{"status":"available","doknr":"OLD309021","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0918.16A2250.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-18","aktenzeichen":"16 A 2250/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung mit dem Antrag, \nden Bescheid des Beklagten vom 9. März \n1993 in der Fassung seines \nWiderspruchsbescheides vom 29. März \n1993 aufzuheben und ihn zu \nverpflichten, den Elternbeitrag \neinkommensunabhängig neu festzusetzen, \n\n3\n\nhat keinen Erfolg, denn sie ist nicht begründet. \n\n4\n\nDer fristwahrende Berufungsantrag erfaßt eindeutig nur den \nBeitragsbescheid vom 9. März 1993. Soweit erstmalig die \nBerufungsbegründung vom 23. März 1995 eine Erstreckung des \nRechtsmittels auch auf den Beitragsbescheid vom 28. Februar \nmöglich erscheinen läßt, wäre eine dahingehende \nBerufungserweiterung wegen der Versäumung der Frist des § 124 \nAbs. 2 VwGO a.F. und der daraus folgenden partiellen \nRechtskraft des erstinstanzlichen Urteils von vornherein \nunzulässig. Vor diesem Hintergrund hat der Senat den \nAusführungen zum Kalenderjahr 1992 deshalb keine den \nStreitgegenstand des Berufungsverfahrens ändernde Bedeutung \nbeigemessen. \n\n5\n\nHinsichtlich des danach allein zur Überprüfung stehenden \nHeranziehungszeitraums ab Januar 1993, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Der \nBeitragsbescheid des Beklagten vom 9. März 1993 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 29. März 1993 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger \nist verpflichtet, für den Kindergartenbesuch seines Sohnes \nT. im Januar und Februar 1993 jeweils 240,- DM und ab \nMärz 1993 monatlich 290,- DM an Elternbeiträgen zu zahlen. Mit \nder Berufung ist nichts vorgetragen, was insoweit Anlaß gibt, \nvon der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen. \n\n6\n\nRechtsgrundlage des Bescheides ist für die Monate Januar \nund Februar 1993 § 90 SGB VIII a.F. gemäß dem am 1. Januar \n1991 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuordnung des Kindes- und \nJugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG -) vom \n26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) iVm § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 \nSatz 1 und der Anlage zu § 17 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur \nAusführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kindes- und \nJugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder \n- GTK -) vom 29. Oktober 1991 (GV NW S. 380). Für die Zeit \ndanach, d.h. für die Zeit ab März 1993, ist auf die Anlage zu \n§ 17 Abs. 3 GTK in der Fassung der Verordnung über die Höhe \nder Elternbeiträge nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für \nKinder vom 25. Januar 1993 (GV NW S. 80) und für die Monate ab \nApril 1993 zusätzlich auf § 90 SGB VIII in der Fassung des \nErsten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches \nSozialgesetzbuch - SGB VIII 1993 - vom 16. Februar 1993 (BGBl. \nI S. 239) abzustellen. \n\n7\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Veranlagung \nzugrundeliegende Rechtsmaterie bestehen auch unter \nBerücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers nicht. \nWie der beschließende Senat u.a. in seinem Urteil vom 5. Juni \n1997 - 16 A 827/95 -, NWVBl. 1998, 14, unter Bezugnahme auf \ndie den Beteiligten bekannten Urteile vom 13. Juni 1994 \n- 16 A 2645/93 -, OVGE 44, 107 = NWVBl. 1994, 376 = NVwZ 1995, \n191 = ZKF 1994, 254 und - 16 A 571/94 -, NWVBl. 