{"status":"available","doknr":"OLD308947","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0929.3A1193.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-29","aktenzeichen":"3 A 1193/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Der Bescheid des Be-\nklagten vom 19. August 1992 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember \n1992 werden aufgehoben, soweit hiermit ein Erschließungsbeitrag in Höhe von mehr \nals 2.532,36 DM festgesetzt und gefordert wird.\n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Beklagte drei \nViertel und die Kläger ein Viertel.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betra-\nges abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Si-\ncherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks \"Zum \nU. \" 14, Gemarkung M. , Flur 5, Flurstück 156, \nwelches an die Straße \"Zum U. \" angrenzt.\n\n3\n\nDie Straße \"Zum U. \" verläuft geradlinig \nannähernd in Ost-West-Richtung zwischen der I. straße und \nder Straße \"Am C. \" am Rande von W. -M. . \nDie nördlich an die Straße angrenzenden Grundstücke sind weit \nüberwiegend bebaut; südlich der Straße sind sind nur am Anfang \nund am Ende der Straße Gebäude errichtet.\n\n4\n\nBei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes verlief auf der \nTrasse der heutigen Straße \"Zum U. \" ein \nWirtschaftsweg ohne jeglichen Anbau. Im Jahre 1964 wurde die \nStraße als Zufahrtsweg zur Siedlung \"Am C. \" ausgebaut. \nHierbei erhielt die Fahrbahn mit einer durchschnittlichen \nBreite von 3,30 m eine Bitumendecke. Einrichtungen zur \nStraßenentwässerung wurden nicht angelegt. Etwa zur gleichen \nZeit begann der Anbau an der Straße. Im Jahre 1973 wurde die \nStraßenbeleuchtung hergestellt.\n\n5\n\nIn den Jahren 1983 bis 1985 wurde die Straße \"Zum \nU. \" vom Beklagten mit Entwässerungseinrichtungen \nversehen sowie mit einer 3 m breiten Fahrbahn, einer 0,50 m \nbreiten Rinne und einem 1,50 m breiten Gehweg entlang der \nnördlichen Straßenseite technisch ausgebaut. Am 5. September \n1985 beschloß der Rat der Gemeinde W. , den \nErschließungsbeitrag für die Straße für die Teileinrichtungen \nFreilegung, Fahrbahn, Beleuchtung und Entwässerung im Wege der \nKostenspaltung abzurechnen.\n\n6\n\nIm Oktober 1985 wurden Anlieger der Straße \"Zum \nU. \", darunter die Kläger, erstmalig zu Erschlie-\nßungsbeiträgen herangezogen. Während der gegen diese Bescheide \ngerichteten Klageverfahren erteilte der Regierungspräsident \nL. mit Verfügung vom 3. Juni 1986 seine Zustimmung zum er-\nfolgten Straßenbau. Nachdem das Verwaltungsgericht Zweifel an \nder Entstehung von Teilbeitragspflichten angemeldet hatte, \nweil ein Bebauungsplanentwurf der Gemeinde für die Straße \"Zum \nU. \" die Anlegung eines zweiten Gehweges in einem \nvon der Zustimmung des Regierungspräsidenten nicht erfaßten \nBereich sowie die Anlegung einer Stichstraße vorsah, die nach \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts als unselbständiger Be-\nstandteil der Straße anzusehen sei, hob der Beklagte die He-\nranziehungsbescheide im Jahre 1987 auf.\n\n7\n\nMit Beschluß vom 23. August 1989 hob der Rat der Gemeinde \nW. den Kostenspaltungsbeschluß vom 5. September 1985 \nauf. Mit Verfügung vom 30. März 1992, bekanntgemacht am \n3. April 1992, wurde die Straße \"Zum U. \" als \nGemeindestraße für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Am 21. \nMai 1992 beschloß der Rat der Gemeinde, daß ein Ausbau des \nsüdlichen Gehweges der Straße zur Zeit nicht vorgesehen sowie \ndie Anlegung von Begleitgrün nicht geplant sei; ferner erließ \nder Rat eine Satzung über die Abweichung von den \nHerstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung, auf \nwelche verwiesen wird.