{"status":"available","doknr":"OLD308996","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0922.2A4671.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-22","aktenzeichen":"2 A 4671/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1) wurde am 20. Juni 1964 in L. -\nK. im Gebiet Kemerowo in Rußland geboren. Ihre Eltern \nsind die am 7. August 1928 in S. in der Region Altaj \ngeborene B. K. sowie der am 26. Dezember 1927 in dem \nDorf K. in der Region Saporoshje in der Ukraine \ngeborene A. G. .\n\n3\n\nDer Kläger zu 2) wurde am 12. Februar 1958 in U. -\nK. in Ost-Kasachstan geboren. Der am 16. April 1983 \ngeborene Kläger zu 3) stammt aus der am 24. Juli 1982 \ngeschlossenen Ehe der Kläger zu 1) und 2).\n\n4\n\nUnter dem 7. Januar 1991 stellte der im Bundesgebiet \nlebende Onkel der Klägerin zu 1), Herr H. K. , für \ndie Kläger beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Aufnahme \nals Aussiedler. In dem Antragsformular gab die Klägerin zu 1) \nals Volkszugehörigkeit \"Deutsche\" sowie als Muttersprache und \nals jetzige Umgangssprache in der Familie jeweils \"Russisch\" \nan. Als Religion der Klägerin zu 1) wurde \"Lutheranerin\" \neingetragen. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums \nbeantwortete die Klägerin zu 1) mit \"Nein\". Nach den Angaben \nim Aufnahmeantrag sowie dem Inhalt der zu den \nVerwaltungsvorgängen gereichten Geburtsurkunde der Klägerin zu \n1) sind ihre Eltern jeweils deutscher Volkszugehörigkeit. In \ndem in Ablichtung zu den Verwaltungsvorgängen eingereichten \nInlandspaß der Klägerin zu 1) vom 13. Januar 1983 ist als \nNationalität Deutsche eingetragen. Auch ausweislich der \nEintragungen in der eingereichten Ablichtung der \nGeburtsurkunde des Klägers zu 3) ist die Klägerin zu 1) \ndeutscher Nationalität. Der Kläger zu 2) ist nach den \nAntragsangaben russischer Volkszugehörigkeit.\n\n5\n\nAuf eine entsprechende Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes \nbestätigte die Klägerin zu 1), daß ihre Muttersprache Russisch \nsei.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 9. Juli 1991 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur \nBegründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Die Kläger seien \nweder deutsche Staatsangehörige noch deutsche Volkszugehörige. \nDie Antragsangaben, die jetzige Umgangssprache in ihrer \nFamilie sei ausschließlich Russisch, sie beherrschten die \ndeutsche Sprache überhaupt nicht und pflegten das deutsche \nVolkstum nicht, deuteten ebenso wie die Tatsache, daß die \nKlägerin zu 1) einen Russen geheiratet habe, darauf hin, daß \nbei der Klägerin zu 1) eine vollständige sprachliche und \nsoziale Assimilierung mit dem russischen Volk stattgefunden \nhabe.\n\n7\n\nDer Bescheid, in dessen Rechtsbehelfsbelehrung u.a. darauf \nhingewiesen wurde, daß die Widerspruchsfrist auch gewahrt sei, \nwenn der Widerspruch bei einer Vertretung der Bundesrepublik \nDeutschland im Ausland eingelegt werde, wurde Herrn K. am \n11. Juli 1991 zugestellt.\n\n8\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 16. August 1991 \nWiderspruch ein und trugen zu dessen Begründung im \nwesentlichen vor: Die Klägerin zu 1) sei in einer deutschen \nFamilie, in der man deutsch gesprochen habe, erzogen worden. \nIhre Eltern hielten an deutschen Traditionen und Sitten fest \nund hätten sie an ihre Kinder vermittelt. Nach dem Verlassen \ndes Elternhauses habe die Klägerin zu 1) in Ost-Kasachstan \ndeutsche Familien kennengelernt und verkehre jetzt \n\"familienweise\" in deutschen Kreisen. Ihre Familie nähme an \nkulturellen und wirtschaftlichen Einrichtungen der dortigen \ndeutschen Volksgruppe teil. Die Klägerin zu 1) verstehe, \nschreibe und spreche relativ gut deutsch.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 1992 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger wegen \nVersäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück. Der \nWiderspruchsbescheid wurde Herrn K. am 11. März 1992 \nzugestellt.