{"status":"available","doknr":"OLD308987","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0923.12A1123.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-23","aktenzeichen":"12 A 1123/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nWegen des Sach- und Streitstandes bis zum Ergehen der \nerstinstanzlichen Entscheidung nimmt der Senat auf den \nTatbestand dieser Entscheidung Bezug, dessen Feststellungen er \nsich in vollem Umfang zu eigen macht (§ 130 b Satz 1 \nVwGO).\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,\n\n4\n\ndie Entlassungsverfügung vom \n23. Oktober 1991 sowie den \nWiderspruchsbescheid vom 26. Februar \n1993 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, den Kläger ab 1. Oktober \n1991 als Städt. Baurat in ein \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit zu \nübernehmen,\n\n5\n\nabgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen \nausgeführt, das auf § 9 Abs. 3 Satz 1 LBG NW zu stützende \nklägerische Begehren scheitere daran, daß der Kläger vor \nAblauf der Frist von fünf Jahren nach Eintritt in das \nBeamtenverhältnis auf Probe wirksam seine Entlassung verlangt \nhabe. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NW könne ein Beamter \njederzeit schriftlich seine Entlassung verlangen. Ein solches \nEntlassungsverlangen sei zwar aus Gründen der Rechtssicherheit \nbedingungsfeindlich. Sein Entlassungsantrag habe aber trotz \nder Formulierung \"unter der Bedingung, daß ich keinen \nRechtsanspruch auf meine Übernahme in das Beamtenverhältnis \nauf Lebenszeit habe\", keine zur Unwirksamkeit des Antrages \nführende unzulässige Bedingung enthalten. Eine Bedingung sei \nein zukünftiges, tatsächlich ungewisses Ereignis. Der Kläger \nhabe aber auf einen im August 1991, also zur Zeit des Antrags \ngegebenenfalls vorhandenen rechtlichen Anspruch auf \nVerbeamtung auf Lebenszeit Bezug genommen. Es handele sich \ndabei weder um ein zukünftiges noch ein ungewisses Ereignis. \nDie Beklagte sei seinem wirksamen Entlassungsantrag in \nrechtlich nicht zu beanstandender Weise nachgekommen. \n\n6\n\nEinem Anspruch auf Verbeamtung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 LBG \nNW stehe zudem entgegen, daß der Kläger sich nicht gemäß § 9 \nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) a.E. LBG NW \"in einer Probezeit \nbewährt\" habe. Die fehlende gesundheitliche Eignung stehe der \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entgegen. \nInsoweit genügten bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn \nan der gesundheitlichen Eignung. Diese Eignung könne schon \ndann nicht festgestellt werden, wenn die Möglichkeit künftiger \nErkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit \nvor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Die \ndiesbezügliche Einschätzung der Beklagten halte sich im Rahmen \nder ihr eingeräumten Beurteilungsermächtigung, insbesondere \nsei nicht zu beanstanden, daß diese sich der Ansicht der \nAmtsärztin angeschlossen habe. \n\n7\n\nEs folge kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und \nGlauben aus der Tatsache, daß zunächst die Probezeit des \nKlägers verlängert worden sei. \n\n8\n\nMit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \nZur Begründung führt er aus, der Entlassungsantrag sei \nunwirksam, da er unter einer Bedingung gestellt worden sei. \nEine dennoch verfügte Entlassung sei rechtsfehlerhaft und \nfolglich aufzuheben. Die von ihm formulierte Bedingung habe \nsich nicht auf ein künftiges ungewisses Ereignis, sondern \neinen möglichen gegenwärtigen Rechtsanspruch bezogen. Es habe \nnoch überprüft werden sollen, ob der Kläger einen Anspruch auf \nErnennung zum Beamten auf Lebenszeit habe. Nur bei Verneinung \nder Frage habe der Antrag als tatsächlich gestellt angesehen \nwerden sollen. Im übrigen führe wegen des Erfordernisses der \nRechtssicherheit nicht nur eine \"Bedingung\" im engeren Sinne, \nsondern jeglicher Vorbehalt zur Unwirksamkeit des \nEntlassungsantrages. Dieser