{"status":"available","doknr":"OLD308914","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1002.11B845.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-10-02","aktenzeichen":"11 B 845/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den \nBeginn bzw. die Fortsetzung der Bauarbeiten zur Errichtung einer Doppelgarage auf \ndem Grundstück F. straße 43 in S. (Gemarkung S. , Flur 24, Flurstück \n1625) sofort vollziehbar zu untersagen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n4.000,00 DM festgesetzt.\n\nDer Tenor soll den Beteiligten vorweg telefonisch (hilfsweise per Telefax) \nmitgeteilt werden.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie vom Senat zugelassene Beschwerde der Antragsteller ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu Unrecht abgelehnt.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der \nNachbar eines Bauherrn, der sein Bauvorhaben im Wege des Freistellungsverfahren \ngemäß § 67 BauO NW zu verwirklichen sucht, mangels Vorliegens einer \nBaugenehmigung vorläufigen Rechtsschutzes nicht gemäß §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 \nVwGO, sondern nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO \nerlangen kann. Doch sind die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung im vorliegenden Fall gegeben. Einer Erörterung darüber, welche \nMindestanforderungen an den Erlaß einer einstweiligen Anordnung in Fällen der \nvorliegenden Art zu stellen sind, \n\n4\n\nvgl. etwa Beschlüsse des OVG NW vom \n23. September 1996 - 11 B 2017/96 - und 31. Januar \n1997 - 10 B 2307/96 -,\n\n5\n\nbedarf es hier nicht. Denn es ergibt sich hier mit hinreichender Deutlichkeit, daß \ndas Garagenbauvorhaben, das der Beigeladene zu 1. gemäß den im \nFreistellungsverfahren vorgelegten Bauunterlagen verwirklichen will, \nBaunachbarrechte der Antragsteller verletzt. \n\n6\n\nIn der Rechtsprechung des OVG NW ist anerkannt, daß eine Baugenehmigung \nals nachbarrechtswidrig aufzuheben ist, wenn Bauschein und genehmigte \nBauvorhaben hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt sind \nund infolge dessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von \nNachbarrechten nicht auszuschließen ist.\n\n7\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 6. Mai 1994 - 10 A \n1025/90 -, BauR 1994, 750, und Beschluß vom \n29. September 1995 - 11 B 1248/95 -, BauR 1996, \n230; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW 1995, \nKommentar, § 75 Rn. 131.\n\n8\n\nDieser Grundsatz muß auch für Nachbarrechtsmittel in Freistellungsverfahren \ngelten. Die Vorschrift des § 67 BauO NW stellt lediglich bestimmte Vorhaben \ninnerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes von der \nBaugenehmigungspflicht frei, entbindet aber nicht - wie durch die Bezugnahme auf \n§ 65 Abs. 4 BauO NW ausdrücklich klargestellt wird - von der Einhaltung der \nmateriell-rechtlichen Anforderungen. D. h.: die freigestellten Vorhaben müssen das \ngesamte materielle Baurecht und damit auch das öffentliche Baunachbarrecht \nbeachten. Lediglich in bestimmten Fällen, insbesondere bei offener Rechtslage und \nVornahme einer Interessenabwägung können bei Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO \neinerseits und § 123 VwGO andererseits je nach Rechtstandpunkt unterschiedliche \nMaßstäbe und Ergebnisse in Betracht kommen. Ergibt sich jedoch aufgrund einer \nRechtmäßigkeitsprüfung mit hinreichender Deutlichkeit ein Verstoß gegen \nNachbarrechte, so hat ein baunachbarlicher Eilantrag nach §§ 80, 80a VwGO \nebenso Erfolg wie ein solcher nach § 123 VwGO. Dieser Fall liegt hier vor. Die \nUnbestimmtheit nachbarrechtsrelevanter Merkmale führt aufgrund einer \nRechtsmäßigkeitsprüfung zur Nachbarrechtswidrigkeit der Baumaßnahme. Dies muß \nauch bei Nachbarrechtsmitteln im Freistellungsverfahren relevant sein.