1994, 381 = \nNVwZ 1995, 195 = ZKF 1995, 15, dargelegt hat, ist § 17 GTK in \nder hier maßgeblichen Fassung einschließlich der \neinkommensabhängigen Staffelung der Elternbeiträge gemäß der \njeweiligen Anlage zu § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK sowohl mit § 90 \nSGB VIII in der ursprünglichen und der zum 1. April 1993 in \nKraft getretenen Fassung als auch mit Verfassungsrecht \nvereinbar, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG und dem \nsich aus Art. 20 Abs. 1 GG ergebenden Sozialstaatsprinzip. \n\n8\n\nSoweit der Senat schon in seiner Grundentscheidung vom \n13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - den Standpunkt eingenommen \nhatte, daß sich der Landesgesetzgeber mit dem verwandten \nEinkommensbegriff im Rahmen der bundesrechtlichen Ermächtigung \nund der verfassungsrechtlichen Grenzen gehalten habe, ist das \nauch höchstrichterlich bestätigt worden. Das \nBundesverwaltungsgericht hat durch den dem Beteiligten \nangezeigten Beschluß vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 -, \nBuchholz 410.84 Benutzungsgebühren Nr. 72, mit Verweis auf die \nAusführung in seinem insoweit grundlegenden Beschluß vom \n13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, Buchholz 401.84 \nBenutzungsgebühren Nr. 69 = DVBl. 1994, 818 = NVwZ 1995, 173, \ndie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das \nUrteil des Senats vom 13. Juli 1994 - 16 A 2645/93 - als \nunbegründet zurückgewiesen. In dieser Entscheidung vom \n28. Oktober 1994 hat das Bundesverwaltungsgericht im \nwesentlichen ausgeführt, daß das Sozialstaatsprinzip eine mit \nArt. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarende unterschiedliche Behandlung \nbeitragspflichtiger Personen entsprechend ihrer \nLeistungsfähigkeit im Rahmen sozialer Leistungsgesetzgebung \ngestattet. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem \nBeschluß dargelegt, daß die Beitragsstaffelung des § 17 Abs. 3 \nGTK im Hinblick auf den dem Landesgesetzgeber durch § 90 \nAbs. 1 Satz 3 SGB VIII a.F. eingeräumten weiten \nGestaltungsspielraum, der sogar die völlige Vernachlässigung \nder Einkommensverhältnisse und der Familliengröße zulasse, mit \nBundesrecht vereinbar ist. \n\n9\n\n- Vgl. zur Frage der Zulässigkeit \nvon sozialen Staffelungen auch HessVGH, \nBeschluß vom 14. Dezember 1994 \n- 5 N 1980/93 -, ESVGH 45, 139 = DVBl. \n1995, 1142 = NVwZ 1995, 406; Gern, \nAktuelle Probleme des \nKommunalabgabenrechts, NVwZ 1995, 1145, \n1153 f., und a.A. Kempen, Gebühren im \nDienste des Sozialstaats?, NVwZ 1995, \n1163. \n\n10\n\nDie Anknüpfung an das nur um Werbungskosten, \nBetriebsausgaben und Sparerfreibeträge verminderte \nBruttoeinkommen sei unbedenklich. Seine Rechtsprechung hat das \nBundesverwaltungsgericht durch Beschlüsse vom 14. Februar 1995 \n- 8 B 19.95 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 73, vom \n15. März 1995 - 8 NB 1.95 -, Buchholz 401.84 \nBenutzungsgebühren Nr. 74 = DÖV 1995, 732 = NVwZ 1995, 790, \nvom 4. Juli 1997 - 8 B 97.97 - sowie vom 22. Januar 1998 \n- 8 B 4.98 - bestätigt bzw. fortgeführt. \n\n11\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 22. Juli \n1998 - 1 BvR 2369/94 - zu dem Ausgangsverfahren des Senates \n- 16 A 2645/93 - festgestellt, daß die Staffelung der Gebühren \nfür die Kindergartenbenutzung nach der wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit der Eltern mit der Verfassung vereinbar \nist. Diese wie auch alle anderen Verfassungsbeschwerden gegen \ndas GTK sind nicht zur Entscheidung angenommen worden. \n\n12\n\nVor dem geschilderten Hintergrund hat der Senat auch keine \nVeranlassung, von seinem schon in den Entscheidungen vom \n13. Juni 1994 eingenommenen Standpunkt abzuweichen, daß § 17 \nGTK im Verhältnis zu sonstigen staatlichen Leistungen keine \nunmittelbare Regelung des Familienlastenausgleichs darstellt, \nsondern die Heranziehung zu einer Kostenbeteiligung zum Zwecke \nder Haushaltsentlastung beinhaltet. Mit Blick auf die vom \nKläger für unzureichend gehaltene Regelung in § 17 Abs. 2 \nSatz 1 GTK hat der Senat diesbezüglich in seinem Urteil vom \n5. Juni 1997 - 16 A 827/95 -, aaO. mit Gültigkeit auch für den \nvorliegenden