müsse eindeutig und bestimmt \ngestellt werden. Der Antrag des Klägers habe keinen \neindeutigen Wunsch nach Entlassung erkennen lassen. An den \nweiteren \"Bedingungen\" in dem Antrag habe das \nVerwaltungsgericht keinen Anstoß genommen. \n\n9\n\nDer Kläger habe sich auch in der Probezeit bewährt und zwar \nnicht nur in fachlicher, sondern auch gesundheitlicher \nHinsicht. Die gesundheitliche Eignung müsse im Falle des \nKlägers, da der Dienst an ihn keine besonderen körperlichen \nAnforderungen stelle, in vollem Umfang gerichtlich überprüft \nwerden. Jedenfalls liege eine fehlerhafte Wahrnehmung der \nBeurteilungsermächtigung vor. Der Kläger sei nach 1988 nicht \nmehr krank gewesen. Die amtsärztliche Untersuchung habe seit \nder letzten Untersuchung des Jahres 1988 keinerlei Befunde \nergeben. Während das Gesundheitsamt 1988 Dienstfähigkeit \nattestiert habe, sei es 1991 zu dem völlig konträren Ergebnis \n\"nicht dienstfähig\" gekommen. Die Beklagte habe keine eigene \nBeurteilung vorgenommen, sondern nur die amtsärztliche \nBewertung übernommen und die Befunde des Dr. Ghaemi außer Acht \ngelassen. Der Kläger sei bis heute nicht mehr erkrankt und \nsein Gesundheitszustand habe sich insgesamt stabilisiert. \n\n10\n\nSein Entlassungsantrag habe auf einer Absprache mit Herrn \nSchumacher, dem seinerzeitigen Leiter der Personalabteilung, \nberuht. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem in erster Instanz \ngestellten Klageantrag zu erkennen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung beruft sie sich auf die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil. Die \nDarstellungen des Klägers zu verfahrensmäßigen Absprachen, auf \ndenen auch die Formulierung des Antrages beruht haben solle, \nseien falsch und würden mit Entschiedenheit zurückgewiesen. \n\n16\n\nDie Berichterstatterin hat die Sach- und Rechtslage am \n22. Juli 1998 mit den Beteiligten erörtert. Dabei hat der \nKläger ausgeführt, er habe gegenüber Herrn Schumacher erklärt, \ndaß er auf eine weitere Überprüfung seines gesundheitlichen \nZustandes Wert lege und bei einer gerichtlichen Überprüfung \nder Entlassung weitere Gutachten eingeholt werden sollten. Von \ndieser Vorstellung sei er seinerzeit jedenfalls ausgegangen. \nAuf den Inhalt der Niederschrift des Erörterungstermins wird \nergänzend Bezug genommen. \n\n17\n\nFerner wird wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klage hat \nweder mit dem Anfechtungs- noch mit dem Verpflichtungsbegehren \nErfolg. Die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 23. Oktober \n1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar \n1993 ist - soweit sie den Kläger (betreffend die Frage der \nWirksamkeit des Entlassungsantrages) beschwert - rechtmäßig. \nDaraus folgt zugleich, daß der Kläger keinen Anspruch darauf \nhat, ab 1. Oktober 1991 als Städt. Baurat bei der Beklagten in \nein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden. \nAbgesehen hiervon liegen auch die übrigen Voraussetzungen der \nfür das Verpflichtungsbegehren allein in Betracht kommenden \nAnspruchsgrundlage des § 9 Abs. 3 Satz 1 LBG NW nicht vor. \n\n20\n\nEntgegen der im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung \ndes Klägers war der der angefochtenen Entlassungsverfügung \nzugrunde liegende Entlassungsantrag vom 21. August 1991 \nwirksam. Dies hat zur Folge, daß es auf die Frage sonstiger \nRechtsfehler der Entlassung nicht ankommt, denn der Beamte \nkann durch die antragsgemäße Entlassung nicht in seinen \nRechten verletzt werden. Der Antrag betrifft nicht nur \nVerfahrensfragen, sondern die durch ihn zu bewirkende \nVeränderung des materiellen Rechtsstatus schlechthin.\n\n21\n\n Vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. September \n 1996 - 2 B 98/96 -, NVwZ 1997, 581 - \n582\n zur Ruhestandsversetzung auf eigenen \nAntrag.