{"status":"available","doknr":"OLD309066","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0910.13C19.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-10","aktenzeichen":"13 C 19/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4 VwGO), der nur zu \nbejahen ist bei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses, nicht aber \nseiner Begründung,\n\n4\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 2. September 1997 - 13 B 1612/97 -, RdL 1998, 27; \nBeschluß vom 2. Oktober 1997 - 13 B 1928/97 -; Beschluß vom 7. Januar 1998 - 13 \nB 3003/97 -;\n\n5\n\nliegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung zu Recht wegen des nicht glaubhaft gemachten \nAnordnungsanspruchs abgelehnt. \n\n6\n\nAuch die - im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur \nmögliche summarische - Überprüfung der Kapazitätsermittlung für den Studiengang \nMedizin im Sommersemester 1998 durch den Senat führt zu dem Ergebnis, daß über \ndie festgesetzten 167 Studienplätze hinaus ein weiterer Studienplatz nicht zur \nVerfügung steht. \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf seine das Medizinstudium \nzum Wintersemester 1997/98 betreffende Entscheidung das für die Lehreinheit \nMedizin anzusetzende Lehrangebot zutreffend dargelegt. Dies gilt sowohl hinsichtlich \nder Aufteilung des Lehrpersonals auf Stellengruppen als auch bezüglich der den \neinzelnen Stellengruppen zugeordneten Lehrdeputate. Die bei den einzelnen Stellen \nzugrundegelegten Deputatstunden entsprechen den Vorgaben in der 'Vereinbarung \nder Kultusministerkonferenz über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne \nKunsthochschulen)' - KMK-Vereinbarung - (NVwZ 1992, 46), die wegen des ihr \nzugrundeliegenden Konsenses zwischen den zuständigen Länderexperten als \nOrientierungsrahmen und als Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von \nLehrverpflichtungen anzusehen ist, von der nicht ohne gewichtigen Grund \nabgewichen werden darf.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1990 - 7 C 90/88 -, NVwZ-RR 1991, 78 (79); \nUrteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10/86 u.a. -, NVwZ 1989, 360, 361 ff. \n\n9\n\nHöhere Deputate als der zu prüfenden Kapazitätsberechnung zugrundegelegt \nsind in der KMK-Vereinbarung weder für Professoren noch für befristet oder \nunbefristet tätige wissenschaftliche Mitarbeiter vorgesehen. \n\n10\n\nDas Vorbringen einiger Studienbewerber, seit dem Sommersemester 1994 seien \nin der Lehreinheit Medizin bei der Antragsgegnerin Stellenreduzierungen \nvorgenommen worden, ohne daß ersichtlich sei, ob dabei das Grundrecht der \nBerufsfreiheit der Studienbewerber ausreichend berücksichtigt worden sei, begründet \ngleichfalls nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zwar ist \nes zutreffend, daß beispielsweise dem Brutto-Lehrangebot im Berechnungsjahr \n1993/94 52 Stellen zugrundegelegt worden sind, während in das Berechnungsjahr \n1997/98 50 Stellen eingegangen sind. Die nunmehr angesetzten 50 Stellen \nentsprechen aber der bindenden Vorgabe im Haushaltsplan des Landes für 1997 \nund tragen damit dem Umstand Rechnung, daß das Kapazitätsrecht vom sog. \nStellenprinzip beherrscht wird, d.h. daß der Ermittlung des Lehrangebots die Zahl der \nHaushaltsstellen und nicht die Zahl der Lehrpersonen zugrunde zu legen ist (vgl. § 8 \nKapVO). Gründe, welche Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die \nentsprechenden Festsetzungen des Haushaltsplanes bieten könnten, sind nicht \nvorgetragen und auch nicht ersichtlich. Bei der Entscheidung steht dem \nHaushaltsgesetzgeber im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens ein weiter \nGestaltungsspielraum zu; andere wichtige Gemeinschaftsbelange und die jweils zur \nVerfügung stehenden - begrenzten - Haushaltsmittel müssen mitberücksichtigt \nwerden. Auch dem Haushaltsgesetzgeber sind hierbei keine Handlungspflichten \nauferlegt, aus denen dem Studienbewerber ein Anspruch auf eine möglichst \nkapazitätsintensive Stellendisposition erwächst,\n\n11\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10/86 u.a. -, a.a.O., S. 364; BVerfG, \nUrteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70, 25/71 -, BVerfGE 33, 303 = NJW 1972, \n1561.