\n\n9\n\nDas an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller vorgesehen \nGaragenbauwerk des Beigeladenen zu 1. mit den Maßen 4,05 m 8,99 m ist an der \nnachbarschützenden Vorschrift des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW zu messen und in \nzweierlei Hinsicht unbestimmt. Die Unbestimmtheit bezieht sich zunächst auf die \nkünftige Garagennutzung. Diese Nutzung wird in den Bauvorlagen nicht näher \nkonkretisiert, obwohl dies angesichts der baulichen Besonderheiten (Größe und \nZuschnitt der Garage, Einbau einer zusätzlichen Tür und von zwei Fenstern) im \nHinblick auf die engen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO \nNW erforderlich wäre. Unter Zugrundelegung des vom Beigeladenen zu 1. bei der \nNutzflächenberechnung angegebenen lichten Längenmaßes der Doppelgarage von \n8,51 m bleibt unklar, ob und wie die Garagenfläche durch zwei hintereinander \nabgestellte Pkw's funktionsgerecht und zulässigerweise genutzt werden kann. \nAbgesehen von den Unzuträglichkeiten, die beim Rangieren und häufigem Rein- und \nRausfahren entstehen dürften, erscheint eine lichte Länge von 8,51 m schon deshalb \nunzureichend, weil nach § 6 Abs. 1 der Garagenverordnung vom 2. November 1990, \nGV NW 600 - GarVO - ein Einstellplatz mindestens 5 m lang sein muß. Da dieses \nMaß auch bei Garagen zugrunde zulegen ist, dürfte das vorgesehene Bauwerk für \neine Nutzung als Doppelgarage auch dann ungeeignet sein, wenn man die vom \nBauherrn in den überreichten Skizzen angedeutete Schrägstellung eines Pkw's in \nBetracht zieht. Bei einer lichten Breite von 3,63 m(s. Nutzflächenberechnung des \nBauherrn) dürften der Schrägstellung und dem Manövrieren in der Garage Grenzen \ngesetzt sein. Bei den Skizzen des Bauherrn fragt sich auch, ob an das fahrerische \nGeschick beim Einparken in der Garage derart hohe Anforderungen gestellt werden \nkönnen. Bei einer Nutzung als Einzelgarage wäre die verbleibende Fläche auch als \nAbstellfläche zu groß für eine Privilegierung. Ungewöhnlich ist der Einbau der zwei \nFensteröffnungen, die man eher einem Aufenthalts- oder Abstellraum zuordnen \nwürde. Zur Abstellfläche hat der Beigeladene zu 1. erklärt, daß diese in der \nUnterkellerung der Terrasse untergebracht werde. Dieser Vortrag steht im \nWiderspruch zu den das Wohnhaus und die Terrasse betreffenden Bauvorlagen \ngemäß § 67 BauO NW, die hier keine Unterkellerung vorsehen. Insgesamt läßt sich \naus den maßgeblichen Bauvorlagen auch unter Berücksichtigung der Erklärungen \ndes Bauherrn kein klares Bild darüber gewinnen, wie das streitige Bauwerk künftig \n(langfristig) funktionsgerecht in zulässiger Weise als Grenzgarage genutzt werden \nkann.\n\n10\n\nDas Garagenvorhaben ist aber auch hinsichtlich der im Grenzbereich \nmaßgeblichen Geländeoberfläche unbestimmt. Aus der Bauakte der Antragsteller \nergibt sich, daß die Bauanlagen unterschiedliche Höhenangaben enthalten und im \nHinblick auf diverse Anschüttungen durch Baugenehmigung teilweise eine neue \nGeländeoberfläche festgesetzt worden ist. Das legt die Annahme nahe, daß auf dem \nNachbargrundstück des Beigeladenen zu 1. ähnliche Bedingungen anzutreffen sind. \nGleichwohl enthalten die Bauunterlagen des Beigeladenen zu 1. keinerlei \nHöhenangaben. Auf Anforderung des Gerichts hat der Beigeladene zu 1. jedoch \nnachträglich die Garage betreffende Ansichtzeichnungen durch seinen Architekten \neingereicht (Bl. 97 d. A.), aus denen sich - allerdings ohne Angaben genauer Maße - \nergibt, daß Bodenauffüllungen vorgesehen sind. Damit wird - in einem bislang \nunbestimmten Umfang - die für die Wandhöhe im Rahmen des § 6 Abs. 11 \nmaßgebliche Geländeoberfläche geändert. Diese Änderung der Geländeoberfläche \nkann der Bauherr aber nicht im Freistellungsverfahren nach § 67 BauO NW \nvornehmen, sondern sie muß, wenn sie von der natürlichen Geländeoberfläche \nabweicht, entweder durch Baugenehmigung oder Festsetzungen des \nBebauungsplanes festgelegt werden (§ 2 Abs. 4 BauO NW).\n\n11\n\nDiese nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit wirkt sich auch zu Lasten der \nAntragsteller aus, weil diese Grundstücksnachbarn des Bauherrn sind und auf der \ngemeinsamen Grundstücksgrenze nur eine zulässige Grenzgarage hinzunehmen \nverpflichtet sind.\n\n12\n\nDer Antragsgegner war deshalb im Wege der einstweiligen Anordnung für \nverpflichtet zu erklären, das Garagenvorhaben des Beigeladenen zu 1. sofort \nvollziehbar stillzulegen.