\n\n22\n\nDer Entlassungsantrag lautete: \"Unter der Bedingung, daß \nich keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit habe, beantrage ich hiermit \ndie Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe unter der \nVoraussetzung, daß ich gleichzeitig in das \nAngestelltenverhältnis - ohne vorherige Probezeit - übernommen \nwerde. \nMir ist bekannt, daß mir eine Stelle der Vergütungsgruppe IV a \nangeboten werden wird.\"\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, \ndaß dieser Antrag keine zur Unwirksamkeit führende \nNebenbestimmung enthielt. \n\n24\n\nInsbesondere war entgegen der Bezeichnung im Antrag \ntatsächlich keine zur Unwirksamkeit führende Bedingung \nformuliert. Denn bei der Frage, ob der Kläger seinerzeit einen \nAnspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit \nhatte, handelte es sich nicht um ein künftiges, ungewisses \nEreignis. \n\n25\n\nVgl. zur Definition der Bedingung: \nStelkens/Bonk/Sachs, 5. Aufl. 1998, \n§ 36 VwVfG NW, RdNr. 18; Kopp, 6. Aufl. \n1996, § 36 VwVfG NW, RdNr. 21; Knack, \n4. Aufl. 1994, § 36 VwVfG NW, \nErläuterung 5.1.6.\n\n26\n\nDer Kläger hat auch nicht, was theoretisch denkbar gewesen \nwäre, die Abklärung der rechtlichen Voraussetzungen einer \nErnennung zum Beamten auf Lebenszeit durch weitere \nBegutachtung seines Gesundheitszustandes im \nVerwaltungsverfahren zur ausdrücklichen Bedingung des Antrages \ngemacht. \n\n27\n\nStelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 36 \nVwVfG NW, RdNr. 19. \n\n28\n\nDenn dies hätte letztlich seiner Interessenlage \nwidersprochen, da die Beklagte - wie der Kläger aus der \nVorgeschichte, insbesondere den Vorgesprächen, wußte - \neindeutig so nicht vorgehen wollte. Sie ging aufgrund der \nStellungnahme des Gesundheitsamtes des Kreises D. vom \n22. Januar 1991 davon aus, daß der Kläger die gesundheitlichen \nEigungsvoraussetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 a.E., § 34 Abs. 1 \nNr. 2 LBG NW) nicht erfüllte. Bei einer wie oben beschriebenen \nFassung des Antrages hätte die Beklagte daher den Kläger, was \ndieser gerade verhindern wollte, entlassen und ihn auch nicht \nim Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt. Dies folgt aus \nden Sitzungsvorlagen für den Personalausschuß, Haupt- und \nFinanzausschuß sowie die Stadtverordnetenversammlung vom \n5. Februar und 29. August 1991, dem Vermerk über ein am \n19. Juni 1991 mit dem Kläger geführtes Gespräch sowie einem \nweiteren Vermerk vom 8. August 1991 über ein Gespräch mit dem \nseinerzeitigen Stadtdirektor, Herrn Creutz. Entsprechendes \nergibt sich auch aus den Einlassungen des Klägers im \nErörterungstermin und erneut in der mündlichen Verhandlung. \nDanach hatte er das Risiko einer Entlassung nicht eingehen und \ndie Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis zur \nExistenzsicherung auf jeden Fall wahrnehmen wollen. Er war \nsich dessen bewußt, daß die Verwaltung kein weiteres Gutachten \neinholen und ihn infolge des Antrages direkt entlassen würde. \nEr hatte sich lediglich vorgestellt, daß in einem gegen die \nEntlassungsverfügung gerichteten gerichtlichen Verfahren \nderartige Gutachten veranlaßt werden würden. Auf eine \nzukünftige gerichtliche Prüfung stellte der Kläger auch in \nseiner Klagebegründung vom 26. April 1993 ab. \n\n29\n\nDie Antragsformulierung beruhte auf der Ungewißheit des \nKlägers darüber, ob er zur Zeit des Antrages die \nVoraussetzungen für eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit \nerfüllte. Dies stellt aber keine Bedingung dar, sondern einen \nLeitgedanken bei der Antragstellung. Derartige \nNebenbestimmungen werden auch als \"Voraussetzung\" \nbezeichnet.\n\n30\n\nVgl. Schnell, Der Antrag im \nVerwaltungsverfahren, Berlin 1986, \nS. 60.\n\n31\n\nAuch bedingungsfeindliche statusrechtliche Verwaltungsakte \nbzw. Anträge auf einen solchen Verwaltungsakt können \ngrundsätzlich mit anderen Nebenbestimmungen als Bedingungen \nverknüpft werden, ohne daß dies zu deren Unwirksamkeit \nführte.\n\n32\n\nVgl. für Verwaltungsakte mit \nstatusrechtlicher Bedeutung: \nStelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 36 \nRdNr. 