Fall ausgeführt: \n\n13\n\n\"Insbesondere ist der Senat auch weiterhin der \nAuffassung, daß § 17 GTK und die Staffelung der \nElternbeiträge gemäß der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK \nmit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit diese \nRegelungen für die Bemessung der Elternbeiträge \ngrundsätzlich die Anzahl der unterhaltsberechtigten \nKinder unberücksichtigt lassen, es sei denn, \nGeschwister besuchen gleichzeitig eine \nTageseinrichtung. Aus Art. 6 Abs. 1 GG läßt sich \nkeine Verpflichtung des Gesetzgebers herleiten, im \nRahmen von Kostenbeteiligungsregelungen für den \nBesuch von Tageseinrichtungen für Kinder die Höhe \ndes Kostenbeitrages nach der Zahl der \nunterhaltsberechtigten Kinder zu staffeln. Aus der \nWertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung \nmit dem Sozialstaatsprinzip läßt sich zwar die \nallgemeine Pflicht des Staates zu einem \nFamilienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die \nEntscheidung darüber, in welchem Umfang und in \nwelcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich \nvorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen \nwirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, \nlassen sich keine konkreten Folgerungen für die \neinzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme ableiten, \nin denen der Familienlastenausgleich zu \nverwirklichen ist. Insoweit besteht vielmehr eine \ngrundsätzliche Gestaltungsfreiheit des \nGesetzgebers, \n\n14\n\nvgl. BVerfG, Beschuß vom 17. Februar \n1997 - 1 BvR 1903/96 -, FamRZ 1997, \n541, mit weiterem Nachweis.\n\n15\n\nDanach war der Gesetzgeber, wie der Senat \nbereits in seinen beiden Urteilen vom 13. Juni 1996 \n- 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils \na.a.O., ausgeführt hat, im Rahmen der \nKostenbeteiligungsregelung für Tageseinrichtungen \nfür Kinder gemäß § 17 GTK auch unter \nBerücksichtigung des sich aus Art. 6 Abs. 1 GG \nergebenden Schutzes von Ehe und Familie nicht \nverpflichtet, über die Regelung des § 17 Abs. 2 \nSatz 1 GTK hinaus die Höhe der Elternbeiträge von \nder Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder \nabhängig zu machen. Nach der zuletzt genannten \nBestimmung entfallen die Beiträge für das zweite \nund jedes weitere Kind (nur), wenn mehr als ein \nKind eines Personensorgeberechtigten oder einer \nFamilie gleichzeitig eine Tageseinrichtung \nbesuchen.\n\n16\n\nDie erwähnte Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK \nerweist sich auch bei Anwendung des \nPrüfungsmaßstabes des Art. 3 Abs. 1 GG in \nVerbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht als \nverfassungswidrig. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, \nunter allen Umständen Gleiches gleich und \nUngleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine \nGleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn \nder Gesetzgeber verschiedene Sachverhalte gleich \nbehandelt und Differenzierungen, die er vornehmen \ndarf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm \nüberlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an \ndie er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im \nRechtssinne als gleich ansehen will. Allerdings muß \ner die Auswahl sachgerecht treffen, und der \nnormative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt \nauch insoweit seine Präzisierung im Hinblick auf \ndie Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Art. 3 \nAbs. 1 GG ist danach dann verletzt, wenn für die \nungleiche Behandlung gleicher Sachverhalte oder für \ndie gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - \nbezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und \nseine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender \nGrund fehlt,\n\n17\n\nvgl. unter anderem BVerfG, Beschluß \nvom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1903/96 -, \na.a.O., mit weiteren Nachweisen.