{"status":"available","doknr":"OLD309055","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0914.24E289.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-14","aktenzeichen":"24 E 289/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nGerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht \nerstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag, \n\n3\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Wert des Gegenstandes der \nanwaltlichen Tätigkeit für das \nKlageverfahren auf den vom \nLandesarbeitsgericht Hamm im \narbeitsgerichtlichen Verfahren \nfestgesetzten Wert von 33.750,00 DM \n(bzw. wie vom Arbeitsgericht Münster \nzugrundegelegt 33.799,99 DM) zuzüglich \n80.000,00 DM festzusetzen, \n\n4\n\nist unbegründet. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Wert des Gegenstandes der \nanwaltlichen Tätigkeit für das Klageverfahren nach §§ 8 Abs. 1, \n10 Abs. 1 BRAGO i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zutreffend auf \n8.000,00 DM festgesetzt und entsprechend der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n6\n\nvgl. Beschluß vom 16. Dezember 1992 \n- 5 C 39.89 -, Behindertenrecht 1993, \n88, \n\n7\n\nwie des beschließenden Gerichts, \n\n8\n\n vgl. z. B. Beschluß vom 18. \nDezember \n 1996 - 24 A 1708/94 - und Beschluß \nvom 28. August 1997 - 24 A 2409/94 -, \n\n9\n\nzu Recht nicht auf das Bruttomonatsgehalt im Sinne des § 12 \nAbs. 7 ArbGG oder den Wert des im arbeitsgerichtlichen \nVerfahren abgeschlossenen Vergleichs abgestellt. \n\n10\n\nZur entsprechenden Problematik hat das \nBundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 16. Dezember 1992 \nausgeführt: \n„Der von der Hauptfürsorgestelle zu \ngewährende Sonderkündigungsschutz \nbringt bereits im Vorfeld der Kündigung \ndie spezifischen Interessen \nschwerbehinderter Arbeitnehmer zur \nGeltung; es ist dagegen nicht seine \nAufgabe, den von den Arbeitsgerichten \nnach erfolgter Kündigung zu gewährenden \narbeitsrechtlichen Kündigungsschutz zu \nersetzen oder gar überflüssig zu machen \n(...). Ein schwerbehinderter \nArbeitnehmer, dem nach Zustimmung der \nHauptfürsorgestelle gekündigt worden \nist, muß deshalb häufig zwei Prozesse \nin unterschiedlichen Rechtswegen \nführen, um seinen Arbeitsplatz zu \nverteidigen, dessen Erhalt § 12 Abs. 7 \nSatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz aus \nsozialen Gründen mit höchstens drei \nBruttomonatsgehältern bewertet wissen \nwill.\"\n\n11\n\nWird aber in einem Klageverfahren über die Zustimmung zur \nKündigung eines Schwerbehinderten das Arbeitsvertragsverhältnis \nnoch nicht endgültig gestaltet, so ist mangels genügender \nweiterer Anhaltspunkte der Gegenstandswert entsprechend § 13 \nAbs. 1 Satz 2 GKG auf den Auffangwert festzusetzen. Dies gilt \nunabhängig von der auf soziale Gesichtspunkte Rücksicht \nnehmenden Regelung des § 12 Abs. 7 Satz 1 \nArbeitsgerichtsgesetz, die für das vorliegende Verfahren gerade \nnicht einschlägig ist. \n\n12\n\nDiese Auffassung liegt im übrigen auch dem von Richtern der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog von \n1996 (NVwZ 1996, 563) zugrunde, nach dessen Ziffer 38.1 bei \neiner Klage betreffend die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle \nzur Kündigung der Auffangwert festzusetzen ist.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 4, Abs. 2 \nSatz 4 BRAGO, § 188 Satz 2 VwGO.\n\n14\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309055","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-14/24-e-289-98","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309055","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309055","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-14/24-e-289-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309055","retrieved":"2026-07-09 03:38:26.510771+00:00"}}