62; a.A. zur Auflage: Wolnicki, \nNVwZ 1994, 872 (874) m.w.N..\n\n33\n\nUmstände, die zu einer anderen Betrachtung führen könnten, \nsind nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, \ndaß der Antrag aufgrund seiner streitigen Formulierung mit \neiner unzulässigen Ungewißheit verbunden war, also nicht \neindeutig und klar den Entlassungswunsch erkennen ließ. \n\n34\n\nVgl. zu diesem Erfordernis: Fürst, \nGKÖD, Stand Juli 1998, K § 30 BBG, \nRdNr. 7; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, \nKommentar zum BBG, Stand August 1998, \n§ 30, RdNr. 4a.\n\n35\n\nEine aufschiebende Voraussetzung, durch die der Antrag erst \nbei Vorliegen dieser Voraussetzung wirksam werden sollte, \nkönnte zwar dann wegen Unbestimmtheit/Unklarheit des Antrages \nzu dessen Unwirksamkeit führen, wenn die Behörde die Frage, ob \ndie Voraussetzung erfüllt ist oder nicht, nur mit \nSchwierigkeiten beantworten könnte. \n\n36\n\nVgl. Schnell, a.a.O., S. 62 ff.\n\n37\n\nSo liegt der Fall aber nicht. Selbst wenn bei \nEntlassungsanträgen von Beamten allein von deren Wortlaut \nauszugehen wäre, für die sonst bei Anträgen geltende Auslegung \nnach § 133 BGB \n\n38\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n25. Januar 1984 - 2 C 12.84 -, \nZBR 1984, 204 (die Anwendbarkeit des \n§ 133 BGB auch für einen \nEntlassungsantrag bejahend); OVG NW, \nUrteil vom 26. September 1991 \n- 11 A 1604/89 -, NWVBl. 1992, 176 f. \n\n39\n\nkein Raum wäre, war der Antrag hier jedenfalls aber \naufgrund einer Klarstellung durch den Dienstherrn, die aus \nFürsorgegesichtspunkten zu erfolgen hat, \n\n40\n\nvgl. Schütz, Beamtenrecht des Bundes \nund der Länder, Stand Juni 1998, § 33 \nLBG NW, RdNr. 4; Plog/Wiedow/Beck/ \nLemhöfer, a.a.O., § 30 BBG RdNr. 4b; \nFürst, a.a.O., § 30 BBG, RdNr. 7; \n\n41\n\neindeutig. Diese Klarstellung war vorliegend durch die \nvorangegangenen Gespräche mit dem Kläger, so wie sie sich aus \nden Verwaltungsvorgängen und den Einlassungen des Klägers im \nBerufungsverfahren ergeben, bereits erfolgt. Deshalb konnte \ndie \"Bedingung\" eindeutig nur so verstanden werden, daß die \nBeklagte ohne erneute Einholung von Gutachten über den \nGesundheitszustand des Klägers ihre Rechtsauffassung \nabschließend bilden und anschließend antragsgemäß vorgehen, \nalso den Kläger entlassen und im Angestelltenverhältnis \nweiterbeschäftigen sollte. Wie schon ausgeführt, entsprach es \ngerade nicht der Vorstellung der Verfahrensbeteiligten, daß in \ndem Entlassungsverfahren eine erneute Überprüfung des \ngesundheitlichen Zustandes des Klägers durchgeführt werden \nsollte. Allen Beteiligten war auch bewußt, daß die Beklagte \nvon fehlenden Voraussetzungen für eine Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit bereits ausging, diese also \nnicht aufgrund der im Antrag formulierten Voraussetzung erneut \nin eine - weitergehende - Überprüfung des Falles eintreten \nwürde. \n\n42\n\nDiese Bewertung wird dadurch bestätigt, daß der Kläger \nsofort - ohne Rückfrage nach einer Überprüfung - die \nEntlassungsurkunde entgegennahm und den Angestelltenvertrag \nunterschrieb, sich mit erheblichem Kostenaufwand für die \nBeklagte nachversichern ließ, fast ein Jahr lang als \nAngestellter arbeitete und in seinem gegen die \nEntlassungsverfügung gerichteten Widerspruch vom 20. Oktober \n1992 die Frage einer notwendigen Überprüfung im Sinne der \n\"Bedingung\" vor der erfolgten Entlassung überhaupt nicht \nbehandelte. Vielmehr ergibt sein gesamter Vortrag, daß er \nkeine weitere Überprüfung im Verwaltungsverfahren erwartete \nund durch einen wirksamen Entlassungsantrag gerade der sonst \nbeabsichtigten Entlassung nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NW \nzuvorkommen wollte. \n\n43\n\nDen bisherigen Darlegungen ist ferner zu entnehmen, daß der \nKläger auch nicht die Absicht hatte, den Entlassungsantrag mit \neiner auflösenden Nebenbestimmung derart zu versehen, daß der \nAntrag im Falle einer späteren gerichtlichen