{"status":"available","doknr":"OLD308964","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0925.1A4317.97PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-25","aktenzeichen":"1 A 4317/97.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nUnter Zurückweisung seiner Beschwerde wird der Antrag des Antragstellers in vollem \nUmfang abgelehnt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beteiligte leitete unter dem Datum des 16. Januar 1997 \ndem Antragsteller im Verfahren nach § 69 Abs. 3 BPersVG einen \nVorgang zu, der die Abordnung eines Probebeamten des \nArbeitsamtes C. an das Arbeitsamt Q. betraf, \nwelche mit dem Ziel der Versetzung und schließlichen Anstellung \nauf eine in Q. absehbar freiwerdende Planstelle eines \nStatistikers erfolgen sollte. Hintergrund war der Umstand, daß \nbeim Arbeitsamt C. zur nämlichen Zeit kein Dienstposten \ndes gehobenen Dienstes zu besetzen war, noch 1,5 Beamte des \ngehobenen Dienstes ohne dauernden Ansatz waren und im Laufe des \nJahres 1997 vier weitere Mitarbeiterinnen des gehobenen \nDienstes nach Beendigung ihrer Beurlaubungen zurückerwartet \nwurden, für die ebenfalls auf absehbare Zeit eine \nAnsatzmöglichkeit fehlte. Der Beteiligte legte im einzelnen \ndar, daß und aus welchen Gründen er unter Würdigung der \nGesamtsituation im Landesarbeitsamtbezirk und zur Wahrung der \nChancengleichheit für alle Bewerber des Bezirks an der \ngeplanten Maßnahme festhalten wollte. \n\n4\n\nDer Beteiligte leitete dem Antragsteller ferner unter den \nDaten des 10. Dezember 1996, 17. Dezember 1996 und 20. Januar \n1997 einen Vorgang zu, der die Abordnung eines \nVerwaltungsamtmannes vom Arbeitsamt E. - wo er als \nArbeitsvermittler im Fachvermittlungsdienst tätig war - an das \nArbeitsamt S. betraf. Ziel der Abordnung war es, \ndem Amtmann die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers für gehobene \nAngestelltenberufe mit endgültigem Ansatz im Wege der \nVersetzung zu übertragen. Hintergrund dieser Versetzung war, \ndie Belastungszahlen der Vermittler im Fachvermittlungsdienst \n(FVD) des Arbeitsamtes S. an die des Arbeitsamtes \nE. anzugleichen, zur Entlastung der KW-Stelle, auf der \nder Amtmann geführt wurde zu sorgen sowie weitere Überhänge, \ndie sich aus der durchzuführenden Reintegration des \nFachvermittlungsdienstes in die Abteilungen Arbeitsvermittlung \nund Arbeitsberatung ergeben hatten, abzubauen. \n\n5\n\nDer Antragsteller lehnte die jeweils erbetene Zustimmung zur \nAbordnung und Versetzung mit der Begründung ab, daß die \nNichtausschreibung der in Rede stehenden Stellen gegen die \nVerwaltungsanordnung der Bundesanstalt für Arbeit über die \nPflicht zur Stellenausschreibung verstoße. Nachdem diese Frage \nzwischen den Beteiligten streitig geblieben war, hat der \nAntragsteller zu ihrer Klärung am 19. März 1997 das \npersonalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren beim \nVerwaltungsgericht Düsseldorf eingeleitet und im wesentlichen \ndie Rechtsauffassung vertreten, daß ein Fall des § 75 Abs. 3 \nNr. 14 BPersVG vorliege. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts solle ein mitbestimmungsfreies \nAbsehen von einer Ausschreibung nur dann gegeben sein, wenn die \nMaßnahme von ihrem sachlichen, d. h. mit der Aufgabenerfüllung \nzusammenhängenden Anlaß her darauf angelegt sei, einen oder \nmehrere vorhandene oder neue Beschäftigte gezielt mit anderen \nAufgaben zu betrauen, ihre Aufgaben zu erweitern oder zu \nbeschränken. Dies bedeute, daß nur dann mitbestimmungsfrei von \neiner Ausschreibung abgesehen werden könne, wenn es um den je \nkonkreten Einsatz bestimmter Personen für bestimmte Aufgaben \ngehe. Vorliegend gehe es allerdings nicht hierum, sondern \ndarum, daß Arbeitnehmer, die auf Dienstposten eingesetzt \nwürden, die