{"status":"available","doknr":"OLD309051","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0915.9A2.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-15","aktenzeichen":"9 A 2/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen \nteilweise geändert.\n\nDie Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 1993 (Veranlagungsjahr \n1991) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 1994 wird abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin 55,6 % und der \nBeklagte 44,4 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin leitet das von den befestigten Flächen ihres \nBetriebes in O. -H. abfließende \nNiederschlagswasser zusammen mit den betrieblichen Abwässern \nüber ein Mischkanalsystem über eine Einleitungsstelle in den \nHandbach und über drei weitere Einleitungsstellen (Einläufe \nNr. 1 bis 3) in die E. . Der H. bach mündet im weiteren \nVerlauf in die E. . Deren Wasser wird vor der Einmündung \nder E. in den R. von der Flußkläranlage \nE. gereinigt, die von der Beigeladenen betrieben \nwird.\n\n3\n\nFür die Einleitung des Niederschlagswassers setzte der \nBeklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 26. Oktober \n1993 die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 1990 auf \n49.680,00 DM und mit einem weiteren Bescheid vom selben Tage \ndie Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 1991 auf \n62.100,00 DM fest und lehnte zugleich den im Rahmen des \nVeranlagungsverfahrens gestellten Antrag der Klägerin ab, von \nder Abwasserabgabepflicht gemäß § 73 Abs. 2 des \nLandeswassergesetzes (LWG) wegen der Reinigungsleistung der \nFlußkläranlage der Beigeladenen befreit zu werden.\n\n4\n\nNach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin hiergegen \nKlage erhoben und zur Begründung im wesentlichen folgendes \ngeltend gemacht: Allein die Beigeladene sei gemäß § 64 Abs. 2 \nLWG abwasserabgabepflichtig. Hiernach sei der Einleiter von \nAbwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage außer für seine \nEinleitung auch anstelle Dritter für die Einleitung von \nNiederschlagswasser aus einer Kanalisation abgabepflichtig, \nsofern aus ihr Niederschlagswasser ganz oder teilweise seiner \nAbwasserbehandlungsanlage zugeführt werde. Dies sei im \nvorliegenden Fall gegeben. Das von ihren gewerblichen Flächen \nstammende und über eine nichtöffentliche Kanalisation \neingeleitete Niederschlagswasser gelange, wie das über \nöffentliche Kanalisationen eingeleitete Niederschlagswasser, \nüber die genossenschaftlichen Gewässer in die Flußkläranlage \nund werde dort behandelt. § 69 Abs. 4 Satz 5 LWG stehe dem \nnicht entgegen. Zwar zahle danach der für die Flußkläranlage \nAbgabepflichtige zusätzlich nur die Abgabe für das über eine \nöffentliche Kanalisation im Einzugsgebiet der Flußkläranlage \neingeleitete Niederschlagswasser. Jedoch sei § 64 Abs. 2 LWG \nneben dieser Regelung anwendbar. § 64 Abs. 2 LWG differenziere \nnicht danach, ob das Niederschlagswasser aus einer \nöffentlichen oder privaten Kanalisation stamme. Einzige \nVoraussetzung neben der Behandlung des Niederschlagswassers \naus einer Kanalisation in einer Abwasserbehandlungsanlage sei, \ndaß der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage bereits für \nsonstiges Abwasser abgabepflichtig sei. Dies sei hier \nhinsichtlich der Beigeladenen als Betreiberin der \nFlußkläranlage der Fall. Selbst wenn sie, die Klägerin, selbst \nabgabepflichtig sein sollte, sei ihr wenigstens für das Jahr \n1990 Abgabefreiheit zu gewähren. Wenn, wie hier, die Rahmen-\nAbwasser-Verwaltungsvorschrift (Rahmen-AbwasserVwV) als \nallgemeine Verwaltungsvorschrift i.S.d. § 7 a Abs. 1 Satz 3 \ndes Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) hinsichtlich der \nFischgiftigkeit keine Mindestanforderungen enthalte, so könne \ndie Abgabefreiheit nicht mit dem Hinweis auf die allgemein \nanerkannten Regeln der Technik und einen hiernach maßgebenden, \ngegenüber dem Erlaubnisbescheid (GF=3) niedrigeren \nSchwellenwert von GF=2 versagt werden. Vielmehr gelte \numgekehrt, daß eine Abwassereinleitung, die die Vorgaben der \neinschlägigen Verwaltungsvorschrift erfülle, zugleich den \nallgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche, auch wenn \nnicht sämtliche Eigenschaften des Abwassers von der \nVerwaltungsvorschrift erfaßt seien. \n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\ndie Festsetzungsbescheide des \nbeklagten Amtes vom 26. Oktober 1993 \nfür die Veranlagungsjahre 1990 und 1991 \nin der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide vom 25. Januar \n1994 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr ist der Rechtsauffassung der Klägerin wie folgt \nentgegengetreten: Gemäß § 69 Abs. 4 Satz 5 LWG bestehe eine \nZahlungspflicht des Betreibers einer Flußkläranlage nur soweit \nim Einzugsbereich der Flußkläranlage Niederschlagswasser aus \neiner öffentlichen Kanalisation eingeleitet werde. Werde \nhingegen Niederschlagswasser - wie hier - über eine private \nKanalisation eingeleitet, bleibe der Einleiter, mithin die \nKlägerin, abwasserabgabepflichtig. Die genannte Bestimmung sei \ngegenüber § 64 Abs. 2 LWG „lex specialis\". Selbst wenn § 64 \nAbs. 2 LWG neben § 69 Abs. 4 Satz 5 LWG anwendbar wäre, griffe \ner nicht ein, weil er schon tatbestandlich die Zuführung von \nNiederschlagswasser zu einer Abwasserbehandlungsanlage über \neine Kanalisation voraussetze, was im Fall der Flußkläranlage \nnicht gegeben sei. Die Voraussetzungen für eine Abgabefreiheit \nnach § 73 Abs. 2 LWG lägen nicht vor. Im Veranlagungsjahr 1990 \nhabe die Einleitung des Niederschlagswassers hinsichtlich des \nParameters GF nicht den nach § 7 a Abs. 1 WHG geltenden \nMindestanforderungen genügt. Zwar sei in dem wasserrechtlichen \nErlaubnisbescheid für den Parameter GF der Verdünnungsfaktor 3 \nfestgelegt worden, jedoch entspreche dies nicht den \nMindestanforderungen. Seien, wie hier, in der Rahmen-\nAbwasserVwV keine Mindestanforderungen hinsichtlich des \nParameters GF festgelegt, komme darin die Beurteilung zum \nAusdruck, daß mit einer relevanten Fischgiftigkeit nicht zu \nrechnen sei und daher das Anforderungsniveau bei der \nBagatellgrenze, d.h. dem Schwellenwert von GF=2, liege, der \nnicht eingehalten worden sei. Auch für das Jahr 1991 müsse die \nAbgabebefreiung versagt werden, weil die Einleitung des \nNiederschlagswassers hinsichtlich des Parameters CSB nicht den \nim Anhang 1 zur Rahmen-AbwasserVwV festgelegten \nMindestanforderung von 75 mg/l entsprochen habe. Die amtlichen \nProbenahmen am 19. April und 26. Juni 1991 hätten Werte von \n105 mg/l bzw. 86 mg/l ergeben. \n\n10\n\nDie Beigeladene hat im erstinstanzlichen Verfahren weder \neinen Antrag gestellt noch zur Sache Stellung genommen.