{"status":"available","doknr":"OLD309025","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0917.10A5818.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-17","aktenzeichen":"10 A 5818/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des Sachverhaltes wird gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf \nden Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.\n\n4\n\nDie Kläger haben gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, \nmit dem ihr Begehren abgewiesen worden ist,\n\n5\n\ndie dem Beigeladenen mit Bescheid \nvom 6. September 1993 erteilte \nBaugenehmigung des Beklagten sowie den \nWiderspruchsbescheid des \nOberkreisdirektors des Kreises \nL. vom 10. Januar 1994 aufzuheben, \n\n6\n\nBerufung eingelegt. Sie vertiefen ihre Auffassung, das \ngenehmigte Vorhaben, welches im Verhältnis zu ihrem eigenen \nWohnhaus an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um 5,0 m in \nRichtung auf die straßenseitige Baugrenze verspringe, sei \nunbeschadet der dem Beigeladenen günstigen Regelung des § 6 \nAbs. 1 BauO NW 1995 ihnen gegenüber rücksichtslos. Durch die \nstreitige Bebauung würden die Lichtverhältnisse erheblich \neingeschränkt. Ihr Haus werde eingezwängt. Durch das \nKüchenfenster dringe kein Licht mehr ein. Von dem Kinderzimmer \naus schaue man nun auf eine meterhohe Mauer; bei Errichtung \nder ursprünglich dort nur geplanten Garage wäre der Blick frei \ngewesen. Man gewinne den Eindruck, keine Luft mehr zum Atmen \nzu bekommen. Durch den hervorspringenden Teil des streitigen \nVorhabens habe der betroffene Bereich einen bedrohlichen und \ndüsteren Charakter angenommen.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n8\n\nunter Änderung des angefochtenen \nUrteils nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht \ngeäußert.\n\n10\n\nDer Beigeladene hat beantragt,\n\n11\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen \nBauakten und Verwaltungsvorgänge sowie der vorgelegten \nLichtbilder und Pläne Bezug genommen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 130 a VwGO über die Berufung \ndurch Beschluß, weil er sie einstimmig für unbegründet und \neine mündliche Verhandlung namentlich nach dem gerichtlichen \nHinweis vom 21. Juli 1998 nicht für erforderlich hält. Die \nBeteiligten sind zu dieser Entscheidungsform gehört \nworden.\n\n15\n\nDie Berufung ist unbegründet.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDie streitige Baugenehmigung erweist sich im maßgeblichen \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht aus Gründen als \nrechtswidrig, die zugleich eine Verletzung von im \nBaugenehmigungsverfahren zu beachtenden Rechten der Kläger \nbedeuten.\n\n17\n\nDie angefochtene Baugenehmigung verletzt keine Vorschriften \ndes Bauordnungsrechts, denen zugunsten der Kläger \nnachbarschützende Wirkung zukommt. Das Vorhaben ist \nabstandrechtlich im Verhältnis zu dem - auch - nach Norden hin \ngrenzständig errichteten Wohnhaus der Kläger an § 6 Abs. 1 \nSatz 2 Buchstabe b BauO NW 1995 zu messen. Dessen \nVoraussetzungen sind, wie schon das Verwaltungsgericht im \neinzelnen zutreffend und in Übereinstimmung mit der \nRechtsprechung der mit Bausachen befaßten Senate des \nbeschließenden Gerichts dargestellt hat,\n\n18\n\nvgl. aus jüngerer Zeit etwa den den \nBeteiligten zur Kenntnis gebrachten \nBeschluß des Senats vom 4. Juli 1998 \n- 10 A 1318/97 -, m.w.N.,\n\n19\n\nsämtlich erfüllt. Die Kläger haben die Rechtswirkungen, die \naus der im vorliegenden Verfahren beachtlichen Änderung der \nabstandrechtlichen Vorschriften durch die Bauordnung 1995 \nfolgen, auch im Verlauf des Berufungsverfahrens nicht mehr in \nZweifel gezogen. \n\n20\n\nDas Vorhaben