\n\n12\n\nDie personelle Zusammensetzung und Aufteilung zwischen unbefristet und \nbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern und die jeweilige Zuordnung \nvon Deputatstunden begegnet ebenfalls keinen Bedenken. In welchem Anteil \nunbefristete und befristete Angestelltenstellen geschaffen werden, unterliegt dem von \nWissenschafts- und Hochschulverwaltung auszuübenden \nStellendispositionsermessen, das - auch im Hinblick auf das \nKapazitätserschöpfungsgebot - dem Hochschulgesetzgeber die Freiheit beläßt, \nwelchem Strukturmodell der Hochschule er innerhalb des durch Art. 5 Abs. 1 GG \nbezeichneten verfassungsrechtlichen Rahmens den Vorzug gibt.\n\n13\n\nDie für die befristet angestellten Mitarbeiter der Lehreinheit Medizin angesetzten \nDeputatstunden verstoßen weder vom Grundsatz her - die dafür angesetzten vier \nLehrveranstaltungsstunden entsprechen der KMK-Vereinbarung - noch im Hinblick \nauf einzelne Verträge gegen das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung. \nDies gilt mit Blick auf die zeitliche Höchstgrenze von fünf Jahren nach § 57 c Abs. 2 \nSatz 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) - auch für die befristet angestellten Dr. H. \nund Dr. Q. . Der befristete Arbeitsvertrag des Dr. H. datiert, wie das \nVerwaltungsgericht in seinem in Bezug genommenen Beschluß vom 3. Dezember \n1993 - 15 Nc 249/93.HM - ausgeführt hat, vom 21. Dezember 1992 und galt, wie die \nAntragsgegnerin im vorliegenden Fall dargelegt hat, vom 1. Januar 1993 bis \n31. Dezember 1997. Die zeitliche Höchstdauer von fünf Jahren für eine Befristung \nwar deshalb, bezogen auf eine zu ermittelnde jährliche Aufnahmekapazität, \nweder zu dem für den Kapazitätsbericht nach § 4 Abs. 1 KapVO maßgebenden \nZeitpunkt (1. März 1997) noch zu dem für nachträgliche Änderungen maßgebenden \nZeitpunkt des 30. September 1997 überschritten. Gleiches gilt für den Angestellten \nDr. Q. , der nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen vom \n1. Januar 1993 bis 31. Mai 1993 als Zeitangestellter (Drittmittel) und vom 1. Juni \n1993 bis 31. Dezember 1997 als Zeitangestellter geführt wurde. Die Arbeitsverträge \nder übrigen befristet Angestellten sind von der Antragsgegnerin im vorliegenden \nVerfahren vorgelegt worden. Aus ihnen ergibt sich, daß jeweils ein die Befristung \nrechtfertigender Grund nach Maßgabe des § 57 b HRG gegeben war, und daß auch \ndie Höchstdauer einer Befristung nicht überschritten worden ist.\n\n14\n\nEs bestehen auch keine Bedenken, daß - wie von einigen Studienbewerbern \ngeltend gemacht wird - die außerplanmäßigen Professoren nicht in die Berechnung \ndes Brutto-Lehrdeputats einbezogen worden sind. Die im Universitätsgesetz des \nLandes Nordrhein-Westfalen - UG - erfolgte Einordnung dieser Personengruppe in \nden Unterabschnitt \"Sonstige Lehrkräfte\" (neben Lehrkräften für besondere Aufgaben \nund Lehrbeauftragten) begründet noch keine Lehr v e r p f l i c h t u n g des \naußerplanmäßigen Professors und erst recht keine Verpflichtung der \nHochschulverwaltung, ihn auf einer Planstelle zu führen. Für außerplanmäßige \nProfessoren ebenso wie für Honorarprofessoren und Privatdozenten, also im Bereich \nder sog. \"Titellehre\", besteht kein Lehrdeputat, d. h. keine dienstrechtlich festgelegte \nLehrverpflichtung.