{"status":"available","doknr":"OLD309002","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0922.13C3.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-22","aktenzeichen":"13 C 3/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4 VwGO), der nur zu \nbejahen ist bei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses, nicht aber \nseiner Begründung\n\n4\n\n- vgl. OVG NW, Beschluß vom 2. September 1997 - 13 B 1612/72 -, RdL 1998, \n27 -,\n\n5\n\nliegt nicht vor. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung zutreffend wegen fehlender Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruches abgelehnt, was auch durch die verschiedenen mit der \nZulassungsschrift vorgetragenen Einwände nicht erschüttert wird. \n\n6\n\nSoweit die Antragstellerin meint, als Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie \n(415, 88 + (38 + 5) x 2 =) 501,88 DS einstellen zu können, was zu wenigstens einem \nweiteren Studienplatz führen würde, ist dem nicht zu folgen. Dabei braucht sich der \nSenat nicht mit allen Erwägungen der Antragstellerin, die für das von ihr \nangenommene Lehrangebot sprechen sollen, auseinanderzusetzen. Denn bereits \nwenn, was der Fall ist, die von ihr geforderte Erhöhung des Deputatsansatzes für \nzwei näher bezeichnete Stellen um insgesamt 5 DS nicht erfolgen kann, kommt ein \nZulassungsanspruch der Antragstellerin nicht in Betracht. Auch wenn das \nLehrangebot auf nur 497 DS zu erhöhen wäre, würden sich nach Rundung nach \nunten nur 120 Studienplätze, also die festgesetzte und vergebene Zulassungszahl, \nergeben. Die Antragstellerin erkennt auch selbst, daß eine Berücksichtigung der seit \ndem Studienjahr 1992/93 durch Stellenverminderung eingetretene Reduzierung des \nsemesterlichen Lehrangebotes um 38 DS allein nicht ausreichen würde. \n\n7\n\nSoweit die Antragstellerin geltend macht, über die nach ihrer Auffassung zu \nberücksichtigenden 38 DS hinaus sei für den wissenschaftlichen Angestellten (befr.) \nS. und für den wissenschaftlichen Angestellten (unbefr.) Dr. T. -L. eine um \n1 bzw. 4 DS erhöhte Lehrverpflichtung anzusetzen, ohne daß diese mit dem \nLehrangebotsdefizit infolge am Stichtag unbesetzter, aber mit den Betreffenden \nbesetzbarer Stellen hätten verrechnet werden dürfen, widerspricht dies der ständigen \nRechtsprechung des Senats \n\n8\n\n- vgl. Urteile des Senats vom 22. Januar 1988 - 13 A 848/87 u. a. - und \nBeschlüsse vom 21. April 1988 - 13 B 4064/88 u. a. -.\n\n9\n\nVielmehr ist insoweit die Vorgehensweise und auch die Feststellung \nausreichender \"verrechenbarer\" Vakanzen durch das Verwaltungsgericht richtig. Da \nschon deswegen das für einen 121. Studienplatz erforderliche Lehrangebot nicht \nerreicht wird, braucht der Senat zur Berücksichtigungsfähigkeit der \nAngebotsreduzierung um 38 DS infolge - teilweise schon in früheren Studienjahren \nerfolgter - Stellenverminderungen nicht Stellung zu nehmen. Er verweist aber auf \nseine Beschlüsse vom 10. September 1998 - 13 C 19/98 u. a. -, wo er ausgeführt \nhat:\n\n10\n\n \"Das Vorbringen einiger Studienbewerber, seit dem Sommersemester 1994 \nseien in der Lehreinheit Medizin bei der Antragsgegnerin Stellenreduzierungen \nvorgenommen worden, ohne daß ersichtlich sei, ob dabei das Grundrecht der \nBerufsfreiheit der Studienbewerber ausreichend berücksichtigt worden sei, begründet \ngleichfalls nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zwar ist \nes zutreffend, daß beispielsweise dem Brutto-Lehrangebot im Berechnungsjahr \n1993/94 52 Stellen zugrundegelegt worden sind, während in das Berechnungsjahr \n1997/98 50 Stellen eingegangen sind. Die nunmehr angesetzten 50 Stellen \nentsprechen aber der bindenden Vorgabe im Haushaltsplan des Landes für 1997 \nund tragen damit dem Umstand Rechnung, daß das Kapazitätsrecht vom sog. \nStellenprinzip beherrscht wird, d.h. daß der Ermittlung des Lehrangebots die Zahl der \nHaushaltsstellen und nicht die Zahl der Lehrpersonen zugrunde zu legen ist (vgl. § 8 \nKapVO). Gründe, welche Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die \nentsprechenden Festsetzungen des Haushaltsplanes bieten könnten, sind nicht \nvorgetragen und auch nicht ersichtlich. Bei der Entscheidung steht dem \nHaushaltsgesetzgeber im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens ein weiter \nGestaltungsspielraum zu; andere wichtige Gemeinschaftsbelange und die jeweils zur \nVerfügung stehenden - begrenzten - Haushaltsmittel müssen mitberücksichtigt \nwerden. Auch dem Haushaltsgesetzgeber sind hierbei keine Handlungspflichten \nauferlegt, aus denen dem Studienbewerber ein Anspruch auf eine möglichst \nkapazitätsintensive Stellendisposition erwächst,\n\n11\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10/86 u.a. -, a.a.O., S. 364; BVerfG, \nUrteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70, 25/71 -, BVerfGE 33, 303 = NJW 1972, \n1561.