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen \nausgeführt, daß nicht die Klägerin, sondern die Beigeladene \ngemäß § 64 Abs. 2 LWG abwasserabgabepflichtig sei. Dieser, die \nAbgabepflicht regelnden Vorschrift lasse sich der Grundsatz \nentnehmen, daß immer dann, wenn Niederschlagswasser in einer \nAbwasserbehandlungsanlage - und dies sei auch eine \nFlußkläranlage - behandelt werde, der Betreiber der Anlage \nabgabepflichtig sei. Unerheblich sei, ob der \nAbwasserbehandlungsanlage das Niederschlagswasser aus einer \nöffentlichen oder einer privaten Kanalisation zugeführt werde. \nAllein der Umstand, daß bei einer Flußkläranlage der Fluß ganz \noder teilweise als Kanalersatz genutzt werde, biete keinen \ntragfähigen Grund für eine unterschiedliche Behandlung. Die \nRegelung des § 69 Abs. 4 Satz 5 LWG führe lediglich dazu, daß \ndie Betreiber von Flußkläranlagen abgaberechtlich den \neigentlichen Einleitern gegenüber gleichgestellt würden. Würde \nman die genannte Regelung als abschließende Bestimmung \nverstehen, so müßte dies auch für § 69 Abs. 4 Satz 6 LWG \ngelten. Dies hätte jedoch zur Folge, daß für das über eine \nprivate Kanalisation eingeleitete Niederschlagswasser keine \nAbgabebefreiung gewährt werden könnte, eine Konsequenz, die \nmit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar wäre.\n\n12\n\nHiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung \ndes Beklagten, zu deren Begründung er seine Rechtsauffassung \naus dem Verwaltungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren \nwiederholt und vertieft. Ergänzend wird darauf hingewiesen, \ndaß der Landesgesetzgeber auch in der Neufassung der \nBekanntmachung des Landeswassergesetzes vom 7. März 1995 davon \nabgesehen habe, die Einleitung von Niederschlagswasser aus \nprivaten Kanalisationen in § 69 Abs. 4 Satz 5 LWG aufzunehmen, \nobwohl die Beigeladene mit ihrer Stellungnahme vom \n13. Dezember 1994 im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gerade \ndies angeregt habe. Des weiteren wird geltend gemacht, daß \nauch dann, wenn man von einer Abgabepflicht der Klägerin \nausgehe, für die Frage der Abgabefreiheit gemäß § 69 Abs. 4 \nSatz 6 i.V.m. § 73 Abs. 2 LWG darauf abzustellen sei, ob die \nFlußkläranlage die Mindestanforderungen erfülle. Dies sei hier \nnicht der Fall. Mit der Rechtsverordnung zur Bestimmung der \nEinzugsbereiche der Flußkläranlagen sowie zur Übertragung der \nAbwasserabgabepflicht für Schmutzwassereinleitungen innerhalb \nder Einzugsbereiche der E. vom \n18. November 1980 sei die Übertragung der Abgabepflicht \nhinsichtlich der Schmutzwassereinleitungen umfassend, d.h. in \nbezug auf alle maßgebenden Schadstoffparameter einschließlich \ndes Parameters GF, erfolgt. Erst mit dem Inkrafttreten der \nÄnderungsverordnung vom 9. November 1989 zum 1. März 1990 sei \ndie Beigeladene ausschließlich für den Parameter CSB \nabgabepflichtig. Bis dahin habe nach den allgemein anerkannten \nRegeln der Technik für den Parameter GF ein Verdünnungsfaktor \nvon 2 gegolten, der nicht eingehalten worden sei. Zwar seien \ninsoweit die Befreiungsvoraussetzungen ab dem 1. März 1990 für \nden Rest des Jahres erfüllt, weil insoweit nur auf die \nParameter abzustellen sei, für die die Beigeladene \nabgabepflichtig sei, jedoch widerspreche in einem derartigen \nFall das im Recht der Abwasserabgabe herrschende Jahresprinzip \neiner - auch nur teilweise zu gewährenden - Befreiung. Daß für \ndas Jahr 1991 die Mindestanforderungen in bezug auf den \nParameter CSB nicht eingehalten worden seien, sei bereits \nvorgetragen worden.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung trägt sie im wesentlichen folgendes vor: \nZweck des § 64 Abs. 2 LWG sei es, den Betreiber der \nAbwasserbehandlungsanlage mit der Abgabe für die gesamte \nEinleitung von Niederschlagswasser zu belasten, weil \nKanalisation und Abwasserbehandlungsanlage eine Einheit \nbildeten und weil die gesamte technische Einheit den Grund für \neine Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe biete. Ihr \nbetriebliches Kanalisationssystem, das zu Schmutzwasserläufen \nausgebaute Gewässersystem im Einzugssystem der Flußkläranlage \nsowie die Flußkläranlage selbst bildeten ein zusammenhängendes \nabwassertechnisches System zur Beseitigung des \nNiederschlagswassers. Aus technischer Sicht sei es daher \nunerheblich, ob das Niederschlagswasser aus einer öffentlichen \noder einer privaten Kanalisation der Kläranlage zugeleitet \nwerde. Insofern sei den abwassertechnischen Zusammenhängen der \nVorrang einzuräumen. Der Umstand, daß der Landesgesetzgeber \nentgegen der Anregung der Beigeladenen in der Neufassung des \nLandeswassergesetzes vom 7. März 1995 davon abgesehen habe, \ndie befestigten gewerblichen Flächen ausdrücklich in den \nRegelungsbereich des § 69 Abs. 4 LWG aufzunehmen, gebe für die \nAuffassung des Beklagten, § 69 Abs. 4 LWG sei eine \nabschließende Spezialvorschrift, nichts entscheidendes her. Es \nkönne nicht ausgeschlossen werden, daß der Landesgesetzgeber \nerst den Ausgang dieses Verfahrens habe abwarten wollen, um \nabsehen zu können, ob insoweit eine Gesetzesänderung überhaupt \nnotwendig sei. Für das Jahr 1990 sei die Klägerin von der \nNiederschlagswasserabgabe gemäß § 73 Abs. 2 LWG zu befreien, \nda sowohl das Klärwerk E. als auch das \nEntwässerungssystem in ihrem Einzugsbereich den allgemein \nanerkannten Regeln der Technik entsprochen hätten. Der \nGrenzwert von GF=3 in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom \n9. August 1988 sei nicht entscheidend, da die insoweit allein \nmaßgeblichen Regeln der Technik für den Parameter GF keine \neinzuhaltenden Anforderungen festgelegt hätten. Selbst wenn \nder wasserrechtlichen Erlaubnis Bedeutung zukäme, könne \ngleichwohl nicht auf den Grenzwert von GF=3 abgestellt werden. \nDa der Erlaubnisbescheid keine Überwachungswerte bezüglich der \nin der Anlage zu § 3 AbwAG unter Nr. 1 bis 3 genannten \nSchadstoffe enthalte, sei die Abgabeerklärung der Beigeladenen \nvom 27. November 1989 maßgeblich, mit der sie für GF einen \nWert von 2 erklärt habe. Auch für den Einzugsbereich der \nFlußkläranlage sei das anfallende Niederschlagswasser \nentsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik \nbeseitigt worden, wie sich aus dem Nachweis der Beigeladenen \nvom 23. August 1993 ergebe. Für die Frage der Abgabefreiheit \nnach § 73 Abs. 2 LWG komme es nach § 69 Abs. 4 Satz 6 LWG \nallein auf die Verhältnisse bei der Flußkläranlage an, wie \nsich aus einem Vergleich der genannten Bestimmung mit der \nVorgängerregelung und Art. 3 Abs. 5 des Änderungsgesetzes vom \n14. März 1989 ergebe. Selbst wenn man insoweit auf ihr \nMischkanalisationsnetz abstelle, seien die allgemein \nanerkannten Regeln der Technik eingehalten worden, so daß \nzumindest eine teilweise Abgabebefreiung für die Zeit vom \n1. März bis 31. Dezember 1990 zu gewähren sei. Das \nJährlichkeitsprinzip stehe der Berücksichtigung von \nTeilzeiträumen nicht entgegen.\n\n18\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache \nnicht Stellung.