\n\n18\n\nDies ist bezogen auf die Regelung des § 17 Abs. 2 \nSatz 1 GTK nicht der Fall, auch wenn nach ihr \nFamilien, bei denen Kinder eine Tageseinrichtung \nwegen eines zu großen Altersunterschiedes nicht \ngleichzeitig besuchen, nicht in den Genuß einer \nBeitragsbefreiung kommen. Sachgerechtes Ziel dieser \nGesetzesbestimmung ist es nämlich offensichtlich \nallein, eine gleichzeitige und damit erhöhte \nBelastung mit Elternbeiträgen zu vermeiden, \n\n19\n\nvgl. OVG NW, Urteile vom 13. Juni \n1994 - 16 2645/93 - und - 16 A 571/94 -\n, jeweils a.a.O., sowie für hessisches \nLandesrecht HessVGH, Beschluß vom 14. \nDezember 1994 - 5 N 1980/93 -, \na.a.O.\"\n\n20\n\nDie Vereinbarkeit der in § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK getroffenen \nRegelung mit höherrangigem Recht hat der Senat insbesondere \nauch unter dem Aspekt der Neufassung des § 90 Abs. 1 SGB VIII \ndurch das Erste Änderungsgesetz vom 16. Februar 1993 nicht in \nZweifel gezogen und dazu angeführt:\n\n21\n\n\"Die Staffelung der Elternbeiträge gemäß § 17 \nAbs 3 GTK genügt der bundesrechtlichen Bestimmung \ndes § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1993, denn insoweit \nist zu berücksichtigen, daß nach § 17 Abs. 2 Satz 1 \nGTK die Beiträge für das zweite und jedes weitere \nKind entfallen, wenn mehr als ein Kind eines \nPersonensorgeberechtigten oder einer Familie \ngleichzeitig eine Tageseinrichtung besuchen. In den \nMaterialien zur Änderung des Gesetzes über \nTageseinrichtungen für Kinder wird die bis dahin \ngeltende Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK als \neine Bestimmung angesehen, die die \nFamilienkomponente des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII \n1993 berücksichtigt,\n\n22\n\nvgl. LTDrucks. 11/5973 S. 17 zu \nAbsatz 4.\n\n23\n\nIm übrigen hätte eine anders gestaltete \ndegressive oder progressive Staffelung der \nElternbeiträge abhängig von der Anzahl der eine \nTageseinrichtung besuchenden Kinder derselben \nPersonensorgeberechtigten viele Beitragspflichtige \nsogar schlechter gestellt,\n\n24\n\nvgl. zur Rechtmäßigkeit einer auf \ngleichzeitigen Besuch einer \nTageseinrichtung von Geschwistern \nabstellenden Ermäßigungsregelung auch \nHessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1994 \n- 5 N 1980/93 -, a.a.O..\n\n25\n\nUnerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die \nRegelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK möglicherweise \nnur einen geringfügigen Anteil von Geschwistern \nerfaßt. Wenn Bundesrecht sogar die völlige \nVernachlässigung der Einkommensverhältnisse und der \nFamiliengröße zuläßt,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 13. April \n1994, 8 NB 4.94 -, a.a.O.,\n\n27\n\ngenügen im Rahmen der hier zu beurteilenden \nLeistungsverwaltung die Bestimmungen des § 17 GTK \neinschließlich der Anlage zu Abs. 3 der zum 1. \nApril 1993 in Kraft getretenen Vorschrift des § 90 \nAbs. 1 Satz 2 SGB VIII, zumal nach § 17 Abs. 2 Satz \n3 GTK auf Antrag die Elternbeiträge ganz oder \nteilweise erlassen werden, wenn die Belastung den \nEltern nach § 90 Abs. 3 SGB VIII 1993 nicht \nzumutbar ist.\" \n\n28\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 10. März \n1998 - 1 BvR 178/97 -, NJW 1998, 2128 = DVBl. 1998, 699 = \nFamRZ 1998, 887, auf den der Kläger ebenfalls hingewiesen \nworden ist, zum Hessischen Kindergartenrecht u.a. erkannt, daß \ndie Gemeinde mit ihren Kindergartengebühren nicht die gemäß \nArt. 6 Abs. 1 GG obliegende Förderpflicht unterschreite. Der \nStaat sei durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht \ngehalten, jegliche die Familie treffende Belastung \nauszugleichen oder die Familie ohne Rücksicht auf andere \nöffentliche Belange zu fördern. Die staatliche \nFamilienförderung stehe