{"status":"available","doknr":"OLD308958","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0928.9A4328.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-28","aktenzeichen":"9 A 4328/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden, je zur Hälfte.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das \nZulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung \naus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n4\n\nDie Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten \nVerletzung des rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \n\n5\n\nSoweit die Klägerinnen eine Verletzung des rechtlichen \nGehörs wegen der teilweisen Ablehnung ihrer Beweisanträge zu \neinzelnen exilpolitischen Tätigkeiten der Klägerin zu 1. und \nihres Ehemannes (vgl. S. 5 und 6 des Terminsprotokolls) \ngeltend machen, bleibt diese Rüge ohne Erfolg.\n\n6\n\nDie Ablehnung der Beweisanträge findet eine Stütze im \nProzeßrecht,\n\n7\n\nvgl. zu diesem Gesichtspunkt: \nBVerfG, Beschluß vom 13. August 1991 - \n1 BvR 72/91 -, NJW 1992, 299, \n\n8\n\nwobei es insoweit nicht auf die von dem Verwaltungsgericht \nfür die Ablehnung des Beweisantrags gegebene Begründung, \nsondern nur darauf ankommt, ob die Ablehnung im Ergebnis aus \nprozeßrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.\n\n9\n\nDies ist hier der Fall. Die im Termin zur mündlichen \nVerhandlung gestellten Anträge, darüber Beweis zu erheben, daß \ndie Klägerin zu 1.\n\n10\n\n„d) im März 1997 an einer \nVeranstaltung der Volksmudjaheddin zum \ninternationalen Frauentag in M. \nteilgenommen hat\n.\ne) an den Newroz-Feiern zum Jahr 1376 \nim März 1997 in der Stadthalle in \nT. in K. teilgenommen \nhat,\n\n11\n\ng) in den Jahren 1997/1998 \nInformationen über die Veranstaltung \nder Volksmudjaheddin Iran und des \nnationalen Widerstandsrats Iran \ntelefonisch, per Post und in \nVerteilaktionen an andere Iraner \nweitergegeben hat, so daß eine Reihe \nvon Landsleuten alle Informationen über \ndie Volksmudjaheddin und den nationalen \nWiderstandsrat deren Aktivitäten nur \nvon der Klägerin zu 1. und ihren \nEhemann beziehen,\"\n\n12\n\nsowie die weiteren Beweisanträge über die Tatsache, daß der \nEhemann der Klägerin zu 1. an den vorgenannten Aktivitäten \nseiner Frau teilgenommen habe, sowie\n\n13\n\n„c) im Herbst und Winter 1996 in \nT. und B. an Büchertischen \nder Volksmudjaheddin deren \nVeröffentlichung vertrieben hat\",\n\n14\n\nsind insgesamt mangels hinreichender Präzisierung des \nBeweisthemas zu unbestimmt und damit unzulässig. \n\n15\n\nInsoweit ist zu berücksichtigen, daß nach der ständigen \nRechtsprechung des Senats nicht jede öffentlich zur Schau \ngetragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in \nexponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation \nerfolgtes Auftreten asyl- bzw. abschiebungsrelevante Bedeutung \nerlangen kann.\n\n16\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 17. April \n1998 - 9 A 345/98.A - unter Auswertung \ninsbesondere der Auskünfte des \nBundesamtes für Verfassungsschutz von \n1. Oktober 1997 an das \nVerwaltungsgericht Münster; OVG NW, \nBeschluß vom 31. Juli 1998 - 9 A \n489/98.A -.\n\n17\n\nWann das hiernach erforderliche öffentliche Auftreten als \n„exponiert\" im Sinne der Rechtsprechung des Senats zu bewerten \nist, läßt sich nicht abstrakt beantworten, sondern ist nach \nden gesamten, den jeweiligen Einzelfall prägenden konkret-\nindividuellen Umständen zu entscheiden.