{"status":"available","doknr":"OLD308909","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1006.16B2122.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-10-06","aktenzeichen":"16 B 2122/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. \nDie geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 146 \nAbs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO). \n\n3\n\nDas Antragsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht \nein Sachbescheidungsinteresse der Antragsteller hinsichtlich \nihres Antrags auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis gemäß § 44 \nAbs. 1 SGB VIII verneint, weil der Amtsvormund als \nPersonensorgeberechtigter derzeit nicht bereit ist, das Kind \nin einer Pflegefamilie unterbringen zu lassen. Die \nAntragsteller verkennen, daß die Rechtsordnung die \nEntscheidung darüber, ob ein Kind außerhalb des Elternhauses \nin einer Pflegestelle oder in einer Einrichtung untergebracht \nwerden soll, nicht den (potentiellen) Pflegeeltern bzw. \nTrägern der Einrichtung, sondern allein dem \nPersonensorgeberechtigten im Zusammenwirken mit dem \nJugendhilfeträger zuweist. Das ergibt sich u.a. aus § 27 \nAbs. 1 SGB VIII, wonach der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung \ndem Personensorgeberechtigten zusteht. \n\n4\n\nDie auf Seite 3 der Antragsschrift aufgeworfene Frage, \n\"wann denn dann überhaupt ein Antrag auf Erteilung einer \nPflegeerlaubnis zulässig wäre\", ist vor diesem Hintergrund \ndahin zu beantworten, daß einem Antrag auf Erteilung einer \nPflegeerlaubnis iSv § 44 Abs. 1 SGB VIII nur dann ein \nSachbescheidungsinteresse abgesprochen werden kann, wenn die \nAufnahme eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen nicht von \nvornherein wegen fehlenden Einverständnisses des \nPersonensorgeberechtigten ausgeschlossen ist. Dies dürfte in \nder Praxis der Ausnahmefall sein, weil die Unterbringung des \nPflegekindes neben der Erteilung der Pflegeerlaubnis durch das \nJugendamt sowohl die Bereitschaft der Pflegeeltern zur \nAufnahme des Kindes als auch das Einverständnis des \nPersonensorgeberechtigten voraussetzt. \n\n5\n\nIst es hingegen - wie im vorliegenden Fall - so, daß eine \nzunächst in Aussicht genommene Pflegefamilie bereits deshalb \nnicht mehr in Betracht kommt, weil der \nPersonensorgeberechtigte zu der Erkenntnis gelangt ist, die \nUnterbringung solle in einem Heim erfolgen, hat sich der \nAntrag auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis bezüglich dieses \nKindes oder Jugendlichen erledigt. Ein berechtigtes Interesse \nder Pflegeeltern an einer Entscheidung über den Antrag auf \nErteilung einer Pflegeerlaubnis besteht dann nicht mehr. Der \nVersuch der Antragsteller, über das Verfahren auf Erteilung \neiner Pflegeerlaubnis Einfluß auf die Unterbringung des Kindes \nS. M. R. zu nehmen, kann aus den \ndargelegten Gründen keinen Erfolg haben. \n\n6\n\nHinsichtlich der geltend gemachten Zulassungsgründe iSv \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 (besondere tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten der Rechtssache) und Nr. 3 VwGO \n(grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) fehlt es bereits an \neiner Darlegung iSv § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Die Wendung \n\"sonst wären die drei Richter des VG nicht zu dieser Ansicht \ngelangt\", erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an \ndie Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten. Die \nAntragsteller haben auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen \ndie Durchführung eines Beschwerdeverfahrens zur Fortbildung \ndes Rechts beitragen kann.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n8\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308909","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-06/16-b-2122-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308909","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308909","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-06/16-b-2122-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308909","retrieved":"2026-07-09 03:38:14.189559+00:00"}}