{"status":"available","doknr":"OLD308886","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1012.7A3813.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-10-12","aktenzeichen":"7 A 3813/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Dezember 1994 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 25. Januar 1995 verpflichtet, der \nKlägerin die landschaftsrechtliche Genehmigung für die Anlage einer Weihnachtsbaum- und \nSchmuckreisigkultur auf dem Grundstück Gemarkung I. ring Flur 7 Flurstück 296/107 \ngemäß Antrag vom 1. August 1994 mit der Auflage zu erteilen, daß weder chemische \nHerbizide noch Insektizide eingesetzt werden dürfen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des beigeladenen Forstamts, die dieses selbst trägt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nHinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO \nauf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. \nErgänzend ist anzumerken:\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit seinem, den Bevollmächtigten \nder Klägerin am 28. Juni 1996 zugestellten Urteil die Klage \nabgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, \ndie von der Klägerin beabsichtigte Weihnachtsbaum- und \nSchmuckreisigkultur bedürfe einer landschaftsrechtlichen \nGenehmigung nach § 6 Abs. 4 LG NW. Hierauf habe die Klägerin \njedoch keinen Anspruch, da das Vorhaben jedenfalls eine \nerhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des \nLandschaftsbilds zur Folge habe, die weder vermeidbar noch \nausgleichbar sei. Die Nadelholzanpflanzung würde einen \nFremdkörper in der gegenwärtig vorhandenen Landschaft des \nvorhandenen Bereichs bilden und damit deutlich störend in das \nreizvolle Landschaftsbild einbrechen. Zudem könnte von ihr \neine negative Vorbildwirkung für weitere entsprechende Anlagen \nin der Umgebung ausgehen.\n\n4\n\nMit ihrer am 26. Juli 1996 eingelegten Berufung hebt die \nKlägerin in Ergänzung und Vertiefung ihres bisherigen \nVorbringens insbesondere hervor, daß Beeinträchtigungen der \nLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts nicht zu erwarten seien. \nInsoweit sei sie - wie bereits ausdrücklich erklärt - bereit, \nauf den Einsatz von chemischen Herbiziden und/oder \nInsektiziden zu verzichten; die Genehmigung könne mit einer \nentsprechenden Einschränkung versehen werden. Im übrigen seien \nkeine konkreten Anhaltspunkte für relevante Beinträchtigungen \nder Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts vorgetragen. Auch \neine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des \nLandschaftsbilds sei entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht zu erwarten.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n6\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n9\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das \nVorhaben sei als Fremdkörper zu werten, da das Landschaftsbild \nbislang nicht durch Weihnachtsbaumkulturen geprägt sei. \nLetztlich gehe es darum, einen naturnahen Wiesenkomplex in \nunmittelbarer Nähe zu den größeren Ortschaften I. und \nO. -I. für die Naherholung zu erhalten.\n\n10\n\nDer Beigeladene stellt keinen Sachantrag.\n\n11\n\nGemäß Beschluß vom 24. Februar 1998 hat der \nBerichterstatter des Senats am 22. April 1998 einen Ortstermin \ndurchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird \nverwiesen.\n\n12\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Akte 1 K 5564/94 VG Arnsberg nebst \nBeiakten, des Widerspruchsvorgangs der Bezirksregierung \nB. und der vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nIm Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n15\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat \neinen Anspruch auf Erteilung der begehrten \nlandschaftsrechtlichen Genehmigung.