{"status":"available","doknr":"OLD308871","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1015.16B2013.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-10-15","aktenzeichen":"16 B 2013/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens fallen dem \nAntragsteller zur Last. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das \nVerfahren vor dem Oberverwaltungsgericht unter Beiordnung von \nRechtsanwältin H. aus H. wird abgelehnt, weil der Antrag \nauf Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages \nauf Erlaß einer einstweiligen Anordnung aus den nachfolgenden \nGründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 \nVwGO, § 114 ZPO). \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, \nweil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es \nfehlt bereits an einer den Anforderungen des § 146 Abs. 5 \nSatz 3 VwGO genügenden Darlegung eines der Gründe, die nach \n§ 146 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden \nAnwendung des § 124 Abs. 2 VwGO Grundlage für die Zulassung \nder Beschwerde sein können. Eine solche Darlegung setzt \nvoraus, daß der Antragsteller in seinem Antrag angibt, auf \nwelche der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO genannten \nZulassungsgründe er sich beruft, und zugleich Ausführungen \nmacht, aus denen er einen der genannten Zulassungsgründe als \ngegeben ansieht. Für das angerufene Gericht muß sich daraus \nunmißverständlich und zweifelsfrei entnehmen lassen, welcher \nder gesetzlichen Zulassungsgründe der gerichtlichen \nÜberprüfung unterworfen werden soll. \n\n4\n\nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen des \nAntragstellers in der Antragsschrift und in den weiteren \nSchriftsätzen schon deshalb nicht, weil es weder einen der in \n§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe \nbezeichnet noch eine eindeutige Zuordnung zu einem der \ngesetzlichen Zulassungsgründe ermöglicht. Es reicht nicht aus, \nwenn der Antragsteller in der Art einer normalen \nBeschwerdeschrift Bedenken gegen die erstinstanzliche \nEntscheidung aufzeigt und diese Entscheidung für fehlerhaft \nhält. Damit wird noch kein Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 \niVm § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO sinngemäß umschrieben. \n\n5\n\nAuch wenn man annähme, das Vorbringen des Antragstellers \nsei dem Sinne nach dem in § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 1 Nr. 1 \nVwGO geregelten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses zuzuordnen, könnte \ndie Beschwerde nicht zugelassen werden, weil sich der \nBegründung in der Antragsschrift und in den weiteren \nSchriftsätzen des Antragstellers keine ernstliche Zweifel \ngegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem \nangefochtenen Beschluß entnehmen lassen, daß der Antragsteller \ndas Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines \nAnordnungsgrundes nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat. \nDie umfangreichen Ausführungen in der Antragsschrift beziehen \nsich, soweit sie überhaupt dem Zulassungsgrund des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet werden können, auf das vom \nAntragsteller geltend gemachte Vorliegen der tatsächlichen \nVoraussetzungen eines Anordnungsanspruches auf die von ihm \nbegehrten Leistungen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem \nBeschluß jedoch gerade nicht entschieden, ob dem Antragsteller \nder geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zum \nLebensunterhalt und auf Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen \nkostenaufwendiger Ernährung zusteht. \n\n6\n\nSollten die Ausführungen in der Antragsschrift und in den \nweiteren Schriftsätzen des Antragstellers so zu verstehen \nsein, daß er den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung \nder Rechtssache in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO geltend machen möchte, hat er das Vorliegen der \nVoraussetzungen dieses Zulassungsgrundes ebenfalls nicht \ndargelegt. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem \nangestrebten Rechtsmittelverfahren die Klärung einer bisher \nungeklärten, in ihrer Bedeutung über den zugrundeliegenden \nEinzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage zu \nerwarten ist. In der Antragsbegründung muß daher dargelegt, \nd.h. näher ausgeführt werden, daß und inwieweit eine bestimmte \nRechtsfrage im allgemeinen Interessen klärungsbedürftig und \nwarum ihre Klärung in dem beabsichtigten Rechtsmittelverfahren \nzu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die Antragsbegründung \nstellt einen Bezug zu einer allgemein interessierenden Frage \nnicht her. Sie bezieht sich vielmehr lediglich auf die im \nFalle des Antragstellers vorliegenden besonderen Umstände, \nohne zugleich einer allgemeinen Klärung zugängliche \nRechtsfragen aufzuwerfen. \n\n7\n\nSollte den Ausführungen in der Antragsschrift entnommen \nwerden können, daß der Antragsteller den Zulassungsgrund des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in entsprechender Anwendung geltend \nmachen möchte, fehlt es ebenfalls an einer Darlegung dieses \nZulassungsgrundes. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO setzt voraus, daß \nein der Beurteilung des Rechtsmittelgerichts unterliegender \nVerfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem \ndie Entscheidung beruhen kann. Daran fehlt es hier. Soweit der \nAntragsteller Verfahrensmängel geltend macht, beziehen sie \nsich auf die Frage, ob ihm die beantragte Hilfe zum \nLebensunterhalt einschließlich des Mehrbedarfs für \nkostenaufwendige Ernährung zusteht. Auf das Vorliegen eines \nAnordnungsanspruches hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht \nentscheidend abgestellt. Vielmehr hat es den Antrag auf Erlaß \neiner einstweiligen Anordnung allein mit der Begründung \nabgelehnt, daß der Antragsteller das Vorliegen der \ntatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht \ndargelegt und glaubhaft gemacht habe. Insoweit hat der \nAntragsteller keine Verfahrensmängel geltend gemacht. \n\n8\n\nSollten die Ausführungen in der Antragsschrift, daß das \nVerwaltungsgericht auch gegen die obergerichtliche \nRechtsprechung verstoßen habe, dahingehend zu verstehen sein, \ndaß der Antragsteller den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO geltend machen möchte, kommt eine Zulassung \nebenfalls nicht in Betracht, weil der Antragsteller nicht \ndargelegt hat, von welcher Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des \ngemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder \ndes Bundesverfassungsgerichts das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Beschluß abgewichen sein soll. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n10\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308871","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-15/16-b-2013-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308871","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308871","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-15/16-b-2013-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308871","retrieved":"2026-07-09 03:38:10.918043+00:00"}}