\n\n18\n\nVgl. etwa: OVG NW, Beschluß vom 19. \nAugust 1998 - 9 A 3415/98.A -; Beschluß \nvom 24. September 1998 \n- 9 A 4326/98.A -.\n\n19\n\nUnter Berücksichtigung dessen und vor dem Hintergrund, daß \nder jeweilige Asylbewerber im Rahmen der ihm obliegenden \nMitwirkungspflicht gehalten ist, seine Nachfluchtaktivitäten \nim Gastland schlüssig darzulegen und ggf. nachzuweisen, \n\n20\n\nVgl. : BVerwG, Urteil vom 29. \nNovember 1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE \n55, 82,\n\n21\n\nsteht außer Frage, daß exilpolitische Veranstaltungen, an \ndenen der jeweilige Asylbewerber teilgenommen haben will, nach \nZeitpunkt (Tag, Monat, Jahr), Ort, Gegenstand, Ablauf, nach \nder Funktion, in der die Teilnahme an den Veranstaltungen \nseitens des Asylbewerbers erfolgt sein soll, und nach der \nungefähren Größenordnung der Veranstaltungen hinreichend \npräzisiert werden müssen. Denn nur durch einen solcherart \nbestimmten Sachvortrag bzw. bestimmtes Beweisthema wird das \nVerwaltungsgericht in den Stand gesetzt, darüber zu befinden, \nob es angesichts der obergerichtlichen Rechtsprechung insoweit \nauf die behaupteten Veranstaltungsteilnahmen als mit dem \nBeweisthema unter Beweis gestellten Tatsachen entscheidend \nankommt und ob ggf. eine Beweiserhebung erforderlich ist.\n\n22\n\nVgl. im übrigen zur Möglichkeit, bei \nwesentlichen Mängeln des Vorbringens \neine Klage trotz substantiierter \nBeweisanträge abzuweisen: BVerfG, \nBeschluß vom 26. Mai 1994 - 2 BvR \n1183/92 -, DVBl. 1994, 1403 (1404); \nBVerwG, Beschluß vom 26. Oktober 1989 - \n9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); \nUrteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 91.87 \n-, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. \n204.\n\n23\n\nDarüber hinaus ist die Präzisierung unerläßlich, damit, \ninsbesondere bei mehreren Veranstaltungen mit demselben \nGegenstand oder innerhalb eines eng begrenzten Zeitraums, die \nTeilnahme des jeweiligen Asylbewerbers an der konkreten \nVeranstaltung ggf. durch die Vernehmung von Zeugen überprüft \nwerden kann und damit im übrigen auch die ggf. zu vernehmenden \nZeugen auf die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen überprüft \nwerden können.\n\n24\n\nHiermit werden an den jeweiligen Asylbewerber keine \nunzumutbaren Anforderungen gestellt, denn es geht um \nEreignisse, die ausschließlich in seinen Erlebnisbereich \nfallen und die - anders als etwa das Vorverfolgungsgeschehen - \nin der Regel nicht sehr lange zurückliegen. Im Fall der \nErinnerungsschwäche reicht, um etwa den jeweiligen Tag der \nVeranstaltung benennen zu können, eine einfache schriftliche \nNotiz als Gedächtnisstütze aus. Daß die Klägerinnen im übrigen \ndurchaus in der Lage waren, diesen Anforderungen zu genügen \nund Veranstaltungen nach ihrem Datum zu bezeichnen, belegen \ndie in den - nicht abgelehnten - Beweisanträgen aufgelisteten \nVeranstaltungen.\n\n25\n\nSchon die hiernach für die Bestimmtheit des Beweisthemas \nerforderliche zeitliche Fixierung der angegebenen \nVeranstaltungen auch nach dem Tag der Veranstaltung ist durch \ndie vagen zeitlichen Angaben „im März 1997, in den Jahren \n1997/1998, im Herbst und Winter 1996\" nicht gegeben.\n\n26\n\nEntsprechendes gilt auch in bezug auf den Antrag, über die \nTatsache Beweis zu erheben, daß der Ehemann der Klägerin zu \n1.