\n\n10\n\nAm 23. April 1992 haben die Kläger die vorliegende Klage \nerhoben. Mit Schriftsatz vom 13. August 1992 hat Herr K. \nmitgeteilt, die Versäumung der Klagefrist beruhe auf einer dem \nGericht bekannten Verzögerung des Schriftwechsels von Rußland \nnach Deutschland. Zur Begründung der Klage im übrigen ist im \nwesentlichen vorgetragen worden: Die Klägerin zu 1) spreche in \nihrer eigenen Familie zwar vorwiegend russisch, da sie einen \nrussischen Ehepartner habe. Sie bekenne sich aber trotzdem zum \ndeutschen Volkstum und spreche mit ihren Eltern deutsch. Im \nAufnahmeantrag sei in der Annahme, daß sich diese Angabe auf \ndie eigene Familie und den Ehepartner beziehe, aus Unkenntnis \nRussisch als Umgangssprache angegeben worden.\n\n11\n\nDie Kläger haben (sinngemäß) beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 9. Juli 1991 \nin der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 11. Februar \n1992 zu verpflichten, ihnen einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe \nBezug genommen wird, wegen Versäumung der Klagefrist als \nunzulässig abgewiesen.\n\n16\n\nDie gegen diesen Gerichtsbescheid eingelegte Berufung der \nKläger ist vom erkennenden Senat durch Urteil vom 9. Juni 1997 \nmit der Begründung zurückgewiesen worden, das \nVerwaltungsgericht habe die Klage wegen Versäumung der \nKlagefrist zu Recht als unzulässig abgewiesen. Auf die \nBeschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision \nhat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 20. April \n1998 das Urteil des Senats aufgehoben, weil den Klägern \nentgegen der im Urteil des Senats vertretenen Auffassung \nhinsichtlich der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand zu gewähren sei, und die Sache zur anderweitigen \nVerhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\n17\n\nDie Klägerin zu 1) ist am 12. September 1995 in der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty zu ihren \ndeutschen Sprachkenntnissen angehört worden. Wegen des \nErgebnisses dieser Anhörung wird auf den Inhalt der Beiakte \nHeft 2 Bezug genommen.\n\n18\n\nDie Kläger tragen zur Begründung ihrer Berufung im \nwesentlichen vor: Der Sprachtest der Klägerin zu 1) sei \"nicht \nbesonders positiv\" ausgefallen. Die Klägerin zu 1) habe jedoch \neinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem \nbis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vertriebenenrecht gehabt. \nDaß die Beklagte diesen Anspruch fehlerhaft verneint habe, \nkönne nicht zu Lasten der Kläger gehen. Zumindest sei die \nEinbeziehung der Kläger zu 1) und 3) in den Aufnahmebescheid \nvom 7. August 1992 der am 22. Dezember 1992 registrierten \nEltern der Klägerin zu 1) als Ersatzlösung zu akzeptieren. \nDies gebiete auch \"Art. 116 I GG\". Die Klägerin zu 1) habe mit \nden Eltern die Übersiedlung nach Deutschland geplant. Die \nfalsche Entscheidung der Beklagten von 1991 habe nunmehr zu \neiner Trennung der Familie geführt. Die Kläger hätten einen \nprozessualen Anspruch darauf, daß die Frage des \nFamiliennachzuges nicht allein durch das \nOberverwaltungsgericht abschließend entschieden werde. Deshalb \nsei eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht \ngeboten.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 9. Juli 1991 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 11. Februar \n1992 zu verpflichten, ihnen einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der \nSenat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden \nErkenntnisquellen ausgewertet.\n\n24\n\nErkenntnisliste\n\n25\n\n1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513-\n542.40 GUS)\n2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995\n3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995\n4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG \nNW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1)\n5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995\n6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. \n18.10.1995\n7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, \nBaden-Baden 1987\n8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995\n9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513-\n542.40 GUS)\n\n10. \n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n28\n\nDie Klage ist insbesondere auch im Hinblick auf die \nEinhaltung der Klagefrist zulässig. Zwar ist die Klage nach \nAblauf dieser Frist erhoben worden. Den Klägern wird aber \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, weil sie kein \nVerschulden an der Versäumung der Klagefrist trifft, wie das \nBundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 20. April 1998 \n- 9 B 873.97 - entschieden hat und dies vom Senat gemäß § 144 \nAbs. 6 VwGO der Entscheidung nach Zurückverweisung zugrunde \nzulegen ist.