{"status":"available","doknr":"OLD308965","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0925.1A6488.96PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-25","aktenzeichen":"1 A 6488/96.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten aus Anlaß entsprechender Maßnahmen \ndes Beteiligten über die Frage, ob die durch den Beteiligten \njährlich vorzunehmende Verteilung der durch die Bundesanstalt \nfür Arbeit festgesetzten Quoten über die Einstellung bzw. \nZulassung von Auszubildenden und \nVerwaltungsinspektorenanwärtern sowie Teilnehmern am Weg zwei \nauf die 33 nachgeordneten Arbeitsämter des Landes Nordrhein-\nWestfalen der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 \nNr. 6 BPersVG unterliegt.\n\n4\n\nDer Beteiligte ist entgegen der Auffassung des \nAntragstellers überzeugt, daß in diesen Fällen allein eine \nAnhörung nach § 78 Abs. 3 Satz 3 BPersVG in Betracht kommt.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat deswegen am 3. Juni 1996 das \npersonalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren vor dem \nVerwaltungsgericht Düsseldorf eingeleitet und im einzelnen \ndargelegt, weshalb die Qualität der Ausbildung sinke, wenn \nimmer mehr Ausbildungen bei sich ständig reduzierender Zahl und \nMotivation der Ausbilder vorgenommen werden müßten. Die \nAufteilung der Auszubildenden auf die verschiedenen \nArbeitsämter des Landes unterliege der Mitbestimmung des \nBezirkspersonalrates, da hiermit auch Inhalt und Qualität der \nBerufsausbildung gestaltet würden. Es gehe insofern darum, daß \ndie Zahl der Auszubildenden, die in einer bestimmten \nDienststelle beschäftigt würden, angesichts der personellen \nAusstattung mit Ausbildern unmittelbar die Durchführung der \nAusbildung berühre. Der Antragsteller verweist insofern auf \neine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom \n22. September 1994 - TK 1792/93 - in PersR 1995, S. 212. Für \nden Bereich der Bundesbahn habe das Oberverwaltungsgericht \nMünster entschieden, daß die Festlegung von \nAusbildungsdienststellen und die Festlegung der Zahl der auf \ndiese Ausbildungsdienststellen entfallenden Aspiranten der \nMitbestimmung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG unterliege, da es \nsich um Entscheidungen handele, die im Einzelfall festlegten, \nwo und in welchem Rahmen die Berufsausbildung abzuleisten sei, \nmithin die Durchführung der Berufsausbildung betroffen sei \n(PersV 1981, 332). \n\n6\n\nDer Antragsteller hat beantragt,\n\n7\n\nfestzustellen, daß die Festlegung \nder Einstellungsquoten für \nAuszubildende je Arbeitsamt im Bereich \ndes Landesarbeitsamtes Nordrhein-\nWestfalen gemäß Anschreiben vom 29. \nApril, 17. Juli und 20. September 1996 \nder Mitbestimmung des Antragstellers \nunterlegen hat.\n\n8\n\nDer Beteiligte hat beantragt,\n\n9\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n10\n\nEr hat darauf hingewiesen, daß die Zahl der Auszubildenden \nin den letzten Jahren insgesamt abgenommen habe, die der \nAusbilder aber im wesentlichen Konstant geblieben sei. Mit der \nVerteilung der Quoten werde nicht unmittelbar in die Gestaltung \nder Ausbildung eingegriffen. Mit ihr erfolge im Kern lediglich \neine haushaltsrechtliche Ermächtigung zur Einstellung von \nAuszubildenden. Daß damit unmittelbar wesentliche Bedingungen \nfür die Ausbildung geregelt würden, sei nicht erkennbar. Es \nliege im übrigen auf der Hand, daß die Personalvertretung mit \neiner uneingeschränkten Mitbestimmung bei der Quotenfestlegung \nund Quotenvergabe verbindlich über die Zusammensetzung des \nPersonalkörpers der Dienststelle mitentscheide. Dies sei nicht \nzulässig. Vielmehr sei § 78 Abs. 3 Satz 3 BPersVG einschlägig, \nder § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG verdränge. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß \nvom 21. November 1996 den Antrag im wesentlichen mit der \nBegründung abgelehnt, daß die Quoten keinen beeinträchtigenden \nEinfluß auf Inhalt und Qualität der Ausbildung hätten. Zudem \nbetreffe die Zuweisung der Auszubildenden an die einzelnen \nArbeitsämter (eine derartige Zuweisung erfolgt mit der \nQuotenverteilung tatsächlich nicht) weniger die Durchführung \nder Berufsausbildung als vielmehr die Frage, wo für diese \nPersonen überhaupt eine Berufsausbildung stattfinden könne. Es \nwerde bestimmt, welche Dienststelle für wieviele Personen die \nBerufsausbildung übernehme. Damit handele es sich aber noch \nnicht um eine Maßnahme, welche die darauf folgende Durchführung \nder Ausbildung zum Gegenstand habe, sondern um eine solche, \nwelche die Berufsausbildung überhaupt erst ermögliche. Diese \nsei aber der Mitbestimmung nicht unterworfen. \n\n12\n\nGegen diese ihm am 11. Dezember 1996 zugestellte \nEntscheidung hat der Antragsteller am 23. Dezember 1996 \nBeschwerde eingelegt und sie am 22. Januar 1997 im einzelnen in \nAuseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluß und \nVertiefung seines Vorbringens erster Instanz begründet. \n\n13\n\nDer Antragsteller hat den Antrag erster Instanz wie folgt \nneu gefaßt:\n\n14\n\nEr beantragt nunmehr,\n\n15\n\nfestzustellen, daß die durch den \nBeteiligten jährlich vorzunehmende \nVerteilung der durch die Bundesanstalt \nfür Arbeit festgesetzten Quoten über \ndie Einstellung bzw. Zulassung von \nAuszubildenden und \nVerwaltungsinspektorenanwärtern sowie \nTeilnehmern am Weg 2 auf die 33 \nnachgeordneten Arbeitsämter des Landes \nNordrhein-Westfalen der Mitbestimmung \ndes Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. \n6 BPersVG unterliegt.\n\n16\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n17\n\nden angefochtenen Beschluß \nabzuändern und nach dem neu gefaßten \nAntrag erster Instanz zu erkennen.\n\n18\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n19\n\ndie Beschwerde mit dem neu gefaßten \nAntrag zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr hält unter Vertiefung seines Vorbringens erster Instanz \nan seinem Rechtsstandpunkt fest.\n\n21\n\nWegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf \nden Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n24\n\nDer Antrag erster Instanz ist sachdienlich auf eine \nabstrakte Fassung umgestellt worden, weil sich die konkreten \nVerteilungen der Ausbildungsquoten aus den anlaßgebenden Fällen \nder Quotenzuteilungen der Jahre 1995/96 durch Zeitablauf \nerledigt haben.\n\n25\n\nDie zulässige Beschwerde mit diesem zulässigen Antrag hat \nkeinen Erfolg. § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG - eine andere \nVorschrift kommt von vornherein nicht in Betracht - ist für den \nmit dem neu gefaßten Antrag umschriebenen Sachverhalt nicht \neinschlägig. Nach der genannten Bestimmung hat der Personalrat \ngegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen und \nsoweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht \nmitzubestimmen über die Durchführung der Berufsausbildung bei \nAngestellten und Arbeitern. Mit der in Rede stehenden Maßnahme \nführt der Beteiligte keine Berufsausbildung bei Angestellten \nund Arbeitern durch. \n\n26\n\nDie Durchführung einer Ausbildung setzt voraus, daß die \nRahmenbedingungen für die Ausbildung geschaffen sind, ohne die \nsie nicht durchgeführt werden kann. Es müssen also z. B. \nRäumlichkeiten, Lehrpersonal, Lehrmittel in zweckentsprechender \nArt und Umfang vorhanden sein. Gleiches gilt für die \nAuszubildenden, ohne die nichts an Ausbildung durchgeführt \nwerden kann. Die Festlegung des auszubildenden Personenkreises \nnach Alter, Geschlecht und Vorkenntnissen betrifft damit \nzweifellos nicht die Durchführung der Ausbildung. Sie betrifft \nvielmehr die Entscheidung, in welchem Bereich, mit welchem \nPersonenkreis welches Ausbildungsziel erreicht werden soll. Die \nvon den damit angesprochenen Faktoren abhängige Gestaltung der \nQualität der Ausbildung (mehr oder weniger gute Räume, mehr \noder weniger gutes Lehrpersonal, mehr oder weniger gute \nLehrmittel, mehr oder weniger gute Vorkenntnisse bei den \nTeilnehmern, mehr oder weniger große Zahl des \nTeilnehmerkreises) gehört nicht zum Mitbestimmungsbereich \nDurchführung iSd § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG. Diese Faktoren \nbetreffen vielmehr organisatorische Entscheidungen u. a. im \nRahmen der Personalbeschaffungsplanung. Diese ist gemäß § 78 \nAbs. 3 Satz 3 BPersVG von der Mitbestimmung nicht erfaßt. Zur \nDurchführung der Berufsausbildung im Sinne der genannten \nBestimmung gehören demnach nicht diejenigen Maßnahmen, durch \ndie zunächst festgelegt wird, ob, wann, welche und in welchem \npersonellen Umfang Maßnahmen der Berufsausbildung durchgeführt \nwerden sollen.