\n\n27\n\n„b) im April 1997 anläßlich der \nUrteilsverkündung im sog. Mykonos-\nProzeß an Demonstrationen teilgenommen \nhat und als Teilnehmer dieser \nDemonstrationen in den \nNachrichtensendungen und Berichten \nverschiedener Fernsehstationen zu sehen \nwar\".\n\n28\n\nAuch insoweit fehlt es angesichts der Bezeichnung „im April \n1997\" an einer hinreichend konkreten zeitlichen Bestimmung \ndieses Ereignisses; darüber hinaus ist hieraus auch nicht zu \nentnehmen, an welchem Ort die jeweiligen Demonstrationen \nstattgefunden haben sollen. Aus diesem Grunde war weder die \nVernehmung des angebotenen Zeugen L. noch die \nAugenscheinseinnahme der Videokassette erforderlich. \n\n29\n\nDie Augenscheinseinnahme der Videokassette war im übrigen \nauch deshalb entbehrlich, weil sie zum Beweis der behaupteten \nTatsache von vornherein ungeeignet war. Denn mit dem \nvorgenannten Beweisantrag sollte die Teilnahme des Klägers an \nmehreren Demonstrationen unter Beweis gestellt werden, \nwohingegen die Videokassette ausweislich der Ausführungen des \nProzeßbevollmächtigten und der Klägerin zu 1. im Termin zur \nmündlichen Verhandlung lediglich die Aufzeichnung von der \nTeilnahme des Ehemanns der Klägerin zu 1. an einer \nDemonstration beinhalten sollte (vgl. S. 4 letzter Absatz und \nS. 5 erster Absatz des Terminsprotokolls). Schließlich sei zur \nRichtigstellung angemerkt, daß mit dem Schriftsatz vom \n28. Juli 1998 nicht nur eine Videokassette, sondern mit den \nAnlagen 19 und 20 zu diesem Schriftsatz zwei Videokassetten \nüberreicht wurden, so daß die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts, soweit sich diese auf mehrere \nVideokassetten beziehen, zutreffend sind. \n\n30\n\nDie Ablehnung der im folgenden gestellten Beweisanträge \n(Bl. 10 und 11 des Terminsprotokolls) findet ebenfalls im \nProzeßrecht eine Stütze, wobei es auf den Umstand bereits \nvorliegender Sachverständigengutachten nicht ankommt. Die \nKlägerinnen haben insoweit ihr Rügerecht verloren, weil sie \ndie Ablehnung ihrer Beweisanträge hingenommen haben, ohne die \nihnen in prozessualer Hinsicht zur Verfügung stehende und sich \nnach der Begründung des Ablehnungsantrags aufdrängende \nMöglichkeit auszuschöpfen, von dem Verwaltungsgericht eine \nPräzisierung der nach der Begründung des Ablehnungsantrags \nbereits zu den einzelnen Beweis- themen vorliegenden \nSachverständigengutachten zu verlangen, um sich dann hiergegen \nunter Bezugnahme auf gegenteilige Gutachten zu diesen Punkten \nrechtliches Gehör zu verschaffen. Wer aber als anwaltlich \nvertretener Kläger die ihm zur Verfügung stehenden \nprozessualen Möglichkeiten zur Durchsetzung des rechtlichen \nGehörs nicht wahrnimmt, kann sich im Nachhinein nicht auf die \nVerletzung des rechtlichen Gehörs berufen.\n\n31\n\nUnabhängig davon war die Ablehnung auch deshalb \ngerechtfertigt, weil die gestellten Beweisthemen insgesamt an \nVoraussetzungen anknüpfen, die nach der insoweit maßgeblichen \nAuffassung des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage der zu \nRecht erfolgten Ablehnung der zuerst gestellten Beweisanträge \nzu den exilpolitischen Tätigkeiten der Klägerin zu 1. und \nihres Ehemanns in dieser Konstellation im vorliegenden Fall \ngar nicht gegeben waren. \n\n32\n\nDies betrifft zunächst die zu beweisende Tatsache, daß \nPersonen, die als Teilnehmer