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 19. August 1992 zog der Beklagte die \nKläger als Gesamtschuldner zu einem Erschließungsbeitrag für \ndie erstmalige Herstellung der Straße \"Zum U. \" in \nHöhe von 10.427,37 DM heran. Ihren hiergegen gerichteten \nWiderspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember \n1992 zurück.\n\n9\n\nDie Kläger haben am 20. Januar 1993 Klage erhoben und \nbeantragt,\n\n10\n\n den Heranziehungsbescheid des Beklagten \nvom 19. August 1992 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Dezember \n1992 aufzuheben.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf das verwiesen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n12\n\nGegen das Ihnen am 28. Januar 1994 zugestellte Urteil haben die Kläger am 24. \nFebruar 1994 Berufung eingelegt. Sie machen geltend:\n\n13\n\nDie Erschließungsbeitragspflichten für die Straße \"Zum U. \" seien verjährt. \nDie Straße sei bereits im Jahre 1964 in ihrer heutigen Form mit einer 3,30 m breiten \nFahrbahn und einem einseitigem Gehweg fertiggestellt worden. Jedenfalls zum \nZeitpunkt der Zustimmung des Regierungspräsidenten habe es sich bei der Straße \num eine Anbaustraße gehandelt, weil sie die nördlich angrenzenden Grundstücke \nerschlossen habe. Der Ausbau mit einem einseitigen Gehweg habe dem \nBauprogramm der Gemeinde entsprochen. Mit Ausnahme der Bundesstraße gebe es \nin M. keine Straßen mit zwei Gehwegen. Die Straße sei zum Zeitpunkt des \nKostenspaltungsbeschlusses endgültig fertiggestellt gewesen, so daß \nTeilbeitragspflichten entstanden seien, die zwischenzeitlich verjährt seien. Die erst \nspäter erfolgte Widmung stehe dem nicht entgegen, weil eine solche für die \nEntstehung von Teilbeitragspflichten nicht erforderlich sei. Die Beitragsberechnung \nsei zu beanstanden. Auch die Flächen südlich der Straße würden von dieser \nerschlossen und seien bis zur üblichen Bebauungstiefe von 60 m bei der Verteilung \nzu berücksichtigen. Eine Bebaubarkeit dieser Grundstücke sei zu erwarten. In einem \nVerwaltungsstreitverfahren habe der Regierungspräsident eine Zustimmung zu einer \nAbrundungssatzung in Aussicht gestellt, die diese Flächen als Innenbereichsflächen \nausweise. Zudem seien die Flächen zwischenzeitlich im Flächennutzungsplan als \nBauflächen ausgewiesen. Der Beklagte habe bei der Veranlagung im übrigen die \nRechtsprechung zum sogenannten \"Halbteilungsgrundsatz\" nicht angewendet, so \ndaß der zu verteilende Erschließungsaufwand zu korrigieren sei. Ferner sei zu \nbeanstanden, daß die Heranziehung erst 10 Jahre nach der Herstellung im Jahre \n1985 erfolge. Aus der Nacherhebungspflicht der Gemeinde sei zu folgern, daß \nErschließungsbeiträge alsbald zu erheben seien. Die Verzögerung der Widmung sei \nin analoger Anwendung des Grundsatzes des § 162 BGB unbeachtlich. \n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n das angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\n die Berufung zurückzuweisen,\n\n17\n\nund macht geltend: Der Kostenspaltungsbeschluß von September 1985 sei ins \nLeere gegangen, weil die Straße \"Zum U. \" seinerzeit bereits endgültig \nhergestellt gewesen sei. Aus diesem Grund sei der Bescheid aus dem Jahre 1985 zu \nRecht aufgehoben worden. Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig gewesen, \nweil seinerzeit noch die Zustimmung des Regierungspräsidenten gefehlt habe und \ndie Planungen in dem für den betroffenen Bereich aufgestellten \nBebauungsplanentwurf nicht beachtet worden seien. Der Regierungspräsident habe \nmit Verfügung vom 21. Dezember 1989 die Genehmigung des betreffenden \nBebauungsplans verweigert. Wegen der unterschiedlichen Vorstellungen des \nRegierungspräsidenten und des Rates der Gemeinde sei eine Verwirklichung der \nPlanungen nicht zu erwarten. Eine Verjährung der Beitragsforderung sei nicht \neingetreten, weil die Widmung erst im Jahre 1992 erfolgt sei. Der \nHalbteilungsgrundsatz greife nicht ein, weil der Ausbau der Straße, der die \nMaßvorgaben der Richtlinien für den Bau von Anliegerstraßen in dörflichen Gebieten \nunterschreite, auf das nach der Rechtsprechung Unerläßliche beschränkt sei. Eine \nAusweisung der südlich der Straße gelegenen Flächen als Wohnbauflächen im \nFlächennutzungsplan existiere bereits seit 20 Jahren.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte in diesem Verfahren und in dem Verfahren VG Aachen 6 K 187/86 \nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung hat zum Teil Erfolg. Die Klage ist nur teilweise unbegründet. Die \nangefochtenen Bescheide sind lediglich insoweit rechtmäßig, als mit den \nangefochtenen Bescheiden anteilig ein Erschließungsbeitrag für die erstmalige \nHerstellung der Teileinrichtung Gehweg der Straße \"Zum U. \" festgesetzt und \ngefordert wird. Im übrigen - hinsichtlich des auf die Teileinrichtungen Fahrbahn, \nBeleuchtung, Entwässerung und die Freilegung entfallenden Beitrags - ist die Klage \nindes begründet; insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und \nwerden die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil dem \nBeklagten diesbezüglich gegen die Kläger eine Erschließungsbeitragsforderung nicht \n(mehr) zusteht.\n\n20\n\nRechtsgrundlage für die geltend gemachte Erschließungsbeitragsforderung sind \ndie § 123 ff. BauGB i.V.m. der Satzung über die Erhebung von \nErschließungsbeiträgen in der Gemeinde W. vom 4. November 1987 - EBS 1987 \n-, die gültiges Ortsrecht darstellt.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß - erst - mit Inkrafttreten \nder (Abweichungs-)Satzung vom 21. Mai 1992, mit der der Rat der Gemeinde in \nAbweichung von dem § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und e EBS 1987 zu entnehmenden \nTeileinrichtungsprogramm auf die Herstellung eines zweiten Gehwegs (und die \nAnlegung von Verkehrsgrün) verzichtete, die gesetzlichen Voraussetzungen für die \nEntstehung von Erschließungsbeitragspflichten für die erstmalige Herstellung der \nStraße \"Zum U. \" gegeben waren. Einer - von den Klägern geltend gemachten \n- früheren Entstehung (und zwischenzeitlichen Verjährung) von \nErschließungs(voll-)beitragspflichten stand unabhängig vom jeweils geltenden \nSatzungsrecht bis Anfang April 1992 das Fehlen der Widmung der Straße für den \nöffentlichen Verkehr entgegen.\n\n22\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durfte der Beklagte den \nangefochtenen Bescheiden jedoch nicht den gesamten für die erstmalige endgültige \nHerstellung der Straße \"Zum U. \" entstandenen Aufwand zugrunde legen, \nsondern allein denjenigen für die Herstellung des Gehweges. Hinsichtlich des \nAufwandes für die Herstellung der Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung, \nEntwässerung und für die Freilegung waren nämlich bereits mit Zugang der \nZustimmungsverfügung des Regierungspräsidenten