{"status":"available","doknr":"OLD309068","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0910.16A3322.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-10","aktenzeichen":"16 A 3322/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens; die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Minden, durch das die \nBeklagte verpflichtet worden ist, dem Kläger die in der Zeit \nvom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1994 im Hilfefall \nK. im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII \nentstandenen Aufwendungen zu erstatten, hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Das \nAntragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Tatsache, daß die Kindesmutter \ndas Kind drei Monate nach der Geburt verlassen und dadurch den \nBedarf an Hilfe zur Erziehung begründet hat, schließt eine \nKostenerstattung nach § 6 Abs. 5 FlüAG - hier anwendbar in der \nFassung vom 25. März 1993 (GVBl. S. 102) - offensichtlich \nnicht aus. Die Hilfeempfängerin (S. ) blieb auch unter \ndiesen Umständen das minderjährige Kind einer Ausländerin, die \num Asyl nachgesucht oder einen Asylantrag gestellt hatte und \nnicht oder nicht mehr verpflichtet war, in einer \nAufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 \nFlüAG). Die Erstattungspflicht knüpft allein daran an, daß ein \nasylsuchender Ausländer in Begleitung eines minderjährigen \nKindes einreist und hier einen Asylantrag stellt. Ob ein \nfamiliäres Zusammenleben zwischen beiden stattfindet, ist \ndemgegenüber unerheblich. \n\n4\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, \n188 Satz 2 VwGO.\n\n5\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). \n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309068","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-10/16-a-3322-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309068","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309068","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-10/16-a-3322-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309068","retrieved":"2026-07-09 03:38:27.614759+00:00"}}