\n\n29\n\nObwohl das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache \nentschieden hat, weil es die Klage als unzulässig angesehen \nhat, macht der Senat unter Berücksichtigung auch der Dauer des \nvorliegenden Verfahrens von der in § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO \nvorgesehenen und von den Klägern angeregten Möglichkeit einer \nZurückverweisung an das Verwaltungsgericht keinen Gebrauch, \nweil die Sache in tatsächlicher Hinsicht spruchreif ist und \nhinsichtlich der von den Klägern als wesentlicher Grund für \neine Zurückverweisung angeführten Einbeziehung nur \nRechtsfragen zu entscheiden sind.\n\n30\n\nDie Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen \nAnspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides.\n\n31\n\nA. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) \ngeltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch \ndas Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der \nPflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) \nvom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht.\n\n32\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat. Eine unzulässige Rückwirkung liegt darin \nnicht.\n\n33\n\nVgl. hierzu ausführlich BVerwG, \nUrteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 \n-, DVBl 1996, 198.\n\n34\n\nDie Klägerin zu 1) lebt jedoch heute noch in \nKasachstan.\n\n35\n\nDie Klägerin zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach \nder Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin \nnicht erfüllt.\n\n36\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \ndie Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \nsie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn \nsie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n37\n\nDie Klägerin zu 1) erfüllt nicht die Voraussetzungen des § \n6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG.\n\n38\n\nEs kann nicht festgestellt werden, daß der Klägerin zu 1) \ndas in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der \nSprache vermittelt worden ist.\n\n39\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nunter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder \n- bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte \nUmgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache \ndann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand \nwie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen \nvon ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich \nden Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig \nüberwiegend gebraucht hat. Zur deutschen Sprache als \nMuttersprache gehört, daß sie - je nach Herkunft und \nBildungsstand des Aufnahmebewerbers - umfassend beherrscht und \nin flüssiger Form gesprochen wird. Auch als bevorzugte \nUmgangssprache muß sie - abgesehen von ihrem Gebrauch - in \ndieser Weise beherrscht werden. Es wird nicht verlangt, daß \nDeutsch als Hochsprache beherrscht wird. Vielmehr genügt es, \nwenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im \nElternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, DVBl 1997, 897 = DÖV \n1997, 686 = NVwZ-RR 1997, 381, und \nBeschluß vom 11. Mai 1998 - 9 B \n1133.97 -.\n\n41\n\nDagegen ist nicht ausreichend, daß Deutsch lediglich in der \nJugendzeit bis zur Selbständigkeit bevorzugte Umgangssprache \ngewesen ist. Dieses Bestätigungsmerkmal muß vielmehr auch im \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes \nnoch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt Merkmale im Sinne des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, \nfehlt es an der objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1997 - 9 C 10.96 -, NVwZ-RR 1998, \n266.\n\n43\n\nHiervon ausgehend kann der Senat nicht feststellen, daß der \nKlägerin zu 1) die deutsche Sprache in ausreichendem Maße \nvermittelt worden ist.