Entscheidung, die \ndie Voraussetzungen einer Verbeamtung auf Lebenszeit bestätigt \nhätte, hätte unwirksam werden sollen. Es kann offen bleiben, \nob diese Motivation, die in der Antragsformulierung keinen \nNiederschlag findet, überhaupt zu berücksichtigen wäre. Denn \nder Kläger hatte keine aus irgendwelchen rechtlichen \nGesichtspunkten herzuleitende Unwirksamkeit seines Antrages \nvor Augen. Ihm ging es vielmehr - wie ausgeführt - darum, \nentsprechend seiner Interessenlage einen wirksamen Antrag zu \nstellen, und zwar unabhängig davon, ob die auf diesen Antrag \ngestützte Entlassungsverfügung später gerichtlich aufgehoben \nwerden würde oder nicht.\n\n44\n\nAus dem Vorstehenden folgt, daß - ungeachtet der sonstigen \nVoraussetzungen, wie z.B. der Anfechtungsfrist, der \nAnfechtungserklärung sowie der Frage, ob eine Anfechtung im \nFalle statusbestimmender Verwaltungsakte überhaupt nach \nZustellung des Verwaltungsaktes möglich ist -,\n\n45\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom \n17. September 1996 - 2 B 98.96 -, \na.a.O.; OVG NW, Urteil vom 24. Juni \n1998 - 12 A 1085/96 -,\n\n46\n\neine etwa mit der Widerspruchseinlegung zugleich \nbeabsichtigte Anfechtung schon daran scheiterte, daß kein zur \nAnfechtung berechtigender Grund vorlag. Der Kläger hat sich \nbei Abgabe seiner Erklärung vom 21. August 1991 nämlich weder \nin einem Inhalts- noch Erklärungsirrtum (§ 119 BGB), sondern \nallenfalls einem unbeachtlichen Motivirrtum befunden. Er irrte \nweder über das unmittelbar mit dem Antrag erreichbare Ziel, \nalso die Herbeiführung der Entlassung, noch den Grund seines \nAntrages, also das Bestreben, eine Entlassung wegen mangelnder \nBewährung in der Probezeit durch die Beklagte mit seinem \nAntrag zu verhindern. Vielmehr irrte er über die rechtliche \nBindungswirkung, die Folgen einer auf eigenen Antrag zustande \ngekommenen Entlassung. Er verkannte, daß bei einem auf Antrag \ndes Beamten zustande gekommenen statusverändernden \nVerwaltungsakt eine gerichtliche Überprüfung zunächst auf die \nWirksamkeit dieses Antrages beschränkt bleibt, daß \ninsbesondere in seinem konkreten Fall bei einem wirksamen \nAntrag nicht mehr überprüft werden kann, ob die Beklagte ihn \nseinerzeit überhaupt wegen mangelnder Bewährung hätte \nentlassen können und er nicht vielmehr einen Anspruch auf \nUmwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches \nauf Lebenszeit gehabt hätte, wenn er den Entlassungsantrag \nnicht gestellt hätte. Diese Vorstellung wird von keinem der \nzur Irrtumsanfechtung berechtigenden Tatbestände erfaßt.\n\n47\n\nVgl. zur Irrtumsanfechtung: Fürst, \na.a.O., § 30 BBG, RdNr. 11; Schütz, \na.a.O., § 33 LBG NW, RdNr. 6; \nPlog/Wiedow/Beck/Lehmhöfer, a.a.O., \n§ 30 BBG, RdNr. 5.\n\n48\n\nEine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder \nwiderrechtlicher Drohung (§ 123 BGB) scheidet eindeutig aus. \nInsbesondere kommt letzteres nicht deshalb in Betracht, weil \nder Kläger sich in einer Zwangslage gesehen hat. Auch wenn er \nnur mit einem Entlassungsantrag seine Weiterbeschäftigung im \nAngestelltenverhältnis sichern konnte, hatte der Kläger immer \nnoch die Freiheit, sich für oder gegen den Entlassungsantrag \nzu entscheiden. \n\n49\n\nDer Antrag ist schließlich auch nicht wegen \noffensichtlicher, von der Behörde erkannter und bei \npflichtwidrig unterbliebener Belehrung zur Unwirksamkeit des \nAntrages führender Willensmängel, \n\n50\n\nvgl. Schnell, a.a.O., 123 ff. (125, \n127 ff.), \n\n51\n\nunwirksam. Dabei läßt der Senat offen, ob im Falle eines \nMo-tivirrtums überhaupt Raum für derartige - zusätzliche - \nÜberlegungen besteht. Denn ein derartiger offensichtlicher, \nvon der Behörde erkannter Willensmangel lag auch nach dem \nklägerischen Vortrag nicht vor. Es ist nach den Ausführungen \ndes Senats zum Thema der Irrtumsanfechtung schon fraglich, ob \nüberhaupt ein insoweit beachtlicher Willensmangel des Klägers \nvorlag. Denn er wollte tatsächlich entlassen werden, um \ndamit