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der Bezirksregierung D. und der von der \nKlägerin sowie der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen, des \nweiteren auf den Inhalt der Gerichtsakte 9 A 3/96 und der \nhierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die \ninsgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht \nworden sind, Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist nur in dem aus dem \nTenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen ist sie \nunbegründet.\n\n22\n\nDer Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 1993 \n(Veranlagungszeitraum 1990) in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 25. Januar 1994 ist rechtswidrig \nund verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n23\n\nDies folgt allerdings nicht aus dem Umstand, daß die \nKlägerin nicht abwasserabgabepflichtig ist. Ihre Abgabepflicht \nfür das Jahr 1990 folgt aus §§ 1, 2 und 9 Abs. 1 des \nAbwasserabgabengesetzes (AbwAG) i.d.F. des Zweiten \nÄnderungsgesetzes vom 19. Dezember 1986, BGBl. I S. 2619.\n\n24\n\nNach § 9 Abs. 1 AbwAG ist abgabepflichtig, wer Abwasser \neinleitet (Einleiter). Eine Einleitung von Abwasser durch die \nKlägerin im Veranlagungszeitraum 1990 ist gegeben. Die \nKlägerin hat das von Niederschlägen aus dem Bereich der \nbefestigten Flächen ihres Betriebsgrundstücks abfließende und \ngesammelte Wasser, mithin Abwasser in der Form von \nNiederschlagswasser i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AbwAG \nüber ihr Kanalnetz direkt dem H. bach und der E. \nzugeführt und damit das Abwasser unmittelbar i.S.d. § 2 Abs. 2 \n1. Halbsatz AbwAG in - oberirdische - Gewässer (§ 1 Satz 1 \nAbwAG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - \nWHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September \n1986, BGBl. I S. 1529) verbracht.\n\n25\n\nDie Beigeladene ist in bezug auf diese Einleitung nicht \nnach § 9 Abs. 1 AbwAG abgabepflichtig, weil es ihr insoweit an \nder erforderlichen, regelmäßig durch die wasserrechtliche \nEinleitungserlaubnis vermittelten Sachherrschaft,\n\n26\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 25. Februar \n1988 - 2 A 2238/86 - m.w.N.,\n\n27\n\nfehlt. Die Einleitung in den H. bach und die E. \nerfolgte auf der Grundlage der allein der Rechtsvorgängerin \nder Klägerin erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 5. Juli \n1972 in der Fassung der Änderung vom 26. Juni 1973 und des \nBescheides vom 23. Juni 1976 und vollzog sich damit im \nausschließlichen Verantwortungs- und Herrschaftsbereich der \nKlägerin.\n\n28\n\nDie Beigeladene ist für die Einleitung des \nNiederschlagswassers auch nicht anstelle der Klägerin gemäß \n§ 9 Abs. 3 AbwAG i.V.m. § 69 Abs. 4 Satz 5 des \nLandeswassergesetzes (LWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom \n9. Juni 1989, GV NW S. 384, abgabepflichtig. \n\n29\n\nNach § 9 Abs. 3 AbwAG können die Länder, wenn das Wasser \neines Gewässers (hier: das Wasser der E. ) in einer \nFlußkläranlage (hier: Emschermündungsklärwerk) gereinigt wird, \nbestimmen, daß anstelle der Einleiter eines festzulegenden \nEinzugsbereichs der Betreiber der Flußkläranlage \nabgabepflichtig ist. \n\n30\n\nVon dieser Ermächtigung hat das Land Nordrhein-Westfalen \nmit § 69 Abs. 4 LWG Gebrauch gemacht. Danach kann die obere \nWasserbehörde, wenn das Wasser eines Gewässers in einer \nFlußkläranlage gereinigt wird, bestimmen, daß die Abgabe für \nSchmutzwassereinleitungen in dem Bereich, für den die \nKläranlage bestimmt ist (Einzugsbereich der Kläranlage), vom \nBetreiber der Flußkläranlage zu zahlen ist und nach der Zahl \nder Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flußkläranlage \nberechnet wird (§ 69 Abs. 4 Satz 1 LWG). In der Verordnung \nsind die Gewässer oder Gewässerabschnitte zu bestimmen, die \nzum Einzugsbereich der Kläranlage gehören; dabei sind \nunverschmutzte oder zur Sanierung vorgesehene Gewässer oder \nGewässerabschnitte nicht einzubeziehen (§ 69 Abs. 4 Satz 2 \nLWG). Gemäß § 69 Abs. 4 Satz 5 LWG zahlt der für die \nFlußkläranlage Abgabepflichtige im Falle der Einleitung von \nNiederschlagswasser im Einzugsgebiet der Flußkläranlage auch \ndie Abgabe für das über eine öffentliche Kanalisation \n(Hervorhebung durch den Senat) eingeleitete \nNiederschlagswasser. \n\n31\n\nHiermit korrespondierend legt die „Rechtsverordnung zur \nBestimmung der Einzugsbereiche der Flußkläranlagen E. - \nMündungsklärwerk, Klärwerk Kleine E. und Klärwerk Alte \nE. und der Orte für die Berechnung der Zahl der \nSchadeinheiten sowie zur Übertragung der Abwasserabgabepflicht \nfür Schmutzwassereinleitungen innerhalb dieser Einzugsbereiche \nauf die E. \" vom 28. November 1980 - \nFlußkläranlagenVO - (Sonderbeilage zum Amtsblatt für den \nRegierungsbezirk D. Nr. 51/1980) für den \nVeranlagungszeitraum 1. Januar 1990 bis zum 28. Februar 1990 \nund für den Veranlagungszeitraum ab 1. März 1990 i.d.F. der \nÄnderungsverordnung vom 9. November 1989 (Abl. Reg. Ddf. \nNr. 46/1989) in § 4 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich der \nNiederschlagswasserabgabe fest, daß die Abwasserabgabe für das \nüber eine öffentliche Kanalisation (Hervorhebung durch den \nSenat) in den in der Verordnung festgelegten Einzugsgebieten \neingeleitete Niederschlagswasser von der Beigeladenen zu \nzahlen ist. \n\n32\n\nAngesichts der hiernach eindeutig auf den Fall der \nEinleitung von Niederschlagswasser aus einer öffentlichen \nKanalisation beschränkten Übertragung der Abgabepflicht auf \ndie Beigeladene bleibt bei einer Einleitung von \nNiederschlagswasser aus einer privaten Kanalisation, wie dies \nhier unstreitig gegeben ist, der jeweilige Einleiter, hier \nalso die Klägerin, abgabepflichtig. \n\n33\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann eine \nAbgabepflicht der Beigeladenen für die Einleitung von \nNiederschlagswasser aus einer nichtöffentlichen Kanalisation \nnicht aus § 64 Abs. 2 LWG hergeleitet werden.\n\n34\n\nHiergegen spricht schon die Rechtssystematik. Die \nRegelungen über die Flußkläranlagen in § 9 Abs. 3 AbwAG und \n§ 69 Abs. 4 LWG sind Ausnahmebestimmungen, die den \nBesonderheiten der Flußkläranlagen Rechnung tragen und etwa \ngerade im Hinblick auf die schon bei Inkrafttreten des \nAbwasserabgabengesetzes bestehende E. \nkonzipiert worden sind.\n\n35\n\nVgl. BT-Drucks. 7/2272, S. 35, sowie \nLT-Drucks 8/2388, S. 113.\n\n36\n\nHierbei ist zu berücksichtigen, daß aus einer reinen \nFlußkläranlage schon begrifflich kein Abwasser eingeleitet und \ndamit auch nicht der Abgabetatbestand des § 9 Abs. 1 AbwAG \nverwirklicht werden kann. Denn das zum Zweck der Reinigung aus \ndem Gewässer (hier: der E. ) entnommene Wasser ist kein \nAbwasser, sondern bleibt Wasser eines Gewässers; erst recht \ngilt dies für die Einleitung des Wassers in das Gewässer nach \ndessen Reinigung in der Flußkläranlage.\n\n37\n\nVgl. Berendes/Winters, Das neue \nAbwasserabgabengesetz, 2. Auflage 1989, \nS. 121; Nisipeanu, \nAbwasserabgabenrecht, 1997, S. 109 \nf.