{"status":"available","doknr":"OLD308867","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1015.9A4714.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-10-15","aktenzeichen":"9 A 4714/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das \nZulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung \naus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \nDer allenfalls sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nach den insoweit maßgeblichen \nDarlegungen der Kläger (§ 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO) nicht vor. \nDer Vortrag über die gesundheitlichen Probleme, die die Kläger \nzu 3. bis 5. früher in der den Klägern jetzt erneut \nzugewiesenen Ersatzunterkunft Winkelsweg gehabt haben wollen, \nist zu unsubstantiiert, als daß er ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigte. \nHinsichtlich der Kläger zu 4. und 5. werden die angeblichen \ngesundheitlichen Probleme schon nicht näher spezifiziert. Zu \nden angeblichen allergischen Reaktionen der Klägerin zu 3. \nfehlt es an jeder Darlegung, daß und warum diese ihre Ursache \ngerade in der Unterkunft Winkelsweg gehabt und in welcher \nWeise sie sich ausgewirkt haben sollen. Unter diesen Umständen \nkann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt \nwerden, daß der mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Februar \n1998 ausgesprochene Widerruf der Einweisungsverfügung in die \nUnterkunft an der Berghauser Straße vom 1. April 1997 nebst \nRäumumgsaufforderung wegen fehlerhafter Ermessensausübung \nrechtswidrig ist. Entsprechendes gilt für den Vortrag, bereits \nfrüher sei es aufgrund der explosiven kulturellen Mischung zu \nAuseinandersetzungen zwischen den Bewohnern gekommen. Die \nBenutzung von Schlagworten ersetzt nicht die vom Gesetz \ngeforderte Darlegung.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 \nVwGO. \n\n5\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz \n2 GKG.\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308867","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-15/9-a-4714-98","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308867","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308867","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-15/9-a-4714-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308867","retrieved":"2026-07-09 03:38:10.588383+00:00"}}