{"status":"available","doknr":"OLD309037","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0916.9A2612.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-16","aktenzeichen":"9 A 2612/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistungen in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nHinsichtlich des Sach- und Streitstandes bis zum Erlaß des \nangefochtenen Gerichtsbescheides wird gemäß § 130 b Satz 1 \nVwGO auf den Tatbestand des Gerichtsbescheides vom 3. April \n1996 Bezug genommen.\n\n3\n\nMit der rechtzeitig eingelegten Berufung verfolgt der \nKläger sein Begehren auf Aufhebung des \nRückforderungsbescheides des Beklagten vom 14. Juli 1994 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 1995 \nweiter. Er meint, die Rückforderung sei ausgeschlossen, weil \ner alle Voraussetzungen für die Auszahlungen des Vorschusses \nauf die Ölsaatenbeihilfe erfüllt habe. Im übrigen beruft er \nsich auf den Wegfall der Bereicherung und trägt vor, mit dem \nVorschuß habe er die Rechnungen für die Ankauf von Saatgut, \nDünger und Unkrautvernichtungsmitteln bezahlt.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und den Bescheid des \nBeklagten vom 14. Juli 1994 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n17. Juli 1995 aufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und \nbeantragt,\n\n7\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n8\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n9\n\nDie Parteien habe sich mit einer Entscheidung durch den \nBerichterstatter und ohne mündlichen Verhandlung einverstanden \nerklärt.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe\n\n11\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n12\n\nDer angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nVwGO).\n\n13\n\nRechtsgrundlage für den Bescheid ist § 10 Abs. 3 des \nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen \n(MOG) in der Neufassung vom 27. August 1986, BGBl. I S. 1397 \ni.V.m. dem allgemeinen Erstattungsanspruch. Der ursprünglich \nfür die Vorschußzahlung gegebene Rechtsgrund ist hier \nnachträglich dadurch entfallen, daß der Beklagte es abgelehnt \nhat, dem Kläger, der unstreitig die Voraussetzungen für die \nBewilligung einer Ölsaatenbeihilfe für das Jahr 1993 nicht \nerfüllt, eine Ölsaatenbeihilfe für das Jahr 1993 zu \nbewilligen. Zur näheren Begründung wird auf den den \nBeteiligten bekannten Beschluß des Senats vom 23. Juli 1998 \n(betreffend Ablehnung von Prozeßkostenhilfe) Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nDer Hinweis des Klägers, daß für die Vorschußzahlung ein \ngesonderter Antrag nach § 4 Abs. 6 Kulturpflanzen-\nAusgleichszahlungsverordnung vom 3. Dezember 1992, BGBl. I \nS. 1991, erforderlich gewesen ist, ändert nichts daran, daß \ndie Vorschußzahlung ihrerseits an die auflösende Bedingung \ngeknüpft ist, daß sie nur bis zur (endgültigen) Entscheidung \nüber den eigentlichen Beihilfeantrag Bestand haben soll.\n\n15\n\nSoweit sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung \nberuft, ist darauf hinzuweisen, daß nach dem Inhalt des \nRechtsgeschäfts (Vorschußzahlung) der Rechtsgrund für das \nBehaltendürfen des Vorschusses wegfiel, sobald eine \nEntscheidung über die (endgültige) Bewilligung oder \nNichtbewilligung der Beihilfe gefallen war. Dieser nach dem \nInhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehene Wegfall des \nRechtsgrundes für die Leistung (= Vorschuß) ist mit der \nAblehnung der Beihilfenbewilligung tatsächlich entfallen, so \ndaß der Kläger analog § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB nach dem \nverschärftem Haftungsmaßstab des § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB \nhaftet.\n\n16\n\nIm übrigen sei angemerkt, daß der Kläger nicht einmal die \nVoraussetzungen für eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB \ndargetan hat. Der Vorschuß ist ihm unter dem 30. April 1993 \nüberwiesen worden. Der Kläger behauptet selbst nicht, daß er \nmit dem Vorschuß Luxusausgaben getätigt hat, die er sonst \nnicht vorgenommen hätte. Vielmehr hat er damit nach eigenen \nAngaben vor Auszahlung des Vorschusses eingegangene \nBetriebsschulden bezahlt. Die Verwendung des \nÜberweisungsbetrages zur Begleichung von Schulden stellt \njedoch keine Entreicherung dar, weil er durch die Verminderung \nseiner Schuldenlast in Höhe des Überweisungsbetrages \ngleichwertigen Wertersatz erlangt hat.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO.\n\n18\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n19\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309037","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-16/9-a-2612-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 820","ref_norm":"820","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309037","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309037","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-16/9-a-2612-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309037","retrieved":"2026-07-09 03:38:25.072330+00:00"}}