\n\n16\n\nDaß das Vorhaben der Klägerin, das gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 10 \nLG NW als Eingriff gilt, einer landschaftsrechtlichen \nGenehmigung nach § 6 Abs. 4 LG NW bedarf, hat das \nVerwaltungsgericht ebenso zutreffend näher dargelegt wie die \nVoraussetzungen, unter denen eine solche Genehmigung zu \nerteilen ist. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen \nauf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen werden. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen die \nVoraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung jedoch vor. \nDie von der Klägerin beabsichtigte Anlage der Weihnachtsbaum- \nund Schmuckreisigkultur auf der in Rede stehenden Teilfläche \ndes Flurstücks 206/107 - es handelt sich um den etwa \ntrapezförmigen Bereich, der im Norden durch den Wirtschaftsweg \nund im Süden durch die Böschungsoberkante begrenzt wird, die \nGegenstand des Vergleichs vom 28. Februar 1996 im Verfahren 1 \nK 5564/94 VG B. ist - läßt weder erhebliche oder \nnachhaltige Beein-trächtigungen der Leistungsfähigkeit des \nNaturhaushalts noch solche Beeinträchtigungen des \nLandschaftsbilds gewärtigen.\n\n17\n\nHinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist \ndavon auszugehen, daß die Klägerin von sich aus auf den \nEinsatz von chemischen Herbiziden und Insektiziden verzichtet \nund sich mit einer entsprechenden - in den Tenor des \nvorliegenden Urteils aufgenommenen - Einschränkung der \nGenehmigung einverstanden erklärt hat. Für sonstige als \nFunktionsstörung zu verstehende relevante Beeinträchtigungen \ndes komplexen Wirkungsgefüges der natürlichen Faktoren des \nNaturhaushalts (Boden, Wasser, Luft, Klima, Flora und \nFauna)\n\n18\n\n- zu diesem Verständnis des Begriffs \n\"Beeinträchtigung der \nLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts\" \nvgl.: OVG NW, Urteil vom 28. Juni 1995 \n- 7a D 44/94.NE - BRS 57 Nr. 276 \nm.w.N.. -\n\n19\n\nliegt kein Anhalt vor.\n\n20\n\nNicht jede Verschiebung des vorhandenen Artenspektrums auf \neiner in bestimmter Weise genutzten Grundfläche stellt bereits \neine als Beeinträchtigung zu wertende nachteilige Veränderung \ndar. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - die \nbetroffene Fläche relativ klein ist und das Nachbargelände in \nausreichender Größe eine mit der in Anspruch genommenen Fläche \nvergleichbare Bodenstruktur aufweist. Eine solche dem Vorhaben \nder Klägerin zuzurechnende Beeinträchtigung ist auch nicht \nhinsichtlich der im Widerspruchsbescheid näher angesprochenen \nmöglichen Veränderungen der Grünlandvegetation im bachnahen \nBereich anzunehmen. Insoweit wird der unterhalb der Böschung \ngelegene Bereich des Siepens von der strittigen Kultur ohnehin \nnicht betroffen. Im übrigen zeigt die Entwicklung des \nbachnahen Bereichs insbesondere bei einem Vergleich der \nanläßlich der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des \nVerwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen und gefertigten \nLichtbilder mit den Feststellungen, die der Berichterstatter \ndes Senats bei seiner Ortsbesichtigung getroffen und dem Senat \nvermittelt hat und die durch die vorliegenden Lichtbilder \ndokumentiert werden, daß der unmittelbare Bachbereich \neinschließlich der weiteren Uferzonen ohnehin kein Bereich \nist, in dem auf Dauer eine für Feuchtgrünland typische \nKrautschicht erhalten bleibt und gesichert ist. Im genannten \nBereich hat sich vielmehr der Baum- und Strauchbestand \ndeutlich verdichtet, so daß der gesamte Siepen nunmehr nahezu \ngeschlossen eine durchgehende Laubbaumbepflanzung mit \nSträuchern aufweist, die ihrerseits die grünlandtypische \nKrautschicht überdeckt. Die Ausführungen auf Seite 5 des \nWiderspruchsbescheids, die sich auf angebliche der strittigen \nKultur zuzurechnende nachteilige Veränderungen in den durch \ndie Böschungsoberkante vom übrigen Grünland deutlich \nabgesetzten, biologisch besonders aktiven feuchten \nbachbegleitenden Grünlandzonen verhalten, liegen schon damit \nneben der Sache. Konkrete sonstige Anhaltspunkte für relevante \nFunktionsstörungen im Wirkungsgefüge des Naturhaushalts sind \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n21\n\nHinsichtlich eventueller Beeinträchtigungen des \nLandschaftsbilds sind bei der wertenden Betrachtung der \nvorhabensbedingten Veränderungen alle tatsächlich vorhandenen \nElemente des Landschaftsbilds in den Blick zu nehmen, die \ndieses unter den hier maßgeblichen Aspekten der Vielfalt, \nEigenart und Schönheit mitprägen.\n\n22\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 16. Januar \n1997 - 7 A 310/95 - NuR 1997, 410 = UPR \n1997, 340.\n\n23\n\nDanach kann im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, daß \ndie von der Klägerin vorgesehene Nadelholzanpflanzung einen \n\"Fremdkörper\" im hier betroffenen Landschaftsbild darstellt. \nZu den insoweit landschaftsprägenden Elementen des \nvorliegenden Raums gehört selbstverständlich auch der \nNadelwald, der im Nordwesten unmittelbar an die Antragsfläche \nangrenzt und auch im übrigen nördlich der Antragsfläche \ndeutlich als prägender Bestandteil der Landschaft in \nErscheinung tritt. Nadelgehölze, auch wenn sie plangemäß \nangepflanzt und in dieser Entstehungsform erkennbar sind, sind \nder hier betroffenen Landschaft - mögen sie aus ökologischer \nSicht erwünscht sein oder nicht - keineswegs wesensfremd, \nsondern wie auch sonst im Sauerland geradezu klassisches \nElement der gegebenen, von der Klägerin zu Recht als solche \nbezeichneten \"Kulturlandschaft\". Einer solchen \nKulturlandschaft ist deshalb die Anlage von Jungpflanzen in \nregelmäßigen Reihen auch dann nicht wesensfremd, wenn sie \nnicht mit dem Ziel der Aufforstung, sondern zur Nutzung als \nWeihnachtsbaumkultur entstanden ist. Der Nutzungszweck stellt \nfür die hier zu treffende Wertung kein relevantes \nUnterscheidungskriterium dar, mag auch der Fachmann den \nUnterschied zwischen einer Aufforstung und einer \nWeihnachtsbaumkultur an der genauen Baumart, der Dichte der \nPflanzreihen oder der Art der Pflege erkennen können. Die \nBeurteilung der Frage, ob das Landschaftsbild in irgend einer \nForm betroffen ist, beurteilt sich - wie aus dem \nTatbestandsmerkmal \"...bild\" zu entnehmen ist - ganz \nmaßgeblich nach dem optischen Eindruck als solchem, nicht aber \nnach der diesen optischen Eindruck veranlassenden \n(wirtschaftlichen) Motivation des die Grundfläche entsprechend \nnutzenden Grundeigentümers. Ebensowenig ist, wie schon \nerwähnt, der ökologische Nutzen der jeweils in Betracht \nstehenden Nutzungsform für die Frage relevant, ob das \nLandschaftsbild betroffen wird. Dieser Aspekt hat schon in dem \n- bereits erörterten - Tatbestandsmerkmal \"Leistungsfähigkeit \ndes Naturhaushalts\" das ihm zukommende Gewicht gefunden.\n\n24\n\nStörungen des hier betroffenen, durch das Wechselspiel von \nGrünland, einzelnen Baum- und Strauchgruppen sowie -reihen und \nWald in Form dichter Nadel- oder Laubbaumbestände \ngekennzeichneten Landschaftsbilds treten des weiteren nicht \nbereits dann auf, wenn die weitgehend ohnehin auf das \nmenschliche Wirken in der Natur zurückzuführenden aktuellen \nGrenzen zwischen Wald bzw. anderen dichten Anpflanzungen von \nNadelgehölzen einerseits und Grünland andererseits lediglich \ngraduell verschoben werden und sich damit nur die konkreten \nAnteile der unterschiedlichen