unter dem Vorbehalt des Möglichen im \nSinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der \nGesellschaft beanspruchen könne. \n\n29\n\nAuch die vom Kläger mit der Berufung in den Vordergrund \ngestellte Frage, ob es sich bei den Elternbeiträgen um eine \nverfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe handelt, ist in \nder Rechtsprechung des Senates geklärt. Dazu heißt es in der \nbereits mehrfach erwähnten Entscheidung vom 5. Juni 1997 \n- 16 A 827/95 - aaO.: \n\n30\n\n\"Die Heranziehung zu Elternbeiträgen \nnach §§ 90 SGB VIII a.F., 17 GTK, die \nvom Senat in den zitierten Urteilen vom \n13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 \nA 571/94 -, jeweils a.a.O., als \nsozialrechtliche Abgabe eigener Art \nqualifiziert worden ist,\n\n31\n\n vgl. zu dieser Frage auch \nHessVGH, Beschluß vom 14. Dezember \n1994 - 5 N 1980/93 -, ESVGH 45, 139 \n= DVBl. 1995, 1142 = NVwZ 1995, 406; \nGern, Aktuelle Probleme des \nKommunalabgabenrechts, NVwZ 1995, \n1145, 1153 f; Kempen, Gebühren im \nDienste des Sozialstaats?, NVwZ \n1995, 1163; Stähr in Hauck, \nSozialgesetzbuch/SGB VIII, 2. Band, \nStand: 11. Lfg. I/94, § 90 Rn. 4-6; \nStock, Die Rechtsnatur des \nElternbeitrages nach § 17 des \nGesetzes über Tageseinrichtungen für \nKinder des Landes Nordrhein-\nWestfalen (GTK NW), ZKF 1994, 224; \nWiesner, SGB VIII, 1995, § 90 Rn. 6 \nund 7,\n\n32\n\nsteht nicht im Widerspruch zu der \nvom Grundgesetz vorgegebenen \nFinanzordnung. Die deutsche \nRechtsordnung kennt als klassische \nAbgabenarten Steuern, Gebühren und \nBeiträge. Daneben hat das \nBundesverfassungsgericht unter \nbestimmten Voraussetzungen \naußersteuerliche Sonderabgaben sowie \nbestimmte Geldleistungspflichten als \nAusgleichsabgaben oder sonstige \natypische Abgaben für \nverfassungsrechtlich zulässig \nerachtet,\n\n33\n\n vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. \nJanuar 1995 - 1 BvL 18/93 u.a. -, \nBVerfGE 92, 91, 113, 114, mit \nweiteren Nachweisen und vom \n7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und \n1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 342 \nff.\n\n34\n\nDie vom Gesetzgeber in § 90 SGB VIII \na.F. und § 17 GTK gewählten Begriffe \nTeilnahmebeiträge und Gebühren bedingen \nnicht zugleich, daß diese Leistungen \nrechtlich auch als Beiträge und \nGebühren im herkömmlichen \nabgabenrechtlichen Sinne einzuordnen \nsind. Maßgeblich ist vielmehr ihr \nmateriell-rechtlicher Gehalt,\n\n35\n\n vgl. BVerfG, Beschluß vom 24. \nJanuar 1995 - 1 BvL 18/93 u.a. -, \na.a.O., S. 114, mit weiteren \nNachweisen.\n\n36\n\nNach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts sind \nverfassungsrechtlich unbedenklich \nAbgaben, die auf der Inanspruchnahme \neines Kompetenztitels beruhen, der \nbereits aus sich heraus - wie hier etwa \nArt. 74 Nr. 7 GG - auch auf die \nRegelung der Finanzierung der in ihm \nbezeichneten Sachaufgaben bezogen \nist,\n\n37\n\n vgl. insoweit BVerfG, Urteil \nvom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 \nund 48/87 -, BVerfGE 81, 156, zu \n§ 128 AFG und Beschluß vom 7. \nNovember 1995 - 2 BvR 413/88 und \n1300/93 -, a.a.O., S. 344.\n\n38\n\nDie Erhebung einer nicht-\nsteuerlichen Abgabe bedarf lediglich \neiner besonderen Rechtfertigung aus \nSachgründen, da der Schuldner einer \nnicht-steuerlichen Abgabe regelmäßig \nzugleich Steuerpflichtiger ist und als \nsolcher schon zur Finanzierung der die \nGemeinschaft treffenden Lasten \nherangezogen wird,\n\n39\n\n vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. \nNovember 1995 - 2 BvR 413/88 und \n1300/93 -, a.a.O., S. 343.