verletzt auch keine Rechte der Kläger, die aus \ndem maßgeblichen Planungsrecht folgen. Das streitige Vorhaben \nwahrt die Anforderungen, die der das Baugrundstück und auch \ndas Grundstück der Kläger erfassende Bebauungsplan Nr. 31 \n\"Vernumer Dyck\" der Stadt H. für die bauliche Ausnutzung \nbestimmt. Das streitige Wohngebäude, das zwischenzeitlich \nerrichtet worden ist, ist dort nach Art, Maß und überbaubarer \nGrundstücksfläche ohne weiteres zulässig. Die im Zuge der \ndritten vereinfachten Änderung dieses Bebauungsplans \n(Satzungsbeschluß vom 3. November 1988) bestimmte offene - im \nhier relevanten Bereich nicht weiter eingeschränkte - Bauweise \n(§ 22 Abs. 2 BauNVO) wird von dem beiderseits grenzständig \ngenehmigten Gebäude als Bestandteil einer Hausgruppe von unter \n50 m Länge (hier: 48 m) eingehalten.\n\n21\n\nDas Gebäude ist bei diesen Gegebenheiten nicht im \nVerhältnis zu dem vorhandenen Wohnhaus der Kläger \nrücksichtslos. Eine solche Rücksichtslosigkeit folgt entgegen \ndem Berufungsvorbringen der Kläger nicht daraus, daß das \nstreitige Gebäude im Vergleich zu dem von der straßenseitigen \nBaugrenze zurückgesetzten Teil des Gebäudes der Kläger mit der \nsüdlichen Giebelwand um ca. 5,0 m hervortritt. Das streitige \nGebäude nimmt mit dieser Ausgestaltung entsprechend dem \nVerlauf der dortigen Baugrenze die Gebäudelage und -ausbildung \nauf, die schon aus dem Profil des Hauses der Kläger selbst \nfolgen. Ihr eigenes Gebäude ist nahezu zur Hälfte - nämlich \nmit dem südlichen Gebäudeteil - auf der straßenseitigen \nBaugrenze errichtet worden und springt dann mit eben diesen \nca. 5,0 m in den rückwärtigen Grundstücksbereich zurück. Die \nKubatur des streitigen Vorhabens einschließlich des \nFirstverlaufs sowie die Ausbildung der Giebelseite und des \nnach Osten gehenden Teils des Daches entsprechen im \nwesentlichen den das Gebäude der Kläger selbst kennzeichnenden \nMerkmalen. Von einer bauplanungsrechtlich beachtlichen \nRücksichtslosigkeit kann bei dieser Sachlage, die zweifelsfrei \naus den vorliegenden Bauzeichnungen und den zahlreich zu den \nGerichtsakten gereichten Lichtbildern folgt, nicht gesprochen \nwerden. Insbesondere vermittelt das streitige Vorhaben \nkeinesfalls, und zwar auch nicht durch das Zusammenwirken der \nArt der Nutzung, des Maßes der Nutzung sowie der gewählten \nBauweise und Bauausbildung, zu Lasten des Wohnhauses der \nKläger den Eindruck eines als erdrückend wirkenden und das \nGefühl des \"Eingemauertseins\" vermittelnden Riegels.\n\n22\n\nVgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom \n13. März 1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 \nNr. 186; Senatsbeschlüsse vom \n30. September 1996 - 10 B 2046/96 - und \nvom 2. September 1998 \n- 10 B 1660/98 -.\n\n23\n\nDavon, daß das streitige Gebäude infolge seiner an der \ngemeinsamen Grundstücksgrenze aufgehenden Wand den \nzurückgesetzt liegenden Räumen des Hauses der Kläger durch \nSchattenwurf Licht entziehen könnte, kann ohnehin nicht \ngesprochen werden. Das streitige Gebäude und damit die von den \nKlägern beanstandete verspringende Giebelwand liegen nördlich \ndes Hauses der Kläger. Sie können damit einen das Gebäude und \ndas Grundstück der Kläger treffenden Schattenwurf von \nvornherein nicht bewirken. Die weiteren von den Klägern \nangeführten und als nachteilig bewerteten Wirkungen des \nstreitigen Gebäudes sind wiederum Konsequenz der \nBauausführung, die der Bauherr ihres eigenen Hauses selbst \ngewählt und zum Gegenstand der seinerzeit am 17. Januar 1991 \nerteilten Baugenehmigung gemacht hat. Durch die Ausformung des \nHauses, welches die Kläger im Mai 1991 erworben haben, als ein \nGebäude, das mit seiner