{"status":"available","doknr":"OLD309029","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0917.18B231.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-17","aktenzeichen":"18 B 231/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde \nist unzulässig. Er genügt schon formell nicht den \nAnforderungen, die nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO an die \nDarlegung der geltend gemachten Beschwerdezulassungsgründe \nnach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO zu stellen sind. \n\n3\n\nNach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO sind in dem Antrag auf \nZulassung der Beschwerde die Gründe darzulegen, aus denen die \nBeschwerde zuzulassen ist. \"Dargelegt\" im Sinne dieser \nVorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei \nvom Antragsteller benannt wird und konkret ausgeführt ist, \nwarum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. \n\n4\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 2. Juni 1997 \n- 18 B 576/97 -; ebenso OVG NW, \nBeschlüsse vom 7. Februar 1997 - 7 B \n238/97 - und vom 16. April 1997 - 8 B \n679/97 -.\n\n5\n\nDas folgt bereits aus dem Wortlaut des § 146 Abs. 5 Satz 3 \nVwGO. Der so verstandene Begründungszwang entspricht zudem der \nmit dem 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung \nund anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) \nbeabsichtigten Straffung von Gerichtsverfahren; er reduziert \nden Aufwand für die Bearbeitung des Zulassungsantrags, dient \ndamit einer Verfahrensbeschleunigung und ermöglicht eine \nVerkürzung der gerichtlichen Bearbeitungszeiten. \n\n6\n\nVgl. hierzu BT-Drucks. 13/3993, \nS. 9, 13, 23.\n\n7\n\nDen vorstehenden Anforderungen entspricht die Begründung \ndes Zulassungsantrags nicht. Sie greift - in Verkennung des \nrechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung \neines Zulassungsantrags und der Begründung einer Beschwerde - \ndie nach ihrer Auffassung unzutreffende Rechtsanwendung durch \ndas Verwaltungsgericht an, ohne insoweit zwischen den \neinzelnen Zulassungsgründen zu unterscheiden. Es ist jedoch \nnicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus der unspezifizierten \nBegründung des Zulassungsantrags für die geltend gemachten \nZulassungsgründe jeweils eine Begründung zu konstruieren. \n\n8\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni \n1997 - 18 B 576/97 - und vom 12. August \n1997 - 18 B 216/97 -.\n\n9\n\nZwar mag ein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt sein, \nwenn sich die Antragsbegründung eindeutig einem der \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zuordnen läßt, \n\n10\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß \nvom 25. Februar 1997 - 5 S \n352/97 -,\n\n11\n\nund sie hinreichend konkrete Ausführungen zu den \naufgeworfenen Rechtsfragen enthält. Eine derartige Zuordnung \nscheidet jedoch schon infolge der sich teilweise \nüberschneidenden Regelungsbereiche der Zulassungsgründe \nregelmäßig - und auch hier - aus, wenn die Begründung des \nZulassungsantrags geeignet ist, sich auf mehrere \nZulassungsgründe zu erstrecken. \n\n12\n\nDer Zulassungsantrag müßte aber auch ungeachtet der \nunzureichenden Darlegung der Zulassungsgründe erfolglos \nbleiben. Der Senat läßt dabei offen, ob und in welchem Umfang \neine Sachprüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens daran \nscheitert, daß der Antragsteller einerseits inzwischen nach \nDortmund verzogen und dort als Seelsorger berufstätig ist, \nandererseits der Antragsgegner insoweit im Einverständnis mit \nder Stadt D. das Verwaltungsverfahren in eigener \nZuständigkeit gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG NW fortführt.\n\n13\n\nZur Unzulässigkeit einer \nAntragsänderung im Zulassungsverfahren \nvgl. Senatsbeschluß vom 12. Januar 1998 \n- 18 B 22/98 - und zur Beschränkung der \nSachprüfung auf die bis zum Ablauf der \nAntragsfrist vorgetragenen \nGesichtspunkte vgl. Senatsbeschluß vom \n19. Dezember 1997 - 18 B 726/97 -.\n\n14\n\nWird zugunsten des Antragstellers auf der Grundlage des vom \nVerwaltungsgericht berücksichtigten Sachverhalts entschieden, \nscheitert eine Zulassung der Beschwerde jedenfalls daran, daß \nsich der angegriffene Beschluß als richtig erweist. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Versagung einer \nAufenthaltserlaubnis mit zutreffenden Erwägungen, die durch \ndas Vorbringen des Antragstellers im Zulassungsverfahren nicht \nin Zweifel gezogen werden, als rechtmäßig beurteilt. Ein \nörtliches Bedürfnis im Sinne des § 5 Nr. 6 AAV für eine \nBeschäftigung des Antragstellers in Lengerich - insoweit hat \ndie inzwischen aufgenommene Tätigkeit in D. im \nvorliegenden Verfahren außer Betracht zu bleiben - ist \nweiterhin nicht dargetan. Des weiteren teilt der Senat \ninsbesondere die Auffassung, daß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 dem \nAntragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis vermittelt. Der Antragsteller hat zum \nmaßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, dem Ablauf seiner letzten \nAufenthaltserlaubnis, \n\n16\n\nvgl. Senatsbeschluß vom \n22. November 1994 - 18 B 564/94 -\n,\n\n17\n\ndie Anspruchsvoraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt, \nweil er nicht dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik \nDeutschland angehörte. \n\n18\n\nFür die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum regulären \nArbeitsmarkt eines Mitgliedsstaats im Sinne des Art. 6 Abs. 1 \nARB 1/80 kommt es maßgeblich darauf an, ob das \nArbeitsverhältnis in dessen Hoheitsgebiets lokalisiert werden \nkann oder es eine hinreichend enge Verknüpfung mit diesem \nGebiet aufweist. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen \nder Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das \nGebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit in Lohn- oder \nGehaltsverhältnissen ausgeübt wurde und die auf den \nArbeitnehmer anzuwendenden nationalen Vorschriften im Bereich \ndes Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit.\n\n19\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 30. September \n1997 - Rs C-98/96 (Ertanir) -, InfAuslR \n1997 434.\n\n20\n\nDavon ausgehend haben Arbeitnehmer, die von einem in ihrem \nHeimatstaat ansässigen Unternehmen beschäftigt und \nvorübergehend zur Erbringung einer Dienstleistung in einen \nMitgliedstaat entsandt werden, keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt \ndes Mitgliedstaates, da sie nach Erfüllung ihrer Aufgabe in \nihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren.\n\n21\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 9. August 1994 \n- Rs C-43/93 (Vander Elst) -, InfAuslR \n1994, 388.\n\n22\n\nSo verhält es sich hier. Nach den vorliegenden Unterlagen \nwar das Arbeitsverhältnis des Antragstellers bis zu seiner \nAuflösung aufgrund seiner rechtlichen Ausgestaltung und seiner \nvornehmlichen Zielsetzung, der seelsorgerischen Betreuung \ntürkischer Staatsangehöriger, derart eng mit dem türkischen \nStaat verbunden, daß dadurch die Bedeutung des in Deutschland \ngelegenen Einsatzortes völlig überlagert wurde. Der \nAntragsteller war als Beamter des türkischen Staates \nangestellt und als Religionsbeauftragter der Republik Türkei \nbefristet mit der Wahrnehmung religiöser Angelegenheiten im \nBereich des türkischen Generalkonsulats in M. eingesetzt \nworden war. Daß der Antragsteller dem türkischen Beamtenrecht \nunterlag, verdeutlicht insbesondere die gegen ihn vom \ntürkischen Staat erlassene Disziplinarmaßnahme, mit der er aus \nseinem Amt verwiesen worden ist. \n\n23\n\nErfolglos verweist der Antragsteller auf die Rechtsprechung \nzum Spezialitätenkoch, dessen Zugehörigkeit zum regulären \nArbeitsmarkt seit dem Urteil des EuGH vom 30. September 1997 \n- Rs C-98/96 -, a.a.O., nicht mehr zweifelhaft ist. Im \nGegensatz zum Kläger ist ein Spezialitätenkoch regelmäßig \naufgrund seines Arbeitsvertrages uneingeschränkt arbeits-, \nsteuer- und sozialversicherungsrechtlich im \nAufnahmemitgliedstaat eingebunden. Seine Rechtsstellung \nunterscheidet sich in keiner Weise von der aller türkischer \nArbeitnehmer, die in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt \nsind.\n\n24\n\nHinsichtlich der Abschiebungsandrohung und des begehrten \nAusweisungsschutzes schließt sich der Senat den Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts mit der Maßgabe an, daß der \nAntragsteller weiterhin Abschiebungshindernisse bzw. \nDuldungsgründe weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft \ngemacht hat. Die allgemeine Gefahr, daß einem Ausländer in \neinem anderen Staat Strafverfolgung oder Bestrafung drohen \nkönnte und die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung \neines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen nach \n§ 53 Abs. 5 AuslG einer Abschiebung nicht entgegen, soweit \nsich aus den Abs. 1 bis 4 nichts anderes ergibt. Insoweit \nverweist der Antragsteller zwar auf eine ihm bei einer \nRückkehr in die Türkei drohende Inhaftierung und Folterung, \ndie er im wesentlichen mit seiner religiösen Tätigkeit und \nseinen in diesem Zusammenhang geäußerten politischen Ansichten \nbegründet. Damit beruft sich der Antragsteller aber letztlich \nauf verfolgungsabhängige Abschiebungshindernisse. Insoweit ist \ner indes auf das Asylverfahren zu verweisen. Denn der \nAusländerbehörde ist es verwehrt, verfolgungsabhängige \nAbschiebungshindernisse als selbständige, die Abschiebung \nhindernde Gründe zu berücksichtigen; sie können nur gegenüber \ndem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im \nRahmen eines Asylverfahrens geltend gemacht werden (§§ 13, 14 \nAsylVfG).\n\n25\n\nvgl. Senatsurteil vom 24. Februar \n1992 - 18 A 1262/91.A -, NWVBl. 1992, \n294 = NVwZ 1992, 1114, und \nSenatsbeschluß vom 31. Mai 1994 - 18 B \n3077/93 -.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n27\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309029","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-17/18-b-231-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309029","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309029","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-17/18-b-231-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309029","retrieved":"2026-07-09 03:38:23.938009+00:00"}}