in der ersten Reihe von \nDemonstrationen oppositioneller Iraner anläßlich des Mykonos-\nProzesses in B. in Nachrichtensendungen und politischen \nFernsehberichterstattungen von ARD und ZDF und in per Satellit \nim Iran empfangbaren Fernsehsendungen zu sehen waren, und \nderen Ehepartner und minderjährige Kinder im Iran mit \npolitischer Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben \n(Beweisantrag Nr. 1). Denn von einer Teilnahme des Ehemanns \nder Klägerin zu 1. an mehreren Demonstrationen war nach der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts aufgrund der unpräzisen \nDarstellung und der infolgedessen zu Recht erfolgten Ablehnung \ndes hierauf zielenden Beweisantrags (siehe oben: Beweisantrag \nb)) nicht auszugehen.\n\n33\n\nEntsprechendes gilt im wesentlichen auch für die übrigen \nBeweisanträge (Beweisanträge Nr. 2 bis 6). Zur Überzeugung des \nGerichts war gerade nicht nachgewiesen, daß die Klägerin zu 1. \nund ihr Ehemann die regelmäßige Verteilung von \nInformationsmaterial der Volksmudjaheddin und des Nationalen \nWiderstandsrates Iran und die Benachrichtigung über Termine \nund Veranstaltungen dieser Organisationen gegenüber anderen \nIranern in Deutschland übernommen hatten (Beweisantrag Nr. 2), \ndenn den diesbezüglichen Beweisantrag g) hat das \nVerwaltungsgericht, wie oben dargelegt, zu Recht wegen der \nUnbestimmtheit des Beweisthemas abgelehnt. \n\n34\n\nAufgrund des ebenfalls wegen Unbestimmtheit des \nBeweisthemas abgelehnten, den Ehemann der Klägerin zu 1. \nbetreffenden Beweisantrags b) ging das Verwaltungsgericht auch \nnicht davon aus, daß der Ehemann der Klägerin zu 1. in \nDeutschland Bücherstände der Volksmudjaheddin betrieben hatte, \nwie dies für den Beweisantrag Nr. 3 vorausgesetzt wird.\n\n35\n\nDes weiteren war nicht erwiesen, daß die Klägerin zu 1. in \nDeutschland zu frauenpolitischen Veranstaltungen der \nVolksmudjaheddin aufgerufen und regelmäßig an solchen \nVeranstaltungen teilgenommen hat (Beweisantrag Nr. 4); das \nVerwaltungsgericht ist ausweislich seiner Ausführungen auf \nSeite 29 des Urteilsabdrucks lediglich davon ausgegangen, daß \ndie Klägerin zu 1. die Teilnahme an 2 Veranstaltungen der \nVolksmudjaheddin nachgewiesen hatte, und zwar die Teilnahme am \nFrauentag der Volksmudjaheddin in K. -M. am 8. März \n1996 und die Teilnahme an einer Filmvorführung im \nJugendgästehaus in K. am 21. Dezember 1996. Diese, nicht \nzuletzt durch die Ablehnung des weitergehenden Beweisantrags \nd) der Klägerin zu 1. getroffene Feststellung ist, wie oben \ndargelegt, in prozessualer Hinsicht nicht zu beanstanden. \nAngesichts dieser geringfügigen und vereinzelten \nVeranstaltungsteilnahme kann von einer regelmäßigen Teilnahme, \nwie sie in dem Beweisantrag zu Nr. 4 vorausgesetzt wird, keine \nRede sein. Letzteres gilt auch für die in dem Beweisantrag \nvorausgesetzte Tätigkeit des Aufrufes zu solchen \nVeranstaltungen. Derartige Aufrufe waren aus der Sicht des \nVerwaltungsgerichts weder für die Klägerin zu 1. noch für \nderen Ehemann nachgewiesen. Die Klägerin hatte sogar \nausdrücklich den zunächst gestellten Beweisantrag c), wonach \nsie gemeinsam mit ihrem Ehemann zu der Veranstaltung der \nVolksmudjaheddin im Jugendgästehaus K. am 21. Januar 1996 \ndurch Flugblätter und Broschüren aufgerufen haben wollte, \nzurückgenommen (vgl. S. 7 Abs. 2 des Terminsprotokolls).