südlichen Hälfte - insoweit \ndeckungsgleich mit dem sich dort anschließenden Wohnhaus - auf \nder straßenseitigen Baugrenze aufsteht und sodann um ca. 5 m \nin den rückwärtigen Bereich verspringt, um sich dann bis an \ndie nördliche Grundstücksgrenze zu erstrecken, haben die \nKläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt, der im \nvorliegenden Verfahren beachtlich wäre, eine der \nRücksichtnahme bedürftige Position erlangt, aus der heraus sie \nverlangen könnten, daß der Beigeladene sein Vorhaben entgegen \nder aus dem Bebauungsplan folgenden Ausnutzungsmöglichkeiten \nan dem an der Grenze nur 9 m tiefen Gebäude der Kläger \nauszurichten hätte. Gänzlich ohne rechtlichen Bezug ist die \nAnnahme der Kläger, sie hätten im Verhältnis zu dem \nBeigeladenen als Rechtsnachfolger des früheren Bauträgers \ndarauf vertrauen können, daß im nördlichen Anschluß an ihr \ngrenzständig errichtetes Haus nur eine Grenzgarage errichtet \nwerden würde und dürfte. Der Senat braucht dabei ebenso wie \ndas Verwaltungsgericht nicht zu beurteilen, welche \nVorstellungen die Kläger seinerzeit bei Erwerb ihres Hauses \nvon der nördlichen Anschlußbebauung hatten bzw. ob in bezug \nhierauf - von wem auch immer - bei ihnen in die Zukunft \ngehende Erwartungen geweckt worden sind. Ein etwa zunächst \ngegebenes Plankonzept des früheren Bauträgers dahin, in dem \nhier in Rede stehenden Bereich Gruppen von Doppelhäusern mit \njeweils aneinandergrenzenden Grenzgaragen zu errichten (der in \nder Bauakte des Hauses der Kläger enthaltene Lageplan geht in \ndie Richtung eines ursprünglich in dieser Form verfolgten \nBaukonzeptes des Bauträgers) entfaltet ohne Hinzutreten \nweiterer rechtlicher Sicherungen, die zudem auch in \nöffentlich-rechtlicher Hinsicht Bedeutung haben müßten, keine \nBindungswirkung zu Lasten einer später zur Genehmigung \ngestellten und bebauungsplanentsprechenden Nutzung des \nNachbargrundstücks. Das gilt unabhängig davon, daß das Haus \nder Kläger das angeführte frühere Baukonzept selbst verlassen \nhat, indem es nämlich gerade keine Garage an der nördlichen \nGrundstücksgrenze aufweist, vielmehr selbst bis an die \nGrundstücksgrenze heranreicht. Die beanstandeten Wirkungen, \ndie daraus folgen, daß nunmehr die Fenster des Eßzimmers und \nder Küche des Hauses der Kläger (Erdgeschoß) bzw. die zur \nStraße hin gerichteten Fenster von zwei im Obergeschoß \ngelegenen Räumen (diese sind nach den vorliegenden Bauakten \nals WC-Raum und als \"Wirtschaftsraum\" genehmigt worden) nicht \nmehr in nordöstliche Richtung einen vollständig freien Blick \nermöglichen, sind damit maßgeblich durch die Eigenart ihres \neigenen Hauses bedingt. Der Beigeladene braucht hierauf aus \nRechtsgründen keine Rücksicht zu nehmen. Das den Gegenstand \nder streitigen Baugenehmigung bildende Vorhaben erscheint \ninsoweit unter diesem Gesichtspunkt als nachvollziehbar und \nohne weiteres als auch im Nachbarverhältnis verständlich. Ob \nauf dem Grundstück des Beigeladenen anders hätte gebaut werden \nkönnen, etwa in der Weise, wie dies in den Bauvorlagen des \nBeigeladenen ursprünglich dargestellt worden war, ist dabei \nnach den Umständen des Falles ohne Bedeutung.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n25\n\nDie - unanfechtbare - Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309025","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-17/10-a-5818-96","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309025","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309025","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-17/10-a-5818-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309025","retrieved":"2026-07-09 03:38:23.609412+00:00"}}