{"status":"available","doknr":"OLD308969","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0924.5A6183.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-24","aktenzeichen":"5 A 6183/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in \ndem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 9. Oktober 1996 wird \nzurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 245,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg, weil ein Grund für die \nZulassung der Berufung gemäß § 131 Abs. 2 und 3 VwGO in der \nhier maßgeblichen alten Fassung nicht vorliegt.\n\n3\n\nDer Rechtssache kommt nicht die vom Kläger geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 VwGO a.F.) zu. \nDie vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Überwachungskräfte \nder Beklagten in Fahrzeugen eines privaten \nAbschleppunternehmens mitfahren dürfen, bedarf keiner \ngrundsätzlichen Klärung. Sie läßt sich, soweit sie sich in \neinem Berufungsverfahren überhaupt stellen würde, ohne \nweiteres bejahen. Entgegen der Auffassung des Klägers führt \ndie Mitfahrt eines städtischen Mitarbeiters im Abschleppwagen \nnicht dazu, daß nunmehr der ruhende Verkehr durch ein \nPrivatunternehmen überwacht würde. Die Feststellung des \nParkverstoßes sowie die Anordnung des Abschleppens erfolgen \nvielmehr - wie auch im vorliegenden Fall - durch den \nMitarbeiter der Behörde. Der Hinweis des Klägers auf den \nBeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11. Juli \n1997 - 1 ObOWi 282/97 -\n\n4\n\nBayVBl. 1998, 90,\n\n5\n\nist in diesem Zusammenhang verfehlt; dieser Entscheidung \nlag eine - hier gerade nicht gegebene - Übertragung der \nVerkehrsüberwachung auf Private zugrunde. \n\n6\n\nDie Mitfahrt von Bediensteten der Beklagten auf \nAbschleppfahrzeugen begründet für sich genommen auch keinen \nAnhalt für einen Ermessensfehlgebrauch. Diese \nVerwaltungspraxis dient ersichtlich der gezielten und \nschnellen Beseitigung von erheblichen Parkverstößen. Ob diese \nVorgehensweise effizienter und erfolgreicher ist als eine \nVerkehrsüberwachung durch Bedienstete zu Fuß, mag \ndahingestellt bleiben; darin läge jedenfalls - entgegen der \nAuffassung des Klägers - kein Verstoß gegen den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz.\n\n7\n\nAuch die vom Kläger sinngemäß als grundsätzlich \nklärungsbedürftig angesehene Frage, ob ein auf einem \nBusparkplatz verkehrswidrig abgestelltes Fahrzeug ohne \nkonkrete Behinderung abgeschleppt werden darf, rechtfertigt \nnicht die Zulassung der Berufung. In der Rechtsprechung ist \nbereits geklärt, daß es mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz \nvereinbar ist, ein verkehrswidrig geparktes Fahrzeug nicht nur \nim Falle einer konkreten Behinderung, sondern (jedenfalls) \nauch bei einer Funktionsbeeinträchtigung der betreffenden \nVerkehrsfläche zwangsweise zu entfernen. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 \n- 3 C 3.90 -, NJW 1993, 870; OVG NW, \nUrteil vom 27. Februar 1996 \n- 5 A 1700/92 -; OVG NW, Urteil vom \n26. September 1996 - 5 A 1746/94 -, VRS \n94 (1998), 159; OVG NW, Urteil vom \n24. März 1998 - 5 A 183/96 -, NJW 1998, \n2465.\n\n9\n\nDas verbotswidrige Abstellen eines Fahrzeugs auf einem \nBusparkplatz beeinträchtigt in der Regel die mit der \nEinrichtung einer solchen Fläche verfolgte verkehrslenkende \nZielsetzung. Busse sind wegen ihrer Größe auf spezielle Park- \noder Haltebuchten angewiesen und können nicht auf andere \n- insbesondere für Pkws vorgesehene - Parkplätze ausweichen. \nDie Schaffung gesonderter Busparkplätze dient der Sicherheit \nund Leichtigkeit des gesamten Verkehrs, weil die Busse \nderartige Parkplätze gezielt anfahren können, ohne andere \nVerkehrsbereiche - im Falle der Beklagten z.B. das \nStadtzentrum - zu blockieren. Die mit der Einrichtung von \nBusparkplätzen verbundene Zielsetzung rechtfertigt daher \nMaßnahmen zur Freihaltung und Beseitigung von Störfaktoren um \nzu gewährleisten, daß der gekennzeichnete Bereich entsprechend \nseiner Funktion genutzt werden kann. Auf das Vorliegen einer \nkonkreten Verkehrsbehinderung kommt es insoweit nicht an.\n\n10\n\nIm übrigen erschöpft sich das Beschwerdevorbringen des \nKlägers darin, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im \nEinzelfall mit tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen als \nunrichtig anzugreifen. Solche Angriffe reichen zur Darlegung \nder grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nicht aus.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308969","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-24/5-a-6183-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308969","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308969","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-24/5-a-6183-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308969","retrieved":"2026-07-09 03:38:19.059479+00:00"}}