{"status":"available","doknr":"OLD309067","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0910.13C34.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-10","aktenzeichen":"13 C 34/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§§ 124 Abs. 2 \nNr. 1, 146 Abs. 4 VwGO), der nur zu bejahen ist bei \nernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses, nicht \naber seiner Begründung,\n\n4\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom \n2. September 1997 - 13 B 1612/97 -, RdL \n1998, 27; Beschluß vom 2. Oktober 1997 \n- 13 B 1928/97 -; Beschluß vom \n7. Januar 1998 - 13 B 3003/97 -;\n\n5\n\nliegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf \nErlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht wegen des nicht \nglaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs abgelehnt. \n\n6\n\nAuch die - im vorliegenden Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nur mögliche summarische - Überprüfung der \nKapazitätsermittlung für den Studiengang Medizin im \nSommersemester 1998 durch den Senat führt zu dem Ergebnis, daß \nüber die festgesetzten 167 Studienplätze hinaus ein weiterer \nStudienplatz nicht zur Verfügung steht. \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf seine das \nMedizinstudium zum Wintersemester 1997/98 betreffende \nEntscheidung das für die Lehreinheit Medizin anzusetzende \nLehrangebot zutreffend dargelegt. Dies gilt sowohl \nhinsichtlich der Aufteilung des Lehrpersonals auf \nStellengruppen als auch bezüglich der den einzelnen \nStellengruppen zugeordneten Lehrdeputate. Die bei den \neinzelnen Stellen zugrundegelegten Deputatstunden entsprechen \nden Vorgaben in der 'Vereinbarung der Kultusministerkonferenz \nüber die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne \nKunsthochschulen)' - KMK-Vereinbarung - (NVwZ 1992, 46), die \nwegen des ihr zugrundeliegenden Konsenses zwischen den \nzuständigen Länderexperten als Orientierungsrahmen und als \nErkenntnisquelle für die Angemessenheit von \nLehrverpflichtungen anzusehen ist, von der nicht ohne \ngewichtigen Grund abgewichen werden darf.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli \n1990 - 7 C 90/88 -, NVwZ-RR 1991, 78 \n(79); Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C \n10/86 u.a. -, NVwZ 1989, 360, 361 ff. \n\n9\n\nHöhere Deputate als der zu prüfenden Kapazitätsberechnung \nzugrundegelegt sind in der KMK-Vereinbarung weder für \nProfessoren noch für befristet oder unbefristet tätige \nwissenschaftliche Mitarbeiter vorgesehen. \n\n10\n\nDas Vorbringen einiger Studienbewerber, seit dem \nSommersemester 1994 seien in der Lehreinheit Medizin bei der \nAntragsgegnerin Stellenreduzierungen vorgenommen worden, ohne \ndaß ersichtlich sei, ob dabei das Grundrecht der \nBerufsfreiheit der Studienbewerber ausreichend berücksichtigt \nworden sei, begründet gleichfalls nicht die Unrichtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts. Zwar ist es zutreffend, \ndaß beispielsweise dem Brutto-Lehrangebot im Berechnungsjahr \n1993/94 52 Stellen zugrundegelegt worden sind, während in das \nBerechnungsjahr 1997/98 50 Stellen eingegangen sind. Die \nnunmehr angesetzten 50 Stellen entsprechen aber der bindenden \nVorgabe im Haushaltsplan des Landes für 1997 und tragen damit \ndem Umstand Rechnung, daß das Kapazitätsrecht vom sog. \nStellenprinzip beherrscht wird, d.h. daß der Ermittlung des \nLehrangebots die Zahl der Haushaltsstellen und nicht die Zahl \nder Lehrpersonen zugrunde zu legen ist (vgl. § 8 KapVO). \nGründe, welche Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen \ndie entsprechenden Festsetzungen des Haushaltsplanes bieten \nkönnten, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. \nBei der Entscheidung steht dem Haushaltsgesetzgeber im Rahmen \nseines gesetzgeberischen Ermessens ein weiter \nGestaltungsspielraum zu; andere wichtige Gemeinschaftsbelange \nund die jweils zur Verfügung stehenden - begrenzten - \nHaushaltsmittel müssen mitberücksichtigt werden. Auch dem \nHaushaltsgesetzgeber sind hierbei keine Handlungspflichten \nauferlegt, aus denen dem Studienbewerber ein Anspruch auf eine \nmöglichst kapazitätsintensive Stellendisposition erwächst,\n\n11\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli \n1987 - 7 C 10/86 u.a. -, a.a.O., \nS. 364; BVerfG, Urteil vom 18. Juli \n1972 - 1 BvL 32/70, 25/71 -, BVerfGE \n33, 303 = NJW 1972, 1561.