\n\n44\n\nDaß die Klägerin zu 1) Deutsch als Muttersprache spricht, \nist nicht ersichtlich. Schon im Aufnahmeantrag hat die \nKlägerin zu 1) vielmehr angegeben, daß ihre Muttersprache \nRussisch sei, und dies auf Nachfrage des \nBundesverwaltungsamtes noch einmal auf der Übersetzung ihres \nPasses ausdrücklich durch ihre Unterschrift bestätigt. Diese \nErklärung der Klägerin zu 1) steht regelmäßig schon für sich \ngesehen der Annahme ihrer deutschen Volkszugehörigkeit \nentgegen, da derjenige, der nicht Deutsch, sondern Russisch \nals Muttersprache spricht, nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts regelmäßig Angehöriger des \nrussischen Kulturkreises und damit russischer Volkszugehöriger \nist.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, a.a.O..\n\n46\n\nDer Annahme, daß die Klägerin zu 1) Deutsch als \nMuttersprache spricht, steht auch die ebenfalls durch ihre \nUnterschrift bestätigte Angabe in der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Almaty vom 12. September 1995 \nentgegen, sie habe als Kind im Elternhaus von \"0-5\" \nLebensjahren deutsch und in der Zeit von \"5-heute\" russisch \ngesprochen. Diese Angabe stimmt im übrigen im wesentlichen mit \nden Antworten der Mutter der Klägerin zu 1) vom 13. Mai 1995 \nin dem im Berufungsverfahren zu den Gerichtsakten überreichten \nFragebogen der Prozeßbevollmächtigten der Kläger überein. \nDanach hat die Klägerin zu 1) vor der Einschulung Deutsch \nsprechen können und die deutsche Sprache \"ab 14 Jahre\" \nverlernt. Diese Angaben der Klägerin zu 1) und der Vortrag der \nKläger können in ihrer Gesamtheit nur dahingehend gewürdigt \nwerden, daß die Klägerin zu 1) mehrsprachig aufgewachsen \nist.\n\n47\n\nDie Klägerin zu 1) hat auch nicht substantiiert und \nschlüssig vorgetragen, Deutsch als bevorzugte Umgangssprache \nzumindest im familiären Bereich gesprochen zu haben bzw. zu \nsprechen. Im Aufnahmeantrag hat sie insoweit vielmehr \nausdrücklich angegeben, ihre jetzige Umgangssprache in der \nFamilie sei Russisch. Dementsprechend ist im Aufnahmeantrag \nbei den Angaben zum Kläger zu 2) ebenfalls angegeben worden, \nseine Mutter- und Umgangssprache sei Russisch. Auch aus dem \nSchreiben der Mutter der Klägerin zu 1) vom 6. Oktober 1993 \nkann nicht auf Deutsch als bevorzugte Umgangssprache \ngeschlossen werden. Denn darin wird ausdrücklich bestätigt, \ndaß die Klägerin zu 1) \"in ihrer eigenen Familie vorwiegend \nrussisch spricht, da sie einen russischen Ehepartner hat\". Daß \nDeutsch nicht die bevorzugte Umgangssprache sein kann, ergibt \nsich ebenso aus den Antworten in dem o.a. Fragebogen, wonach \ndie Klägerin zu 1) Deutsch seit dem 14. Lebensjahr \"verlernt\" \nhat. Dies entspricht den Feststellungen in der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Almaty vom 12. September 1995, \nwonach die Klägerin zu 1) \"so gut wie überhaupt nicht\" Deutsch \nversteht und spricht, und ihren dort durch ihre Unterschrift \nbestätigten Angaben zu ihrem Sprachverhalten. Denn danach hat \nsie deutsch nur bis zum 5. Lebensjahr und anschließend nur \nrussisch gesprochen. Auch nach diesen Angaben spricht die \nKlägerin zu 1) jetzt im engsten Familienkreis nie deutsch und \nnur russisch. Daraus ist nur zu entnehmen, daß Russisch ihre \nbevorzugte Umgangssprache ist. Diese Angaben und \nFeststellungen zum Sprachverhalten der Klägerin zu 1) \nrechtfertigen allein den Schluß, daß Deutsch nicht als \nbevorzugte Umgangssprache in ihrer Familie gesprochen wurde \nbzw. wird.\n\n48\n\nEs liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - \ndas Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen \nZusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das \nHinzutreten besonderer Umstände, die die Kläger nicht \nvorgetragen haben und die auch nicht ersichtlich sind, auch \nnicht von einer deutschen Erziehung der Klägerin zu 1) oder \nvon der Vermittlung deutscher Kultur an die Klägerin zu 1) \nausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als \nMuttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist \nregelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises, was \nzugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums \nindiziert.