L. vom 3. Juni 1986 beim \nBeklagten Teilbeitragspflichten aufgrund einer Kostenspaltung entstanden, welche \nwegen Festsetzungsverjährung (nach Ablauf der Festsetzungsfrist von vier Jahren, § \n12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NW i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO 1977) bei Erlaß der \nangefochtenen Bescheide bereits erloschen waren. Wegen des Grundsatzes der \nEinmaligkeit der Entstehung von Erschließungsbeitragspflichten konnten für diese \nTeileinrichtungen nicht etwa mit Eintritt der Abrechenbarkeit der Erschließungsanlage \ninsgesamt erneut Beitragspflichten entstehen.\n\n23\n\n Vgl. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 4. Aufl. 1995, § 20 Rdn. \n3.\n\n24\n\nMit Beschluß vom 5. September 1985 hat der Rat der Gemeinde W. die \nKostenspaltung und Abrechnung der o.g. Teileinrichtungen der Erschließungsanlage \n\"Zum U. \" beschlossen. Der Senat vermag nicht der Auffassung des Beklagten \nzu folgen, bei diesem Beschluß habe es sich nicht um einen Ausspruch der \nKostenspaltung, sondern um einen \"Fertigstellungsbeschluß\" gehandelt. Gegen ein \nderartiges Verständnis spricht der eindeutige Wortlaut des Beschlusses, in dem von \neiner \"Kostenspaltung\" die Rede ist, dementsprechend die Teileinrichtungen \naufgeführt werden, die vorab zur Abrechnung gestellt werden sollen, und die \neinschlägigen Gesetzes- und Satzungsbestimmungen (§ 127 Abs. 3 BauGB, § 8 der \nSatzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde W. \nvom 17. November 1977 - EBS 1977 -) ausdrücklich benannt werden. Bedenken \ngegen die Wirksamkeit dieses Beschlusses bestehen nicht. Insbesondere kann der \nBeschluß nicht als (unzulässige) \"Querspaltung\" der Erschließungsanlage \nverstanden werden; denn er spricht die Kostenspaltung nur für Teileinrichtungen \n(Fahrbahn, Entwässerung, Beleuchtung) bzw. Aufwandspositionen (Freilegung) aus, \nnicht hingegen für Teillängen der Straße.\n\n25\n\n Vgl. Driehaus, a.a.O., § 20 Rdn. 7.\n\n26\n\nDer Kostenspaltungsbeschluß war entgegen der Ansicht des Beklagten auch \nnicht etwa gegenstandslos, weil die Erschließungsanlage \"Zum U. \" bereits bei \nAusspruch der Kostenspaltung erschließungsbeitragsrechtlich endgültig hergestellt \ngewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht \nzwar die endgültige Herstellung einer Straße, für die wegen Fehlens der Widmung \nVollbeitragspflichten noch nicht entstehen können, dem Ausspruch einer \nKostenspaltung für Teileinrichtungen entgegen.\n\n27\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 1968 - IV \nC 65.66 -, KStZ 1969, 78 (79).\n\n28\n\nBei Erlaß des Kostenspaltungsbeschlusses hatte die Straße \"Zum U. \" aber \nentgegen der Ansicht des Beklagten den Zustand der endgültigen Herstellung noch \nnicht erreicht. Nach der - jüngeren - Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist eine Anbaustraße erst dann \nendgültig hergestellt im Sinne von § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG/BauGB, \"wenn sie \nerstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht \nflächenmäßigen Teileinrichtungen) und dem (dieses Teileinrichtungsprogramm \nbezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm \nerforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten \ntechnischen Ausbauprogramm entsprechen\",\n\n29\n\n BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C \n13.94 -, BVerwGE 99, 308 (313 f.).