Nutzungsformen an dem \nvielfältigen Wechselspiel ändern. Anderes mag dann gelten, \nwenn die Wirkung bestimmter, in besonderem Maß \nlandschaftsprägender Elemente maßgeblich gemindert und damit \nbeeinträchtigt wird. Das trifft hier jedoch nicht zu. Die von \nder Klägerin geplante Kultur führt lediglich in einem \nTeilbereich zu einer graduellen Verschiebung der Grenze \nzwischen Wald bzw. dichtem Bestand von Forstpflanzen und \nGrünland, ohne daß etwa die mitprägende Wirkung des Grünlands \nwesentlich gemindert würde. Ebensowenig würde die Anlage der \nstrittigen Kultur etwa dazu führen, daß der in der Örtlichkeit \ndurch den dichten Baum- und Strauchbestand markant betonte \nVerlauf des Siepen optisch verdeckt und - zumindest \nabschnittsweise - als deutlich prägendes Element aus dem Bild \ngleichsam verschwinden würde. Aus den vom Berichterstatter des \nSenats vor Ort getroffenen und dem Senat vermittelten, durch \ndie vorliegenden Lichtbilder verdeutlichten Feststellungen \nfolgt vielmehr, daß das hier vorhandene reizvolle Wechselspiel \nzwischen dichtem Baumbestand und Grünland mit eingestreutem \nBaum- und Strauchbestand nach Anlage der strittigen Kultur \nweiter bestehen wird. Ebenso wird der durch den \nbachbegleitenden Baum- und Strauchbestand besonders betonte \nVerlauf des Siepen auch weiterhin markant prägend im \nLandschaftsbild in Erscheinung treten.\n\n25\n\nDer Umstand, daß bei weiteren Umnutzungen von \nGrünlandflächen in der Tat eine das bestehende Wechselspiel \nunterschiedlicher Landschaftselemente aufhebende \nMonotonisierung der Landschaft oder eine - zumindest teilweise \n- Beseitigung der prägenden Wirkung des Siepen eintreten kann, \nist für die hier allein interessierende Frage einer Wertung \nder optischen Wirkungen, die von der Kultur der Klägerin \nausgehen, ohne Bedeutung. Die Auswirkungen eventueller \nFolgeanträge auf das dann gegebene Landschaftsbild sind \nvielmehr erst dann zu prüfen, wenn sie konkret zur Beurteilung \nanstehen.\n\n26\n\nSoweit der Beklagte schließlich betont, daß es letztlich um \ndie Erhaltung eines naturnahen Wiesenkomplexes im Interesse \nder Naherholung gehe, ist anzumerken: Es ist den zuständigen \nStellen selbstverständlich unbenommen, das gesetzlich \nvorgesehene Instrumentarium der rechtsverbindlichen - ggf. \nauch entschädigungspflichtigen - Landschaftsplanung \neinzusetzen, um die konkreten, aus landschaftsplanerischer \nSicht für erforderlich gehaltenen Festsetzungen für die \nkünftige Entwicklung des betroffenen Raums auch im Hinblick \nauf die Bedeutung der Landschaft für die Erholung (vgl. § 18 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 4 LG NW) zu treffen. Die auf der \nEingriffsregelung der §§ 4 ff LG NW beruhenden \nGenehmigungserfordernisse sind hingegen kein Element der \ngestaltenden Landschaftsplanung, sondern dienen ausschließlich \ndazu, konkrete Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bei \nbestimmten Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von \nGrundflächen jeweils für sich betrachtet zu Lasten der \nVerursacher dieses Eingriffs möglichst gering zu halten und \nggf. im Wege der Kompensation zu beheben.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 \nAbs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 und \n713 ZPO.\n\n28\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308886","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-12/7-a-3813-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308886","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308886","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-12/7-a-3813-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308886","retrieved":"2026-07-09 03:38:12.285933+00:00"}}