\n\n13\n\nFür das weitere Verfahren werden die Beteiligten zu beachten haben, daß die \nZulässigkeit des streitigen Garagenbauvorhabens nur im \nBaugenehmigungsverfahren geklärt werden kann. Das ergibt sich nicht nur daraus, \ndaß das Bauvorhaben - wie oben dargelegt - mit einer Veränderung der \nGeländeoberfläche verbunden ist, die nur durch eine Baugenehmigung festgelegt \nwerden kann, sondern folgt auch aus der bauplanungsrechtlichen Situation.\n\n14\n\nAuszugehen ist davon, daß nach dem hier maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 1 \nder Stadt S. (textliche Festsetzung Nr. 3) u.a. Garagen nur an dem im \nBebauungsplan gekennzeichneten Stellen zulässig waren. Dieser Bebauungsplan ist \ndurch die am 29. Mai 1998 wirksam gewordene 1. Änderung des Bebauungsplans \nNr. 1 u.a. dahin abgeändert worden, daß es in der textlichen Festsetzung Nr. 1.0 \nAbs. 3 u.a. heißt: \n\n15\n\n\"Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind \ninnerhalb der nicht überbaubaren \nGrundstücksflächen unzulässig. Ausgenommen \nhiervon sind (u.a.) Garagen ...\"\n\n16\n\nDa der Bebauungsplan auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1. keine \nGarage vorsieht, ergibt sich hieraus zunächst, daß weder im Zeitpunkt der \nEinreichung der Bauvorlagen noch im Zeitpunkt der erstinstanzlichen gerichtlichen \nEntscheidung die Voraussetzung des § 67 Abs. 1 BauO NW vorlagen. Die \nFreistellung eines Bauvorhabens durch einen in Aufstellung oder Änderung \nbegriffenen Bebauungsplan unter Heranziehung des § 33 BauGB ist in § 67 BauO \nNW nicht vorgesehen und damit unzulässig. Aber auch nach Inkrafttreten des \nÄnderungsbebauungsplanes ist § 67 BauO NW nicht anwendbar, weil das Vorhaben \nden Festsetzungen des Bebauungsplan nicht im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 1 BauO \nNW entspricht. Nachdem die Garagen durch den Änderungsbebauungsplan von der \nfür die nicht überbaubaren Grundstücksfläche geltende Unzulässigkeitsfestsetzung \nausgenommen worden sind, läßt sich lediglich feststellen, daß eine Garage an dieser \nStelle dem geänderten Bebauungsplan nicht widerspricht. Die Feststellung, daß eine \nsolche Garage den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht, läßt sich jedoch \nnicht treffen, denn Standort und Größe einer zuzulassenden Garage lassen sich in \nkeiner Weise aus dem Bebauungsplan ablesen. Es kann auch keine Rede davon \nsein, daß eine Garage an jeder beliebigen Stelle innerhalb der nicht überbaubaren \nGrundstücksfläche einer Parzelle errichtet werden kann. Da im gesamten Bereich \ndes Bebauungsplanes nur Einzelgaragen oder zwei aneinander gebaute \nEinzelgaragen festgesetzt sind, ist es auch fraglich, ob erstmalig ein \nGaragenbaukörper dieser Größenordnung im Plangebiet zugelassen werden kann. \nAll das wäre bei einer nach § 23 Abs. 5 BauO NW zu treffenden \nErmessensentscheidung der zuständigen Behörde zu erwägen. Bei dieser Sachlage \nkann keine Rede davon sein, daß die Garage, deren Größe und Zuschnitt ohne \nVorbild im Plangebiet ist, den Festsetzungen des Bebauungsplanes \"entspricht\" und \nim Wege des Freistellungsverfahrens vom privaten Bauherrn verwirklicht werden \nkann. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Den \nBeigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, da sie keine Anträge gestellt \nhaben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Senat hielt es andererseits auch für billig, daß die \nBeigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.\n\n18\n\nDamit ist die durch Beschluß vom 17. Juli 1998 im Wege der einstweiligen \nAnordnung getroffene vorläufige Entscheidung wirkungslos.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n20\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308914","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-02/11-b-845-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308914","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308914","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-02/11-b-845-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308914","retrieved":"2026-07-09 03:38:14.600924+00:00"}}