\"\n\n12\n\nHiervon abzuweichen gibt auch der von der Antragstellerin herangezogene \nBeschluß des OVG Berlin vom 13. März 1996 - 7 NC 1447/95 -, NVwZ 1996, 1240 \nkeine Veranlassung, der die Sondersituation des gesetzlichen Abbaus vorklinischer \nStudienanfängerplätze an der Humboldt-Universität und der Freien Universität um im \nDurchschnitt 44 % betrifft. Hiermit ist der Rückgang der Studienanfängerplätze im \nStudiengang Psychologie (D) an der WWU Münster von 141 im WS 1992/93 auf \nnunmehr 120 schon deshalb nicht vergleichbar, weil er auch Folge der Veränderung \nder Anteilquote dieses Studiengangs von damals 85 % auf jetzt 66 % ist\n\n13\n\n- vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 11. Januar 1994 - 14 C 19/93 u. a. -\n.\n\n14\n\nIm übrigen schließt auch jene Rechtsprechung des OVG Berlin nicht aus, daß \ninnerhalb eines Abbauprogramms im Einzelfall gerechtfertigte Eingriffe in die \nvorhandene Kapazität erfolgen können, wozu z. B. das Ausscheiden der \n\"Akademischen Räte alter Art\" mit der erhöhten Regellehrverpflichtung von 12 DS \ngehören kann.\n\n15\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen auch nicht im \nHinblick auf den Dienstleistungsabzug von 113,06 SWS. Er ist rechnerisch richtig, \nbezüglich der angesetzten Curricularanteile und Nachfragerzahlen in Kenntnis der \nGegebenheiten der betreffenden importierenden Studiengänge nachvollziehbar und \nrealistisch und deshalb entgegen der Antragstellerin hinreichend begründet. \n\n16\n\nSoweit die Antragstellerin die Ermittlung der Anteilquoten der der Lehreinheit \nzugehörigen Studiengänge aus den Bewerberzahlen und die damit einhergehende \nVerminderung der Quote für den streitbefangenen Studiengang beanstandet, führt \nauch das nicht zu ernstlichen Zweifeln. Die KapVO steht dieser Ermittlungsmethode \nnicht entgegen, und das Kapazitätserschöpfungsgebot ist bei der bloßen Verteilung \nder erschöpfend ermittelten Ausbildungskapazität einer Lehreinheit auf die zu \nbedienenden Studiengänge nicht verletzt. Im Gegenteil dürfte diese Methode die \nQuantität der Nachfrage der Studienbewerber nach dem einen und nach dem \nanderen der von der Lehreinheit bedienten Studiengänge und damit den Bedarf \nrealitätsnäher erfassen als frühere etwa an die Zahlen eingeschriebener Studenten \nanknüpfende Ermittlungsmethoden. Sie ist daher sachlich zumindest vertretbar und \nkeinesfalls willkürlich. Für eine von der Antragstellerin bei der Anteilsquotenbildung \nferner geforderte Gewichtung bei Studiengängen im Nebenfach ist eine sachliche \nRechtfertigung nicht erkennbar, weil die curriculare Nachfrage im Nebenfach nicht \netwa eine geringere ist. \n\n17\n\nGegen den nach dem Hamburger Modell ermittelten Schwundausgleichsfaktor \n1/0,93, dessen Berechnung vorgelegt worden ist, bestehen trotz seiner Verringerung \nkeine Bedenken. \n\n18\n\nNach den vorstehenden Darlegungen hat die Sache auch keine besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \nund keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da sich \ndie insoweit aufgeworfene Frage der Verfassungswidrigkeit der \nStellenverminderungen mit der Folge einer Kapazitätsreduzierung angesichts der \nobigen Ausführungen nicht stellen würde. \n\n19\n\nAuch die Divergenzrüge (§§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 146 Abs. 4 VwGO) greift nicht \ndurch. Eine zulassungsbegründende Divergenz ist nicht schon dann gegeben, wenn \ndas Verwaltungsgericht einen in einer Entscheidung der in der genannten Vorschrift \naufgeführten Gerichte aufgestellten Grundsatz übergangen, übersehen oder \nregelwidrig angewandt oder möglicherweise den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt \nhat. Mit der Abweichungsrüge muß vielmehr unter genauer Bezeichnung der \nEntscheidung, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, ein prinzipieller \nAuffassungsunterschied in einer Frage aufgezeigt und dargetan werden, inwieweit \ndie angegriffene Entscheidung darauf beruhen soll. Eine Abweichung liegt nämlich \nnur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht den obergerichtlichen Kriterien \nwidersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der \nEntscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen \nbegründet die Zulassung der Berufung wegen Abweichung. Das Verwaltungsgericht \nhat aber keinen von der aufgeführten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts oder Bundesverfassungsgerichts abweichenden \nRechtssatz aufgestellt. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n21\n\nDer Streitwert entspricht der ständigen Praxis des Senats.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309002","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-22/13-c-3-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309002","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309002","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-22/13-c-3-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309002","retrieved":"2026-07-09 03:38:21.801856+00:00"}}