\n\n38\n\nDementsprechend erfolgt der Betrieb der \nE. auch nicht auf der Grundlage eines \nwasserrechtlichen Erlaubnisbescheides zur Einleitung von \nAbwasser in die E. ; vielmehr kennzeichnet die \nmaßgebliche Erlaubnis vom 9. August 1988 den Betriebszweck der \nE. hinsichtlich der Gewässerbenutzung \nmit der „Einleitung von E. , das durch das Klärwerk \nE. - Flußklärwerk - ... geleitet wird, zurück in \ndie E. \".\n\n39\n\nAufgrund dessen fehlt es einer Flußkläranlage auch an der \nEigenschaft einer Abwasserbehandlungsanlage, denn sie dient \nnicht dazu, i.S.d. § 2 Abs. 3 AbwAG die Schädlichkeit von \nAbwasser, d.h. von Schmutz- oder Niederschlagswasser i.S.d. \n§ 2 Abs. 1 AbwAG, zu vermindern oder zu beseitigen; vielmehr \nwird in ihr abwasserabgabeneutral Wasser eines Gewässers \ngereinigt. \n\n40\n\nDa es somit in bezug auf den Betreiber einer Flußkläranlage \nan einem die Abwasserabgabepflicht nach § 9 Abs. 1 AbwAG \noriginär begründenden Einleitungstatbestand fehlt, kann dessen \nAbgabepflicht nur in Ausfüllung der besonderen \nErmächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 3 AbwAG begründet werden. \nDie hiernach i.V.m. § 69 Abs. 4 LWG nur durch einen \ngesonderten Rechtsakt (Rechtsverordnung) eintretende \nAbkoppelung der subjektiven Abgabepflicht von der objektiven \nVerwirklichung des Einleitungstatbestandes durch Dritte und \ndie zu ihren Gunsten (befreiend) wirkende Übertragung der \nsubjektiven Abgabepflicht auf den Flußkläranlagenbetreiber ist \naber in § 9 Abs. 3 AbwAG ausdrücklich an die - gleichzeitige - \nzwingende Festlegung von Einzugsbereichen geknüpft, nicht \nzuletzt um Doppelbelastungen hinreichend bestimmt ausschließen \nzu können.\n\n41\n\nNisipeanu, a.a.O., S. 55.\n\n42\n\nOhne eine derartige Festlegung kann dem Betreiber einer \nFlußkläranlage aus bundesrechtlicher Sicht die Abgabepflicht \nfür die eigentlich abgabepflichtigen Einleiter nicht auferlegt \nwerden. Dem entspricht § 69 Abs. 4 Satz 1 LWG, wonach durch \nRechtsverordnung bestimmt werden kann, daß die Abgabe für \nSchmutzwassereinleitungen (nur) - Einfügung durch den Senat - \nin dem Bereich, für den die Kläranlage bestimmt ist \n(Einzugsbereich der Kläranlage), vom Betreiber der \nFlußkläranlage zu bezahlen ist. \n\n43\n\nDie Abgabepflicht für die Einleitung von \nNiederschlagswasser setzt nach § 69 Abs. 4 Satz 5 LWG - \nabgesehen von der Einleitung aus einer öffentlichen \nKanalisation - voraus, daß der Betreiber der Flußkläranlage im \nübrigen abgabepflichtig ist. Damit wird in Anknüpfung an die \nAbgabepflicht lediglich für die innerhalb der festgelegten \nEinzugsbereiche erfolgenden Schmutzwassereinleitungen auch die \nAbgabepflicht für die Niederschlagswassereinleitungen auf \ndiejenigen Einleitungen beschränkt, die innerhalb der \nfestgelegten Einzugsbereiche erfolgen. Käme insoweit § 64 \nAbs. 2 LWG zur Geltung, würde demgegenüber die Abgabepflicht \nvon Betreibern einer Flußkläranlage für die Einleitung von \nNiederschlagswasser auch ohne das Bestehen eines festgelegten \nEinzugsbereichs umfassend für alle Einleiter, die \nNiederschlagswasser oberhalb des Emschermündungsklärwerks in \ndie E. einleiten, begründet, so daß das besondere \nErfordernis der Festlegung von Einzugsbereichen durch \nRechtsverordnung unterlaufen und damit vollkommen obsolet \nwürde.\n\n44\n\nAbgesehen davon steht auch der Wortlaut des § 64 Abs. 2 LWG \neiner Anwendung in der vorliegenden Konstellation entgegen. \nVoraussetzung der Abgabepflicht ist danach zunächst, daß aus \neiner Abwasserbehandlungsanlage Abwasser eingeleitet wird. Wie \nbereits dargelegt worden ist, kann aus einer reinen \nFlußkläranlage - wie hier - schon begrifflich kein Abwasser \neingeleitet werden; auch fehlt es, wie ebenfalls bereits \nausgeführt, einer reinen Flußkläranlage an der in § 64 Abs. 2 \nLWG vorausgesetzten Eigenschaft einer \nAbwasserbehandlungsanlage, der aus einer Kanalisation i.S.d. \n§ 64 Abs. 2 LWG Niederschlagswasser zugeführt werden \nkönnte.\n\n45\n\nSchließlich ist auch die in § 64 Abs. 2 2. Halbsatz LWG \nnormierte Voraussetzung, daß Niederschlagswasser aus einer \nKanalisation ganz oder teilweise zugeführt worden ist, nicht \nerfüllt. Die Zuführung von Niederschlagswasser aus einer \nKanalisation setzt voraus, daß am Übergabepunkt \nKanalisation/Kläranlage das zugeführte Abwasser die \nEigenschaft von Niederschlagswasser, mithin Abwasser i.S.d. \n§ 2 Abs. 1 2. Alt. AbwAG, noch aufweisen muß. Damit sind \nsämtliche Fallgestaltungen aus dem Anwendungsbereich des § 64 \nAbs. 2 LWG ausgeschlossen, in denen Niederschlagswasser seine \nAbwassereigenschaft vor dem Erreichen des Übergabepunktes \nverloren hat; dies erfolgt insbesondere dann, wenn vor dem \nÜbergabepunkt Niederschlagswasser in ein Gewässer eingeleitet \nund mit dem Wasser dieses Gewässers vermischt wird, ohne daß \nsich die Eigenschaft des - nach der Vermischung mit Abwässern \nbelasteten - Gewässers als solches ändert. Gerade dies ist im \nvorliegenden Fall gegeben, weil davon auszugehen und zwischen \nden Beteiligten im übrigen auch unstreitig ist, daß sowohl der \nH. bach als auch die E. ihre Gewässereigenschaft trotz \nder Abwassereinleitungen behalten haben.\n\n46\n\nDer Unanwendbarkeit des § 64 Abs. 2 LWG kann auch nicht mit \ndem Hinweis auf die abgaberechtliche Gleichstellung der \nBetreiber von Flußkläranlagen mit anderen abgabepflichtigen \nEinleitern entgegengetreten werden. Die nach § 9 Abs. 3 AbwAG \ni.V.m. § 69 Abs. 4 LWG und § 4 Abs. 1 FlußkläranlagenVO \neintretende Abkoppelung der subjektiven Abgabenpflicht von der \nobjektiven Verwirklichung des Einleitungstatbestandes durch \nDritte und die zu ihren Gunsten (befreiend) wirkende \nÜbertragung der subjektiven Abgabepflicht auf den \nFlußkläranlagenbetreiber mag diesen hinsichtlich der \n(subjektiven) Abgabepflicht den anderen originär \nAbgabepflichtigen, wie etwa den Betreibern von Kläranlagen, \ngleichstellen (vgl. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 AbwAG). Diese \nGleichstellung führt jedoch nicht dazu, daß der Betreiber \neiner Flußkläranlage nun seinerseits den objektiven \nAbgabetatbestand durch Einleitung von Abwasser aus einer \nAbwasserbehandlungsanlage originär verwirklicht; vielmehr \nbleibt die Verwirklichung des objektiven \nEinleitungstatbestandes durch die Dritten, an deren Stelle der \nBetreiber der Flußkläranlage abgabepflichtig ist, weiterhin \nVoraussetzung der - insoweit lediglich akzessorischen - \nAbgabepflicht des Flußkläranlagenbetreibers. Fehlt es an der \nVerwirklichung eines abwasserabgaberelevanten \nEinleitungstatbestandes durch einen Dritten, besteht auch \nkeine Abgabepflicht des Flußkläranlagenbetreibers.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. November \n1992 - 8 C 55.90 -, KStZ 1993, 91.