\n\n36\n\nDes weiteren ging das Verwaltungsgericht auch nicht davon \naus, daß es sich bei der Klägerin zu 1. bzw. bei ihrem Ehemann \num Personen handelte, die als „regelmäßige Teilnehmer von \nVeranstaltungen der Volksmudjaheddin in Deutschland bekannt \nsind\", wie dies im Beweisantrag zu Nr. 5 vorausgesetzt wird. \nDenn weder für die Klägerin zu 1., für die das \nVerwaltungsgericht, wie bereits dargelegt, lediglich die \nTeilnahme an zwei Veranstaltungen der Volksmudjaheddin als \nerwiesen angesehen hat, noch für den Ehemann der Klägerin, für \nden das Verwaltungsgericht die Teilnahme an drei \nVeranstaltungen der Volksmudjaheddin über einen Zeitraum von \nrund einem Jahr festgestellt hat (vgl. S. 27 des \nUrteilsabdrucks), kann eine in dem Beweisantrag zu Nr. 5 \nvorausgesetzte regelmäßige Teilnahme an derartigen \nVeranstaltungen angenommen werden.\n\n37\n\nSchließlich konnte auch die Ablehnung des Beweisantrags zu \nNr. 6 (Information der iranischen Behörden und Geheimdienste \nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit über die Identität \nsolcher Personen, die an den unter Nr. 1 bis 5 bezeichneten \nAktivitäten teilgenommen haben, die bei der Teilnahme an \nDemonstrationen zum Mykonos-Prozeß in Fernsehberichten \nauftauchen und die Landsleuten als Informationsverteiler der \nVolksmudjaheddin namentlich bekannt sind) in zulässiger Weise \nerfolgen, da er wiederum an Voraussetzungen anknüpft, die, wie \nbereits dargelegt, nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nim vorliegenden Fall gerade nicht gegeben sind. \n\n38\n\nSoweit die Klägerinnen zur Begründung der Verletzung des \nrechtlichen Gehörs meinen, das Verwaltungsgericht hätte ihren \nProzeßbevollmächtigten auf die Anwesenheit der zum Termin \nerschienenen Zeugen Mousavi und Dashtizade hinweisen müssen, \nso haben sie ihr Rügerecht verloren, weil sie nicht selber \nihren Prozeßbevollmächtigten auf die Anwesenheit dieser Zeugen \naufmerksam gemacht haben. Denn die Klägerinnen sind \nausweislich des insoweit nicht angegriffenen Terminsprotokolls \nvon Beginn des Termins an im Sitzungssaal anwesend gewesen und \nmußten folglich die gleichzeitige Anwesenheit der Zeugen zur \nKenntnis genommen haben, wenn sie die Zeugen nicht sogar schon \nselbst zum Termin mitgebracht haben. Die Klägerin zu 1. hat \nzudem ausweislich des Terminsprotokolls (vgl. S. 2) selbst \nausdrücklich darauf hingewiesen, daß die genannten Personen - \nneben ihrem Ehemann L. - möglicherweise als Zeugen in \nBetracht kämen. Wenn sie dann, nachdem die Zeugen des \nSitzungssaal verlassen hatten, ihren während des Sachberichts \neintreffenden Prozeßbevollmächtigten nicht über diesen Umstand \nin Kenntnis setzte, kann sie sich im Nachhinein nicht auf die \nVerletzung des rechtlichen Gehörs seitens des Gerichts \nberufen, wobei der Senat dahingestellt lassen sein kann, ob \ntatsächlich, wie die Klägerinnen meinen, eine Rechtspflicht \ndes Gerichts besteht, bei anwaltlich vertretenen Klägern auf \ndas Erscheinen der eigenen Zeugen hinzuweisen.