mit einen KW-Vermerk versehen seien, auf frei \nwerdende Dienstposten versetzt werden sollten - und daß über \nden Bereich eines Arbeitsamtes hinaus. Vorliegend gehe es weder \num konkrete sachliche Maßnahmen, noch um allgemeine \norganisatorische Maßnahmen, sondern lediglich um den Abbau \neines Personalüberhangs, der mit den zu besetzenden \nDienstposten nichts zu tun habe. Der Antragsteller hat \nbeantragt,\n\n6\n\nfestzustellen, daß das Absehen von \neiner Ausschreibung durch den \nPräsidenten des Landesarbeitsamtes \n(Besetzung von Stellen der \nBesoldungsgruppe A 11 und die Besetzung \neiner Stelle im Wege der Anstellung \neines Beamten des gehobenen Dienstes) \nin Fällen, in denen eine freie und nach \ndem Stellenplan besetzbare Stelle mit \neinem Bediensteten besetzt werden soll, \ndessen Dienststelle in der gleichen \nBesoldungs- bzw. Vergütungsgruppe \ntatsächlich mehr Beschäftigte hat, als \nder Stellenplan dieser Dienststelle an \nentsprechenden Stellen zuweist, der \nMitbestimmung des Antragstellers \nunterliegt.\n\n7\n\nDer Beteiligte hat beantragt,\n\n8\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n9\n\nEr hält den Tatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG hier \nnicht für gegeben, da die Dienstposten mit Kräften besetzt \nwerden sollten, um einer Überhangsituation zu begegnen. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem von den Beteiligten im \nUmfang ihrer jeweiligen Beschwer angefochtenen Beschluß \nfestgestellt, \n\n11\n\ndaß das Absehen von \nStellenausschreibungen durch den \nPräsidenten des Landesarbeitsamtes NW \nbei der Besetzung von Stellen durch \nBeamte auf Probe des gehobenen Dienstes \nin Zusammenhang mit der Anstellung \nmitbestimmungspflichtig ist. \n\n12\n\nIm übrigen hat es den Antrag abgelehnt.\n\n13\n\nZur Begründung hat es im einzelnen ausgeführt, daß im Falle \neiner Stellenbesetzung aus dem Überhang der \nMitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG nicht \nvorliege. Dieser Fall sei wegen der Besetzung der Stelle der \nBesoldungsgruppe A 11 gegeben gewesen, nicht aber im Falle der \nBesetzung der Stelle im Wege der Anstellung. Probebeamte \nkönnten sich nicht in irgendeinen Überhang befinden, der durch \neine Versetzung von der Beschäftigungsdienststelle in eine \nandere Dienststelle abgebaut werden müsse. Bei ihnen liege \nvielmehr generell eine auf ein Auswahlverfahren abzielende \nSituation vor, weil die Anstellung eine beförderungsähnliche \nMaßnahme darstelle. \n\n14\n\nGegen diese Entscheidung haben die Beteiligten jeweils \nrechtzeitig Beschwerde eingelegt und sie unter Vertiefung ihres \nVorbringens erster Instanz sowie in Auseinandersetzung mit dem \nangefochtenen Beschluß rechtzeitig begründet.\n\n15\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n16\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund insgesamt nach dem Antrag erster \nInstanz zu erkennen sowie die \nBeschwerde des Beteiligten \nzurückzuweisen.\n\n17\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n18\n\nden angefochtenen Beschluß \nabzuändern und den Antrag in vollem \nUmfang abzulehnen sowie die Beschwerde \ndes Antragstellers zurückzuweisen.\n\n19\n\nDer Antragsteller weist vor allem darauf hin, bei der \nVersetzung des Amtmannes habe es sich nicht um eine im Sinne \nder Rechtsprechung gezielte Personalmaßnahme gehandelt. Es habe \nsich vielmehr schlicht darum gehandelt, daß bei einem Überhang \nvon Stellen freie zu besetzende Stellen mit einer Vielzahl von \nBewerbern hätten besetzt werden können, die auch die fachlichen \nVoraussetzungen mit sich gebracht hätten, um als \nArbeitsvermittler für gehobene Angestelltenberufe bei dem \nArbeitsamt S. tätig werden zu können. Hierfür habe \nes eine Vielzahl von Bewerbern gegeben, die sich aus