{"status":"available","doknr":"OLD308979","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0923.25A3173.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-23","aktenzeichen":"25 A 3173/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 8. März 1995 geändert. Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 31. März 19 in F. geborene Klägerin beantragte im \nJuni 1990 bei dem Beklagten (damals: Oberkreisdirektor des E.) \nunter Berufung auf ihre im Jahre 1948 geschlossene Ehe mit dem \nam 23. November 19 in R., Kreis T. (O.) geborenen und im Jahre \n1974 verstorbenen H. M. die Feststellung ihrer deutschen \nStaatsangehörigkeit.\n\n3\n\nZur Begründung dieses Antrages machte die Klägerin im \nwesentlichen geltend: Die Eltern ihres Ehemannes - der in O. \ngeborene J. M. und die aus W., Kreis K., stammende G. A. M., \ngeb. K. - hätten im Jahre 19 in C., wo J. M. einige Jahre \ngearbeitet habe, geheiratet. Von 1919 bis 1947 habe ihr \nEhemann seinen Wohnsitz in O., Kreis T., gehabt. Danach habe \ner bis zu seinem Tod in G. gelebt. Die deutsche \nStaatsangehörigkeit habe er im Jahre 1919 durch Geburt von \nseinem Vater, spätestens aber im Jahre 1940 durch Eintragung \nin Abteilung 3 der Deutschen Volksliste erworben. Ihr Ehemann \nund seine Eltern hätten sich stets als Deutsche bezeichnet. Er \nsei ab 1942 Wehrmachtsangehöriger und von 1944 bis Oktober \n1945 in russischer Kriegsgefangenschaft gewesen. Nach ihrer \nHeirat im Jahre 1948 habe er die gemeinsamen Kinder in \ndeutscher Kultur und Tradition erzogen. Zu Hause hätten sie \ndeutsche Bücher und Zeitungen gelesen und den deutschen \nRundfunk gehört. Ihr Ehemann habe stets beabsichtigt, Polen zu \nverlassen und nach Deutschland auszusiedeln; sein früher Tod \nhabe diese Pläne jedoch zunichte gemacht.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 30. Juli 1992 lehnte der Beklagte die \nAusstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises ab. \nZur Begründung machte er im wesentlichen geltend, daß der im \nFalle der Klägerin allein in Betracht kommende Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung nach § 6 des \nReichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der im \nJahre 1948 geltenden Fassung nicht eingreife. Es könne nämlich \nnicht festgestellt werden, daß ihr Ehemann zum Zeitpunkt der \nEheschließung noch deutscher Staatsangehöriger gewesen \nsei.\n\n5\n\nDen rechtzeitig erhobenen Widerspruch wies der \nRegierungspräsident K. durch Widerspruchsbescheid vom 1. \nDezember 1992 zurück.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 11. Dezember 1992 Klage erhoben. Unter \nWiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens hat \nsie an ihrem Begehren festgehalten.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 30. Juli 1992 und des \nWiderspruchsbescheides des \nRegierungspräsidenten K. vom 1. Dezember 1992 zu \nverpflichten, ihr einen Ausweis über die deutsche \nStaatsangehörigkeit zu erteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat er im wesentlichen auf die Ausführungen \nin den angegriffenen Bescheiden Bezug genommen. \n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den \nBeklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide \nverpflichtet, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis \nzu erteilen.\n\n13\n\nMit der rechtzeitig eingelegten Berufung macht der Beklagte \nim wesentlichen geltend, daß entgegen der Annahme des \nVerwaltungsgerichts nicht mit hinreichender Sicherheit von der \ndeutschen Volkszugehörigkeit des Ehemannes der Klägerin \nausgegangen werden könne. Die in diesem Zusammenhang vom \nVerwaltungsgericht zugrundegelegten Indizien reichten insoweit \nnicht aus. Gute deutsche Sprachkenntnisse allein seien kein \nIndiz für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch \nschlüssiges Gesamtverhalten. Hinzu komme, daß der Schwager der \nKlägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht selbst gesagt habe, daß in seiner Familie \nauch die polnische Sprache gebraucht worden sei. Überdies habe \ndie Tochter der Klägerin bei ihrer Registrierung im \nVertriebenenverfahren mit Hilfe eines Sprachmittlers befragt \nwerden müssen. Der