{"status":"available","doknr":"OLD308962","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0928.19A5581.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-28","aktenzeichen":"19 A 5581/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf 567,60 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die \nVoraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen. \n\n3\n\nDer Antrag genügt nicht der Vorschrift des § 124 a Satz 4 VwGO, \nwonach die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb \nder Antragsfrist dargelegt werden müssen. \"Dargelegt\" im Sinne \ndieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei \nvom Antragsteller benannt wird und konkret ausgeführt ist, warum \ndieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Diesen Anforderungen genügt \nder Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom \n11. Dezember 1997, in dem ohne Bezugnahme auf Zulassungsgründe im \nSinne von § 124 Abs. 2 VwGO lediglich in Form einer \nBerufungsbegründung die Rechtsauffassung der Klägerin dargestellt \nwird, nicht. \n\n4\n\nAber selbst wenn man davon ausginge, daß die Klägerin zumindest \nsinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend \ngemacht hätte und mit der Formulierung \"Die Angelegenheit dürfte \nauch besondere Bedeutung haben, weil festgelegt werden kann, welche \nSchulwege für die Schule zumutbar sind\" zugleich eine Frage von \ngrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \naufgeworfen hätte, wäre ein Zulassungsgrund nicht gegeben.\n\n5\n\nAn der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das \ndie Klage mit dem auf Gewährung von Schülerfahrkosten für den Besuch \ndes Städtischen Mädchengymnasiums E. -B. im Schuljahr \n1995/96 gerichteten Antrag als unbegründet abgewiesen hat, bestehen \nkeine ernstlichen Zweifel. Der Klägerin steht der geltend gemachte \nAnspruch gemäß den §§ 1 Abs. 3, 2 und 7 des Gesetzes über die \nFinanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz - SchFG -) \nin Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des \n§ 7 SchFG vom 24. März 1980 (Schülerfahrkostenverordnung \n- SchfkVO -) in der im Schuljahr 1995/96 geltenden Fassung der \nVerordnung vom 20. Januar 1995 (GV.NW. 1995, 39) nicht zu. Gemäß §§ \n5, 7, 9 Abs. 3 und Abs. 7 SchfkVO besteht ein Anspruch auf Übernahme \nvon Schülerfahrkosten dem Grunde nach, wenn der Schulweg zur \nbesuchten nächstgelegenen Schule bei einem Schüler der Sekundarstufe \nI mehr als 3,5 km beträgt oder wenn jedenfalls auch beim Besuch der \nnächstgelegenen Schule Fahrkosten anfallen würden. Nächstgelegene \nSchule im Sinne von § 9 Abs. 3 SchfkVO ist für Schüler der nicht \nbereits in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 SchfkVO aufgeführten Schulen, wenn \n- wie hier - für sie kein Schuleinzugsbereich gebildet worden ist, \ndie Schule der gewählten Schulform, der gewählten Schulart, bei \nSonderschulen und berufsbildenden Schulen auch des gewählten \nSchultyps sowie bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten \nbilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten \nund einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren \nBesuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. \n\n6\n\nIn diesem Rahmen gibt es keine Möglichkeit zur Berücksichtigung \ndes Wunsches der Klägerin, ein Gymnasium, das als Schule ohne \nKoedukation geführt wird, zu besuchen. Vielmehr ist danach nicht das \nvon der Klägerin besuchte, als Schule ohne Koedukation geführte \nStädtische Mädchengymnasium E. -B. , sondern das als Schule \nmit Koedukation geführte Gymnasium L. die \nnächstgelegenen Schule. Für seinen Besuch würden keine notwendigen \nFahrkosten wegen der Entfernung entstehen, da der Schulweg weniger \nals 3,5 km beträgt (vgl. hierzu § 5 SchfkVO), und es ist weder \nvorgetragen noch ersichtlich, daß es nicht mit einem zumutbaren \nAufwand an Zeit erreicht werden könnte oder daß seinem Besuch \nschulorganisatorische Gründe entgegenstünden (vgl. § 9 Abs. 3 \nSchfkVO). \n\n7\n\nDa beide Schulen Gymnasien sind, entsprechen sie einander zudem \nnach der Schulform. Denn \"Schulform\" betrifft die Gliederung des \nSchulwesens im Sinne von § 4 des Schulverwaltungsgesetzes in \nGrundschulen, Hauptschulen, die verschiedenen beruflichen Schulen, \nFachoberschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Sonderschulen usw. Der \nBegriff \"Schulart\" bezieht sich auf die weltanschauliche Gliederung \nder Grund- und Hauptschulen in Gemeinschaftsschulen, \nBekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen gemäß Art. 12 der \nLandesverfassung sowie dem Dritten Abschnitt des Ersten Gesetzes zur \nOrdnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen, \n\n8\n\nvgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom \n18. Dezember 1990 - 16 A 558/90 -, NVwZ-RR \n1991, 484; Urteil vom 5. Dezember 1997 - 19 A \n4635/96 -, \n\n9\n\nund spielt deshalb für den Besuch von Gymnasien keine Rolle. \n\n10\n\nOb die Ausgestaltung einer Schule als Schule ohne Koedukation \n- wie die Klägerin meint - entgegen dem klaren Wortlaut von § 9 \nAbs. 4 SchfkVO einen eigenen Schultyp begründet, kann dahingestellt \nbleiben, da das Unterscheidungskriterium \"Schultyp\", das \nursprünglich für alle von § 9 Abs. 3 SchfkVO erfaßten Schulen galt \n(vgl. § 9 Abs. 3 SchfkVO in der Fassung der \nSchülerfahrkostenverordnung vom 24. März 1980, GV. NW. S. 468), nach \nder Neufassung dieser Vorschrift durch die Zweite Verordnung zur \nÄnderung der Schülerfahrkostenordnung vom 17. April 1989 (GV. NW. S. \n240) nur noch für Sonderschulen und berufsbildende Schulen gilt und \ndeshalb schülerfahrkostenrechtlich bei der Feststellung des \nnächstgelegenen Gymnasiums nicht mehr zu berücksichtigen ist. Diese \nÄnderung, durch die der Verordnungsgeber den Kreis der zum Vergleich \nheranzuziehenden Schulen sehr weit gezogen und die Zahl der \nErstattungsfälle reduziert hat, hält sich im Rahmen der gesetzlichen \nErmächtigung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchFG, wonach der \nKultusminister durch Rechtsverordnung nicht nur die Entfernung, \nsondern auch die sonstigen Umstände bestimmen darf, bei denen \nFahrkosten notwendig entstehen. Die hinter dieser Regelung stehenden \nfiskalischen Erwägungen sind vom Zweck der Ermächtigung gedeckt. \n\n11\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 18. Dezember 1990 \n- 16 A 558/90 -, a.a.O.; Urteil vom \n15. September 1995 - 19 A 1262/94 -; Beschluß \nvom 29. April 1998 - 19 E 143/98 - zu den \nvergleichbaren Auswirkungen der Änderung von \n§ 9 Abs. 3 SchfkVO auf Hauptschulen.\n\n12\n\nEine andere Auslegung ist auch nicht durch Verfassungsrecht \ngeboten. Weder die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz \nder Familie (Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) noch das durch \nArt. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht \ndes Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) oder das in Art. 20 Abs. \n1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip begründen einen Anspruch darauf, \ndaß die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung \nübernimmt; die nach Maßgabe des Landesrechts gewährte \nKostenerstattung liegt vielmehr im Ermessen des Gesetzgebers.\n\n13\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 30. Januar 1997 - \n19 A 4243/95 -; Niedersächsisches OVG, Urteil \nvom 20. Dezember 1995 - 13 L 7880/94 -, NVwZ-\nRR 1996, 656; Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg, Beschluß vom 10. Juni 1991 - 9 S \n2111/90 -, Sammlung schul- und \nprüfungsrechtlicher Entscheidungen, Neue \nFolge, Band 4, 670 Schülerbeförderungskosten \nNr. 38.\n\n14\n\nDas Recht der Erziehungsberechtigten und der Schüler auf freie \nWahl der Schule gemäß Art. 6 und Art. 12 Abs. 1 GG\n\n15\n\nvgl. hierzu OVG NW, Urteil vom \n24. September 1975 - VIII A 444/74 -, \nBeschluß vom 6. August 1998 - 19 B \n1445/98 -\n\n16\n\nwird hierdurch nicht berührt. Den Erziehungsberechtigten und \nSchülern steht es frei, eine entfernter gelegene Schule ohne \nKoedukation zu besuchen. Daß im Einzelfall von dieser \nWahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wird, weil die \nErziehungsberechtigten die hierfür entstehenden Kosten nicht tragen \nkönnen oder wollen, ist vor dem Hintergrund, daß der Gesetzgeber \n- wie oben dargelegt - ohne Verstoß gegen Grundrechte die \nSchülerfahrkostenerstattung auch ganz einstellen könnte, \nhinzunehmen. Hierin liegt auch keine willkürliche, gegen den \nGleichheitssatz des Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung von \nSchülern, die eine Schule ohne Koedukation besuchen wollen. Denn \nRegelungen, durch die Schülerfahrkosten eingespart werden können, \nsind jedenfalls dann sachgerecht, wenn hierdurch die \nAusbildungsmöglichkeiten nicht beschränkt werden. So ist es hier, da \ndie Frage der Koedukation keinen Einfluß darauf hat, welche \nAbschlüsse an einem Gymnasium erreicht werden können. Eine \nwillkürliche Ungleichbehandlung liegt auch nicht darin, daß der \nVerordnungsgeber unabhängig davon, daß es nach § 9 Abs. 3 SchfkVO \nauf den Schultyp nicht mehr ankommt, in § 9 Abs. 4 2. Halbsatz \nSchfkVO ohne Differenzierung nach der Schulform bestimmt hat, daß \nfür Schülerinnen, die eine Schule mit Koedukation besuchen wollen, \nausschließlich für Mädchen eingerichtete Schulen außer Betracht \nbleiben. Die dieser Regelung zugrundeliegende Wertung, die dem \nWunsch nach dem Besuch einer Schule mit Koedukation eine größere \nBedeutung beimißt als dem Wunsch nach dem Besuch einer Schule ohne \nKoedukation, hält sich noch im Rahmen des weiten \nGestaltungsspielraums des Gesetz- und Verordnungsgebers. Geht es um \nLeistungen im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit, insbesondere \num solche, zu denen der Staat verfassungsrechtlich nicht \nverpflichtet ist, ist der Gestaltungsspielraum des Gesetz- und \nVerordnungsgebers besonders groß. Das Gericht kann ihm nur dann \nentgegentreten, wenn für eine von ihm vorgenommene Differenzierung \nsachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar \nsind.