dem \njeweiligen Personalüberhang auf Stellen und so auch die \nkonkrete in S. hätten bewerben können. Der \nBeteiligte hat u. a. darauf hingewiesen, daß auch dort, wo-wie \nvorliegend im Falle des Probebeamten - die Stellenbesetzung \nzufällig im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Anstellung \nstehe, für eine Ausschreibungsverpflichtung des Beteiligten \nkein Raum sei. Die Dienstpostenübertragung an Probebeamte diene \nallein seinem statusgerechten Ansatz. Komme dieser wegen \nhaushaltsrechtlicher Engpässe im Ausbildungsamt nicht in \nBetracht, so mache der Beteiligte von seinem Direktionsrecht im \nRahmen der ihn zustehenden Organisationsbefugnisse Gebrauch und \nübertrage dem Beamten auf Probe unter gleichzeitiger Versetzung \neinen Dienstposten in einer anderen Dienststelle. Der Status \ndes Beamten werde insoweit nicht verändert. Damit bestehe aus \nder Sicht des Beteiligten kein Unterschied zwischen der \nVersetzung des schon ernannten Beamten und der Versetzung eines \nProbebeamten. \n\n20\n\nWegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf \nden Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nAuf die Beschwerde des Beteiligten ist der angefochtene \nBeschluß wie aus dem Entscheidungssatz ersichtlich zu ändern \nund die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. \n\n23\n\nWegen der von den Beteiligten im Umfang ihrer jeweiligen \nBeschwer zulässig eingelegten Beschwerden hat der Fachsenat \nüber den mit den Beschwerden insgesamt weitergeführten Antrag \nerster Instanz zu entscheiden. Dieser Antrag ist zulässig. Er \nstellt die hinter dem anlaßgebenden Streit stehende, zwischen \nden Beteiligten streitig gebliebene abstrakte Rechtsfrage im \nAnschluß an jenen Streit hinreichend bestimmt und konkret zur \nEntscheidung des Gerichts. Erfaßt ist die Versetzung eines \nBeamten und diejenige eines Probebeamten in der Situation des \nStellenüberhangs der die Beamten abgebenden Dienststellen (mehr \nFunktions- als Planstellen). Der Streit hierüber kann jederzeit \nzwischen den Beteiligten wieder entstehen. Bei \narbeitsamtsbezirksübergreifenden Maßnahmen, wie sie hier in \nRede stehen, sind die Zuständigkeiten der Beteiligten gegeben. \n\n24\n\nDer Antrag ist indes nicht begründet.\n\n25\n\n§ 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG setzt voraus, daß der \nDienststellenleiter von der Ausschreibung von Dienstposten \nabsieht, die besetzt werden sollen. Der Tatbestand greift unter \ndrei Voraussetzungen: 1. Der Dienststellenleiter will die \nAusschreibung unterlassen. 2. Er will einen Dienstposten \nbesetzen. 3. Nach Lage der Dinge sieht er damit im Rechtssinne \nvon der Ausschreibung ab. Für die durch den Antrag umrissene \nFallgestaltung ist das Vorliegen der ersten beiden \nVoraussetzungen unstreitig gegeben. Es ist deswegen nur die \nFrage zu klären, ob die dritte Voraussetzung vorliegt. Dies ist \nder Fall, wenn für den Dienststellenleiter eine Pflicht zur \nAusschreibung in der jeweils konkreten Situation besteht. Die \nPflicht zur Ausschreibung wird durch § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG \nselbst dem Grunde nach normiert.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 8. März \n1988 - 6 P 32.85 -, BVerwGE 79, 101 ff. \n= ZBR 1988, 256 = PersV 1989, 73 = ZfPR \n1989, 41.\n\n27\n\nSie besteht jedoch nicht generell. Wenn es die Durchsetzung \nder Organisations- und Personalhoheit erfordern, kann die \nEinleitung einer dienststelleninternen Auswahl unter \nverschiedenen fachlich und persönlich geeigneten Beschäftigten \nunterbleiben.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 8. März \n1988, aaO, und Beschluß vom 29. Januar \n1996 - 6 P 38.93 -.