der Entlassung durch die Beklagte zuvorzukommen. Der \nWillensmangel des Klägers betraf nicht die Tatsache, daß er \nunmittelbar nach der Antragstellung entlassen und im \nAngestelltenverhältnis weiterbeschäftigt werden würde, sondern \ndie Frage, inwieweit die Bewährung des Klägers in der \nProbezeit und sein etwaiger Anspruch auf Ernennung zum Beamten \nauf Lebenszeit bei einer so zustandegekommenen Entlassung im \ngerichtlichen Verfahren noch überprüfbar sein würde. \nHinsichtlich des letztgenannten Überprüfungsrahmens hatte er \nfalsche Vorstellungen. \n\n52\n\nSollten diese falschen Vorstellungen als Willenmangel \nausreichen, dürften sie jedenfalls für die Beklagte nicht als \nfalsch erkennbar gewesen sein. Für Herrn S. den \nseinerzeitigen Leiter der Personalabteilung, und den Kläger \nwar - schon nach der Darstellung des Klägers - eindeutig, daß \nder Kläger nicht die Vorstellung hatte, im \nVerwaltungsverfahren werde seine gesundheitliche Eignung vor \nBescheidung seines Entlassungsantrages nochmals überprüft. Daß \nder anwaltlich beratene Kläger hinsichtlich der zukünftigen \nÜberprüfbarkeit in einem gerichtlichen Verfahren irrte, dürfte \nHerrn S. nicht aufgefallen sein. Herr S. \nkonnte nach den Gesamtumständen auch nicht davon ausgehen, daß \nder Kläger annahm, die \"Bedingung\" würde zur Unwirksamkeit \nseines Antrages führen. Damit hätte er sich nämlich der Gefahr \nausgesetzt, von der Beklagten wegen mangelnder Bewährung in \nder Probezeit trotz des Antrages entlassen zu werden, was er \n- wie Herr S. aus den Gesprächen mit dem Kläger \nwußte - auf jeden Fall verhindern wollte. Wie schon \nausgeführt, hatte der Kläger diese Vorstellung auch nicht. \n\n53\n\nSelbst wenn aber Herr S. den Fehler in den \nrechtlichen Überlegungen des Klägers erkannt hätte, würde dies \nnicht zur Unwirksamkeit des Entlassungsantrages führen können, \ndenn insoweit kam Herrn S. jedenfalls keine \nAufklärungspflicht zu. Er hätte dem Kläger allenfalls raten \nkönnen, sich von der Beklagten wegen mangelnder Bewährung in \nder Probezeit entlassen zu lassen und dann diese Entlassung \nmit Widerspruch und Klage anzugreifen. Er wußte aber infolge \nder bisherigen Gespräche mit dem Kläger, daß dieser auf jeden \nFall die Möglichkeit der Beschäftigung in einem \nAngestelltenverhältnis wahren und es gerade nicht auf eine \nEntlassung durch die Beklagte ankommen lassen wollte. Der von \ndem Kläger eingeschlagene Weg mußte deshalb auch Herrn \nS. als der einzige überhaupt denkbare im klägerischen \nInteresse liegende Weg erscheinen.\n\n54\n\nEs kann deshalb offen bleiben, ob die Formulierung des \nAntrages, wie der Kläger vorträgt und die Beklagte bestreitet, \nauf einer Absprache mit Herrn S. als seinerzeitigem \nLeiter der Personalabteilung beruhte, ob derartige Gespräche \nüberhaupt stattgefunden haben oder ob es im Falle solcher \nGespräche zu für Herrn S. nicht erkennbaren und damit \nder Beklagten nicht zuzurechnenden Mißverständnissen kam.\n\n55\n\nDer Senat weist ergänzend darauf hin, daß im übrigen auch \nein Anspruch des Klägers auf Ernennung zum Beamten auf \nLebenszeit gemäß § 9 Abs. 3 Satz LBG NW am 1. Oktober 1991 \nnicht bestand. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt er \ninsoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO).\n\n56\n\nAusgehend von dem Berufungsvorbringen ist folgendes \nauszuführen: Wenn und solange Eignungsmängel zu erkennen sind \nund der Dienstherr von der Eignung, Befähigung und fachlichen \nLeistung des Probebeamten nicht zweifelsfrei überzeugt ist, \ndarf die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht \nausgesprochen werden (vgl. §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 34 Abs. 1 Nr. 2 \nLBG NW). Gelangt der Dienstherr zu der Überzeugung, daß \nfestgestellte Mängel nicht behebbar sind und damit die \nErnennung des Probebeamten zum Beamten auf Lebenszeit nicht in \nBetracht kommt, muß er diesen entlassen (§ 7 Abs. 6 Satz 3 LVO \nNW in der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über \ndie Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom \n15. Dezember 1988 (GV NW 1), seinerzeit zuletzt geändert durch \nVerordnung vom 24. April 1990 (GV NW 254)). Dabei wird nicht \ngefordert, daß die mangelnde Bewährung mit Sicherheit \nfeststeht, sondern nur, daß ernstzunehmende begründete Zweifel \nan der Eignung und Befähigung bestehen.