\n\n40\n\nDie Bestimmungen des § 90 SGB VIII \na.F. und des § 17 GTK dienen der \nFinanzierung von Tageseinrichtungen für \nKinder, die der öffentlichen Fürsorge \nim Sinne des Art. 74 Nr. 7 GG \nzuzurechnen sind. Die Heranziehung der \nPersonensorgeberechtigten zu einer \nnicht-steuerlichen Abgabe in Form von \nElternbeiträgen ist gerechtfertigt, \nweil ihre Kinder eine in großem Umfang \nvom Staat finanzierte Sozialleistung in \nAnspruch nehmen, die die Kinder in \nihrer Entwicklung zur \neigenverantwortlichen und \ngemeinschaftsfähigen Persönlichkeit \nfördern soll (§ 22 Abs. 1 SGB VIII). \nZugleich ist die Erhebung von \nElternbeiträgen auf der Grundlage des \n§ 90 SGB VIII a.F. in Verbindung mit \n§ 17 GTK ein Mittel, den Nachrang \nstaatlicher sozialer Leistungen \njedenfalls teilweise \nwiederherzustellen. Die \nPersonensorgeberechtigten reduzieren \nmit ihren Elternbeiträgen den durch die \nGewährung von Betriebskostenzuschüssen \nan den Träger der Einrichtung \nentstandenen finanziellen Aufwand des \nTrägers der öffentlichen Jugendhilfe \n(§ 18 GTK).\n\n41\n\nDie sozial (d.h. nach \nEinkommensgruppen) gestaffelten \nElternbeiträge nach § 17 GTK stellen \nentgegen einer im Schrifttum \nvertretenen Ansicht auch keine \nformenmißbräuchliche und damit \nunzulässige Abgabe eigener Art dar \n(sogenannte \"Verwaltungssteuer\"), weil \nsie dazu diene, einen finanziellen \nVerlust auszugleichen, den der Staat \ndurch sein Entgegenkommen gegenüber \nEinkommensschwachen erleide, statt \nhierfür die zur Finanzierung von \nStaatsaufgaben dienenden Steuermittel \neinzusetzen,\n\n42\n\n vgl. Kempen, NVwZ 1995, 1163, \n1166.\n\n43\n\nDiese Auffassung berücksichtigt \nnicht, daß es sich bei den Bestimmungen \nder §§ 90 SGB VIII a.F., 17 GTK um eine \nKostenbeteiligungsregelung im Rahmen \neines sozialen Leistungsgesetzes \nhandelt und daß durch die \nElternbeiträge insgesamt ein \nDeckungsgrad von (nur) 19 v.H. der \nJahresbetriebskosten in der jeweiligen \nEinrichtungsart angestrebt wird,\n\n44\n\n vgl. insoweit § 26 Abs. 1 Nr. 3 \nGTK, LTDrucks. 11/2330, S. 39, sowie \ndie Urteile des Senats vom 13. Juni \n1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A \n571/94 -, jeweils a.a.O.\n\n45\n\nNach dem vom Senat in der mündlichen \nVerhandlung in das Verfahren \neingeführten Zahlenmaterial des \nMinisteriums für Arbeit, Gesundheit und \nSoziales des Landes Nordrhein-Westfalen \nhat das Elternbeitragssoll in den \nJahren 1992 und 1993 lediglich einen \nAnteil von 10,74% und von 13,06 % der \nanerkannten Betriebskosten erreicht. \n\n46\n\nEntgegen der vom Hessischen \nVerwaltungsgerichtshof in seinem \nBeschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N \n1980/93 -, a.a.O., vertretenen \nAuffassung hat der Senat in den \neingangs zitierten Entscheidungen vom \n13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 \nA 571/94 - die Einordnung der auf §§ 90 \nSGB VIII a.F. und 17 GTK beruhenden \nGeldleistungen als Gebühr nicht nur \ndeshalb abgelehnt, weil eine derartige \nGebühr rechtswidrig wäre, sondern weil \ndem nach diesen Bestimmungen erhobenen \nTeilnahmebeitrag weder das \ngebührentypische Kostendeckungsprinzip \nnoch der gebührentypische Grundsatz der \nspeziellen Entgeltlichkeit immanent \nist,\n\n47\n\n vgl. zu dem zuletzt genannten \nBegriff Dahmen in Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, \nLoseblattkommentar, 13. Lfg. \nSeptember 1995, § 4 Rn. 46, und im \nübrigen auch Stähr , a.a.O., § 90 \nRn. 9.\n\n48\n\nSchließlich streitet auch die \nBestimmung des § 28 Abs. 1 GTK dafür, \ndaß der Landesgesetzgeber die nach § 17 \nGTK zu erhebenden Elternbeiträge als \nsozialrechtliche Abgabe eigener Art \nangesehen hat. Die Vorschriften des \n§ 28 Abs. 1 GTK sieht vor, daß das \nZehnte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB \nX) Grundlage für Verwaltungsverfahren \nnach dem Gesetz über Tageseinrichtungen \nfür Kinder ist,\n\n49\n\n vgl. LTDrucks. 