{"status":"available","doknr":"OLD309043","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0916.14A1756.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-16","aktenzeichen":"14 A 1756/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keine \nZulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \ndargelegt.\n\n3\n\nDer Rechtssache kommt die behauptete grundsätzliche \nBedeutung nicht zu. Der Senat hat - jeweils unter \nBerücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage - in ständiger \nRechtsprechung \n\n4\n\nvgl. etwa Senatsurteil vom \n10. Dezember 1997 - 14 A 2072/94.A - \n\n5\n\nentschieden, daß die Einberufung albanischer \nVolkszugehöriger zum Wehrdienst keine asylrechtlich relevante \npolitische Verfolgung darstellt und sie bei einer Rückkehr in \nihr Heimatland auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \neine asylrechtlich relevante Bestrafung wegen \nWehrdienstentziehung oder Desertion zu erwarten haben. \n\n6\n\nSoweit der Kläger auf die Ereignisse Anfang März 1998 \nverweist, die in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen zu \neiner Aussetzung der Abschiebung geführt hätten, wird keine \nFrage rechtlicher oder tatsächlicher Art, die grundsätzlich zu \nklären wäre, genannt. Selbst wenn diesem Vorbringen zu \nentnehmen sein sollte, der Kläger mache eine Gruppenverfolgung \ngeltend, so weist der Senat ergänzend darauf hin, daß er \nebenfalls in ständiger Rechtsprechung \n\n7\n\nvgl. etwa Senatsurteil vom \n10. Dezember 1997, a.a.O. \n\n8\n\nentschieden hat, daß albanischen Volkszugehörigen aus dem \nKosovo keine Gruppenverfolgung durch die serbisch dominierte \nStaatsmacht wegen ihrer Volkszugehörigkeit droht. \n\n9\n\nMit dem Zulassungsantrag wird die grundsätzliche Frage, ob \nes bei dieser Einschätzung bleiben kann, nicht dem \nDarlegungserfordernis genügend aufgeworfen. Zu einer \nderartigen Darlegung reichen der unsubstantiierte Hinweis auf \n\"die Ereignisse Anfang März 1998\" sowie die Behauptung, der \nSachverhalt sei insoweit nicht aufgeklärt, als das \nVerwaltungsgericht ausgeführt habe, nur örtlich aufflammende \nEskalationen stellten keine Gefahrenlage für abgeschobene \nAlbaner dar, nicht aus. \n\n10\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n11\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309043","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-16/14-a-1756-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309043","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309043","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-16/14-a-1756-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309043","retrieved":"2026-07-09 03:38:25.396909+00:00"}}