\n\n12\n\nDie personelle Zusammensetzung und Aufteilung zwischen \nunbefristet und befristet angestellten wissenschaftlichen \nMitarbeitern und die jeweilige Zuordnung von Deputatstunden \nbegegnet ebenfalls keinen Bedenken. In welchem Anteil \nunbefristete und befristete Angestelltenstellen geschaffen \nwerden, unterliegt dem von Wissenschafts- und \nHochschulverwaltung auszuübenden Stellendispositionsermessen, \ndas - auch im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot - \ndem Hochschulgesetzgeber die Freiheit beläßt, welchem \nStrukturmodell der Hochschule er innerhalb des durch Art. 5 \nAbs. 1 GG bezeichneten verfassungsrechtlichen Rahmens den \nVorzug gibt.\n\n13\n\nDie für die befristet angestellten Mitarbeiter der \nLehreinheit Medizin angesetzten Deputatstunden verstoßen weder \nvom Grundsatz her - die dafür angesetzten vier \nLehrveranstaltungsstunden entsprechen der KMK-Vereinbarung - \nnoch im Hinblick auf einzelne Verträge gegen das Gebot der \nerschöpfenden Kapazitätsausnutzung. Dies gilt mit Blick auf \ndie zeitliche Höchstgrenze von fünf Jahren nach § 57 c Abs. 2 \nSatz 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) - auch für die befristet \nangestellten Dr. G. und Dr. P. . Der befristete \nArbeitsvertrag des Dr. G. datiert, wie das \nVerwaltungsgericht in seinem in Bezug genommenen Beschluß vom \n3. Dezember 1993 - 15 Nc 249/93.HM - ausgeführt hat, vom \n21. Dezember 1992 und galt, wie die Antragsgegnerin im \nvorliegenden Fall dargelegt hat, vom 1. Januar 1993 bis \n31. Dezember 1997. Die zeitliche Höchstdauer von fünf Jahren \nfür eine Befristung war deshalb, bezogen auf eine zu \nermittelnde jährliche Aufnahmekapazität, weder zu dem für \nden Kapazitätsbericht nach § 4 Abs. 1 KapVO maßgebenden \nZeitpunkt (1. März 1997) noch zu dem für nachträgliche \nÄnderungen maßgebenden Zeitpunkt des 30. September 1997 \nüberschritten. Gleiches gilt für den Angestellten Dr. P. , \nder nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen \nvom 1. Januar 1993 bis 31. Mai 1993 als Zeitangestellter \n(Drittmittel) und vom 1. Juni 1993 bis 31. Dezember 1997 als \nZeitangestellter geführt wurde. Die Arbeitsverträge der \nübrigen befristet Angestellten sind von der Antragsgegnerin im \nvorliegenden Verfahren vorgelegt worden. Aus ihnen ergibt \nsich, daß jeweils ein die Befristung rechtfertigender Grund \nnach Maßgabe des § 57 b HRG gegeben war, und daß auch die \nHöchstdauer einer Befristung nicht überschritten worden \nist.\n\n14\n\nEs bestehen auch keine Bedenken, daß - wie von einigen \nStudienbewerbern geltend gemacht wird - die außerplanmäßigen \nProfessoren nicht in die Berechnung des Brutto-Lehrdeputats \neinbezogen worden sind. Die im Universitätsgesetz des Landes \nNordrhein-Westfalen - UG - erfolgte Einordnung dieser \nPersonengruppe in den Unterabschnitt \"Sonstige Lehrkräfte\" \n(neben Lehrkräften für besondere Aufgaben und \nLehrbeauftragten) begründet noch keine \nLehr v e r p f l i c h t u n g des außerplanmäßigen \nProfessors und erst recht keine Verpflichtung der \nHochschulverwaltung, ihn auf einer Planstelle zu führen. Für \naußerplanmäßige Professoren ebenso wie für Honorarprofessoren \nund Privatdozenten, also im Bereich der sog. \"Titellehre\", \nbesteht kein Lehrdeputat, d. h. keine dienstrechtlich \nfestgelegte Lehrverpflichtung.