{"status":"available","doknr":"OLD308881","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1013.9A4563.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-10-13","aktenzeichen":"9 A 4563/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten \nVerletzung des rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.\n\n4\n\nDie Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise \ngestellten Beweisanträge in dem angefochtenen Urteil findet \neine Stütze im Prozeßrecht, \n\n5\n\nvgl. zu diesem Gesichtspunkt: \nBVerfG, Beschluß vom 13. August 1991 \n- 1 BvR 72/91 -, NJW 1992, 299, \n\n6\n\nwobei es insoweit nicht auf die von dem Verwaltungsgericht \nfür die Ablehnung des jeweiligen Beweisantrags gegebene \nBegründung, sondern nur darauf ankommt, ob die Ablehnung im \nErgebnis aus prozeßrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.\n\n7\n\nDies ist mit Blick auf die Ablehnung der mit dem \nHilfsbeweisantrag zu Nr. 1 begehrten Vernehmung des Zeugen \nEbrahimipour der Fall. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich \nseiner Ausführungen auf den Seiten 12 bis 15 des \nUrteilsabdrucks aufgrund der im Vortrag des Klägers zutage \ngetretenen Widersprüche sein Vorbringen als insgesamt \nunglaubhaft, mithin unschlüssig bewertet, so daß das \nVerwaltungsgericht einer Beweiserhebung hierüber enthoben war. \n\n8\n\nVgl. insoweit: BVerfG, Beschluß vom \n26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. \n1994, 1403 (1404); BVerwG, Beschluß vom \n26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, \nInfAuslR 1990, 38 (39).\n\n9\n\nOb der Zeuge E. darüberhinaus als Beweismittel \nungeeignet gewesen ist, braucht insoweit nicht entschieden zu \nwerden. \n\n10\n\nAuch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags zu Nr. 2\n\n11\n\n\"Über die vom Kläger angegebenen \nexilpolitischen Aktivitäten Beweis zu \nerheben durch Einvernahme des Herrn \nM. A. , T. -H. -\nS. K. , als Zeugen\",\n\n12\n\nfindet im Prozeßrecht eine Stütze. Wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, war eine \nBeweiserhebung über die Veranstaltungen vom 16. Juni 1995, \n22. Juli 1995, 23. Juli 1994, 8. Dezember 1996, 1. Dezember \n1995, 31. März 1995 und 8. November 1994 nicht mehr geboten, \nda insoweit die jeweils laufende Antragsfrist des § 71 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, \n\n13\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom \n11. Dezember 1989 - 9 B 320/89 -, NVwZ \n1990, 359,\n\n14\n\nversäumt worden war und diese Vorgänge somit der Prüfung \nnach § 51 Abs. 1 VwVfG von vornherein entzogen waren. Soweit \nder Kläger in diesem Zusammenhang auf sein Antragsschreiben \nvom 19. Dezember 1995 verweist, geht dies fehl. Mit diesem \nSchreiben ist neben der Veranstaltung vom 8. Dezember 1995, \ndie das Verwaltungsgericht als nachgewiesen berücksichtigt \nhat, lediglich auf die Veranstaltungen vom 16. Juni 1995, \n22. Juli 1995 und 23. Juli 1994 Bezug genommen worden. \nInsoweit ist offenkundig, daß in bezug auf diese \nexilpolitischen Tätigkeiten die insoweit jeweils laufende \nDrei-Monats-Frist bereits vor dem erst am 21. Dezember 1995 \nbei dem Bundesamt eingegangenen Antragsschreiben abgelaufen \nwar. \n\n15\n\nDie Veranstaltung vom 8. Dezember 1996 ist erstmals in der \nmündlichen Verhandlung vom 21. August 1998 zur Sprache \ngekommen, so daß in diesem Zeitpunkt die Drei-Monats-Frist \nebenfalls abgelaufen war. Auf die Demonstrationsteilnahme am \n8. November 1994 ist erstmals in dem am 7. August 1996 bei dem \nVerwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz, mithin erst nach \nAblauf der Drei-Monats-Frist hingewiesen worden. Die \nVeranstaltung vom 1. Dezember 1995 hat erstmals Erwähnung in \nder mündlichen Verhandlung am 21. August 1998 gefunden, die \nVeranstaltung vom 31. März 1995 erstmals im Rahmen der \nAnhörung vor dem Bundesamt am 6. Februar 1996. In beiden \nFällen war ebenfalls die Drei-Monats-Frist bereits abgelaufen. \nEntsprechendes gilt auch für die Veranstaltung vom 8. November \n1994, auf die erstmals in dem bereits genannten, am 7. August \n1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hingewiesen worden \nist. \n\n16\n\nVon den insgesamt geschilderten exilpolitischen Aktivitäten \nverblieben demnach die in der mündlichen Verhandlung \nmitgeteilte Teilnahme an den Neujahrsfeiern 1997 sowie an den \nDemonstrationen aus Anlaß der Verkündung des Urteils im \nsogenannten Mykonos-Prozeß, die mit dem Antragsschriftsatz vom \n19. Dezember 1995 geltend gemachte Verteilung von Broschüren \nund Flugblättern sowie Organisation bzw. Durchführung von \nInformationsständen und schließlich die konkret bezeichneten \nVeranstaltungen vom 8. Dezember 1995 (Informationsstand in der \nFußgängerzone in Bochum: Antragsschriftsatz vom 19. Dezember \n1995; Büchertisch in der Fußgängerzone in B. : Protokoll \nder mündlichen Verhandlung vom 21. August 1998) und vom \n21. Juni 1996 (Veranstaltung in T. zu Ehren von \n15 Jahren Widerstand und für eine Demokratie im Iran: \nSchriftsatz vom 6. August 1996).