\n\n48\n\nDie Gleichstellung des Flußkläranlagenbetreibers \nhinsichtlich der (subjektiven) Abgabepflicht reicht im übrigen \nauch nur soweit, wie die Übertragung der Abgabepflicht in der \nFlußkläranlagenVO angeordnet ist. Wie bereits dargelegt, \nbesteht diese in bezug auf die Einleitung von \nNiederschlagswasser nur bei Einleitungen aus einer \nöffentlichen Kanalisation, was hier unstreitig nicht gegeben \nist. \n\n49\n\nDie von dem Verwaltungsgericht vorgebrachten Bedenken gegen \ndie Abgabepflicht der Klägerin für ihre Einleitung von \nNiederschlagswasser greifen nicht durch; insbesondere ist die \nErteilung einer Befreiung von der Abgabepflicht nicht \nausgeschlossen, wenn die Klägerin selbst abgabepflichtig ist. \nDie Erteilung der Befreiung richtet sich in diesem Fall nach \n§ 69 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 73 Abs. 2 LWG. Für die \nBeurteilung, ob die Freistellungsvoraussetzungen nach § 73 \nAbs. 2 LWG gegeben sind, ist nach § 69 Abs. 4 Satz 6 LWG \ndarauf abzustellen, ob der Betrieb der Flußkläranlage den \nAnforderungen des § 73 Abs. 2 LWG genügt, so daß im Rahmen der \nFreistellung der Gleichbehandlung aller Einleiter im \nEinzugsbereich der Flußkläranlage und der abwassertechnischen \nEinheit des Flußklärsystems Rechnung getragen ist. \n\n50\n\nDie Anwendung des § 69 Abs. 4 Satz 6 LWG mit seiner \nErstreckung der Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 LWG auf den \nBetrieb der Flußkläranlage zugunsten der Klägerin ergibt sich \naus Wortlaut der Bestimmung, der jeden wegen der Einleitung \nvon Niederschlagswasser Abgabepflichtigen die Möglichkeit der \nam Betrieb der Flußkläranlage orientierten Freistellung \neröffnet, sofern ein Zusammenhang zwischen seiner Einleitung \nund dem Betrieb der Flußkläranlage besteht. \n\n51\n\nDaß die genannte Bestimmung in rechtssystematischer \nHinsicht im Kontext der in § 69 Abs. 4 Sätze 1 - 5 LWG \ngeregelten Abgabepflicht allein des Betreibers der \nFlußkläranlage steht, ist unbeachtlich. Denn der Gesetzgeber \nhat die am Betrieb der Flußkläranlage orientierte Freistellung \nangesichts der adressatneutralen Ausgestaltung der Rechtsnorm \nallen Betroffenen, deren Einleitung von Niederschlagswasser im \nZusammenhang mit dem Betrieb der Flußkläranlage steht, zugute \nkommen lassen wollen. Bestätigt wird dies durch den Wegfall \nder ausdrücklichen Benennung des Betreibers der \nFlußkläranlage, die in der Vorgängerregelung zu § 69 Abs. 4 \nSatz 6 LWG, nämlich in § 69 Abs. 2 Satz 6 des \nLandeswassergesetzes in der Ursprungsfassung vom 4. Juli 1979 \n(LWG a.F.), GV NW S. 488, enthalten war. \n\n52\n\nNach § 69 Abs. 2 Satz 6 LWG a.F. galten die in § 73 Abs. 1 \nBuchstabe a und in Abs. 2 Buchstabe a LWG a.F. vorgesehenen \nErmäßigungen auch für den Betreiber der Flußkläranlage, wenn \ndie entsprechenden Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem \nBetrieb der Flußkläranlage vorlagen. Die gesonderte Normierung \nder Freistellungsmöglichkeit von der Niederschlagswasserabgabe \nzugunsten des Betreibers der Flußkläranlage und im \nZusammenhang mit dem Betrieb der Flußkläranlage war der Sache \nnach notwendig. Angesichts der seinerzeit ausschließlich für \ndie Einleitung von Niederschlagswasser aus öffentlichen \nKanalisationen erhobenen Abwasserabgabe (vgl. § 7 Abs. 1 des \nAbwasserabgabengesetzes vom 13. September 1976, BGBl. S. 2721, \n3007, i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 14. Dezember 1984 , \nBGBl. S. 1515 (AbwAG a.F.)) und der Übertragung der \nAbwasserabgabepflicht für derartige Einleitungen innerhalb des \nEinzugsbereichs der Flußkläranlage nach § 69 Abs. 2 Satz 5 LWG \na.F. i.V.m. § 4 Abs. 1 FlußkläranlagenVO auf den Betreiber der \nFlußkläranlage traf diesen die alleinige Abwasserabgabepflicht \nfür die Einleitung von Niederschlagswasser im Einzugsbereich \nder Flußkläranlage. Über den in § 73 Abs. 1 a und Abs. 2 a LWG \na.F. verwendeten Begriff der Mischkanalisation wurde jedoch \nder Fall des Betriebes einer Flußkläranlage, die gerade nicht \nBestandteil eines Kanalisationsnetzes im typischen Sinn ist, \ntatbestandlich nicht erfaßt, so daß es damit ohne eine auf den \nBetrieb der Flußkläranlage bezogene Sonderregelung an \njeglicher Freistellungsmöglichkeit zugunsten des Betreibers \ngefehlt hätte. Die hiernach erforderliche Sonderregelung über \ndie Freistellung des Betreibers der Flußkläranlage erfolgte \nmit der Bestimmung in § 69 Abs. 2 Satz 6 LWG a.F..\n\n53\n\nEine Änderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand trat \ninsoweit ein, als mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des \nAbwasserabgabengesetzes vom 19. Dezember 1986, BGBl. I \nS. 2619, erstmals zum 1. Januar 1989 die Abgabepflicht für die \nEinleitung von Niederschlagswasser von befestigten \ngewerblichen Flächen aus nichtöffentlichen Kanalisationen \neingeführt wurde. Dies führte dazu, daß im Fall der \nFlußkläranlagen wegen der lediglich in eingeschränktem Umfang \nauf den Betreiber der Flußkläranlagen übertragenen \nAbgabepflicht für die Einleitung von Niederschlagswasser (aus \nöffentlichen Kanalisationen) neben dem Betreiber der \nFlußkläranlage weitere Abgabepflichtige aufgrund von \nNiederschlagswassereinleitungen oberhalb der Flußkläranlage \nvorhanden waren; eine Situation, der seitens des \nLandesgesetzgebers durch die Beseitigung des sich nunmehr als \nsubjektive Beschränkung auswirkenden Passus' „für den \nBetreiber der Flußkläranlage\" in § 69 Abs. 4 Satz 6 LWG aus \nGründen der Gleichbehandlung und der abwassertechnischen \nEinheit des Flußklärsystems Rechnung getragen wurde.\n\n54\n\nDie Einbeziehung auch der privaten Einleiter von \nNiederschlagswasser in die an dem Betrieb der Flußkläranlage \nausgerichtete Freistellungsmöglichkeit wird mittelbar \nbestätigt durch Art. 3 Abs. 5 des Änderungsgesetzes vom \n14. März 1989, GV NW S. 194. Hiernach treten abweichend von \ndem in Abs. 1 geregelten Zeitpunkt des Inkrafttretens (Tag \nnach der Verkündung) Artikel 1 Nr. 40 Buchstabe b und Nr. 44 \ndes Änderungsgesetzes hinsichtlich der Neufassung von § 73 \nAbs. 2 für Niederschlagswasser, das über eine öffentliche \nKanalisation eingeleitet wird, am 1. Januar 1990, für \nNiederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen, das \nüber eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet wird \n(Hervorhebung durch den Senat) am 1. Januar 1989 in Kraft. In \nder vorgenannten Bestimmung wird ausdrücklich nicht nur auf \nArt. 1 Nr. 44 des Änderungsgesetzes (Änderung des § 73 LWG), \nsondern gerade auch auf Art. 1 Nr. 40 Buchstabe b des \nÄnderungsgesetzes und damit die Neufassung des Satzes 6 des \njetzigen Absatzes 4 des § 69 LWG Bezug genommen und dieser \nhinsichtlich der Einleitung von Niederschlagswasser von \nbefestigten gewerblichen Flächen aus nichtöffentlichen \nKanalisationen bereits zum 1. Januar 1989 - korrespondierend \nmit der Einführung der Abwasserabgabe für diese Einleitungen - \nin Kraft gesetzt. Da der Betreiber der Flußkläranlage für \ndiese Einleitungen nach wie vor nicht abgabepflichtig war und \ndaher insoweit auch keine Freistellung benötigte, ergibt die \nausdrückliche Inkraftsetzung des § 69 Abs. 4 Satz 6 LWG \nhinsichtlich der Neufassung des § 73 Abs. 2 LWG für \nNiederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen, das \nüber eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet wird, nur \nvor dem Hintergrund Sinn, daß auch diese Einleiter \ngrundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 69 Abs. 4 Satz 6 LWG \nunterfallen sollten.