Umstand, daß der Ehemann der Klägerin drei \nJahre lang eine deutsche Volksschule besucht habe, \nrechtfertige keine andere Bewertung. Insoweit müsse \nberücksichtigt werden, daß deutsche Volksschulen einen \nbesseren Ruf als die polnischen Volksschulen genossen hätten, \nso daß auch polnische Volkszugehörige auf solche Schulen \ngegangen seien. Ebensowenig treffe die Annahme des \nVerwaltungsgerichts zu, daß der Ehemann der Klägerin von \nöffentlichen Stellen schon früh als Deutscher behandelt worden \nsei. Dem stehe seine Eintragung lediglich in Abteilung 3 der \nDeutschen Volksliste entgegen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nZur weiteren Untermauerung ihres Vortrages hat die Klägerin \nu.a. einen Feldpostbrief ihres Ehemannes zur Gerichtsakte \ngereicht, den dieser seiner Tante im Jahre 1943 geschickt \nhatte. Dieser Brief belege ebenfalls, daß sich ihr Ehemann im \nprivaten Bereich stets der deutschen Sprache bedient habe.\n\n19\n\nDer Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. \nSeptember 1998 über die deutsche Volkszugehörigkeit des \nEhemannes der Klägerin Beweis erhoben durch Vernehmung des \nZeugen K. M.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme \nwird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der Bezirksregierung K. sowie der beigezogenen \nVertriebenenakten der Klägerin und ihrer Tochter A. P. (geb. \nM.) Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die \nangefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n23\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises nach § 39 des Reichs- und \nStaatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) vom 22. Juli 1913 (RGBl. \n583) i.d.F. des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I 1062) \ni.V.m. § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über \nUrkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV) vom \n18. Juni 1975 (GMBl. 462) i.d.F. vom 24. September 1991 (GMBl. \n741). Denn sie ist nicht deutsche Staatsangehörige. \n\n24\n\nDie Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht \ndurch standesamtliche Eheschließung mit Herrn H. M. gemäß § 6 \nRuStAG in der damals gültigen ursprünglichen Fassung (RuStAG \na.F.) erworben, weil der Ehemann der Klägerin zum maßgeblichen \nZeitpunkt der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit \nnicht mehr besaß.\n\n25\n\nZwar ist davon auszugehen, daß der Ehemann der Klägerin die \ndeutsche Reichsangehörigkeit mit seiner ehelichen Geburt am \n23. November 1919 in R. gemäß § 4 RuStAG a.F. erworben hat. \nJedoch hat er die deutsche Reichsangehörigkeit mit Wirkung vom \n15. Juni 1922 durch den Erwerb der polnischen \nStaatsangehörigkeit von Rechts wegen wieder verloren. R., sein \nGeburtsort, sowie sein Wohnort O. (nach den Angaben der \nKlägerin) bzw. S. (nach den Angaben des Zeugen K. M.) gehörten \nzu dem Teil Oberschlesiens, der 1922 gemäß dem Genfer \nSchiedsspruch an Polen abgetreten wurde.\n\n26\n\nVgl. Heimatortskartei Schlesien vom 8. Januar \n1990 an Stadt Pulheim, Bl. 59 der Beiakte I \nhinsichtlich Radzionkau und Orzech; \nHeimatortskartei, allgemeine Stellungnahme, Bl. 38 \nder Beiakte III und Columbus Weltatlas, Berlin, \nStuttgart 1956, Karte 18 b hinsichtlich \nSwietochlowitz.\n\n27\n\nDer Staatsangehörigkeitswechsel vollzog sich nach den \nBestimmungen des deutsch-polnischen Abkommens über \nOberschlesien (Genfer Abkommen) vom 15. Mai 1922, RGBl. II \n237, das am 15. Juni 1922 in Kraft getreten ist. Artikel 26 \n§ 1 Abs. 1 des Genfer Abkommens bestimmt, daß die deutschen \nReichsangehörigen, die im polnischen Teil des \nAbstimmungsgebietes von Eltern geboren sind, die zur Zeit der \nGeburt dort ihren Wohnsitz hatten, von Rechts wegen die \npolnische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen \nerwerben, wenn sie am Tage des Übergangs der Staatshoheit \nihren Wohnsitz im polnischen Teil des Abstimmungsgebietes \nhaben. Diese Bestimmung ist hier erfüllt, weil der Ehemann der \nKlägerin in R. und damit im Teil des polnischen \nAbstimmungsgebietes geboren wurde, seine Eltern zu diesem \nZeitpunkt entweder dort oder aber in O., das ebenfalls im Teil \ndes polnischen Abstimmungsgebiet lag, ihren Wohnsitz hatten \nund der Ehemann der Klägerin auch am 15. Juni 1922 dort bzw. \nin S. wohnte. Die Annahme, daß für den am 15. Juni 1922 erst \nzweijährigen Ehemann der Klägerin eine Optionserklärung nach \nArt. 32 § 1 des Genfer Abkommens abgegeben worden wäre, \nverbietet sich, weil dies die Ausweisung aus dem polnischen \nStaatsgebiet zur Folge gehabt hätte.