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli \n1987 - 7 C 10/86 u.a. - a.a.O., S. 364; \nHess. VGH, Beschluß vom 4. Mai 1995 \n- 7 HK 24087/94.NC -, DVBl. 1995, 1374 \n(Leitsatz); OVG Berlin, Beschluß vom \n12. Dezember 1986 - 7 B 75.84 -, \nBahro/Berlin/Hübenthal, Das \nHochschulzulassungsrecht, 3. Aufl., \n§ 10 KapVO RdNr. 5,9.\n\n16\n\nDies spiegelt sich beispielsweise auch in der KMK-\nVereinbarung wieder, in der für die genannte Personengruppe \neine Lehrverpflichtung ebenfalls nicht aufgeführt ist. \nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung \nvon Honorar- und außerplanmäßigen Professoren bei der \nBerechnung des Brutto-Lehrangebots bestehen nicht, weil das \nKapazitätserschöpfungsgebot es dem Kapazitätsnormgeber \nfreistellt, wie er sein Regelungsermessen in der Frage \nbetätigt, ob und wieweit im Pflichtlehrbereich erbrachte \nTitellehre in die Lehrangebotsberechnung eingehen soll. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli \n1987 - 7 C 10/86 u.a. -, a.a.O.\n\n18\n\nAllerdings ist nach der Rechtsprechung des Senats, auf \nwelche der Kapazitätsberechnungserlaß des Ministeriums für \nWissenschaft und Forschung vom 6. Dezember 1996 Bezug nimmt, \nder von einem außerplanmäßigen Professor in den \nBezugssemestern des § 10 KapVO erbrachte Beitrag an der § 13 \nAbs. 1 KapVO unterfallenden Lehre als Lehrauftrag in das \nLehrangebot einzustellen. Die Freiwilligkeit und \nUnentgeltlichkeit des Lehrbeitrags (§ 10 Satz 3 KapVO) stehen \ndem nicht entgegen, weil der außerplanmäßige Professor nicht - \ngenerell - zum Personal einer außeruniversitären \nForschungseinrichtung zu zählen ist. Im vorliegenden Fall \nwirkt sich dies bei summarischer Prüfung auf das Ergebnis der \nKapazitätsberechnung für das Jahr 1997/98 jedoch nicht aus. \nDenn die vom Antragsgegner für nicht berücksichtigungsfähig \ngehaltene Mitwirkung der außerplanmäßigen Professoren \nW. , L. und B. am Kursus der Medizinischen \nPsychologie des Wintersemesters 96/97 (4 SWS) und des \naußerplanmäßigen Professors K. an der gleichen \nVeranstaltung des Sommersemesters 1996 ist faktisch in den \nangesetzten Lehrauftragsstunden enthalten. Es ist nämlich \ndavon auszugehen, daß die genannten außerplanmäßigen \nProfessoren - wie üblich - den Kurs gemeinsam mit den übrigen \nDozenten dieser Veranstaltung, nämlich den Lehrbeauftragten \nDr. A. (WS 96/97) und B. J. (SS 96), erbracht \nhaben; für letztere ist aber ausweislich des \nKapazitätsberichtes der Hochschule und der vorgelegten \nErläuterungen jeweils die volle Veranstaltungsdauer vom 4 SWS \nin Ansatz gebracht worden.\n\n19\n\nDer von der Hochschulverwaltung und vom Verwaltungsgericht \nangenommene Currikulareigenanteil für die Lehreinheit \nvorklinische Medizin von 1,76 begegnet gleichfalls keinen \nBedenken. Dieser Wert ist vom Senat unter Berücksichtigung \neiner Änderung der Approbationsordnung der Ärzte in dem das \nMedizinstudium an der Universität Düsseldorf zum \nWintersemester 1992/93 betreffenden Beschluß vom 10. November \n1993 - 13 C 88/93 - ermittelt worden. Das auf den \nCurrikulareigenanteil bezogene Vorbringen eines Antragstellers \ngibt keinen Anlaß, diesen Wert in Frage zu stellen und einer \nerneuten Überprüfung zu unterziehen. \n\n20\n\nBei summarischer Prüfung ist angesichts der Tatsache, daß \nder Senat für frühere Semester sowohl einen \nSchwundausgleichsfaktor von 1/0,97 als auch das Absehen von \neinem Schwundausgleich nicht beanstandet hat,\n\n21\n\nvgl. Beschlüsse vom 3. April 1992 \n- 13 C 3/92 - und vom 8. Juni 1993 - 13 \nC 735/92 -, \n\n22\n\nund eine wesentliche Veränderung der Studentenzahlen durch \nsemesterliche Ab- und Zugänge nicht erkennbar ist, auch die \nbei der Berechnung der Aufnahmekapazität mit 1/0,98 \nzugrundegelegte Schwundquote (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO) nicht \nzu beanstanden. Nach dem