\n\n55\n\nDie Voraussetzungen für eine Freistellung der Klägerin von \nder Abgabepflicht gemäß § 69 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 73 Abs. 2 \nLWG lagen für den Veranlagungszeitraum 1990 vor. \n\n56\n\nNach § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG muß - abgesehen von der hier \nnicht streitigen Einhaltung der Regeln der Technik nach § 18 b \nAbs. 1 WHG und § 57 Abs. 1 LWG durch die Flußkläranlage und \nihren Betrieb - die Einleitung des mit Niederschlagswasser \nvermischten Abwassers, d.h. übertragen auf die Verhältnisse \nder Flußkläranlage: das aus der Mündungskläranlage der \nE. wieder zugeleitete Wasser, hinsichtlich der in § 69 \nAbs. 3 LWG genannten Parameter den Mindestanforderungen des \n§ 7 a Abs. 1 WHG entsprechen. \n\n57\n\nAngesichts der ausdrücklichen und eindeutigen Ausrichtung \ndes Wortlauts der Bestimmung auf die objektive Einhaltung der \nMindestanforderungen „der\", d.h. aller in § 69 Abs. 3 LWG \ngenannten Überwachungsparameter - also CSB (§ 69 Abs. 3 Nr. 1 \nLWG), AOX (§ 69 Abs. 3 Nr. 2 LWG), Quecksilber, Cadmium, \nChrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihre Verbindungen (§ 69 Abs. 3 \nNr. 3 LWG) sowie Fischgiftigkeit (§ 69 Abs. 3 Nr. 4 LWG) -, \nist damit die Berücksichtigung parameterfremder Gesichtspunkte \nvon vornherein ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des \nBeklagten kommt es daher in diesem Zusammenhang auf die \naußerhalb des festgelegten Parameterbezugs liegende Frage, \nhinsichtlich welcher Parameter die Beigeladene abgabepflichtig \nist, nicht an. \n\n58\n\nDa über § 73 Abs. 2 LWG lediglich die Möglichkeit eröffnet \nwird, eine Freistellung, d.h. eine vollständige Befreiung von \nder Niederschlagswasserabgabe zu erlangen, und die \nAbwasserabgabe für das gesamte Kalenderjahr erhoben wird (vgl. \n§§ 9 Abs. 4, 11 AbwAG), ist - hiermit korrespondierend - auch \ndie Einhaltung der Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 LWG in \nzeitlicher Hinsicht auf den gesamten Veranlagungszeitraum, \nmithin das Kalenderjahr, zu beziehen.\n\n59\n\nZum Jährlichkeitsprinzip als ein das \nAbwasserabgabengesetz insgesamt \nkennzeichnender Grundsatz: BVerwG, \nUrteil vom 23. August 1996 \n- 8 C 10.95 -, DVBl. 1996, 1329.\n\n60\n\nFür den Veranlagungszeitraum 1990 entsprach das aus der \nMündungskläranlage der E. wieder zugeleitete Wasser den \nan die Überwachungsparameter des § 69 Abs. 3 LWG nach § 7 a \nAbs. 1 WHG zu stellenden Mindestanforderungen. Hinsichtlich \ndes allein zwischen den Beteiligten streitigen Parameters der \nFischgiftigkeit - GF - (§ 69 Abs. 3 Nr. 4 LWG) kann nicht \ndavon ausgegangen werden, daß für die Zuführung von in \nFlußkläranlagen gereinigtem Wasser ein Verdünnungsfaktor von 2 \nden Mindestanforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln \nder Technik i.S.d. § 7 a Abs. 1 WHG entsprach. \n\n61\n\nDie auf § 7 a Abs. 1 WHG beruhende und im \nVeranlagungszeitraum geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift \nvom 8. September 1989 über Mindestanforderungen für das \nEinleiten von Abwasser in Gewässer - Rahmen-AbwasserVwV -, \nGMBl. S. 518, insoweit nicht geändert durch die Allgemeine \nVerwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 1989 zur Änderung der \nRahmen-AbwasserVwV, GMBl. 798, wies im Anhang 1 (Gemeinden) in \nbezug auf Flußkläranlagen (Nr. 1.1.3 Rahmen-AbwasserVwV) für \nden Parameter GF Mindestanforderungen nicht aus. Aufgrund \ndessen spricht eine (widerlegliche) Vermutung dafür, daß \naußerhalb des durch die Verwaltungsvorschrift geregelten \nBereichs weitere nach den allgemein anerkannten Regeln der \nTechnik zu erfüllende Mindestanforderungen im \nVeranlagungszeitraum 1990 grundsätzlich nicht bestanden. \n\n62\n\nDabei kann dahinstehen, ob die Rahmen-AbwasserVwV über die \ndurch sie begründete Vermutungswirkung hinaus als \nnormkonkretisierende Verwaltungsvorschrift auch gegenüber den \nVerwaltungsgerichten eine strikte Bindungswirkung entfaltet, \n\n63\n\nvgl. etwa: BVerfG, Beschluß vom 31. \nMai 1988 - 1 BvR 520/83 -, BVerfGE 78, \n214 (227) einerseits; BVerwG, Urteil \nvom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 -, \nBVerwGE 72, 300 (320) andererseits; \nhierzu auch: Salzwedel/Reinhardt, \nNeuere Tendenzen im Wasserrecht, NVwZ \n1991, 946; Gieseke-Wiedemann-\nCzychowski, Wasserhaushaltsgesetz, \nKommentar, 6. Aufl. 1992, Rdnr. 20 u. \n22 zu § 7 a WHG m.w.N., \n\n64\n\nweil der Beklagte schon die sich aus der Rahmen-AbwasserVwV \nergebende Vermutung nicht hat widerlegen können.\n\n65\n\nDie Vermutungswirkung der Rahmen-AbwasserVwV folgt aus dem \nSinn und Zweck der auf der Grundlage des § 7 a Abs. 1 Satz 3 \nWHG erlassenen Verwaltungsvorschriften, dem Verfahren, das dem \nErlaß der Verwaltungsvorschriften vorangeht, und der auch im \nVeranlagungszeitraum 1990 schon bestehenden Regelungsdichte. \n\n66\n\nGemäß § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG erläßt die Bundesregierung \nmit Zustimmung des Bundesrates allgemeine \nVerwaltungsvorschriften über Mindestanforderungen, die den \nallgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Unter \ndem - dem Wandel der Zeit unterliegenden, mithin dynamischen - \nunbestimmten Rechtsbegriff der „allgemein anerkannten Regeln \nder Technik\" sind die auf wissenschaftlicher Grundlage oder \nfachlichen Erkenntnissen beruhenden Regeln zu verstehen, die \nin der praktischen Anwendung eine Erprobung gefunden haben und \nGedankengut der auf dem betreffenden Fachgebiet tätigen \nPersonen geworden sind. Als allgemein anerkannte Regeln der \nTechnik können nicht nur solche Grundsätze gelten, die in \neinem formalisierten Verfahren entstanden sind, sondern diese \nkönnen sich auch aus sonstigen Äußerungen (Kommentare, \nLehrbücher, Aufsätze) ergeben; es kann sich sogar um \nungeschriebene Regeln handeln,\n\n67\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 14. Februar \n1989 - 2 A 761/88 - m.w.N.,\n\n68\n\nsoweit sie nur in den betroffenen Fachkreisen bekannt und \nakzeptiert sind,\n\n69\n\nvgl. Gieseke-Wiedemann-Czychowski, \na.a.O., Rdnr. 10 zu § 7 a WHG,\n\n70\n\nwobei die herrschende Auffassung unter den technischen \nPraktikern entscheidend sein dürfte.\n\n71\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 8. August \n1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89 \n(135).