\n\n39\n\nSoweit die Klägerinnen der Auffassung sind, daß das \nrechtliche Gehör dadurch verletzt worden sei, daß bereits mit \nder Verlesung des Sachbericht begonnen worden sei, obwohl ihr \nProzeßbevollmächtigter ohne Verschulden an einem rechtzeitigen \nEintreffen zum Termin gehindert gewesen sei, fehlt es an der \nfür die Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs \nnach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erforderlichen Darlegung. Die \nRüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, erfordert regelmäßig \ndie substantiierte Darlegung dessen, was die Prozeßpartei bei \nausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und \ninwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend \ngemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 19. August \n1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, \n3328.\n\n41\n\nHieran fehlt es, da im Zulassungsantrag lediglich geltend \ngemacht worden ist, es habe keine Möglichkeit bestanden \n„verschiedene sachliche und übersetzungsbedingte \nMißverständnisse zu klären, die das Gericht auf Bl. 18 bis 22 \ndes Urteils voll zu Lasten der Klägerinnen\" ausgewertet habe. \nWelche angeblichen Mißverständnisse im einzelnen gemeint sind, \nwird in der Begründung des Zulassungsantrages nicht dargelegt, \ngeschweige denn, wie diese Mißverständnisse im einzelnen \nbeseitigt worden wären.\n\n42\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen der des weiteren geltend \ngemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \n(Zulassungs-grund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. \n\n43\n\nSoweit die Klägerinnen hierzu die Frage aufwerfen,\n\n44\n\n„ob Personen, die als Mitarbeiter \niranischer exil-oppositioneller Gruppen \nund als regelmäßige Teilnehmer der \nVeranstaltungen dieser Gruppen bekannt \nsind und nach außen sichtbar auftreten, \naufgrund ihrer exilpolitischen \nAktivitäten mit politische motivierter \nVerfolgung und Gefahr für Leib und \nLeben zu rechnen haben,\"\n\n45\n\nstellt sich diese Frage aufgrund der nicht mit Erfolg \nangegriffenen tatsächlichen Feststellung des \nVerwaltungsgerichts nicht. Denn die Klägerin zu 1. und ihr \nEhemann können angesichts ihrer vom Verwaltungsgericht \nfestgestellten geringfügigen und vereinzelten \nVeranstaltungsteilnahme nicht als „regelmäßige \nVeranstaltungsteilnehmer\" angesehen werden.\n\n46\n\nDie im folgenden aufgeworfenen Unterfragen a) bis f) \nentsprechen den bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung \ngestellten Beweisanträgen zu Nr. 1 bis 6. Da nach den insoweit \nnicht mit Erfolg angegriffenen tatsächlichen Feststellungen \ndes Verwaltungsgerichts, wie bereits dargelegt, die jeweiligen \nVoraussetzungen nicht vorliegen, stellen sich diese Fragen im \nvorliegenden Fall ebenfalls nicht. Fehlt es aber an einer \naufgeworfenen abstrakten Rechts- oder einer aufgeworfenen \nverallgemeinerungsfähigen Tatsachenfrage, kommt es auf die in \nder Begründung des Zulassungsantrags zu dieser Frage in Bezug \ngenommenen Gerichtsentscheidungen und Erkenntnisse nicht mehr \nan. \n\n47\n\nDie des weiteren auf S. 12 der Antragsbegründung \naufgeworfene Frage nach den Voraussetzungen der Sippenhaft im \nIran ist in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts geklärt. \nHiernach besteht die Gefahr der Sippenhaft nur dann, wenn die \niranischen Behörden entweder im Hinblick auf die Person des \nAsylberechtigten oder wegen der von ihm entfalteten \npolitischen Betätigung ein besonderes Interesse daran haben, \ndurch „Druck\" auf den Angehörigen zu bewirken, daß sich jener \nOppositionelle den iranischen Behörden stellt bzw. den \nAsylbewerber im Hinblick auf seine Verwandtschaft zum \nOppositionellen (mit) zu verfolgen.