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1979 \n- 1 BvL 25/77 -, BVerfGE 50, 142 (162).\n\n18\n\nDas läßt sich für die unterschiedliche Wertung koedukativer und \nnicht-koedukativer schulischer Erziehung nicht feststellen. Auch \nwenn die Vor- und Nachteile beider Erziehungen längst sehr \ndifferenziert gesehen werden,\n\n19\n\nvgl. etwa von Martial, Koedukations-Vorteile \nfür Mädchen? Überlegungen nach der Reform. \nRdJB 1988, 56 ff; der Frauenförderbericht \n1997 des Ministeriums für Frauen, Jugend, \nFamilie und Gesundheit NW. LT NW Vorlage \n12/2170, S. 77, empfiehlt eine zeitweise \nTrennung von Jungen und Mädchen im Unterricht \nin einigen Fächern,\n\n20\n\ngibt es sachlich einleuchtende Gründe, die eine Höherbewertung \nkoedukativer schulischer Erziehung keinesfalls als schlechthin \nungerechtfertigt erscheinen lassen. Die in der Regelung \nmöglicherweise liegende Ungleichbehandlung von Jungen ist nicht \nGegenstand dieses Verfahrens.\n\n21\n\nDie behauptete Gefährlichkeit des Schulweges zu dem Gymnasium \nL. und Gymnasium B. begründet keinen Anspruch auf \nGewährung von Schülerfahrkosten. Ein solcher Anspruch kommt gemäß \n§ 9 Abs. 7 SchfkVO nur dann in Betracht, wenn beim Besuch der \nnächstgelegenen Schule Fahrkosten entstehen würden. Dies hat das \nVerwaltungsgericht für den Besuch der L. verneint, ohne \ndaß insoweit Zulassungsgründe gegeben sind, so daß es auf die \nGefährlichkeit oder Ungeeignetheit des Schulweges zum Gymnasium \nB. nicht ankommt. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, wonach verkehrswidriges \nVerhalten von Kraftfahrzeugführern und Immissionen, die das in \ngroßstädtischen Ballungsgebieten übliche Maß nicht überschreiten, \nkeine besondere Gefährlichkeit des Schulweges zur L. \nbegründen können. Ernstliche Zweifel hieran werden mit dem Hinweis \nauf die Verkehrsdichte auf einem Autobahnzubringer, die \nSchadstoffbelastung durch Lkw sowie einzelne Gefahrenstellen nicht \nbegründet. Insbesondere ist der Antrag, hierzu ein \nSachverständigengutachten einzuholen, nicht geeignet, die \nsubstantiierte Darlegung, daß die Verkehrsverhältnisse das in \nGroßstädten übliche Maß überschreiten, zu ersetzen.\n\n22\n\nDie Frage nach der Zumutbarkeit des Schulweges zur \nL. hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \n\n23\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie \neine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht \nbeantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts \nder Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, \noder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von \nTatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten \nVielzahl von Fällen dienende Auswirkungen entfaltet.\n\n24\n\nDa für die Beantwortung der Frage, ob ein Schulweg nach den \nobjektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den \nörtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist, auf das \nindividuelle Alter des jeweiligen Schülers zu Beginn des streitigen \nBewilligungszeitraums abzustellen ist, \n\n25\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 14. November 1989 \n- 16 A 2639/88 -, NVwZ-RR 1990, 197 = NWVBL \n1990, 208 = OVGE 41, 296,\n\n26\n\nund zudem weder dargelegt noch ersichtlich ist, daß die \nFeststellung der Gefährlichkeit von Teilen des Weges der Klägerin \nzur L. Auswirkungen auf andere Verfahren haben würde, \nist eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 des \nGerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n28\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG). \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308962","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-28/19-a-5581-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308962","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308962","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-28/19-a-5581-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308962","retrieved":"2026-07-09 03:38:18.440032+00:00"}}