\n\n17\n\nHinsichtlich derjenigen Aktivitäten, die in zeitlicher \nHinsicht nicht eindeutig zugeordnet werden können - Teilnahme \nan den Neujahrsfeiern 1997, an den Demonstrationen aus Anlaß \nder Verkündung des Urteils im sogenannten Mykonos-Prozeß, \nVerteilung von Broschüren und Flugblättern sowie Organisation \nbzw. Durchführung von Informationsständen -, fehlt es schon an \nder nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erforderlichen Darlegung \nim Zulassungsantrag, daß die Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 \nVwVfG jeweils eingehalten worden sei, so daß dieser \nHinderungsgrund einer Beweiserhebung nicht entgegengestanden \nhabe. Von daher erübrigen sich weitere Ausführungen zu der \nFrage der an die Schlüssigkeit des Klägervortrags bzw. die \nBestimmtheit des jeweiligen Beweis- themas zu stellenden \nAnforderungen.\n\n18\n\nVgl. insoweit OVG NW, Beschluß vom \n28. September 1998 - 9 A 4328/98.A -\n.\n\n19\n\nDamit verbleiben letztlich als berücksichtigungsfähige \nTätigkeiten die Teilnahme des Klägers an einem \nInformationsstand am 8. Dezember 1995 in der Fußgängerzone in \nB. sowie an einer Demonstration am 21. Juni 1996 in \nT. . Diese Tätigkeiten - vom Verwaltungsgericht \nzugunsten des Klägers als wahr unterstellt und damit einer \nBeweiserhebung nicht mehr zuzuführen - erfüllen jedoch von \nvornherein nicht die Voraussetzungen, die nach der ständigen \nRechtsprechung des Senats an eine asyl- bzw. \nabschiebungsrechtlich beachtliche exilpolitische Tätigkeit zu \nstellen sind. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend \nabgestellt. Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß auch die \nTeilnahme an Demonstrationen oder an sonstigen \nVeranstaltungen, etwa wie hier das Neujahrsfest und das \nVerteilen von Informationsmaterial grundsätzlich nicht \ngeeignet sind, die erforderliche exponierte Stellung zu \nbegründen, die den jeweiligen Asylbewerber in den Augen der \niranischen Sicherheitsbehörden als ernsthaft \nregimegefährdenden Oppositionellen erscheinen lassen könnten. \n\n20\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 31. Juli \n1998 - 9 A 525/98.A -.\n\n21\n\nMithin brauchte auch aus diesem Grunde zu dem gesamten \nThemenkreis \"Teilnahme an Demonstrationen, Verteilen von \nFlugblättern, Informationsmaterial und Teilnahme am \nNeujahrsfest\" eine Beweiserhebung nicht zu erfolgen. \n\n22\n\nSchließlich liegt entgegen der Auffassung des Klägers mit \nder Ablehnung der Hilfsbeweisanträge keine \nÜberraschungsentscheidung vor, da jeder Kläger damit rechnen \nmuß, daß Beweisanträge - wie hier - in prozeßrechtlich \nzulässiger Weise abgelehnt werden können. Daß das \nVerwaltungsgericht im vorliegenden Fall den Kläger bzw. seinen \nProzeßbevollmächtigten in der (Fehl-)Vor-stellung bestärkt \nhat, es werde die beantragten Beweiserhebungen vornehmen, hat \nder Kläger selbst nicht geltend gemacht. Soweit er darauf \nabstellt, er habe davon ausgehen können, ausreichend zu seinen \nexilpolitischen Aktivitäten vorgetragen zu haben, führt dies \nschon deshalb nicht weiter, weil es auf die Begründung des \nVerwaltungsgerichts („beweisfällig geblieben\") insoweit nicht \nankommt und die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags zu Nr. 2, wie \nbereits dargelegt, auch dann im Prozeßrecht eine Stütze \nfindet, wenn man die Frage der Einhaltung der Drei-Monats-\nFrist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG beiseite läßt und das \n- auch unsubstantiierte - Vorbringen des Klägers zu seinen \nGunsten als wahr unterstellt. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n24\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 \nAsylVfG).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308881","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-13/9-a-4563-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308881","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308881","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-13/9-a-4563-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308881","retrieved":"2026-07-09 03:38:11.717222+00:00"}}