\n\n29\n\nIn diesen Fällen besteht keine Pflicht zur Ausschreibung. \nDeren Unterlassen enthält kein Absehen von der Ausschreibung im \nRechtssinne. Insbesondere bei Maßnahmen der organisatorischen \nUmgestaltung verbleibt dem Dienststellenleiter ein Freiraum, \nder eine Verpflichtung zur Ausschreibung, d. h. zur Einleitung \neines Auswahlverfahrens ausschließt, wenn Ziel und Zweck des \nOrganisationsaktes damit nicht zu vereinbaren sind. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Januar \n1996 - 6 P 38.93 -, aaO.\n\n31\n\nDementsprechend regelt § 4 Abs. 2 Satz 3 der \nBundeslaufbahnordnung, daß von einer Ausschreibung allgemein \noder im Einzelfall insbesondere abgesehen werden kann, wenn \nGründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes \nentgegenstehen. So liegt es in den vom Antrag erster Instanz \nerfaßten beiden Fallkonstellationen in gleicher Weise. Der vom \nVerwaltungsgericht vorgenommenen Differenzierung vermag der \nFachsenat nicht zu folgen. Denn in beiden Fallkonstellationen \nist die Versetzung/Abordnung in gleicher Weise wie die \nschließlich geplante Anstellung in einem anderen Arbeitsamt \ndurch die Notwendigkeit geprägt, einen personellen Überhang \nsozialverträglich zu regulieren. Daß ein Probebeamter bezogen \nauf Planstellen nicht selbst in einem Überhang sich befinden \nkann, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \ninsoweit unerheblich. Erheblich ist vielmehr allein, daß er mit \nBlick auf seinen Anspruch auf Anstellung tendenziell einen \nschon vorhandenen Planstellenengpaß nur verdichten kann. Mit \ndem Bestreben, den genannten personellen Überhang zu \nbewältigen, unvereinbar wäre die Einleitung eines \nBewerbungsverfahrens durch Ausschreibung mit dem notwendig \nungewissen Ergebnis einer dann gesetzlich vorgegebenen \nEinbeziehung des Leistungsprinzips sowie sekundärer \nBeurteilungsmerkmale. Von dem Ausgangspunkt und der Zielsetzung \nder Versetzung/Abordnung/Anstellung aus gesehen würde es die \ngeplanten personalwirtschaftlichen Maßnahmen der Sache nach in \nFrage stellen, wenn eine Ausschreibung erfolgte. Auch insoweit \nkommt es auf die vom reinen Versetzungsfall unterscheidbare \nbeamtenrechtliche Rechtsstellung des Anstellungsfalles nicht \nan. Ausschlaggebend muß vielmehr in beiden Fällen die \nnachvollziehbare Absicht sein, nach Maßgabe der je \nunterschiedlichen Bedarfslagen im personellen Bereich \nAusgleichsmaßnahmen vornehmen zu wollen. Ebenso wie der \nDienststellenleiter ohne Mitbestimmungsmöglichkeit vorgibt, ob \ner eine Stelle durch Versetzung oder Beförderung besetzen will, \nentscheidet er mitbestimmungsfrei, welche personellen Engpässe \noder Überhänge er ausgleichen bzw. abbauen will. Die ein \nAuswahlverfahren eröffnende Ausschreibung wäre insoweit \nkontraproduktiv. Sie ist deswegen hier von der grundsätzlichen \nPflicht zur Ausschreibung nicht erfaßt. Die \nMitbestimmungstatbestände sowohl der Anstellung, der Versetzung \nund der Abordnung bleiben hiervon unberührt. Die hinter dem \nAntrag erster Instanz stehende Frage ist indes in vollem Umfang \nzu verneinen. \n\n32\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n33\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Insbesondere betrifft \ndie zur Entscheidung gestellte Frage Einzelfälle, die anhand \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres \nzu entscheiden sind.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308964","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-25/1-a-4317-97-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":5},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308964","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308964","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-25/1-a-4317-97-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308964","retrieved":"2026-07-09 03:38:18.621702+00:00"}}