\n\n57\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 29. Juli \n1998 - 12 A 4823/96 - m.w.N..\n\n58\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß dem \nDienstherrn bei Einschätzung der Bewährung des Probebeamten \neine Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist, die nur \neingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist, \n\n59\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 24. Januar \n1992 - 6 A 938/90 -, Recht im Amt 1992, \n210 f.\n\n60\n\nDie gerichtliche Kontrolle stößt an ihre Funktionsgrenzen, \nwenn der gesetzliche Tatbestand Bewertungen und Prognosen \nvoraussetzt, die exakter tatsächlicher und rechtlicher \nErkenntnis nicht zugänglich sind. Bei dem Begriff der \nBewährung in §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NW handelt \nes sich um einen komplexen Rechtsbegriff, der den Behörden \nhinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eine \nEinschätzungsprärogative überläßt, die von den \nVerwaltungsgerichten zu respektieren ist. Die Feststellung, ob \nein Probebeamter den Anforderungen in einem Beamtenverhältnis \nauf Lebenszeit genügen wird, ist dabei in körperlicher, \ngeistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht zu treffen. \nDer teils wertende, teils prognostische Charakter der \nFeststellungen, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, läßt \neine uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle nicht zu. Diese \nspezifischen Einschätzungen sind nur dem Dienstherrn \nvorbehalten und können durch die Verwaltungsgerichte - ggf. \nauch unter Inanspruchnahme von Sachverständigen - nicht \nersetzt werden. Soweit es um spezifische Werturteile und \nPrognosen geht, ist nur der Dienstherr in der Lage, den \nGleichbehandlungsanspruch im Hinblick auf den Zugang zu den \nvon ihm eingerichteten öffentlichen Ämtern zu wahren und \ndurchzusetzen. Nur er ist befugt, das Anforderungsprofil \ndieser Ämter festzulegen und im wertenden Vergleich \nfestzustellen, ob der Beamte den gestellten Anforderungen \ngerecht wird.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. März \n1998 - 2 C 5.97 -, Dok. Ber. B 1998; \n202 bis 206; Urteil vom 25. Februar \n1993 - 2 C 27.90 - ZBR 1993, 243 \n(244).\n\n62\n\nDavon ausgehend ist auch die Entscheidung der Beklagten \nüber die gesundheitliche Bewährung des Klägers nur \neingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Denn sie enthält die \ngenannten \nprognostischen Elemente. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat, kann die gesundheitliche Bewährung nämlich \nschon dann nicht festgestellt werden, wenn die Möglichkeit \nkünftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder \nDienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit \neinem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden \nkann.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 1. März \n1984 - 2 B 214/82 -; Urteil vom 17. Mai \n1962 - 2 C 87/59 -, ZBR 1963, 215.\n\n64\n\nEs ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr sich \nhinsichtlich der Bewertung des Gesundheitszustandes wegen \ndessen Fachkunde an den Äußerungen des jeweiligen Amtsarztes \norientiert, falls diese Bewertungen keine Anhaltspunkte zu \nZweifeln an deren Richtigkeit erkennen lassen. Derartige \nZweifel bestehen nicht.