\n\n48\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 31. Juli \n1998 - 9 A 489/98.A - m.w.N. \n\n49\n\nKonkrete Tatsachen, die zu einer Änderung dieser \nEinschätzung zwingen, haben die Klägerinnen nicht dargelegt. \nSoweit sie zur Begründung auf ihre Ausführungen zur Begründung \nder grundsätzlichen Bedeutung der Frage der exilpolitischen \nTätigkeiten verweisen, ist fraglich, ob vor dem Hintergrund \ndes Darlegungserfordernisses nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \nein derartiger pauschaler Hinweis zulässig ist. Selbst wenn \ndiese Bezugnahme für zulässig gehalten würde, ergäbe sich \nlediglich aus den zitierten Auskünften des Bundesamtes für \nVerfassungsschutz vom 1. Oktober 1997 ein konkreter Hinweis \nauf staatliche Maßnahmen auch gegen die Familienangehörigen \nvon Oppositionellen. Hierin heißt es wörtlich u.a. wie folgt: \n\n50\n\n„Die Verfolgungsmaßnahmen richten \nsich nach hiesiger Kenntnis sowohl \ngegen die Oppositionellen als auch \ngegen ihre Familienangehörigen. So muß \nmit dem Versuch einer Anwerbung durch \nden iranischen Nachrichtendienst, \nDrohanrufen (mit dem Ziel der \nEinschüchterung) oder ggfls. mit \nInhaftierungen gerechnet werden\".\n\n51\n\nAbgesehen davon, daß darin keine Referenzfälle benannt \nwerden und diese Auskünfte zum Thema „Sippenhaft\" schon aus \ndiesem Grund unbrauchbar sind, ergibt sich daraus nicht, daß \ndie staatlichen Maßnahmen im Iran gegen den \nFamilienangehörigen in jedem Fall mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit die Asylerheblichkeit oder die Qualität \neiner menschenrechtswidrigen Behandlung erreichen. Sie können \nsich auch, wie das Bundesamt für Verfassungsschutz \nausdrücklich darlegt, auf den asyl- bzw. abschiebungsrechtlich \nunbeachtlichen Versuch einer Anwerbung durch den iranischen \nNachrichtendienst beschränken. Daß bei Ablehnung eines \nderartigen Anwerbungsversuchs regelmäßig staatliche \nZwangsmaßnahmen wie Inhaftierungen und weitere \nmenschenrechtswidrige Behandlungen erfolgen, ist diesen \nErkenntnissen nicht zu entnehmen. \n\n52\n\nSchließlich ist auch im Hinblick auf die von den \nKlägerinnen geltend gemachte Asylantragstellung eine \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu verneinen.\n\n53\n\nDies gilt zunächst für die unter b) aufgeworfene Frage \n\n54\n\n„ob Personen aus dem Iran, die sich \nim Iran in einer latenten \nVerfolgungsgefahr befanden und \ndaraufhin in Deutschland einen \nAsylantrag gestellt haben, im Fall der \nRückkehr in den Iran mit politischer \nVerfolgung rechnen müssen.\"\n\n55\n\nDiese Frage stellt sich im vorliegenden Fall nicht, da das \nVerwaltungsgericht aufgrund seiner nicht angegriffenen \nFeststellungen zu dem Ergebnis gelangt ist, daß das gesamte \nVorbringen der Klägerinnen zu ihrem Vorverfolgungsschicksal \nunglaubhaft sei und diese den Iran insbesondere zum Zwecke der \nFamilienzusammenführung mit ihrem Ehemann bzw. Vater verlassen \nhätten (vgl. S. 16 des Urteilsabdrucks). Die in der \naufgeworfenen Frage vorausgesetzte „latente Gefährdungslage\" \nist danach von vornherein auszuschließen.\n\n56\n\nSoweit die Klägerinnen im übrigen die Frage aufgeworfen \nhaben,\n\n57\n\n„ob Personen aus dem Iran, die nach \nder Stellung eines Asylantrags in \nDeutschland in den Iran zurückkehren, \nmit Menschenrechtsverletzungen und \npolitischer Verfolgung rechnen müssen,\" \n\n58\n\nführt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung, da die \nFrage der Asyl- bzw. Abschiebungsrelevanz der \nAsylantragstellung iranischer Asylbewerber in der \nRechtsprechung des Berufungsgerichts im Sinne der Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung \n(vgl. 32 ff. des Urteilsabdrucks) geklärt ist.