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10/86 u.a. - a.a.O., S. 364; Hess. \nVGH, Beschluß vom 4. Mai 1995 - 7 HK 24087/94.NC -, DVBl. 1995, 1374 (Leitsatz); \nOVG Berlin, Beschluß vom 12. Dezember 1986 - 7 B 75.84 -, \nBahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl., § 10 KapVO RdNr. \n5,9.\n\n16\n\nDies spiegelt sich beispielsweise auch in der KMK-Vereinbarung wieder, in der \nfür die genannte Personengruppe eine Lehrverpflichtung ebenfalls nicht aufgeführt \nist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung von Honorar- \nund außerplanmäßigen Professoren bei der Berechnung des Brutto-Lehrangebots \nbestehen nicht, weil das Kapazitätserschöpfungsgebot es dem Kapazitätsnormgeber \nfreistellt, wie er sein Regelungsermessen in der Frage betätigt, ob und wieweit im \nPflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Lehrangebotsberechnung eingehen soll. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10/86 u.a. -, a.a.O.\n\n18\n\nAllerdings ist nach der Rechtsprechung des Senats, auf welche der \nKapazitätsberechnungserlaß des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom \n6. Dezember 1996 Bezug nimmt, der von einem außerplanmäßigen Professor in den \nBezugssemestern des § 10 KapVO erbrachte Beitrag an der § 13 Abs. 1 KapVO \nunterfallenden Lehre als Lehrauftrag in das Lehrangebot einzustellen. Die \nFreiwilligkeit und Unentgeltlichkeit des Lehrbeitrags (§ 10 Satz 3 KapVO) stehen dem \nnicht entgegen, weil der außerplanmäßige Professor nicht - generell - zum Personal \neiner außeruniversitären Forschungseinrichtung zu zählen ist. Im vorliegenden Fall \nwirkt sich dies bei summarischer Prüfung auf das Ergebnis der \nKapazitätsberechnung für das Jahr 1997/98 jedoch nicht aus. Denn die vom \nAntragsgegner für nicht berücksichtigungsfähig gehaltene Mitwirkung der \naußerplanmäßigen Professoren X. , M. und C. am Kursus der \nMedizinischen Psychologie des Wintersemesters 96/97 (4 SWS) und des \naußerplanmäßigen Professors L. an der gleichen Veranstaltung des \nSommersemesters 1996 ist faktisch in den angesetzten Lehrauftragsstunden \nenthalten. Es ist nämlich davon auszugehen, daß die genannten außerplanmäßigen \nProfessoren - wie üblich - den Kurs gemeinsam mit den übrigen Dozenten dieser \nVeranstaltung, nämlich den Lehrbeauftragten Dr. B. (WS 96/97) und B. K. \n(SS 96), erbracht haben; für letztere ist aber ausweislich des Kapazitätsberichtes der \nHochschule und der vorgelegten Erläuterungen jeweils die volle Veranstaltungsdauer \nvom 4 SWS in Ansatz gebracht worden.\n\n19\n\nDer von der Hochschulverwaltung und vom Verwaltungsgericht angenommene \nCurrikulareigenanteil für die Lehreinheit vorklinische Medizin von 1,76 begegnet \ngleichfalls keinen Bedenken. Dieser Wert ist vom Senat unter Berücksichtigung einer \nÄnderung der Approbationsordnung der Ärzte in dem das Medizinstudium an der \nUniversität Düsseldorf zum Wintersemester 1992/93 betreffenden Beschluß vom \n10. November 1993 - 13 C 88/93 - ermittelt worden. Das auf den \nCurrikulareigenanteil bezogene Vorbringen eines Antragstellers gibt keinen Anlaß, \ndiesen Wert in Frage zu stellen und einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. \n\n20\n\nBei summarischer Prüfung ist angesichts der Tatsache, daß der Senat für frühere \nSemester sowohl einen Schwundausgleichsfaktor von 1/0,97 als auch das Absehen \nvon einem Schwundausgleich nicht beanstandet hat,\n\n21\n\nvgl. Beschlüsse vom 3. April 1992 - 13 C 3/92 - und vom 8. Juni 1993 - 13 C \n735/92 -, \n\n22\n\nund eine wesentliche Veränderung der Studentenzahlen durch semesterliche Ab- \nund Zugänge nicht erkennbar ist, auch die bei der Berechnung der \nAufnahmekapazität mit 1/0,98 zugrundegelegte Schwundquote (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 \nKapVO) nicht zu beanstanden. Nach dem Kapazitätsermittlungserlaß des \nMinisteriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n6. Dezember 1996 ist der Schwundausgleichsfaktor nach der Methodik des \n\"Hamburger Modells\" zu berechnen; für eine davon abweichend erfolgte Ermittlung \ndes Schwundausgleichfaktors durch den Antragsgegner sind Anhaltspunkte weder \nvorgetragen noch ersichtlich.