{"status":"available","doknr":"OLD309072","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0909.7B1591.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-09","aktenzeichen":"7 B 1591/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zugelassen. \n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde war gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der \nRechtssache zuzulassen. Zwar haben die Antragsteller lediglich \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) behauptet. Die Beschwerde kann jedoch in einem \nsolchen Falle auch ohne ausdrückliche Ausführungen des \nAntragstellers zu den besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen werden, \nwenn die konkreten Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die \nerstinstanzliche Entscheidung zwar keine überwiegende \nWahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Beschwerde ergeben, \ndiese Angriffe aber andererseits begründeten Anlaß zu Zweifeln \nan der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wecken, \ndie sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären und \ndeshalb den Ausgang des Rechtsstreits als offen erscheinen \nlassen.\n\n3\n\nVgl. für das Verfahren auf Zulassung \nder Berufung mit ausführlicher \nBegründung: OVG NW, Beschluß vom \n31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -.\n\n4\n\nDie Antragsteller haben mit dem Zulassungsantrag an \nentscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nZweifel aufgeworfen, die im Beschwerdeverfahren näherer \nPrüfung bedurften. \n\n5\n\nDer Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der \nBeschwerde und - im Hinblick auf die von den Antragstellern \nbehauptete Eilbedürftigkeit - zugleich über die Beschwerde. \nDie Beteiligten sind über das beabsichtigte Verfahren in \nKenntnis gesetzt worden und haben Gelegenheit erhalten, hierzu \nund zur Sache auszuführen.\n\n6\n\nDie Beschwerde ist zulässig. \n\n7\n\nFür die Beschwerde ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht \nentfallen. Obwohl die Windkraftanlage zwischenzeitlich \nerrichtet worden und in Betrieb gegangen ist, haben die \nAntragsteller weiterhin ein rechtlich schützenswertes \nInteresse daran, daß über den Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 27. Mai 1998 \nentschieden wird, da gerade vom Betrieb der Windkraftanlage \ndie behaupteten Nachbarbeeinträchtigungen ausgehen, denen bei \nErfolg des Rechtsmittels durch Stillegung der Anlage begegnet \nwerden könnte.\n\n8\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n9\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n10\n\nDie im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gebotene \nAbwägung führt zu dem Ergebnis, daß das Interesse des \nBeigeladenen, von der Baugenehmigung durch Betrieb der \nWindkraftanlage weiterhin sofort Gebrauch machen zu dürfen, \ndas Interesse der Antragsteller daran, den Betrieb zu \nverhindern, überwiegt. Nach der im vorliegenden Verfahren nur \nmöglichen summarischen Prüfung ist überwiegend wahrscheinlich, \ndaß die Baugenehmigung keine die Antragsteller schützenden, \nhier nur in Rede stehenden Vorschriften des Bauplanungsrechts \nverletzt. Soweit das Ausmaß einzelner Beeinträchtigungen auf \nGrundlage des aktenkundigen Sachverhalts derzeit nicht exakt \nerfaßt werden kann, sind Beeinträchtigungen nur in einem \nsolchen Ausmaß wahrscheinlich, daß sie den Antragstellern für \ndie Dauer des Hauptsacheverfahrens zugemutet werden \nkönnen.