\n\n30\n\nNach Abschluß der Bauarbeiten an der Straße \"Zum U. \" im Jahre 1985 \nentsprach diese zwar mit ihren nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen - \nEntwässerung und Beleuchtung - dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm \ndes § 9 Abs. 1 EBS 1977, auch waren die vorhandenen Teileinrichtungen der Straße \nentsprechend den in derselben Vorschrift der Beitragssatzung aufgestellten \ntechnischen Anforderungen hergestellt; es fehlte jedoch an der vollständigen \nÜbereinstimmung der (aller) flächenmäßigen Teileinrichtungen mit dem seinerzeit - \nbereits vor Abschluß der technischen Ausbauarbeiten - aufgestellten (konkreten) \nBauprogramm, weil dieses Bauprogramm jedenfalls seit Mitte 1984 die Herstellung \neines Gehweges entlang etwa drei Vierteln der Straßenlänge auch an der südlichen \nStraßenseite beinhaltete.\n\n31\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß eine Gemeinde \nnicht allgemeinverbindlich in ihrer Erschließungsbeitragssatzung festlegen, welche \nflächenmäßigen Teilanlagen Anbaustraßen aufweisen und welchen Anteil an der \nGesamtfläche der Straße diese Teilanlagen in Anspruch nehmen sollen. An die Stelle \neiner solche Regelungen nicht treffenden Satzung tritt insofern vielmehr das auf die \njeweilige Straße bezogene (konkrete) Bauprogramm. Dieses Bauprogramm kann \nformlos aufgestellt und bis zu seiner vollständigen Realisierung ebenso formlos \nwieder geändert werden.\n\n32\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - \n8 C 14.89 -, BVerwGE 87, 288 (289 f.); \nUrteil vom 10. Oktober 1995, a.a.O., \nS. 312 f.\n\n33\n\nDas für die Straße \"Zum U. \" aufgestellte konkrete Bauprogramm im \nvorgenannten Sinne sah nach Überzeugung des Senats mindestens seit Mitte 1984 \nund jedenfalls bis zum Inkrafttreten der EBS 1987 vor, daß die Straße auch vor den \nsüdlich angrenzenden unbebauten (Außenbereichs-) Grundstücken mit einem \nGehweg neben der Fahrbahn versehen werden sollte. Das hat das \nVerwaltungsgericht in dem in den Jahren 1986 und 1987 wegen der seinerzeitigen \nHeranziehung von Anliegern geführten \"Vorprozeß\" zu Recht dem \nBebauungsplanentwurf für den Bereich unmittelbar südlich der heutigen Straße \nentnommen, der im März 1984 vom Kreisplanungsamt E. für die Gemeinde erstellt, \nim Juli 1984 vom Bürgermeister der Gemeinde auf einer Bürgerversammlung \nöffentlich vorgestellt und dessen Realisierung aufgrund des Ergebnisses dieser \nVersammlung von der Gemeinde in Abkehr von einer Planungsalternative allein \nweiterverfolgt worden ist (Bebauungsplan M. Nr. 1, Planbereich I a \"Zum \nU. \", Variante A). Dieser Entwurf sieht mit Ausnahme einer Teilstrecke von \netwa 45 m zur I. straße hin entlang der südlichen Grenze der heutigen Fahrbahn \neine Straßenverbreiterung um etwa 1 bis 1,5 m vor. Diese Planung ist, wie das \nVerwaltungsgericht in dem \"Vorprozeß\" ausgeführt hat, Ausdruck der gemeindlichen \nAusbauvorstellungen, die Straße \"Zum U. \" solle auf der im \nBebauungsplanentwurf als Straßenverbreiterung dargestellten Fläche mit einem \nzweiten Gehweg vor der neu geplanten Wohnbebauung versehen werden. Der \ndementsprechenden Deutung durch das Verwaltungsgericht ist der Beklagte in dem \n\"Vorprozeß\" nicht entgegengetreten. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er \ndiesem Verständnis des Bebauungsplanentwurfes durch den Senat nichts \nentgegengesetzt.