{"status":"available","doknr":"OLD308935","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0930.18B1958.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-30","aktenzeichen":"18 B 1958/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers wird zugelassen.\n\nDer angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 11. Februar 1997 wird hinsichtlich der \nAufenthaltsbeschränkung wiederhergestellt und bezüglich der \nAbschiebungsandrohung angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der \nBeschwerde ist begründet, weil ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses geltend gemacht \nwerden und bestehen (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO). \n\n3\n\n2. Die zugelassene Beschwerde ist auch begründet.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt. Die im \nvorliegenden Fall vorzunehmende Interessenabwägung fällt \nzugunsten des Antragstellers aus, weil sich die \nOrdnungsverfügung vom 11. Februar 1997 als rechtswidrig \nerweist. Sowohl die zeitliche Beschränkung des \ngenehmigungsfreien Aufenthalts als auch die \nAbschiebungsandrohung genügen nicht den Anforderungen des \nverwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgebots. \n\n5\n\nNach § 37 Abs. 1 VwVfG NW muß ein Verwaltungsakt inhaltlich \nhinreichend bestimmt sein. Diese der Rechtsklarheit und \nRechtssicherheit dienende Bestimmung fordert, daß für die am \nVerwaltungsverfahren Beteiligten, insbesondere für den \nAdressaten des Verwaltungsaktes, der Gegenstand der \ngetroffenen Regelung so vollständig und eindeutig erkennbar \nsein muß, daß sie ihr Verhalten danach einrichten können. \n\n6\n\nVgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 37 \nRn. 4 m.w.N.\n\n7\n\nMaßgeblich ist dabei nicht, wie ein außenstehender Dritter, \nsondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm \nbekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen \nBescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben \nverstehen mußte.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 23. März \n1996 - 8 B 48.96 -, DVBl. 1996, \n1061.\n\n9\n\nDiesen Anforderungen genügt die Ordnungsverfügung vom \n11. Februar 1997 nicht. Weder dem Tenor der Entscheidung noch \ndessen Begründung läßt sich zweifelsfrei entnehmen, zu welchem \nZeitpunkt einerseits die zeitliche Beschränkung des \ngenehmigungsfreien Aufenthalts wirksam werden und andererseits \ndie Ausreisefrist zu laufen beginnen sollte. Die \nFormulierungen \"auf den Tag der Aushändigung des Bescheides\" \nund \"innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt dieses Bescheides\" \nermöglichen es dem Antragsteller nicht, die zeitlichen Grenzen \nzu bestimmen. Den Begriffen \"Aushändigung\" und \"Erhalt\" kann \nlediglich entnommen werden, daß es auf den Zeitpunkt der \ntatsächlichen Besitzerlangung ankommen soll. Insofern ist \njedoch bei der Zustellung einer Ordnungsverfügung an einen \nProzeßbevoll-mächtigten - wie hier - fraglich, ob bereits \ndessen Besitzerlangung oder erst diejenige des Betroffenen \nselbst entscheidend ist. Die daraus resultierende Unsicherheit \nläßt sich nicht - wie das Verwaltungsgericht mit Hinweis auf \n§§ 45 Abs. 1 S. 1 BeurkG, 785, 1117 Abs. 2 BBG, 299 Abs. 2 AO, \n8 Abs. 2 S. 1 LBG NW, 9 Abs. 1 VwZG, 187 S. 1 ZPO meint - \nunter Rückgriff auf in anderen Gesetzen verwendete \nRechtsbegriffe beseitigen; denn diese sind dem Betroffenen \nnicht zugänglich und gehören deshalb nicht zu den ihm \nbekannten Umständen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308935","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-30/18-b-1958-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308935","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308935","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-30/18-b-1958-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308935","retrieved":"2026-07-09 03:38:16.145425+00:00"}}