11/1640 S. 46 zu \n§ 28,\n\n50\n\nund hat darauf verzichtet - was bei \neiner Einordnung der Elternbeiträge als \nabgabenrechtliche Gebühr nahegelegen \nhätte -, bestimmte Regelungen des \nKommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 21. Oktober \n1969 (GV NW S. 712) oder der \nAbgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. \nI S. 613) für entsprechend anwendbar \nzu erklären.\n\n51\n\nVor diesem Hintergrund stellen die vom Kläger angestellten \nErwägungen zur Höhe seiner individuellen jährlichen \nBeitragsleistung im Verhältnis zum anteiligen Zuschuß des \nörtlichen Trägers der Jugendhilfe zu den Betriebskosten, die \nim betreffenden Jahr anteilig auf einen Regelplatz in der vom \nKind des Klägers besuchten Einrichtung entfallen, die Rechts- \nund Verfassungsmäßigkeit der streitigen Regelung - auch was \ndie Spitzensätze betrifft - nicht in Frage. Abgesehen davon, \ndaß die Sichtweise des Klägers von einer der hier erhobenen \nAbgabenart fremden speziellen Entgeltlichkeit ausgeht, ist die \neinkommensbezogene Beitragsstaffelung unter dem spezifischen \nBlickwinkel der Abgabengerechtigkeit jedenfalls unbedenklich, \nsolange selbst der Höchstsatz die tatsächlichen Kosten der \nEinrichtung nicht deckt. \n\n52\n\n- So zu den Gebühren nach dem \nHessischen Kindergartengesetz: BVerfGE, \nBeschluß vom 10. März 1998 \n- 1 BvR 178/97 -, aaO..\n\n53\n\nStellt man den Beitragsleistungen des Klägers nicht den \nanteiligen Zuschuß des örtlichen Trägers der Jugendhilfe, \nsondern die Kosten gegenüber, die sich im jeweiligen Jahr pro \nKind für den Betrieb der in Anspruch genommenen Einrichtung \nerrechnen, decken die vom Kläger erhobenen Beiträge die \ntatsächlichen Kosten bei weitem nicht ab. Eine \nUnangemessenheit insbesondere der Elternbeiträge im \nSpitzensatz folgt insoweit auch nicht aus dem im GTK \nfestgelegten Finanzierungssystem. Dieses knüpft nicht an die \nBetriebskosten an, die auf einen einzelnen Platz in einem \nKindergarten entfallen, sondern gemäß § 16 Abs. 1 GTK an die \nPersonal- und Sachkosten, die durch den erlaubten Betrieb der \nTageseinrichtung als Ganzes entstehen. Davon ausgehend \nbedeutet die Zuschußregelung in § 18 Abs. 1 und 2 GTK und die \nRefinanzierungsmöglichkeit in § 18 Abs. 3 GTK, daß die \nBetriebskosten weit überwiegend durch den örtlichen Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe und durch das Land getragen bzw. \nübernommen werden. Die darin liegenden Leistungen an die \nBenutzer der Tageseinrichtungen werden um die Elternbeiträge \ngemindert, deren Gesamtaufkommen im Gesetzgebungsverfahren mit \n19 v.H. der Betriebskosten veranschlagt wurde.\n\n54\n\nVgl. insoweit § 26 Abs. 1 Nr. 3 GTK \nsowie LT-Drucks. 11/2330 S. 39. \n\n55\n\nDiese Konstruktion der Finanzierung der Betriebskosten von \nTageseinrichtungen für Kinder macht deutlich, worauf der Senat \nschon in seinen Entscheidungen vom 13. Juni 1994 \n- 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils aaO., \nhingewiesen hat, daß die Teilnahmebeiträge nach § 17 GTK \nselbst bei den oberen und höchsten Einkommensgruppen die \ntatsächlichen Betriebskosten nur zu einem Bruchteil decken. \n\n56\n\nVgl. BT-Drucks. 12/6224, S. 14: Die \nJahresbetriebskosten für einen \nRegelplatz betrugen im Jahr 1992 ca. \n5.300,- DM. \n\n57\n\nDie Betrachtung des auf den einzelnen Platz entfallenden \nZuschußanteils vernachlässigt in systemfremder Weise die \nunterschiedliche Höhe der insgesamt in die öffentlichen \nZuschüsse einfließenden Elternbeiträge. \n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n59\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309021","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-18/16-a-2250-94","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309021","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309021","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-18/16-a-2250-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309021","retrieved":"2026-07-09 03:38:23.250886+00:00"}}