\n\n65\n\nDie Amtsärztin hatte den Kläger seit seiner Erkrankung \nmehrfach untersucht (am 27. April 1988, 25. Mai 1988, 12. Juli \n1988 und 16. Januar 1991), sich mit Stellungnahmen bzw. \nAttesten anderer behandelnder Ärzte, so des Dr. G. , \nbeschäftigt und umfassende, detaillierte sowie schlüssige \nStellungnahmen zu seinem Gesundheitszustand abgegeben. Es \nbesteht daher kein Grund, ihre fachliche Kompetenz in Frage zu \nstellen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, \ndie Amtsärztin könnte bei der Frage der Verbeamtung auf \nLebenszeit einen falschen Überprüfungsmaßstab angelegt, also \ndie Anforderungen an die gesundheitliche Eignung überspannt \nhaben. Ferner wich sie in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar \n1991 nicht von früheren Aussagen ab. Die verschiedenen \nStellungnahmen der Amtsärztin sind nicht widersprüchlich. Ihre \nfrüheren Ausführungen, so vom 28. April 1988, 1. Juni 1988 und \n13. Juli 1988, verhielten sich abschließend nur zur Frage der \nDienstfähigkeit des Klägers, nicht zur Frage der \ngesundheitlichen Eignung für die Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit. Letzteres war aber Grundlage \nder Stellungnahme vom 22. Januar 1991. Früher hatte die \nAmtsärztin lediglich geäußert, es seien gute Voraussetzungen \nfür eine wirksame nervenärztliche Behandlung gegeben und es \nsei eine größere Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, daß neue \nKrankheitsphasen überhaupt nicht oder nur milde verlaufend \nauftreten würden. Mit Schreiben vom 12. April 1988 hatte die \nAmtsärztin schon angedeutet, daß sich wegen der klägerischen \nErkrankung Probleme bei einer Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit ergeben dürften. Im Hinblick \nauf den oben dargestellten Wahrscheinlichkeitsmaßstab lag also \nkein Widerspruch vor. Auch im Verhältnis zu den Äußerungen des \nDr. G. und der dienstlichen Beurteilung vom 16. Januar \n1991 bestanden, wie das Verwaltungsgericht schon zutreffend \nausgeführt hat, keine derartigen Widersprüche.\n\n66\n\nSchließlich liegt auch, im Hinblick auf die zuvor erfolgte \nVerlängerung der Probezeit, kein gegen Treu und Glauben \nverstoßendes Verhalten der Beklagten vor. Diese Verlängerung \nerfolgte auf Betreiben des seinerzeitigen klägerischen \nVerfahrensbevollmächtigten unter dem Aspekt, ihm eine erneute \nMöglichkeit der Beurteilung zu geben, da die Beurteilung vom \n13. Mai 1988 in die Zeit der Erkrankung gefallen war. Die \nFrage der gesundheitlichen Eignung für eine Verbeamtung auf \nLebenszeit wurde seinerzeit - wie auch der Kläger wußte oder \nhätte wissen müssen - überhaupt noch nicht überprüft. \nAndererseits gab die bereits zitierte amtsärztliche \nStellungnahme vom 13. Juli 1988 zum damaligen Zeitpunkt keinen \nGrund zu der Annahme, die zukünftig für die Umwandlung des \nBeamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit \nnotwendige Feststellung der gesundheitlichen Eignung komme \nnicht mehr in Betracht. Die mangelnde gesundheitliche \nBewährung stand also für die Beklagte nicht schon unumstößlich \nfest.\n\n67\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, \n177 (183).\n\n68\n\nWie das Verwaltungsgericht ebenfalls schon zutreffend \nausgeführt hat, ist die gesundheitliche Entwicklung des \nKlägers nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit und erst \nRecht nach seiner Entlassung für die Frage seiner \nseinerzeitigen Bewährung in der Probezeit unbeachtlich und im \nübrigen die gesamte Probezeit, nicht nur die verlängerte \nProbezeit, der Beurteilung zugrunde zu legen. \n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 \n- 2 C 35.88 -, a.a.O. (180 f).\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der \nAusspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n71\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht \nvorliegen.\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308987","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-23/12-a-1123-97","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308987","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308987","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-23/12-a-1123-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308987","retrieved":"2026-07-09 03:38:20.452439+00:00"}}