\n\n34\n\nDaß dieser zweite Gehweg nach den Planungen der Gemeinde auf privaten \nAußenbereichsgrundstücken und außerhalb der für den unbefangenen Beobachter \nvor Ort erkennbaren, bereits vorhandenen Straßentrasse angelegt werden sollte, \nsteht der Anwendung der oben genannten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zum \"konkreten Bauprogramm\" nicht entgegen, da \nhiernach genügt, daß das Bauprogramm überhaupt nachweisbar ist (etwa anhand \nder Verwaltungsvorgänge), nicht aber gefordert wird, es habe für die \nbeitragspflichtigen Anlieger vor Ort erkennbar sein müssen.\n\n35\n\nDa die Absicht, einen solchen zweiten Gehweg herzustellen, von Seiten der \nGemeinde bis zur Verweigerung der Genehmigung des Bebauungsplans durch den \nRegierungspräsidenten Ende 1989 nicht aufgegeben wurde, konnten mit Eingang \nder Zustimmung des Regierungspräsidenten L. vom 3. Juni 1986 zu dem bis dahin \ngetätigten Straßenbau die Teilbeitragspflichten für die abgespaltenen \nTeileinrichtungen entstehen.\n\n36\n\n Zum Erfordernis einer nach § 125 BauGB \nrechtmäßigen Herstellung der abgespaltenen \nTeileinrichtungen für die Entstehung von \nTeilbeitragspflichten vgl. BVerwG, Urteil \nvom 18. Januar 1991, a.a.O., S. 291.\n\n37\n\nDem steht nicht entgegen, daß die Fläche des geplanten zweiten Gehweges \nnicht von der Zustimmung des Regierungspräsidenten erfaßt war, weil die \nKostenspaltung den Aufwand weder für den vorhandenen, noch für den geplanten \nzweiten Gehweg erfaßte. Die Annahme einer endgültigen Herstellung der Fahrbahn \nder Erschließungsanlage scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Gemeinde in dem \ngenannten Bebauungsplanentwurf auch die Herstellung einer von der Straße \"Zum \nU. \" abzweigenden, lediglich etwa 70 m langen Stichstraße plante. Diese \nAusbauvorstellungen sind schon deshalb nicht von Bedeutung, weil diese \nStichstraße in ihrem weiteren Verlauf rechtwinklig abknicken sollte und damit selbst \nbei gleichzeitiger Fertigstellung der Straßen nicht als unselbständiger Bestandteil der \nStraße \"Zum U. \" hätte angesehen werden können.\n\n38\n\n vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1995 \n- 8 C 33.94 -, NVwZ-RR 1995, 695 (696 f.), \n- 8 C 30.93 -, BVerwGE 99, 23 (26).\n\n39\n\nAn den aufgrund des Kostenspaltungsbeschlusses einmal entstandenen \nTeilbeitragspflichten vermochten weder die spätere Änderung des konkreten \nBauprogramms durch Aufgabe des Willens, einen zweiten Gehweg herzustellen, \nnoch die Aufhebung des Kostenspaltungsbeschlusses etwas zu ändern.\n\n40\n\nDie dem Beklagten für die Festsetzung der Teilbeitragspflichten zur Verfügung \nstehende Frist von vier Jahren (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NW i.V.m. §§ 169, 170 Abs. \n1 AO 1977) war bei Erlaß der angefochtenen Bescheide bereits abgelaufen. Die \nAufhebung des im Jahre 1985 erlassenen Beitragsbescheides erfolgte im Jahre 1987 \ndurch den Beklagten selbst, so daß eine Ablaufhemmung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 \nKAG NW i.V.m. § 171 Abs. 3 Satz 3 AO 1977 nicht eingetreten ist. Daß der Beklagte \nzu dieser Aufhebung durch das Verwaltungsgericht veranlaßt worden war, rechtfertigt \neine entsprechende Anwendung der Vorschrift nicht.\n\n41\n\n Vgl. hierzu BFH, Beschluß vom 24. Januar \n1995 - VII B 142/94 -, BFHE 176, 224 \n(227 f.).\n\n42\n\nEine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 14 AO 1977 kommt bereits deshalb nicht in \nBetracht, weil die Verweisung auf diese Vorschrift in § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NW \nerst durch Gesetz vom 18. Dezember 1996, GV NW S. 586, aufgenommen worden \nist.