{"status":"available","doknr":"OLD308955","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0929.18B2300.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-29","aktenzeichen":"18 B 2300/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos. \n\n3\n\nDie Beschwerde ist nur aus den in § 146 Abs. 4 iVm § 124 \nAbs. 2 VwGO aufgeführten Gründen auf Antrag (§ 146 Abs. 5 \nVwGO) zuzulassen. Der Antragsteller muß dem Gericht einen \ndeutlichen Hinweis geben, auf welchen Zulassungsgrund er sich \nstützt. Das Gericht hat nur die innerhalb der Antragsfrist \n- seien es die in der Antragsschrift selbst, seien es die in \ngesonderten Schriftsätzen - dargelegten Zulassungsgründe zu \nprüfen. \n\n4\n\nVon dem Vorstehenden ausgehend bleibt der Zulassungsantrag \nselbst unter Einbeziehung des erst nach Ablauf der \nAntragsfrist eingegangenen Schriftsatz des Antragstellers vom \n23. September 1997 erfolglos, weil das Vorbringen auf keinen \nder gesetzlichen Zulassungsgründe führt. Der Antragsteller hat \nseinen Zulassungsantrag allein darauf gestützt, daß er einen \nAnspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 \nAbs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 besitze und dies vom \nVerwaltungsgericht im Rahmen der Interessenabwägung \nunberücksichtigt geblieben sei. Dieser Ansicht ist nicht zu \nfolgen.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Interessenabwägung im \nErgebnis zutreffend zu Lasten des Antragstellers getroffen. \nBereits nach summarischer Prüfung kann als überwiegend \nwahrscheinlich davon ausgegangen werden, daß dem Antragsteller \nein aus Art. 6 ARB 1/80 abzuleitendes Aufenthaltsrecht im hier \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der letzten \nAufenthaltserlaubnis nicht zustand. Zwar war der Antragsteller \nzu diesem Zeitpunkt schon mehr als ein Jahr, nämlich seit dem \n7. Dezember 1993, bei demselben Arbeitgeber (Firma M. & \nS. ) beschäftigt und besaß auch eine entsprechende \nArbeitserlaubnis. Seine Aufenthaltserlaubnis beruhte aber seit \ndem 17. Juni 1994 auf unrichtigen Erklärungen und war deswegen \nnicht geeignet, eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne \ndieser Vorschrift zu begründen. \n\n6\n\nDem Antragsteller war erstmals am 17. Juni 1993 zum Zwecke \ndes Ehegattennachzugs eine Aufenthaltserlaubnis erteilt \nworden. In seinem Verlängerungsantrag vom 3. Juni 1994 gab er \nan, daß sich hinsichtlich der familiären Lebensgemeinschaft \nmit seiner Ehefrau seit der letzten Erteilung der \nAufenthaltsgenehmigung nichts verändert habe. Entsprechende \nAngaben wiederholten sich bezüglich der familiären \nLebensgemeinschaft mit der Ehefrau in den \nVerlängerungsanträgen vom 31. Mai 1995 und 17. Juni 1996. \nDagegen kann nach dem Urteil des Amtsgerichts B. vom \n13. Oktober 1997 - - von einem Fortbestehen \nder familiären Lebensgemeinschaft über den 6. Dezember 1993 \nhinaus nicht ausgegangen werden. Denn in dem Urteil, mit dem \nder Kläger vom Vorwurf des Sozialhilfebetrugs freigesprochen \nworden ist, wird davon ausgegangen, daß er im Tatzeitraum vom \n7. Dezember 1993 bis 30. Juni 1996 von seiner Ehefrau bereits \ngetrennt lebte. \n\n7\n\nZwar war es lange Zeit unklar, welche Rechtswirkungen \neintraten, wenn ein Ausländer durch unwahre Angaben zur \nBegründung oder zum Fortbestehen der ehelichen \nLebensgemeinschaft die Erteilung bzw. Verlängerung einer \nAufenthaltserlaubnis bewirkt hatte. Nunmehr hat jedoch das \nBundesverwaltungsgericht, \n\n8\n\nvgl. Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 C \n27/96 -, DVBl. 1998, 1028,\n\n9\n\nunter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs \nder Europäischen Gemeinschaften, \n\n10\n\nvgl. Urteil vom 5. Juni 1997 - Rs \nC 285/95 (Kol) -, InfAuslR 1997, 338, \n\n11\n\nentschieden, daß eine auf einer unrichtigen Erklärung \nberuhende Aufenthaltserlaubnis keine ordnungsgemäße \nBeschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 begründet, \nund zwar unabhängig davon, ob der Täuschende wegen seines \nVerhaltens bestraft worden ist. Dem schließt sich der Senat \nmit dem Hinweis darauf an, daß auch der Gerichtshof der \nEuropäischen Gemeinschaften jedenfalls generell nicht \nverlangt, daß die Täuschung zu einer Verurteilung geführt \nhaben muß.\n\n12\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 30. September \n1997 - Rs C-36/96 (Günyadin) -, \nInfAuslR 1997, 440.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung aus § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308955","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-29/18-b-2300-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308955","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308955","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-29/18-b-2300-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308955","retrieved":"2026-07-09 03:38:17.917474+00:00"}}