{"status":"available","doknr":"OLD308995","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0922.9A3906.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-22","aktenzeichen":"9 A 3906/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für den Berufungsrechtszug auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Senat kann gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch \nBeschluß entscheiden; die Beteiligten hatten vorher \nGelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.\n\n3\n\nDie Berufung ist gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als \nunzulässig zu verwerfen, weil die Berufung nicht statthaft \nist.\n\n4\n\nDie am 7. August 1998 eingelegte Berufung bedarf nach § 124 \nAbs. 1 VwGO i.d.F. des 6. VwGOÄndG zunächst der Zulassung der \nBerufung. Der Kläger ist hierüber in der dem Urteil \nbeigefügten Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß informiert \nworden. Einen hiernach erforderlichen Antrag auf Zulassung der \nBerufung hat der Kläger nicht gestellt.\n\n5\n\nAber selbst bei einer Umdeutung des eingelegten \nRechtsmittels der Berufung in das hier zulässige Rechtsmittel \ndes Antrags auf Zulassung der Berufung wäre der Antrag \nunzulässig und deshalb zu verwerfen, weil er entgegen § 67 \nAbs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO nicht von einem Rechtsanwalt oder \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden \nist. \n\n6\n\nDieser Mangel kann auch nicht behoben werden, weil \nWiedereinsetzungsgründe i.S.d. § 60 VwGO für einen \nzukünftigen, durch einen Rechtsanwalt zu stellenden Antrag auf \nZulassung der Berufung nicht gegeben sind. \n\n7\n\nNach § 60 Abs. 1 VwGO kann Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand nur gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden \ngehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Soweit es \nsich - wie hier - um eine gesetzliche Frist zur Einlegung \neines Rechtsbehelfs handelt, geht der Gesetzgeber davon aus, \ndaß der von einer Entscheidung Betroffene, der hiergegen ein \nRechtsmittel einlegen will, innerhalb der dafür \nvorgeschriebenen Frist das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun \nhat, um den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach \nAblauf der Rechtsmittelfrist zu hindern. Kann - wie hier - ein \nRechtsmittel nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden, \nmuß die betroffene Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist \nentweder einen Rechtsanwalt damit beauftragen oder, wenn sie \ndazu nicht in der Lage ist, beim Gericht die Beiordnung eines \nRechtsanwalts (vgl. § 78 b ZPO bzw. § 121 ZPO) beantragen. \nDies hat sich einem durch die Rechtsmittelbelehrung über das \nVertretungserfordernis für den Zulassungsantrag (§ 67 Abs. 1 \nVwGO) ausdrücklich belehrten Antragsteller aufzudrängen. Die \nBeantragung einer Beiordnung eines Rechtsanwalts erst nach \nAblauf der Rechtsmittelfrist stellt somit regelmäßig eine \nschuldhafte Obliegenheitsverletzung der Partei dar, die der \nGewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei \nspäterer Stellung eines Zulassungsantrags durch einen \nRechtsanwalt nach § 60 Abs. 1 VwGO entgegensteht. \n\n8\n\nDas trifft hier zu. Der Kläger hat erst mit Schriftsatz vom \n10. September 1998 die Beiordnung eines Rechtsanwalts \nbeantragt. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die einmonatige \nFrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124 a \nAbs. 1 Satz 1 VwGO) bereits verstrichen, da das angefochtene \nUrteil mit einer rechtsfehlerfreien Rechtsmittelbelehrung dem \nKläger schon am 9. Juli 1998 ordnungsgemäß zugestellt worden \nist. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n10\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n11\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 \nSatz 2 GKG.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308995","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-22/9-a-3906-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308995","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308995","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-22/9-a-3906-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308995","retrieved":"2026-07-09 03:38:21.158253+00:00"}}