\n\n43\n\nBedenken gegen den mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachten \nAufwand im übrigen bestehen nicht. Soweit die Kläger den sog. \n\"Halbteilungsgrundsatz\" ansprechen, sind Zweifel an der Berücksichtigungsfähigkeit \ndes noch in Rede stehenden Erschließungsaufwandes - für den hergestellten \nGehweg und anteilige Finanzierungskosten - nicht veranlaßt, da der allein entlang \nder angebauten Straßenseite hergestellte Gehweg von 1,50 m Breite ohne weiteres \nals auch für eine nur einseitig anbaubare Straße \"unerläßlich\" -\n\n44\n\n vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteil \nvom 31. Januar 1992 - 8 C 31.90 -, BVerwGE \n89, 362 (366) -\n\n45\n\nanzusehen ist. Weitere Bedenken haben die Kläger nicht geltend gemacht und \nsind auch für den Senat nicht erkennbar.\n\n46\n\nAufgrund der somit gebotenen Reduzierung des beitragsfähigen Aufwandes auf \ndie Kosten für die Anlegung des Gehweges und die anteiligen Finanzierungskosten, \ndie der Beklagte auf insgesamt 30.336,37 DM beziffert hat, ohne daß hiergegen \nEinwände erhoben worden oder Fehler ersichtlich wären, ergibt sich nach der vom \nBeklagten vorgelegten Vergleichsberechnung ein Erschließungsbeitrag für das \nklägerische Grundstück in Höhe von 2.532,36 DM. Daß der Beklagte in die \nAufwandsverteilung nicht auch die unbebauten Grundstücksflächen südlich der \nErschließungsanlage einbezogen hat, ist entgegen der Ansicht der Kläger nicht zu \nbeanstanden. Zweifel an der Einschätzung des Beklagten, hierbei habe es sich im \nZeitpunkt der Entstehung der sachlichen (Voll-)Beitragspflichten um \nAußenbereichsflächen im Sinne von § 35 BauGB gehandelt, haben die Kläger nicht \nangemeldet und ergeben sich auch aus den Verwaltungsvorgängen, namentlich den \nvorliegenden Plänen, nicht. Die Ausweisung im Flächennutzungsplan als \nWohnbauflächen ändert an dieser rechtlichen Qualifizierung nichts. \nAußenbereichsflächen sind jedoch nicht als durch eine Anbaustraße erschlossen \ni.S.v. §§ 131, 133 BauGB anzusehen -\n\n47\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1986 - \n8 C 114.84 -, KStZ 1986, 90 (91) m.w.N. -\n\n48\n\nund nehmen damit selbst dann nicht an der Verteilung des \nErschließungsaufwandes teil, wenn eine Ausweitung der Bauflächen in den \nAußenbereich durch Bebauungsplan vorgesehen und das Planverfahren bis zum \nSatzungsbeschluß gediehen ist. Wegen der Maßgeblichkeit der Verhältnisse bei \nEntstehung der Beitragspflichten ist es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, \nob und mit welcher Wahrscheinlichkeit die Aussicht besteht, daß die fraglichen \nGrundstücke in Zukunft als Bauland ausgewiesen werden, nachdem das erwähnte \nBebauungsplanverfahren infolge Ablehnung der Genehmigung durch den \nRegierungspräsidenten gescheitert ist.\n\n49\n\nSoweit die Kläger sich schließlich auf Verjährung oder Verwirkung berufen, \ngehen diese Einwände fehl, da die Erschließungsbeitragspflicht erst mit Gültigkeit der \nAbweichungssatzung, wenige Monate vor Erlaß der angefochtenen Bescheide \nentstanden ist. Für die von den Klägern angeregte entsprechende Anwendung des § \n162 BGB wegen treuwidrig verzögerter Widmung fehlt jeglicher sachliche \nAnknüpfungspunkt.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 VwGO, § 100 ZPO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n10, 711 ZPO.\n\n51\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-29/3-a-1193-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-29/3-a-1193-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308947","retrieved":"2026-07-09 03:38:17.194295+00:00"}}