{"status":"available","doknr":"OLD309052","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0915.18A4766.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-15","aktenzeichen":"18 A 4766/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger erstrebt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nach Ablehnung \nseines Antrags und erfolglosem Vorverfahren hat er Klage erhoben und \nbeantragt,\n\n3\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides vom 25. Mai 1993 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom \n4. November 1994 zu verpflichten, dem \nKläger eine Aufenthaltserlaubnis zu \nerteilen. \n\n4\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n5\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf den \nBezug genommen wird, die Klage abgewiesen. \n\n7\n\nDer Kläger hat fristgerecht Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, einem in der \nBundesrepublik geborenen und aufgewachsenen Jugendlichen - wie ihm - dürfe \nwegen eines Ausweisungsgrundes jedenfalls nicht im Rahmen einer \nErmessensentscheidung eine Aufenthaltserlaubnis versagt werden. Bereits zum \nZeitpunkt der Widerspruchsentscheidung habe er im wesentlichen große Teile seiner \njugendlichen Entwicklung abgeschlossen und damit auch die Phase seiner \njugendkriminellen Entwicklung. Es sei zu erwarten, daß er in Freiheit keine Straftaten \nmehr begehen werde. Im übrigen dürfe im Hinblick auf Art. 7 und 9 ARB 1/80 und die \nsonstigen diesen Beschluß tragenden Grundsätze die Versagung einer \nAufenthaltserlaubnis ermessensfehlerfrei nur unter Anlegung der Kriterien \ndurchzuführen sein, die auch für EU-Staatsangehörige gelte. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß, \n\n9\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und seinem erstinstanzlich \ngestellten Antrag zu entsprechen.\n\n10\n\nDer Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n11\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet \nund sich mit einer Entscheidung über die Berufung durch den Berichterstatter des \nSenats einverstanden erklärt.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid in \nvollem Umfang Bezug genommen (§ 130 b Satz 1 VwGO).\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDer Senat hat im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (vgl. \n§ 87 a Abs. 3 iVm Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 \nVwGO) entschieden. \n\n15\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen. Die Weigerung des Beklagten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu \nerteilen, und die an ihn gerichtete Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig. \n\n16\n\nDer Beklagte war zum Erlaß der hier streitigen Ordnungsverfügung örtlich \nzuständig. Daran ändert nichts, daß sich der Kläger bei ihrem Erlaß an einem \nauswärtigen Haftort (JVA I. ) zur Verbüßung einer mehrjährigen Jugendstrafe \naufhielt. In Abweichung von der durch das Verwaltungsgericht zutreffend zitierten \nälteren Senatsrechtsprechung leitet der Senat seit seinem Beschluß vom 10. Juli \n1997 - 18 B 1853/96 -, EZAR 601 Nr. 7 = NVwZ-RR 1998, 201, die örtliche \nZuständigkeit der Ausländerbehörden nicht mehr aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG NW, \nsondern aus § 4 Abs. 1 OBG ab. Danach können für Maßnahmen gegenüber einem \ninhaftierten Ausländer mehrere Behörden, u.a. die des Haftortes und diejenige des \nfrüheren Wohnortes, zuständig sein. Bestehen hinlängliche Anhaltspunkte dafür, daß \nder Ausländer an seinen vor der Inhaftierung innegehabten Wohn- oder \nAufenthaltsort zurückkehren wird, so ist regelmäßig neben der Ausländerbehörde \ndes Haftortes auch die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der \nWohn- oder Aufenthaltsort liegt. So ist es hier. Der Kläger hat während seiner \nHaftzeit die familiären Bindungen zu seiner im Bezirk des Beklagten wohnenden \nFamilie, bei der er bis zu seiner Inhaftierung wohnte, aufrechterhalten und ist \nzwischenzeitlich auch dorthin zurückgekehrt. \n\n17\n\nAls Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kommt allein \n§ 20 Abs. 2 iVm § 17 AuslG in Betracht, wobei an dem Vorliegen der in § 20 Abs. 2 \nAuslG normierten Voraussetzungen keine Zweifel bestehen. Der Kläger hat \ninsbesondere den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung \nseines 16. Lebensjahres und damit rechtzeitig gestellt. \n\n18\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n18. November 1997 - 1 C 22.96 -, \nInfAuslR 1998, 161.\n\n19\n\nDie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert jedoch an dem durch § 20 \nAbs. 2 AuslG in Bezug genommenen § 17 Abs. 5 Variante 1 AuslG. Danach kann \nauch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs die Aufenthaltserlaubnis \nversagt werden, wenn gegen den nachziehenden Familienangehörigen ein \nAusweisungsgrund vorliegt. Das ist hier der Fall, wie das Verwaltungsgericht mit \nzutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird (§ 130 b Satz 2 VwGO), \nausgeführt hat. Insofern kann es dahinstehen, ob in Anlehnung an die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum entscheidungserheblichen \nZeitpunkt für die Beurteilung eines Anspruchs nach § 20 Abs. 2 AuslG \n\n20\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom \n18. November 1997 - 1 C 22.96 -, a.a.O. \n-\n\n21\n\nauch Ausweisungsgründe zu berücksichtigen sind, die erst nach Vollendung des \n16. Lebensjahres entstanden sind. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger \nbereits mehrfach einen Ausweisungsgrund verwirklicht. \n\n22\n\nWaren demnach die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Versagung \neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Variante 1 AuslG erfüllt, so hatte \nder Beklagte nach Ermessen darüber zu entscheiden, ob er die Aufenthaltserlaubnis \nversagen wollte. Bei dieser Ermessensentscheidung hat die Behörde die familiären \nBelange, namentlich das Wohl des nachzugswilligen Kindes, sachgerecht \nabzuwägen, mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen, insbesondere den \neinwanderungs- und integrationspolitischen Belangen der Bundesrepublik \nDeutschland. Diesen Anforderungen werden die Ermessenserwägungen der \nWiderspruchsbehörde gerecht. Hierauf hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden \nGründen hingewiesen, auf die mit der Maßgabe Bezug genommen wird, daß es der \nSenat offen läßt, ob die Versagung der Aufenthaltserlaubnis sich als zwingend \ngebotenes Ergebnis der Ermessensentscheidung darstellt. Des weiteren ist die \nErmessensentscheidung nicht deswegen rechtsfehlerhaft, weil die \nWiderspruchsbehörde in ihre Erwägungen auch Verhaltensauffälligkeiten des \nKlägers aus der Zeit nach Vollendung seines 16. Lebensjahres einbezogen hat. \nSelbst wenn auch insoweit nur die Lebensverhältnisse bis zur Vollendung des \n16. Lebensjahres berücksichtigungsfähig sein sollten,\n\n23\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom \n18. November 1997 - 1 C 22.96 -, a.a.O. \n-,\n\n24\n\nerweisen sich die Ermessenserwägungen noch als sachgerecht. Die \nWiderspruchsbehörde hat nämlich maßgeblich auf die bis zur Vollendung des \n16. Lebensjahres ergangenen Verurteilungen des Klägers abgestellt und in dessen \nspäteren Verhaltensauffälligkeiten lediglich eine Bestätigung für die im wesentlichen \naus den Strafurteilen gewonnenen Erkenntnisse gesehen. Dagegen ist nichts \neinzuwenden. \n\n25\n\nDie Berufungsbegründung führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Sie \nzeigt in keiner Weise die Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung auf und \nerschöpft sich in nicht näher begründeten bzw. nachvollziehbaren günstigen \nZukunftsprognosen. \n\n26\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers führen die Bestimmungen des \nAssoziationsratsbeschlusses 1/80 (ARB 1/80) zu keinem anderen Ergebnis. Auf \ndessen Bestimmungen kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er \nzum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres bereits \ninhaftiert war (seit dem 24. September 1992) und damit dem Arbeitsmarkt nicht zur \nVerfügung stand. Darauf kann jedoch wegen der Zielsetzung des ARB 1/80, die \nFreizügigkeit türkischer Arbeitnehmer an diejenige der Gemeinschaftsangehörigen \nheranzuführen,\n\n27\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - \nRs C-98/967 (Ertanir) -, InfAuslR 1997, 434,\n\n28\n\nnicht verzichtet werden. Insbesondere Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, der hier allein in \nBetracht kommt, gibt seinem eindeutigen Wortlaut nach nichts für die Auffassung her, \ndaß für Familienangehörige ab einer Aufenthaltsdauer von 3 bzw. 5 Jahren ein \nAufenthaltsrecht allein zur Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft \nbesteht, für das die Aufnahme einer Beschäftigung als Arbeitnehmer oder zumindest \ndas Bemühen um eine solche nicht vorausgesetzt wird. Durch Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 \nsollen zwar günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im \nAufnahmemitgliedstaat geschaffen werden. Dem Familienangehörigen wird zunächst \nnach nationalem Recht Einreise und Aufenthalt gestattet. Seine Stellung wird später \ndurch die Verleihung des Rechts gestärkt, in diesem Staat eine Beschäftigung \naufzunehmen. \n\n29\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 17. April 1997 - Rs C-\n351/95 (Kadiman) -, InfAuslR 1997, 281.\n\n30\n\nDie Privilegierung des Familienangehörigen liegt aber allein darin, ungeachtet \nder Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 unter vereinfachten Bedingungen für eine \nErwerbstätigkeit ein Aufenthaltsrecht beanspruchen zu können. Dagegen vermittelt \nArt. 7 Satz 1 ARB 1/80 kein Aufenthaltsrecht, wenn keine Erwerbstätigkeit angestrebt \nwird oder ihre Aufnahme ausgeschlossen ist.\n\n31\n\nDie Abschiebungsandrohung entspricht ebenfalls den rechtlichen Anforderungen. \nAuch dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Ausführungen festgestellt. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n33\n\nEin Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO) \nliegt nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309052","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-15/18-a-4766-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309052","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309052","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-15/18-a-4766-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309052","retrieved":"2026-07-09 03:38:26.239802+00:00"}}