\n\n28\n\nVgl. Heimatortskartei Schlesien, allgemeine \nStellungnahme, Bl. 38 der Beiakte III.\n\n29\n\nDaß der Ehemann der Klägerin somit seit 15. Juni 1922 \npolnischer Staatsangehöriger war, wird mittelbar dadurch \nbestätigt, daß er - wie die Klägerin bisher stets geltend \ngemacht hat, im übrigen durch seine Wehrmachtszugehörigkeit \nbelegt und schließlich vom Beklagten im Berufungsverfahren \nauch nicht mehr in Zweifel gezogen wird - in Abteilung 3 der \nDeutschen Volksliste aufgenommen worden war.\n\n30\n\nVgl. zur Bestätigung der Eintragung in Abteilung \n3 der Deutschen Volksliste durch die \nWehrmachtszugehörigkeit: BVerwG, Urteil vom \n8. November 1994 - 9 C 472.93 -, Buchholz 412.3 \n§ 6 BVFG Nr. 75; Urteil vom 26. Mai 1998 - 1 C 3.98 \n-, DVBl. 1998, 1036.\n\n31\n\nDieser Umstand wäre nicht erklärlich, wenn er bereits zuvor \ndeutscher Staatsangehöriger gewesen wäre. In jene Liste wurden \nnämlich gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Deutsche \nVolksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den \neingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 (RGBl. I 118) in \nder Fassung der Verordnung vom 31. Januar 1942 (RGBl. I 51) \n- Volkslistenverordnung - nur ehemalige polnische und Danziger \nStaatsangehörige eingetragen. Die Eintragung in Polen lebender \ndeutscher Reichsangehöriger war daher weder zulässig noch \nerforderlich.\n\n32\n\nDer Ehemann der Klägerin hat die deutsche \nStaatsangehörigkeit später nicht erneut erworben. Zwar sollte \ndie Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste nach § \n5 der Volkslistenverordnung den Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit auf Widerruf zur Folge haben. § 1 Abs. 1 \nBuchstabe d des Gesetzes zur Regelung von Fragen der \nStaatsangehörigkeit (StAngRegG) vom 22. Februar 1955 (BGBl. I \n65) erkennt aber die Wirksamkeit der mittels \nVolkslisteneintragung erfolgten Sammeleinbürgerung nur unter \nder weiteren Voraussetzung an, daß der Betreffende deutscher \nVolkszugehöriger war. Hinsichtlich des danach erforderlichen \nVolkstumsbekenntnisses ist auf § 6 BVFG in der Fassung der \nBekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I 1565, 1807) - \nBVFG a.F. - (= § 6 Abs. 1 BVFG in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829 - BVFG n.F. -) \nsowie auf die dazu ergangene Rechtsprechung abzustellen.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1994 - 9 C \n340.93 -, DVBl. 1994, 924, 926; Urteil vom 26. Mai \n1998 - 1 C 3.98 -, DVBl. 1998, 1036.\n\n34\n\nEs kann jedoch auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme \ndurch Vernehmung des Zeugen K. M. nicht mit hinreichender \nSicherheit festgestellt werden, daß der Ehemann der Klägerin \nzu dem hier maßgebenden Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger \nwar. Als deutscher Volkszugehöriger könnte er nur dann \nangesehen werden, wenn er ein bis zum Beginn der allgemeinen \nVertreibungsmaßnahmen, die in Ostoberschlesien mit der \nsowjetischen Winteroffensive am 12./14. Januar 1945,\n\n35\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. August 1995 - 9 \nC 292.94 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 80,\n\n36\n\neinsetzten, aufrechterhaltenes Bekenntnis zum deutschen \nVolk abgegeben hätte. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im \nSinne des § 6 BVFG a.F. besteht in dem von einem \nentsprechenden Bewußtsein getragenen nach außen hin \nverbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des \ndeutschen Volkes als einer national geprägten \nKulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum \nanzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen \nnationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in \ndiesem Sinne kann sich unmittelbar aus Tatsachen ergeben \n(unmittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts). Das \nist zum einen dann der Fall, wenn jemand bei Volkszählungen \noder bei anderen Gelegenheiten im Heimatstaat seine \nVolkszugehörigkeit mit deutsch angegeben hat (ausdrückliches \nBekenntnis). Es liegt weiter vor, wenn sich jemand zum \ndeutschen und keinem anderen Volkstum zugehörend angesehen, \nsich in seiner ganzen Lebensführung entsprechend dieser \nEinstellung nach außen erkennbar verhalten hat und \ndementsprechend im Vertreibungsgebiet von seiner Umgebung als \nVolksdeutscher angesehen worden ist (Bekenntnis durch \nschlüssiges Gesamtverhalten). Schließlich kann ein Bekenntnis \nmittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den \nin § 6 BVFG genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen wie \nAbstammung, Sprache, Erziehung, Kultur gefolgert werden.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C \n25.92 -, DVBl. 1993, 1008 f. m.w.N.\n\n38\n\nDiese Voraussetzungen lassen sich im vorliegenden Fall \nnicht feststellen.\n\n39\n\nEs fehlt zunächst an einem ausdrücklichen Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum. Ein solches kann namentlich nicht in dem \nAntrag des Ehemannes der Klägerin auf Eintragung in die \nDeutsche Volksliste gesehen werden. Zwar ist im Hinblick auf \ndie Bestimmungen im Runderlaß des Reichsinnenministers \nbetreffend den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch \nehemalige polnische und Danziger Staatsangehörige vom 13. März \n1941 (abgedruckt bei Maßfeller, Deutsches \nStaatsangehörigkeitsrecht, 2. Auflage 1955, S. 244 ff.) davon \nauszugehen, daß die Aufnahme in die Deutsche Volksliste einen \nAntrag erforderte. Nach historisch gesicherter Erkenntnis ist \ndie Eintragung jedoch vielfach gegen den Willen des \nBetroffenen oder gar unter Zwang erfolgt.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C \n25.92 -, DVBl. 1993, 1008 f.; Urteil vom 8. November \n1994 - 9 C 472.93 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG \nNr. 75; Urteil vom 12. Dezember 1995 - 9 C 113.95 -, \nDVBl. 1996, 620.\n\n41\n\nDiese Feststellung gilt auch für Ostoberschlesien. Auch \nhier wurde die Bevölkerung vielfach unter Druck gesetzt, um \ndas Ziel einer \"Eindeutschung\" möglichst vieler Personen zu \nerreichen.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. August 1995 - 9 C \n292.94 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 80, \nS. 57.\n\n43\n\nAngesichts dessen kann bei den in Abteilung 3 der Deutschen \nVolksliste Eingetragenen nicht generell angenommen werden, daß \nin dem Antrag auf Aufnahme ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum gelegen hat. Vielmehr muß im Einzelfall nachgewiesen \nwerden, daß der Antrag aus freien Stücken gestellt wurde. Ein \nsolcher Nachweis ist hier - auch nach der Vernehmung des \nZeugen K. M. - nicht erbracht worden. Denn der Zeuge, der nach \ndem Umzug seines Bruders, des Ehemanns der Klägerin, von B. \nnach Ostoberschlesien im Jahre 1934 mit diesem - von einem \nBesuch im Jahre 1937 einmal abgesehen - nur noch in \nbrieflichem Kontakt stand, konnte zu den Umständen, die zur \nEintragung seines Bruders in die Deutsche Volksliste geführt \nhaben, keine näheren Einzelheiten wiedergeben. Die von der \nKlägerin des weiteren eingereichten schriftlichen Erklärungen \nder Herren M. und S. geben für eine ihr günstigere Betrachtung \nebenfalls nichts her, weil sie sich nicht dazu verhalten, aus \nwelchen Gründen die Eintragung erfolgte.\n\n44\n\nEbensowenig kann aus der Zugehörigkeit des Ehemannes der \nKlägerin zur deutschen Wehrmacht auf ein ausdrückliches oder \nstillschweigendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum \ngeschlossen werden. Die Einberufung beruhte auf der \nallgemeinen Wehrpflicht. Insofern war sie lediglich rechtliche \nKonsequenz dessen, daß der Ehemann der Klägerin aufgrund \nseiner Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste als \ndeutscher Staatsangehöriger galt und deswegen wie jeder andere \nmännliche deutsche Staatsbürger im wehrfähigen Alter zur \nAbleistung des Wehrdienstes verpflichtet war.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1994 - 9 C \n472.93 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 75.