfte sich jedoch die dem \nAntragsteller vom Arbeitsamt B. ausweislich der dort \ngeführten Karteikarte am 19. November 1993 ausgestellte \n\"Zweitschrift\" von der vorbezeichneten Arbeitserlaubnis \ninhaltlich als Neuerteilung erweisen. Die \"Zweitschrift\" wurde \ndem Antragsteller auf seinen Antrag auf Erteilung einer \nArbeitserlaubnis vom 16. September 1993 ausgestellt. Die darin \nliegende fehlerhafte Bearbeitung seines Antrags durch das \nArbeitsamt B. mußte der Antragsteller nicht erkennen. \nAus seiner hier maßgeblichen Sicht als Erklärungsempfänger \nkonnte die ihm ausgestellte Bescheinigung nur bedeuten, daß \nseinem Antrag entsprochen worden war und er mithin die von ihm \nbenötigte Arbeitserlaubnis besaß, wovon im übrigen auch das \nArbeitsamt B. ausging.\n\n15\n\nDamit ist die Frage entscheidungserheblich, ob auch eine \ngeringfügige Beschäftigung die Anspruchsvoraussetzungen des \nArt. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt, namentlich, \nob der Antragsteller schon während seiner \nTeilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer im Sinne dieser \nVorschrift anzusehen war; denn der Antragsteller war bei \nAblauf der letzten nicht im Streit stehenden \nAufenthaltserlaubnis noch keine Jahr lang vollbeschäftigt und \nging zuvor 16 Monate einer Teilzeitbeschäftigung von 55 \nStunden wöchentlich bei einem Verdienst von 550,-- DM \nmonatlich nach. Gewichtige Gründe sprechen dafür, die Frage, \nderen endgültige Beantwortung einem Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben muß, zu bejahen. \n\n16\n\nEs ist davon auszugehen, daß der im \nAssoziationsratsbeschluß 1/80 nicht definierte Begriff \n\"Arbeitnehmer\" in gleicher Weise zu verstehen ist wie in den \ndie Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft \nbetreffenden Vorschriften, namentlich Art. 48 EGV und Art. 1 \nder VO EWG 1612/98. \n\n17\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 19. Januar \n1998 - 17 B 1327/96 -, InfAuslR 1998, \n156.\n\n18\n\nDer Begriff \"Arbeitnehmer\" in Art. 48 EGV ist weit \nauszulegen und nach objektiven Kriterien zu definieren, die \ndas Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten \nder betroffenen Person kennzeichnen. Das wesentliche Merkmal \ndes Arbeitsverhältnisses besteht darin, daß jemand während \neiner bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung \nLeistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine \nVergütung erhält.\n\n19\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar \n1997 - Rs C-340/94 - Rn. 26., ABl EG \n1997, Nr. C 74, 8 = ZFSH/SGB 1997, \n232.\n\n20\n\nDanach besitzen die Arbeitnehmereigenschaft gleichermaßen \nDauerarbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigte, Saisonarbeiter, \nGrenzarbeitnehmer sowie Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit im \nZusammenhang mit einer Dienstleistung ausüben; außer Betracht \nbleiben nur Tätigkeiten mit so geringem Umfang, daß sie sich \nals völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. \n\n21\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 23. März 1982 \n- Rs 35/81 -, NJW 1983, 1249.\n\n22\n\nEine bestimmten Mindestdauer der Arbeitszeit ist \nebensowenig vorgesehen wie ein Mindesteinkommen. Deshalb kann \nselbst noch eine sozialversicherungsfreie geringfügige \nBeschäftigung die Arbeitnehmereigenschaft vermitteln. \n\n23\n\nVgl. hierzu OVG Berlin, Beschluß vom \n25. September 1996 - OVG 8 S 35.96 -, \nInfAuslR 1997, 189; Hess. VGH, Beschluß \nvom 4. Dezember 1995 - 12 TG 3096/95 -, \nInfAuslR 1996, 133; Huber, Handbuch des \nAusländer- und Asylrechts, Stand \n1. Oktober 1995, B 402 Rn. 11 zu Art. 6 \nARB 1/80; Renner, Ausländerrecht in \nDeutschland, München 1998, § 27 Rn. \n171; kritisch: Hailbronner, \nAusländerrecht, Stand Mai 1998, D 5.4 \nRn. 17 d ff.\n\n24\n\nDementsprechend wird eine unselbständige Erwerbstätigkeit, \nwie sie vorliegend von dem Antragsteller als \nTeilzeitbeschäftigter über einen Zeitraum von 16 Monaten \nausgeübt worden ist, vom gemeinschaftsrechtlichen \nArbeitnehmerbegriff umfaßt.\n\n25\n\nNach allem streiten gewichtige Gründe für das Bestehen \neiner Anspruchsposition aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB \n1/80. Davon ausgehend entspricht es aus Gründen effektiver \nRechtsschutzgewährung der Interessenlage, dem \nAussetzungsbegehren des Antragstellers in vollem Umfang zu \nentsprechen. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 GKG.\n\n27\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308842","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-21/18-b-2762-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308842","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308842","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-21/18-b-2762-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308842","retrieved":"2026-07-09 03:38:08.514768+00:00"}}