\n\n59\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 14. März \n1996 - 9 A 994/96.A -; Beschluß vom \n4. Juni 1996 - 9 A 6620/95.A -; \nBeschluß vom 9. September 1996 - 9 A \n4300/96.A - und Beschluß vom \n13. Februar 1997 - 9 A 625/97.A -.\n\n60\n\nAuch insoweit haben die Klägerinnen keine neuen Tatsachen \nvorgetragen, die zu einer Änderung dieser Einschätzung \nzwingen. Weder die von den Klägerinnen wörtlich zitierte \nStellungnahme von amnesty international „Iran. Gefährdung \naufgrund der Asylantragstellung\" vom 5. Juli 1994 noch die in \nbezug genommene Stellungnahme von amnesty international an das \nSchleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 22. Juni 1995 \nlassen erkennen, daß asyl- bzw. abschiebungsrechtlich \nbeachtliche staatliche Maßnahmen allein an die \nAsylantragstellung und den langjährigen Aufenthalt des \njeweiligen Asylbewerbers in der Bundesrepublik Deutschland \nanknüpften. Dem entspricht auch die in dem Beschluß des Senats \nvom 14. März 1996, a.a.O., ausgewertete Auskunft von amnesty \ninternational an Rechtsanwalt S. vom 29. Juni 1994.\n\n61\n\nSoweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang auf ein \nUrteil des Verwaltungsgerichts Köln verweisen, ergibt sich \naus den zitierten Urteilsausführungen nichts anderes. Darin \nwird ausdrücklich ausgeführt, daß das Asylverfahren dann \nasylerheblich sei, wenn zu dem Asylantrag und dem langjährigen \nAufenthalt Umstände hinzuträten, aufgrund deren zu befürchten \nstünde, daß der Asylbewerber von den iranischen Stellen als \naktiver Gegner des Regimes eingestuft werden würde. Auch \nhieraus ergibt sich, daß die Stellung des Asylantrags allein \nin Verbindung mit einem langjährigen Aufenthalt in der \nBundesrepublik Deutschland gerade nicht die Gefahr politischer \nVerfolgung oder menschenrechtswidriger Behandlung im Falle der \nRückkehr in den Iran zur Folge haben wird.\n\n62\n\nVgl. zur Auswertung der \nStellungnahme von amnesty international \nan das Schleswig-Holsteinische \nVerwaltungsgericht vom 22. Juni 1995: \nOVG NW, Beschluß vom 4. Juni 1996, \na.a.O., und vom 14. März 1996, \na.a.O..\n\n63\n\nDaß bei Hinzutreten einer beachtlichen exilpolitischen \nTätigkeit die Asylantragstellung und der längere Aufenthalt in \nder Bundesrepublik Deutschland asyl- bzw. \nabschiebungsrelevante Bedeutung erlangen können, entspricht \nder Auffassung des Senats, \n\n64\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom \n9. September 1996, a.a.O.,\n\n65\n\nund ist daher ebenfalls nicht klärungsbedürftig.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n67\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 \nAsylVfG).\n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308958","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-28/9-a-4328-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308958","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308958","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-28/9-a-4328-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308958","retrieved":"2026-07-09 03:38:18.183305+00:00"}}