\n\n46\n\nAuch im übrigen liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich \nergibt, daß der Ehemann der Klägerin sich seinerzeit durch \nschlüssiges Gesamtverhalten dem deutschen Volkstum als dem für \nihn ausschließlich maßgeblichen zugewandt hat.\n\n47\n\nEbensowenig läßt sich aus hinreichend vorhandenen Indizien \nauf ein Bekenntnis des Ehemannes der Klägerin zum deutschen \nVolkstum schließen. \n\n48\n\nEin solches Indiz ergibt sich entgegen der Annahme des \nVerwaltungsgerichts nicht aus dem Schulbesuch des Ehemannes \nder Klägerin in B.. Dabei kann offen bleiben, ob dem \ndreijährigen Besuch einer deutschsprachigen Volksschule \nüberhaupt eine derartige Indizfunktion zukommen kann.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C \n18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62, S. 43; \nSenatsurteil vom 22. Dezember 1993 - 25 A 998/93 -\n, S. 17 UA, wonach ein zweijähriger Besuch einer \ndeutschen Schule zu kurz sei, um eine deutsche \nErziehung im Sinne von § 6 BVFG anzunehmen.\n\n50\n\nDenn es kann schon nicht festgestellt werden, daß es sich \nbei der vom Ehemann der Klägerin besuchten Schule um eine \n\"deutschsprachige Minderheitsschule\" handelte, wie das \nVerwaltungsgericht indessen angenommen hat. Einer solchen \nAnnahme stehen die Bekundungen des Zeugen K. M. im Termin zur \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat und die bereits vom \nVerwaltungsgericht in das Verfahren eingeführte Auskunft der \nHeimatkreise B.-Stadt und B.-Land vom 6. Juli 1993 entgegen. \nDer Zeuge M. hat glaubhaft bekundet, daß er und sein Bruder \nbis zum Ende ihrer Volksschulpflicht im Jahre 1933 bzw. 1934 \ndie \"H. J.-Schule auf der H. J.-Straße\" in B. besucht hätten. \nDer Zeuge hat damit eine Volksschule benannt, die in den \nzwanziger und dreißiger Jahren in B. an der Johanneskirche zu \nS. tatsächlich existierte, wie sich aus der Auskunft der \nHeimatkreise B.-Stadt und B.-Land und dem ihr beigefügten \nArtikel aus der Zeitschrift B. zweifelsfrei ergibt. Nach dem \ngenannten Zeitschriftenartikel wurden an dieser Schule \nzunächst Schüler deutscher und Schüler polnischer \nVolkszugehörigkeit unterrichtet, wobei jeder Volksgruppe \neigene Schulgebäude zur Verfügung standen. Im Jahre 1929 oder \n1930 mußten die Schüler der deutschen Volksgruppe diese Schule \njedoch verlassen, so daß in der Folgezeit nur noch Angehörige \nder polnischen Volksgruppe an dieser Schule unterrichtet \nwurden. Wenn aber der Ehemann der Klägerin, was der Zeuge M. \nbestätigt hat, nach 1930 noch die Volksschule an der \nJohanneskirche besucht hat, so ist davon auszugehen, hat er \neine ganz normale polnische Volksschule, nicht aber eine \n\"deutschsprachige Minderheitsschule\" absolviert hat. Diese \nEinschätzung wird durch die weiteren Bekundungen des Zeugen M. \nim Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. \nAuf entsprechende Nachfrage gab er an, daß er und sein Bruder \nin B. eine polnische Volksschule besucht hätten. Damit deckt \nsich schließlich auch seine weitere Einlassung, bei der vom \nVerwaltungsgericht festgestellten dreijährigen Unterrichtung \n\"in deutscher Sprache\" habe es sich um einen in polnischer \nSprache erteilten Unterricht im Fach Deutsch und damit \nletztlich um den Unterricht einer Fremdsprache gehandelt.\n\n51\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob in dem Besuch einer \npolnischsprachigen Volksschule in einer Stadt, in der es \nausweislich der Auskunft der Heimatkreise B.-Stadt und B.-Land \nzu jener Zeit auch mehrere deutschsprachige Schulen gab, ein \nausdrückliches oder stillschweigendes Bekenntnis zum \npolnischen Volkstum liegt, wofür manches sprechen mag. Denn \nzuungunsten der Klägerin fällt bereits in Gewicht, daß in dem \nbetreffenden Schulbesuch jedenfalls kein Indiz für das nach \n§ 1 Abs. 1 Buchstabe d StAngRegG erforderliche Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum erblickt werden kann. \n\n52\n\nEbensowenig kann festgestellt werden, daß der Ehemann der \nKlägerin aufgrund seines Sprachverhaltens im maßgeblichen \nZeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zu \nerkennen gegeben hat, daß er dem deutschen Volkstum angehörte. \nDas Bestätigungsmerkmal \"deutsche Sprache\" liegt nur dann vor, \nwenn der deutschen Sprache gegenüber der Landessprache oder \neiner anderen im Vertreibungsgebiet gebräuchlichen Sprache der \neindeutige Vorzug gegeben worden ist, und zwar in der Weise, \ndaß sie im häuslichen Kreise und im täglichen Umgang ganz \nüberwiegend verwendet wurde.