\n\n72\n\nEs liegt auf der Hand, daß die Bezugnahme in § 7 a Abs. 1 \nSatz 3 WHG auf - nicht näher definierte - allgemein anerkannte \nRegeln der Technik angesichts der Bandbreite des insoweit ggf. \nzu berücksichtigenden Tatsachenmaterials in der \nverwaltungsmäßigen Abwicklung des jeweiligen Einzelfalls zu \nSchwierigkeiten \n\nbei der Feststellung dieser Regeln führen kann. Die nach § 7 a \nAbs. 1 Satz 3 WHG zu erlassenden Verwaltungsvorschriften \ndienen der positiven Bestimmung und schriftlichen Fixierung \nder nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik jeweils \ngeltenden Mindestanforderungen, um diesbezüglich die \nnotwendige Bestimmtheit und Rechtsklarheit nicht nur für die \nVerwaltung, sondern auch für die jeweils Betroffenen zu \ngewährleisten, darüber hinaus eine ggf. aufwendige \nFeststellung dieser Mindestanforderungen im Einzelfall aus \nGründen der Verwaltungspraktikabilität entbehrlich werden zu \nlassen und nicht zuletzt auch im Interesse eines \nübergebietlich abgestimmten Gewässerschutzes und aus \nWettbewerbsgründen eine möglichst einheitliche Anwendung \nsicherzustellen.\n\n73\n\nVgl. Gieseke-Wiedemann-Czychowski, \na.a.O., Rdnr. 18 zu § 7 a WHG,\n\n74\n\nDes weiteren ist in die Betrachtung der Umstand \neinzustellen, daß die Verwaltungsvorschriften nach § 7 a Abs. \n1 Satz 3 WHG in einem geregelten Verfahren erarbeitet werden, \nin dem die für den Gewässerschutz zuständigen Bundes- und \nLänderstellen mit sachverständigen Vertretern der betroffenen \nEinleiterkreise die unterschiedlichen wasserwirtschaftlichen, \nökonomischen und anderen Interessen zu einem Ausgleich \nbringen,\n\n75\n\nVgl. Gieseke-Wiedemann-Czychowski, \na.a.O., Rdnr. 22 zu § 7 a WHG,\n\n76\n\nund damit die im Rahmen des § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG \nnotwendige, zumindest überwiegende Anerkennung von technischen \nRegeln und hierauf basierenden Mindestanforderungen bei den \nbetroffenen Fachkreisen praktisch befördern.\n\n77\n\nAngesichts der bedeutenden Funktion der positiv \nfestgelegten Verwaltungsvorschriften und der ihnen \nzukommenden, auf einer breiten Basis erzielten \nFeststellungswirkung,\n\n78\n\nVgl. Gieseke-Wiedemann-Czychowski, \na.a.O., Rdnr. 18 u. 22 zu § 7 a \nWHG,\n\n79\n\nist davon auszugehen, daß die Mindestanforderungen, die in \nden nach § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG erlassenen \nVerwaltungsvorschriften festgelegt sind, auch den tatsächlich \nnach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu \nstellenden Mindestanforderungen i.S.d. § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG \n„entsprechen\", und diese somit zutreffend widerspiegeln. \n\n80\n\nVgl. auch OVG NW, Urteil vom \n20. Februar 1986 - 2 A 2541/84 -.\n\n81\n\nFehlt es danach an schriftlich fixierten Mindestanforderungen, \nso ist grundsätzlich davon auszugehen, daß solche nach den \nallgemein anerkannten Regeln der Technik auch nicht gestellt \nwerden können.\n\n82\n\nDies gilt insbesondere hinsichtlich des im vorliegenden \nFall streitigen Parameters der Fischgiftigkeit. Aufgrund des \nUmstandes, daß der Parameter der Fischgiftigkeit zumindest \nseit dem erstmaligen Inkrafttreten des Abwasserabgabengesetzes \nvom 13. September 1976 zum 1. Januar 1978 und dem \nInkrafttreten des hiermit korrespondierenden § 69 Abs. 1 LWG \na.F. zum 26. Juli 1979 bis zum Veranlagungszeitraum 1990 über \nmindestens 10 Jahre der abwassertechnischen Überwachungspraxis \nunterlag, spricht alles dafür, daß Klarheit darüber bestand, \nob bei biologischen (Fluß)Kläranlagen eine Mindestanforderung \nhinsichtlich des Parameters der Fischgiftigkeit nach den \nallgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten war, so \ndaß im Falle des Bestehens einer derartigen Mindestanforderung \nderen Aufnahme in die Rahmen-AbwasserVwV ohne Schwierigkeiten \nhätte erfolgen können. Unterbleibt dies, spricht das \nUnterlassen dafür, daß insoweit eine Mindestanforderung nach \nden allgemein anerkannten Regeln der Technik insbesondere für \nFlußkläranlagen nicht gestellt werden konnte.\n\n83\n\nZu berücksichtigen ist des weiteren, daß der \nVerdünnungsfaktor von GF=2 als (Schwellen)Wert, bei dem \nAbwasser im Fischtest nicht mehr giftig ist (vgl. Anlage zu \n§ 3 AbwAG a.F. A, Abs. 1 Nr. 6, sowie Anlage zu § 3 AbwAG A, \nAbs. 1 Nr. 4, seit dem Inkrafttreten des \nAbwasserabgabengesetzes bekannt war. Gleichwohl hat eine \nhierauf beruhende Mindestanforderung für Flußkläranlagen \nsowohl in die Vorgängerregelungen zur Rahmen-AbwasserVwV,\n\n84\n\nvgl. Erste Allgemeine \nVerwaltungsvorschrift über \nMindestanforderungen von Schmutzwasser \naus Gemeinden in Gewässer - 1. \nSchmutzwasserVwV - vom 24. Januar 1979, \nGMBl. S. 40, Erste Allgemeine \nVerwaltungsvorschrift über \nMindestanforderungen an das Einleiten \nvon Abwasser in Gewässer (Gemeinden) - \n1. AbwasserVwV - vom 16. Dezember 1982, \nGMBl. S. 744, Erste Allgemeine \nVerwaltungsvorschrift über \nMindestanforderungen an das Einleiten \nvon Abwasser in Gewässer (Gemeinden) - \n1. AbwasserVwV - vom 9. November 1988, \nGMBl. S. 602), \n\n85\n\nals auch in die Nachfolgeregelungen,\n\n86\n\nvgl. Art. 1 Nr. 2 der \nÄnderungsvorschrift vom 27. August \n1991, GMBl. S. 686, Änderungsvorschrift \nvom 4. März 1992, GMBl. S. 178, Art. 1 \nNr. 2 der Änderungsvorschrift vom \n29. Oktober 1992, Änderungsvorschrift \nvom 31. Januar 1994, GMBl. S. 545, \nÄnderungsvorschrift vom 5. September \n1995, BAnz S. 10539, \nÄnderungsvorschrift vom 15. April 1996, \nGMBl. S. 463, Anhang 1, C der \nVerordnung über Anforderung an das \nEinleiten von Abwasser in Gewässer \n(Abwasserverordnung - AbwV) vom \n21. März 1997, BGBl. I S. 566, i.d.F. \nder Ersten Änderungsverordnung vom \n3. Juli 1998, BGBl. I S. 1795,\n\n87\n\ndurchgängig keinen Eingang gefunden, obwohl hierdurch, wie \nauch im Hinblick auf weitere Verwaltungsvorschriften, die \nAbsicht deutlich wird, für sämtliche wesentlichen Abwasserein-\nleitungen (vgl. die insoweit „flächendeckende\" Bestimmung der \nHerkunftsbereiche der im Veranlagungszeitraum 1990 geltenden \nVerordnung über die Herkunftsbereiche von Abwasser \n(Abwasserherkunftsverordnung - AbwHerkV) vom 3. Juli 1987 - \nBGBl. I S. 1578) die den allgemein anerkannten Regeln der \nTechnik entsprechenden Mindestanforderungen festzulegen.