Kapazitätsermittlungserlaß des \nMinisteriums für Wissenschaft und Forschung des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 1996 ist der \nSchwundausgleichsfaktor nach der Methodik des \"Hamburger \nModells\" zu berechnen; für eine davon abweichend erfolgte \nErmittlung des Schwundausgleichfaktors durch den Antragsgegner \nsind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n23\n\nDa der Antragsgegner glaubhaft mitgeteilt hat, im Rahmen \ndes ZVS-Nachrückverfahrens seien im Laufe des Sommersemesters \n1998 insgesamt 167 Studienplätze im 1. Fachsemester besetzt \nworden, steht deshalb ein weiterer Studienplatz für Medizin im \nSommersemester 1998 nicht zu Verfügung. \n\n24\n\nDie weiterhin in den anhängigen Verfahren angesprochenen \nGründe für eine Zulassung der Beschwerde sind nicht \neinschlägig. Daß die Rechtssache keine besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. §§ 146, \n124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, ergibt sich aus den \nvorstehenden Darlegungen. Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO), die ohnehin nur zu bejahen ist, wenn die \nRechtssache eine in der Rechtsmittelinstanz und gerade im \nZusammenhang mit der jeweils anstehenden Entscheidung \nklärungsfähige und klärungsbedürftige, \nverallgemeinerungsfähige und der Rechtsfortbildung und/oder \nRechtsvereinheitlichung dienende Frage tatsächlicher oder \nrechtlicher Art aufwirft, kommt dem vorliegenden Verfahren \ndanach ebenfalls nicht zu.\n\n25\n\nAuch die zum Teil geltend gemachte Abweichung von \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des \nBundesverfassungsgerichts und des OVG Berlin führt nicht zur \nZulassung der Beschwerde. Der Hinweis auf Entscheidungen des \nOVG Berlin ist ohnehin ohne Belang, weil es insoweit nur auf \neine etwaige Abweichung von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nankommt. Im übrigen ist die Abweichungsrüge nur dann \nberechtigt, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung \neinen prinzipiellen Auffassungsunterschied gegenüber der \nRechtsprechung eines der genannten Gerichte erkennen läßt - \nwas hier schon nicht der Fall ist - und hierauf beruht, nicht \naber schon dann, wenn eine unter Beachtung der \nRechtsauffassung der Obergerichte zustande gekommene \nEntscheidung zu einem von einem Beteiligten mißbilligten \nErgebnis führt. \n\n26\n\nDer Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels \n(§ 146, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. \nSoweit in einem der anhängigen Verfahren die Verletzung des \nrechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, weil dem \nProzeßbevollmächtigten \"die Kapazitätsberechnungsunterlagen \nder Antragsgegnerin nicht rechtzeitig verfügbar gemacht\" \nworden seien, ist dies schon deshalb unerheblich, weil der \nBetreffende eine entsprechende Akteneinsicht nicht begehrt \nhatte. Soweit einige Studienbewerber einen Verfahrensmangel in \nder Nichtaufklärung der tatsächlichen Beschäftigungszeiten \nbefristet angestellter Mitarbeiter sehen, liegt ein \nVerfahrensfehler nicht vor, weil bei summarischer \nBetrachtungsweise Anhaltspunkte für eine verdeckte \nDaueranstellung nicht vorliegen und es hiervon abgesehen auf \ndie tatsächlichen Beschäftigungszeiten nicht ankommt. \nBezüglich der Mitwirkung der außerplanmäßigen Professoren an \nder Lehre liegt ein Aufklärungsmangel nicht vor, weil sich \ndiese aus den Kapazitätsberechnungsunterlagen ergibt.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309067","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-10/13-c-34-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309067","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309067","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-10/13-c-34-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309067","retrieved":"2026-07-09 03:38:27.526389+00:00"}}