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C \n18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62, S. 42.\n\n54\n\nEs genügt hingegen nicht, daß der Betreffende lediglich \nzweisprachig war.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C \n25.92 -, DVBl. 1993, 1008 f.\n\n56\n\nLetzteres ist hier jedoch der Fall. Der Ehemann der \nKlägerin verfügte über perfekte deutsche Sprachkenntnisse, wie \nder an seine Tante gerichtete Feldpostbrief aus dem Jahre 1943 \nbelegt. Gleiches ist allerdings auch hinsichtlich seiner \npolnischen Sprachkenntnisse anzunehmen. Denn der Zeuge M. hat \nim Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft \nbekundet, daß sein Bruder beide Sprachen, die deutsche wie die \npolnische Sprache, beherrscht habe. Aus dem Kontext dieser \nAussage, nämlich der gerichtlichen Nachfrage, welche Sprache \nsein Bruder besser gesprochen habe, ergibt sich, daß der Zeuge \ndamit gleich gute Kenntnisse in beiden Sprachen zum Ausdruck \nbringen wollte. Denn wären die polnischen Sprachkenntnisse \nseines Bruders schlechter als seine deutschen Sprachkenntnisse \ngewesen, hätte es angesichts des dem Zeugen bekannten \nBeweisthemas nahegelegen, dies auch ausdrücklich \nherauszustellen. Daß die perfekte Beherrschung der polnischen \nSprache außerdem jeder Lebenswahrscheinlichkeit entspricht, \nfolgt im übrigen daraus, daß der Ehemann der Klägerin in Polen \naufgewachsen ist und dort durchgängig polnische Schulen \nbesucht hat. Es mag zwar sein, daß in seinem familiären Umfeld \nin den zwanziger und dreißiger Jahren zunächst überwiegend die \ndeutsche Sprache verwendet wurde, obwohl nach den Bekundungen \ndes Zeugen M. in der Familie auch Polnisch gesprochen wurde. \nDaraus läßt sich allerdings nichts zugunsten der Klägerin \nherleiten. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, daß der \nEhemann der Klägerin dieses Sprachverhalten noch bis zu dem \nhier maßgebenden Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen \nVertreibungsmaßnahmen im Jahre 1945 aufrechterhalten hätte. \nDenn der Zeuge M. mußte im Termin zur mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat auch einräumen, daß selbst die Korrespondenz \nzwischen ihm und seinem Bruder sowohl in polnischer als auch \nin deutscher Sprache - \"einmal so, einmal so\", wie sich der \nZeuge einließ - geführt wurde, was die Zweisprachigkeit seines \nBruders belegt.\n\n57\n\nAndere Gesichtspunkte, die für die deutsche \nVolkszugehörigkeit des Ehemannes der Klägerin sprechen \nkönnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so daß \nauch unter Berücksichtigung des unverschuldeten \nBeweisnotstandes der Klägerin,\n\n58\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1993 - 9 C \n40.92 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 71, S. 83,\n\n59\n\nnicht festgestellt werden kann, daß ihr Ehemann zu Beginn \nder allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Jahre 1945 deutscher \nVolkszugehöriger war.\n\n60\n\nEin Staatsangehörigkeitserwerb nach § 6 RuStAG a.F. \nscheidet demnach aus. Andere Gründe für den Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit in der Person der Klägerin sind \nebenfalls nicht ersichtlich.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der \nAusspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § \n167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n62\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308979","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-23/25-a-3173-95","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308979","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308979","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-23/25-a-3173-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308979","retrieved":"2026-07-09 03:38:19.939550+00:00"}}