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. \nNovember 1996 - 9 C 8.96 -, a.a.O., und \nvom 4. November 1997 - 9 C 36.96 -.\n\n50\n\nDer Senat hat sich dieser Auffassung seit seinem Urteil vom \n14. Februar 1997 - 2 A 946/94 - angeschlossen.\n\n51\n\nWird somit das von der Klägerin zu 1) geltend gemachte \nBekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Kultur \nund Erziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann sie keine deutsche \nVolkszugehörige sein, weil auch sonstige für die Bestätigung \neines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in Betracht \nkommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher \nBeschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale,\n\n52\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, a.a.O.,\n\n53\n\nnicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind.\n\n54\n\nBestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind \nhier auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der \nVorschrift entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, \nwenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der \nVerhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht \nzumutbar war.\n\n55\n\nDies ist jedoch nicht der Fall. Die Klägerin zu 1) hat \nnicht behauptet, daß sie an dem Erlernen und an der Benutzung \nder deutschen Sprache in ihrer Familie gehindert war. Sie hat \nvielmehr selbst vorgetragen, bis zum fünften Lebensjahr in der \nFamilie nur deutsch gesprochen zu haben. Im übrigen geht der \nSenat vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingeführten \nErkenntnisse in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß \njedenfalls in der Zeit seit der Geburt der Klägerin zu 1) im \nJahre 1964 auch im Gebiet Kemerowo in Rußland das Merkmal der \nSprache zumindest im häuslichen Bereich ungehindert vermittelt \nwerden konnte.\n\n56\n\nVgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen, Urteil \nvom 28. April 1997 - 2 A 4504/94 - mit \nweiteren Nachweisen.\n\n57\n\nDie Klägerin zu 1) hat auch keinen Anspruch auf Erteilung \neines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG durch \nEinbeziehung in den Aufnahmebescheid ihrer Eltern vom 7. \nAugust 1992. Dieser Anspruch setzt nämlich im Regelfall \nvoraus, daß die Bezugsperson im Zeitpunkt des Erlasses des \nEinbeziehungsbescheides die Aussiedlungsgebiete noch nicht \nverlassen hat und zudem in jedem Fall nicht vor dem 1. Januar \n1993 ausgereist sein darf.\n\n58\n\nZwar ist diese Voraussetzung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \nausdrücklich nicht aufgeführt. Bereits der Wortlaut der \nVorschrift macht jedoch im Zusammenhang mit dem Wortlaut des § \n27 Abs. 1 Satz 1 BVFG hinreichend deutlich, daß eine \nEinbeziehung eines Aufnahmebewerbers in einen Aufnahmebescheid \neiner sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer \naufhaltenden Bezugsperson mit dem Status eines Aussiedlers \nnach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. ausgeschlossen ist. Dies \nergibt sich aus der Formulierung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, \ndaß (nur) Ehegatten und Abkömmlinge von \"Personen im Sinne des \nSatzes 1\" in deren Aufnahmebescheid einbezogen werden können. \nDa der Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nach dem \ninsoweit eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift jedoch nur \n\"Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt\" \nwird, \"die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen \nals Spätaussiedler erfüllen\", stellt schon die Formulierung \ndes § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVFG klar, daß eine Einbeziehung \nin einen Aufnahmebescheid nur solcher Bezugspersonen in \nBetracht kommt, die nach dem 31. Dezember 1992 noch in den \nAussiedlungsgebieten gewohnt haben. Deshalb setzt die \nEinbeziehung in einen Aufnahmebescheid voraus, daß die \nBezugsperson jedenfalls nicht vor dem 1. Januar 1993 das \nAussiedlungsgebiet verlassen hat.