\n\n88\n\nVergegenwärtigt man sich in diesem Zusammenhang den \nUmstand, daß - anders als bei der Abwassereinleitung von \nGemeinden - in bezug auf andere Einleitungen sowohl der \n(Schwellen)Wert von GF=2 als auch weitere differenzierte Werte \nals Mindestanforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln \nder Technik bzw. - in bewußter Abgrenzung hierzu - nach dem \nStand der Technik im Veranlagungszeitraum schon positiv \nfestgelegt waren, \n\n89\n\nvgl. Nr. 2.1.2 der 19. AbwasserVwV, \nTeil A, vom 18. Mai 1989, GMBl. \nS. 399,: GF=2, Nr. 2.1 der 20. \nAbwasserVwV vom 19. Mai 1982, GMBl. \nS. 293,: GF=8, Nr. 2.1 der 23. \nAbwasserVwV vom 19. Mai 1982, GMBl. \nS. 296,: GF=2, Nr. 2.1.1 der 25. \nAbwasserVwV vom 3. März 1983, GMBl. \nS. 140,: GF=4, ersetzt durch Anhang 25 \nzur Rahmen-AbwasserVwV vom 8. September \n1989, a.a.O., Nr. 2.2.2: GF=4 \n(eingeschränkt), Nr. 2.1 der 27. \nAbwasserVwV vom 3. März 1983, GMBl. \nS. 145,: GF=4, Nr. 2.1 der 30. \nAbwasserVwV vom 13. September 1983, \nGMBl. S. 399,: GF=32, Nr. 2.1.3 der 32. \nAbwasserVwV vom 5. September 1984, \nGMBl. S. 338,: GF=6, Nr. 2.1.2 der 33. \nAbwasserVwV vom 5. September 1984, \nGMBl. S. 339,: GF=8, Nr. 2.1.2 der 34. \nAbwasserVwV vom 5. September 1984, \nGMBl. S. 340,: GF=3, Nr. 2.1.2 der 35. \nAbwasserVwV vom 5. September 1984, \nGMBl. S. 341,: GF=16, Nr. 2.1 der 37. \nAbwasserVwV vom 5. September 1984, \nGMBl. S. 346,: GF=6/3, Nr. 2.1 der 38. \nAbwasserVwV vom 5. September 1984, \nGMBl. S. 348,: GF=4/3, Nr. 2.1 der 40. \nAbwasserVwV vom 5. September 1984, \nGMBl. S. 354,: GF=40/30/10/8/5/4/2, \nersetzt durch Anhang 40 zur Rahmen-\nAbwasserVwV vom 8. September 1989, \na.a.O., Nr. 2.3.2 (Anforderungen nach \ndem Stand der Technik): GF=6/4/2, \nNr. 2.1 der 42. AbwasserVwV vom \n5. September 1984, GMBl. S. 358,: GF=5, \nNr. 2.1 der 43. AbwasserVwVg vom \n5. September 1984, GMBl. S. 359,: \nGF=3/2, Nr. 2.1 der 46. AbwasserVwV vom \n25. August 1986, GMBl. S. 486,: GF=12, \nAnhang 51 zur Rahmen-AbwasserVwV vom \n8. September 1989, a.a.O., Nr. 2.2 \n(Anforderungen nach dem Stand der \nTechnik): GF=2, Anhang 39 zur Rahmen-\nAbwasserVwV vom 8. September 1989 \ni.d.F. der Änderungsvorschrift vom \n19. Dezember 1989, a.a.O., Nr. 2.1.2.1 \n(Anforderungen nach dem Stand der \nTechnik): GF=4, \n\n90\n\nist aus der hieraus zu erkennenden bewußten Differenzierung \nzwischen verschiedenen Abwassereinleitern,\n\n91\n\nVgl. Gieseke-Wiedemann-Czychowski, \na.a.O., Rdnr. 18 zu § 7 a WHG,\n\n92\n\nund aus den übrigen angesprochenen Gesichtspunkten \ninsgesamt die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, daß \ndie in den Verwaltungsvorschriften erfolgte Bestimmung der \neinzuhaltenden Mindestanforderungen nach den allgemein \nanerkannten Regeln der Technik grundsätzlich abschließend \nerfolgt. Soweit - wie hier in der Rahmen-AbwasserVwV - der \nSchwellenwert für die Fischgiftigkeit nicht als \nMindestanforderung ausdrücklich festgelegt ist, ist somit \ndavon auszugehen, daß insoweit auch allgemein anerkannte \nRegeln der Technik i.S.d. § 7 a Abs. 1 WHG nicht bestanden. \n\n93\n\nDiese Vermutung eines abschließenden Charakters der in den \nVerwaltungsvorschriften positiv festgelegten \nMindestanforderungen hat der Beklagte nicht, jedenfalls nicht \nin der erforderlichen substantiierten Art und Weise zu \nentkräften vermocht. Die hierzu von ihm u.a. unter Bezugnahme \nauf nicht näher bestimmte „Erläuterungen\" vertretene \nAuffassung, daß, soweit in einer Verwaltungsvorschrift keine \nMindestanforderung \n\nzum Parameter der Fischgiftigkeit enthalten sei, damit zum \nAusdruck kommen solle, daß das Anforderungsniveau bei dem \nSchwellenwert (GF=2) liegen solle, verkennt die oben \nbeschriebene Funktion der Verwaltungsvorschriften über die \neinzuhaltenden Mindestanforderungen. Aus dem Fehlen einer \nnormierten Mindestanforderung kann daher gerade nicht auf \nderen Geltung geschlossen werden.\n\n94\n\nAuch der Hinweis auf den Charakter des Verdünnungsfaktors \nvon GF=2 als Schwellenwert bzw. Bagatellgrenze führt nicht \nweiter, da es um die hiervon zu trennende Frage geht, ob \nFlußkläranlagen im Veranlagungszeitraum 1990 diesen \nSchwellenwert nach den allgemein anerkannten Regeln der \nTechnik mindestens einzuhalten hatten. Fehlt es aber, wie \nhier, an konkreten Anhaltspunkten für eine derartige Annahme, \nist der Senat angesichts der aus dem umfassenden Regelwerk der \nbestehenden Verwaltungsvorschriften sich ergebenden Vermutung \nfür das Nichtbestehen einer derartigen Mindestanforderung auch \naus dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht \ngehalten, in dieser Hinsicht weiter zu ermitteln.\n\n95\n\nDa hiernach davon auszugehen ist, daß in bezug auf \nFlußkläranlagen eine Mindestanforderung für den Parameter GF \nnicht bestand und damit der Umfang der zu erreichenden \nVerdünnung offen blieb, gilt § 69 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 73 \nAbs. 2 Satz 2 LWG. Hiernach müssen, wenn etwa die Erlaubnis \nfür die Einleitung schärfere Anforderungen enthält, auch diese \nzur Erlangung der Freistellung eingehalten sein. Die im \nVeranlagungszeitraum 1990 geltende Einleitungserlaubnis vom \n9. August 1988 legt für den Parameter Fischgiftigkeit einen \nVerdünnungsfaktor von GF=3 fest. Dieser Wert ist über den \ngesamten Veranlagungszeitraum eingehalten worden.\n\n96\n\nWeitere Gründe, die einer Freistellung der Klägerin \nentgegenstehen, sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend \ngemacht worden. \n\n97\n\nIn bezug auf den Veranlagungszeitraum 1991 ist die Berufung \ndes Beklagten hingegen begründet.\n\n98\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 1993 \n(Veranlagungsjahr 1991) in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 25. Januar 1994 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n99\n\nIhre - alleinige - Abgabepflicht für das Jahr 1991 folgt \naus § 9 Abs. 1 AbwAG i.d.F. des Dritten Änderungsgesetzes von \n2. November 1990, BGBl. I S. 2425, aufgrund der auch in diesem \nJahr auf der Grundlage ihrer wasserrechtlichen Erlaubnis \nvorgenommenen Einleitungen von Niederschlagswasser in den \nH. bach und die E. .\n\n100\n\nAn der Abgabepflicht der Beigeladenen ausschließlich für \nEinleitungen von Niederschlagswasser im Einzugsbereich der \nFlußkläranlage aus öffentlichen Kanalisationen hat sich auch \nim Jahr 1991 nichts geändert (vgl. § 69 Abs. 4 Satz 5 LWG \ni.V.m. § 4 Abs. 1 FlußkläranlagenVO i.d.F. der \nÄnderungsverordnung vom 15. November 1990 (Abl. Reg. Ddf. \nNr. 48/1990).\n\n101\n\nEine Freistellung von der hiernach bestehenden \nAbgabepflicht nach § 69 Abs. 4 Satz 6 LWG i.V.m. § 73 Abs. 2 \nLWG kommt nicht in Betracht, weil die gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 1 \nLWG i.V.m. Nr. 2.1 Rahmen-AbwasserVwV für den Parameter CSB \ngeltende Mindestanforderung von 75 mg/l im Zusammenhang mit \ndem Betrieb der Flußkläranlage mehrfach überschritten worden \nist, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt. \n\n102\n\nFehler in der konkreten Berechnung der Höhe der damit dem \nGrunde nach seitens der Klägerin geschuldeten Abwasserabgabe \nsind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht \nworden.\n\n103\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n104\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n105","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309051","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-15/9-a-2-96","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":12},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309051","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309051","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-15/9-a-2-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309051","retrieved":"2026-07-09 03:38:26.120083+00:00"}}