\n\n23\n\nDa der Antragsgegner glaubhaft mitgeteilt hat, im Rahmen des ZVS-\nNachrückverfahrens seien im Laufe des Sommersemesters 1998 insgesamt 167 \nStudienplätze im 1. Fachsemester besetzt worden, steht deshalb ein weiterer \nStudienplatz für Medizin im Sommersemester 1998 nicht zu Verfügung. \n\n24\n\nDie weiterhin in den anhängigen Verfahren angesprochenen Gründe für eine \nZulassung der Beschwerde sind nicht einschlägig. Daß die Rechtssache keine \nbesonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. §§ 146, 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO aufweist, ergibt sich aus den vorstehenden Darlegungen. \nGrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die ohnehin nur zu bejahen \nist, wenn die Rechtssache eine in der Rechtsmittelinstanz und gerade im \nZusammenhang mit der jeweils anstehenden Entscheidung klärungsfähige und \nklärungsbedürftige, verallgemeinerungsfähige und der Rechtsfortbildung und/oder \nRechtsvereinheitlichung dienende Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, \nkommt dem vorliegenden Verfahren danach ebenfalls nicht zu.\n\n25\n\nAuch die zum Teil geltend gemachte Abweichung von Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts und des OVG Berlin \nführt nicht zur Zulassung der Beschwerde. Der Hinweis auf Entscheidungen des \nOVG Berlin ist ohnehin ohne Belang, weil es insoweit nur auf eine etwaige \nAbweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen ankommt. Im übrigen ist die Abweichungsrüge nur dann \nberechtigt, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung einen prinzipiellen \nAuffassungsunterschied gegenüber der Rechtsprechung eines der genannten \nGerichte erkennen läßt - was hier schon nicht der Fall ist - und hierauf beruht, nicht \naber schon dann, wenn eine unter Beachtung der Rechtsauffassung der \nObergerichte zustande gekommene Entscheidung zu einem von einem Beteiligten \nmißbilligten Ergebnis führt. \n\n26\n\nDer Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 146, 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Soweit in einem der anhängigen \nVerfahren die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, weil dem \nProzeßbevollmächtigten \"die Kapazitätsberechnungsunterlagen der Antragsgegnerin \nnicht rechtzeitig verfügbar gemacht\" worden seien, ist dies schon deshalb \nunerheblich, weil der Betreffende eine entsprechende Akteneinsicht nicht begehrt \nhatte. Soweit einige Studienbewerber einen Verfahrensmangel in der Nichtaufklärung \nder tatsächlichen Beschäftigungszeiten befristet angestellter Mitarbeiter sehen, liegt \nein Verfahrensfehler nicht vor, weil bei summarischer Betrachtungsweise \nAnhaltspunkte für eine verdeckte Daueranstellung nicht vorliegen und es hiervon \nabgesehen auf die tatsächlichen Beschäftigungszeiten nicht ankommt. Bezüglich der \nMitwirkung der außerplanmäßigen Professoren an der Lehre liegt ein \nAufklärungsmangel nicht vor, weil sich diese aus den \nKapazitätsberechnungsunterlagen ergibt.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n28\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309066","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-10/13-c-19-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309066","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309066","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-10/13-c-19-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309066","retrieved":"2026-07-09 03:38:27.436306+00:00"}}