\n\n59\n\nDieser dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \nentsprechende Regelungsgehalt der Vorschrift entspricht im \nübrigen auch dem Willen des Gesetzgebers. Denn die \nBundesregierung ging ausweislich der Begründung zu ihrem im \nweiteren Gesetzgebungsverfahren nicht mehr geänderten Entwurf \ndes Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes davon aus, daß eine \nEinbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht mehr möglich \nist, nachdem die Bezugsperson die Aussiedlungsgebiete \nverlassen hat. Nach dieser Begründung \"stellt der Wortlaut des \n§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG durch die Bezugnahme auf § 27 Abs. 1 \nSatz 1 BVFG klar, daß die Eintragung eines Ehegatten und eines \nAbkömmlings in den Aufnahmebescheid nur möglich ist, solange \ndie Bezugsperson den ständigen Aufenthalt noch nicht im \nBundesgebiet genommen hat, deren Spätaussiedlereigenschaft \nalso noch nicht entstanden ist\". Sie geht ausdrücklich davon \naus, daß eine Eintragung nicht mehr möglich ist, wenn die \nBezugsperson durch Verlassen der Aussiedlungsgebiete lediglich \nden Status eines Aussiedlers nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. \nerworben hat, weil sie dann nicht mehr zum Personenkreis des \n§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG gehört.\n\n60\n\nVgl. die Begründung des \nGesetzentwurfs der Bundesregierung zum \nGesetz zur Bereinigung von \nKriegsfolgengesetzen \n(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz-KfbG) \nvom 7. September 1992, BT-Drucksache \n12/3212, Abschnitt B. Besonderer Teil, \nzu Nummern 24 bis 30 des Artikel 1 \n(§§ 26 bis 29), S. 26.\n\n61\n\nHiervon ausgehend ist eine Einbeziehung der Klägerin zu 1) \nin den Aufnahmebescheid ihrer Eltern schon deshalb \nausgeschlossen, weil diese die Aussiedlungsgebiete bereits \nunter Aufgabe ihres dortigen Wohnsitzes vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen haben, da sie sich seit dem 22. Dezember 1992 \nerkennbar auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland \naufhalten.\n\n62\n\nDer Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 116 Abs. 1 GG \niVm § 27 Abs. 2 BVFG, da dieser für Vertriebene keinen \nRechtsanspruch auf Aufnahme festschreibt. Er setzt vielmehr \ndie Aufnahme von Flüchtlingen, Vertriebenen oder deren \nAngehörigen als Tatbestandsmerkmal für den Erwerb der \nEigenschaft als Deutscher voraus. \n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai \n1998 - 9 B 756.97 - und vom 7. Juli \n1998 - 9 B 1202.97 -.\n\n64\n\nB. Die Klage des Klägers zu 2) ist ebenfalls unbegründet. \nEr ist nach seinen eigenen Angaben russischer \nVolkszugehöriger. Als solcher kann er den geltend gemachten \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur auf § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung von Ehegatten \nin den Aufnahmebescheid vorsieht. Da der Klägerin zu 1) aus \nden oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht zu \nerteilen ist, kommt auch eine Einbeziehung des Klägers zu 2) \nnicht in Betracht.\n\n65\n\nC. Schließlich ist auch die Klage des Klägers zu 3) \nunbegründet, da er aus den oben dargelegten Gründen schon \nnicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt und, da der Klägerin zu 1) ein \nAufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, auch die Möglichkeit \neiner Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid der Klägerin zu \n1) sowie aus den oben zur Klägerin zu 1) dargelegten Gründen \nauch eine Einbeziehung in den Bescheid der Großeltern \nausscheidet (§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG).\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1, und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht \nbilligem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser \neinen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem \nKostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n67\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308996","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-22/2-a-4671-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":14},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":14},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308996","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308996","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-22/2-a-4671-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308996","retrieved":"2026-07-09 03:38:21.248392+00:00"}}