{"status":"available","doknr":"OLD309060","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0914.18B2727.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-14","aktenzeichen":"18 B 2727/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zugelassene Beschwerde ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat dem Aussetzungsantrag zu Recht \nstattgegeben. \n\n3\n\nDie angefochtenen Abschiebungsandrohungen des \nAntragsgegners in den Ordnungsverfügungen vom 20. Januar 1997 \nsind wegen Verstoßes gegen §§ 28, 39 VwVfG NW offensichtlich \nrechtswidrig. \n\n4\n\nDer Antragsgegner hat es versäumt, die Antragsteller vor \nErlaß der angefochtenen Abschiebungsandrohungen der Regelung \ndes § 28 Abs. 1 VwVfG NW entsprechend anzuhören. Die unter dem \n4. Dezember 1996 erfolgten Anhörungen erstrecken sich \nlediglich auf die beabsichtigte Versagung der beantragten \nAufenthaltsbefugnisse. Eine derartige Anhörung vermag zwar den \nErlaß einer Abschiebungsandrohung mit einzuschließen. \nBesonderheiten des Ausländergesetzes rechtfertigen es, in der \nAnhörung zur Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung regelmäßig \nauch die Anhörung zur gleichzeitig beabsichtigten \nAbschiebungsandrohung zu sehen. Denn mit der die \nAufenthaltsgenehmigung versagenden Entscheidung entsteht \ngrundsätzlich die Ausreisepflicht (§ 42 Abs. 1 AuslG), die \nsogleich unter der Voraussetzung des § 42 Abs. 2 Satz 2 iVm § \n72 Abs. 1 AuslG vollziehbar wird. Das Ausländergesetz sieht \nfür derartige Fälle zwingend die Ausreisepflicht vor (§ 42 \nAbs. 3 AuslG) und verpflichtet die Ausländerbehörde zum Erlaß \neiner Abschiebungsandrohung (§§ 49, 50 Abs. 1 AuslG). Diese \nUmstände sind für den betroffenen Ausländer in der Regel auch \nerkennbar. Das Erfordernis eines Aufenthaltsrechts ist für \neinen Ausländer ebenso eine Selbstverständlichkeit wie die \nzwangsweise Durchsetzung einer nicht befolgten \nAusreisepflicht. \n\n5\n\nAnders verhält es sich dagegen, wenn ein Ausländer aufgrund \nbesonderer Umstände nach Versagung der beantragten \nAufenthaltsgenehmigung nicht kurzfristig mit seiner \nzwangsweisen Abschiebung rechnen muß. So ist es hier. Die \nAntragsteller wurden seit Jahren im Bundesgebiet geduldet. \nInsoweit hatten sich die Voraussetzungen nicht geändert. \nNichts deutete darauf hin, daß der Antragsgegner nunmehr die \nAusreisepflicht der Antragsteller zwangsweise durchzusetzen \nbeabsichtigte. In einem derartigen Fall ergibt sich aus der \nAnhörung zur Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nicht \nzugleich, daß die Ausländerbehörde auch die Abschiebung des \nAusländers beabsichtigt. \n\n6\n\nVon der Anhörung ist auch nicht in fehlerfreier Weise nach \n§ 28 Abs. 2 VwVfG NW abgesehen worden. Zwar handelt es sich \nbei der Abschiebungsandrohung um eine Maßnahme in der \nVerwaltungsvollstreckung im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG \nNW, \n\n7\n\nvgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom \n26. Mai 1981 - 18 A 383/81 -, NVwZ \n1982, 326, und Beschluß vom 20. Oktober \n1997 - 18 B 834/96 -, EZAR 601 Nr. 9 -\n,\n\n8\n\nso daß hier grundsätzlich von der Anhörung hätte abgesehen \nwerden können. Die Anhörungspflicht entfällt aber in den \nFällen des § 28 Abs. 2 VwVfG NW nicht ohne weiteres kraft \nGesetzes, sondern erst aufgrund einer Ermessensbetätigung der \nBehörde. Dabei muß sich aus dem eingreifenden Verwaltungsakt \nergeben, daß die Behörde sachgerechte Erwägungen angestellt \nund aus welchen Gründen sie von der Anhörung abgesehen \nhat.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. April \n1983 - 1 C 5/83 -, NVwZ 1983, 742; \nBonk, VwVfG, 5. Auflage, § 28 Rn.50\n\n10\n\nDiese Anforderungen erfüllt die angefochtene \nOrdnungsverfügung nicht. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß \nder Antragsgegner überhaupt Ermessenserwägungen vorgenommen \nhat. Darüber hinaus sind angesichts der unverändert \ngebliebenen Sachlage ohnehin keine Umstände erkennbar, die ein \nAbsehen von der Anhörung rechtfertigen könnten. \n\n11\n\nDer vorliegende Formmangel ist nicht nach § 46 VwVfG NW \nunbeachtlich. Die Anwendbarkeit dieser Regelung scheidet aus, \nweil die mit der Abschiebungsandrohung verbundene Fristsetzung \neine Ermessensentscheidung der Behörde voraussetzt. Daß die \nErmessensentscheiung nur im Sinne der hier getroffenen \nFristbestimmung ausfallen kann, ist nicht anzunehmen. Es \nspricht im Gegenteil vieles dafür, daß die Frist angesichts \ndes langjährigen Aufenthalts der Antragsteller in der \nBundesrepublik Deutschland und ihrer weit fortgeschrittenen \nIntegration in die hiesigen Lebensverhältnisse, erheblich zu \nkurz ausgefallen ist, wobei es in diesem Zusammenhang keiner \nErörterung bedarf, ob diese Umstände im Rahmen der Versagung \neiner Aufenthaltsgenehmigung schon eine hinreichende Würdigung \nerfahren haben. \n\n12\n\nKlarstellend sei schließlich noch darauf hingewiesen, daß \nsich die Bemessung der Ausreisefrist entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts nicht an § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu \norientieren hat, \n\n13\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 22. Dezember 1997 - 1 C \n14.96 -, InfAuslR 1998, 217; OVG NW, \nBeschluß vom 14. Juni 1995 - 18 B \n2356/94 -,\n\n14\n\nder im vorstehenden Zusammenhang ohnehin an Bedeutung \nverloren hat, weil die - hier noch nicht anwendbare - \nNeufassung der Vorschrift aufgrund des Gesetzes vom 29. \nOktober 1997 (BGBl I S. 2584) für die Ankündigung der \nAbschiebung nur noch eine Monatsfrist vorsieht.\n\n15\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, §§ \n20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG. \n\n16\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309060","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-14/18-b-2727-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309060","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309060","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-14/18-b-2727-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309060","retrieved":"2026-07-09 03:38:26.924093+00:00"}}