\n\n27\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß \nvom 14. November 1989 - 15 S 382/89 -, \nDVBl. 1990, 879.\n\n28\n\nUnberührt von einer darauf gerichteten mitbestimmungsfreien \nPlanung bleibt die Mitwirkung bei der Entscheidung, wie die \nvorhandenen Räume, die sächlichen und die persönlichen Mittel \neingesetzt und wie die vorgegebene Zahl der Auszubildenden auf \ndie Ausbilder, die Räume etc. verteilt werden. Die abstrakte \nFestlegung einer Quote für jedes Arbeitsamt durch den \nBeteiligten als Mittelbehörde hat lediglich die Funktion der \nBestimmung einer Obergrenze aufnehmbarer Auszubildender. Ob \ndiese vom jeweiligen Arbeitsamt ausgeschöpft werden kann, steht \nin diesem Zeitpunkt ebensowenig fest wie die Frage, ob im \neinzelnen Arbeitsamt die personellen, räumlichen etc. \nRessourcen aktuell zur Verfügung stehen. Die Quotenverteilung \nauf die Arbeitsämter betrifft damit nicht die Durchführung \neiner bestimmten Ausbildung, sondern die Vorbereitung einer \nmöglichen Ausbildung. Die Verteilung der Quoten erweist sich \ndanach nicht als eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, \nunmittelbar in die Gestaltung oder Durchführung der \nBerufsausbildung einzugreifen. \n\n29\n\nVgl. zu diesen Erfordernissen für \ndas Greifen des \nMitbestimmungstatbestandes § 75 Abs. 3 \nNr. 6 BPersVG, BVerwG, Beschluß vom 28. \nDezember 1984 - 6 P 5.84 -.\n\n30\n\nSoweit in den Entscheidungen des Fachsenats vom 25. Mai 1987 \n- CB 22/85 - und vom 29. Oktober 1979 - CB 19/78 -, PersV 1981, \nS. 332 gerade dieser Aspekt der Unmittelbarkeit nicht \nberücksichtigt worden ist, wird an diesen Entscheidungen nicht \nmehr festgehalten. \n\n31\n\nDaß der Tatbestand von § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG der \nBerufsausbildung vorliegende Entscheidungen wie die Aufteilung \nvorgegebener Ausbildungsquoten auf die einzelnen Arbeitsämter \nnicht erfaßt, erhellt schließlich auch aus dem Umstand, daß \ndurch § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG lediglich die Durchführung der \nBerufsausbildung bei Angestellten und Arbeitern, also lediglich \nschon eingestellte Personen betrifft. \n\n32\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt: \nLorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/ \nSchlattmann, BPersVG, § 75 BPersVG, \nRdNr. 52 a.\n\n33\n\nEine im Ergebnis gegenteilige Sichtweise wäre auch mit Blick \nauf § 69 Abs. 4 und § 78 Abs. 3 Satz 3 BPersVG einerseits sowie \n§ 104 Satz 3 BPersVG andererseits mit dem beim Dienstherrn \nallein verbleibenden Recht nicht zu vereinbaren, über das Ob \neiner Einstellung letztverbindlich selbst entscheiden zu \nmüssen. Da die Einstellung eine Maßnahme ist, die wegen der \nAuswirkungen auf den Rechtsstatus des Betroffenen \nschwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben betrifft und \ndeshalb erhebliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung der \nAufgaben der öffentlichen Verwaltung hat, ist die Vorbereitung \nder Einstellung im Stadium der quotenmäßigen Aufteilung eines \nfestgelegten Einstellungsbedarfs - wollte man sie zugleich § 75 \nAbs. 3 Nr. 6 BPersVG zuordnen - als Maßnahme nach § 78 Abs. 3 \nSatz 3 BPersVG aus dem Blickwinkel des in einem solchen Fall \ngreifenden § 104 Satz 3 BPersVG einer speziellen, die Regelung \nin § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG von vornherein verdrängenden \nBestimmung unterworfen. \n\n34\n\nVgl. zum Problem der Konkurrenz \nunterschiedlicher Beteiligungsrechte: \nBVerwG, Beschluß vom 7. Februar 1980 \n- 6 P 35.78 -, ZBR 1981 S. 72 f. und \nBeschluß vom 17. Juli 1987 - 6 P \n6.85 -, BVerwGE 78, 47 ff., 51 ff.\n\n35\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n36\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die zur \nEntscheidung gestellte Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist. \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308965","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-25/1-a-6488-96-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":12},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308965","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308965","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-25/1-a-6488-96-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308965","retrieved":"2026-07-09 03:38:18.708024+00:00"}}