\n\n11\n\nDa die Beteiligten aus die Errichtung von Windkraftanlagen \nbetreffenden Entscheidungen des Senats zitieren, \n\n12\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom \n29. August 1997 - 7 A 629/97 -, UPR \n1998, 232 = BauR 1998, 110; Beschluß \nvom 23. Januar 1998 - 7 B 2984/97 -, \nUPR 1998, 237 = BauR 1998, 523; \nBeschluß vom 13. Juli 1998 \n- 7 B 956/98 -; vgl. auch Beschluß vom \n22. Oktober 1996 - 10 B 2385/96 -, \nBRS 58 Nr. 177,\n\n13\n\nsei zur Klarstellung der folgenden Ausführungen \nvorangestellt, daß die Frage, ob der Betrieb einer \nWindkraftanlage Nachbarn zumutbar ist, nur nach Maßgabe der \nUmstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden kann. In \nden Blick zu nehmen sind Emissionen des konkreten Anlagentyps. \nSchon wegen der auch im Hinblick auf Nachbarbelange \nfortschreitenden technischen Entwicklung kann das Maß in der \nVergangenheit ermittelter Umweltbelastungen einzelner Anlagen \nnicht ohne weiteres auf neue Anlagen übertragen werden. Auch \nsind gegenüber der baurechtlichen Genehmigung von \nWindkraftanlagen geltend gemachte Abwehrrechte Dritter in \nihrer Durchsetzungskraft wesentlich von der Qualifizierung der \njeweiligen Rechtsposition abhängig.\n\n14\n\nVgl. zu entsprechenden Erwägungen \nauch OVG Schleswig, Beschluß vom \n20. Mai 1992 - 1 M 7/92 -, NuR 1994, \n148; Nds. OVG, Beschluß vom \n28. Februar 1996 - 6 M 154/96 -.\n\n15\n\nBei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falls geht \nder Senat davon aus, daß das nicht vom Geltungsbereich eines \nBebauungsplans erfaßte Grundstück der Antragsteller im \nbauplanungsrechtlichen Außenbereich (vgl. § 35 BauGB) gelegen \nist. Die dem Senat vorliegenden Karten und Fotos lassen auch \nohne Ortsbesichtigung eine hinlänglich verläßliche \nEinschätzung darüber zu, daß die wenigen (nach Angaben der \nAntragsteller zehn) Häuser der Ansiedlung K. eine \nSplittersiedlung im Außenbereich bilden. Die Baulichkeiten \nlassen nach ihrer Zahl und Anordnung keine organische \nSiedlungsstruktur erkennen und haben nicht das nötige Gewicht, \num bereits als Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB angesehen \nwerden zu können. Daß ihr Grundstück im Außenbereich gelegen \nist, haben die Antragsteller der Sache nach mit der \nAntragsschrift durch Bezugnahme auf sich vermeintlich aus § 35 \nAbs. 3 BauGB ergebende Abwehrrechte im übrigen selbst noch \nangenommen. Konkrete Anhaltspunkte, weshalb ihr Grundstück \n(\"als allgemeines Wohngebiet und Kleinsiedlungsgebiet\") einem \nOrtsteil im Sinne des § 34 BauGB zugehören sollte, ergeben \nsich über die auf die Zahl der Häuser gestützte Behauptung \nhinaus aus dem Vorbringen der Antragsteller nicht. \n\n16\n\nBei dieser Ausgangslage - die sich etwa von derjenigen des \nVerfahrens 7 B 956/98 unterscheidet - kommt ein Abwehrrecht \nder Antragsteller gegenüber dem dem Beigeladenen genehmigten \nVorhaben, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend \ndargelegt hat, nur nach Maßgabe des auch zugunsten eines im \nAußenbereich gelegenen Wohngrundstücks zu beachtenden Gebots \nder Rücksichtnahme in Betracht. Nach summarischer Prüfung \nführt der Betrieb der Windkraftanlage hiernach im vorliegenden \nFall nicht zu Beeinträchtigungen der Antragsteller, die ihnen \ngegenüber als rücksichtslos, weil ihnen nach Maßgabe der \nGewichtung der Belange des Beigeladenen sowie der \nAntragsteller nicht zumutbar sind. \n\n17\n\nDie äußeren Dimensionen der Anlage als solche sind im \nHinblick auf den zum Grundstück der Antragsteller gegebenen \nAbstand von etwa 350 m ohnehin nicht von nachbarrechtlicher \nBedeutung, insbesondere nicht \"erdrückender\" Natur. Die von \nden Antragstellern ferner erhobenen Rügen der Beeinträchtigung \ndes Landschaftsbildes sind nicht nachbarschützend. Ebensowenig \nkönnen sie eine eigene Rechtsverletzung aus der Situation \nanderer Wohngrundstücke herleiten. Angesichts der Entfernung \nder Anlage zu ihrem Grundstück ist die Anlage ungeachtet ihrer \nHöhe wegen der verhältnismäßig geringfügigen Baumasse zudem \nschwerlich geeignet, die von den Antragstellern befürchteten \nBeeinträchtigungen von Radio-, Fernseh- und Mobilfunkempfang \nauszulösen; die dahingehenden Befürchtungen haben die \nAntragsteller zudem nicht konkretisiert. Im übrigen schützt \nweder das Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 \nAbs. 1 Satz 2 GG noch die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 \nGG davor, daß sich die Umgebung ändert und infolgedessen die \nbisherige Möglichkeit des Rundfunk- und Fernsehempfangs den \nneuen Gegebenheiten technisch angepaßt werden muß und hierfür \ngegebenenfalls finanzielle Aufwendungen getätigt werden \nmüssen. \n\n18\n\nVgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober \n1982 - V ZR 166/82 -, BGHZ 88, 344.\n\n19\n\nEbensowenig hat der Besitzer eines Mobilfunktelefons aus \nArt. 5 Abs. 1 GG oder aus Art. 2 Abs. 1 GG eine eigene \nRechtsposition, kraft derer er Veränderungen in der Umgebung \nverhindern könnte, welche die Benutzung eines \nMobilfunktelefons auf seinem Grundstück erschweren. Allenfalls \nsind Interessen, nicht jedoch Rechte des Betreibers des Netzes \ntangiert, dessen Sache es ist, durch entsprechende technische \nMaßnahmen die Funktionsfähigkeit des Netzes sicherzustellen. \n\n20\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n24. April 1998 - 10a B 550/98.NE -.\n\n21\n\nDaß von der Windkraftanlage Eisbrocken oder Rotorteile auf \ndas Grundstück der Antragsteller fallen könnten, kann schon \nangesichts der Entfernung ausgeschlossen werden.\n\n22\n\nDer Betrieb der Windkraftanlage läßt keine den \nAntragstellern jedenfalls für die Dauer des \nHauptsacheverfahrens nicht zumutbare Beeinträchtigungen durch \nSchattenwurf, Reflexionen des Sonnenlichts oder durch Lärm \nerwarten. Da die Anlage nahezu nördlich des Grundstücks der \nAntragsteller errichtet worden ist, sind Beeinträchtigungen \ndurch Schattenwurf praktisch ausgeschlossen. Eine nennenswerte \nBeeinträchtigung durch von den Rotorflügeln reflektierte \nSonnenstrahlen ist ebenfalls nicht zu erwarten. Ausweislich \nder Bescheinigung der Firma A. R. GmbH \nvom 30. Oktober 1997 wird durch eine Beschichtung der \nRotorblätter der hier in Rede stehenden Windkraftanlage \nerreicht, daß der Reflektormeterwert nach DIN 67530 (sog. \n\"Glanzgrad\") unter einem Einfallswinkel von 60 Grad noch ca. \n10 beträgt. Dies bedeute, daß lediglich beim direkten Blick \nauf die Anlage noch eine leichte Reflexion der \nSonneneinstrahlung erkannt werden kann. Die Spiegelungen \nvermeidende Wirkung der Beschichtung von Rotorblättern ist im \nübrigen auch im gemeinsamen Runderlaß des Ministeriums für \nBauen und Wohnen, des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft und des Ministeriums für Wirtschaft und \nMittelstand, Technologie und Verkehr vom 29. November 1996, \nMBl. NW 1864 (Runderlaß) bestätigt worden (vgl. \nGliederungsziffer 2.4 des Runderlasses). Die Behauptung der \nAntragsteller (Schriftsatz vom 28. August 1998, S. 12), daß \neine reflexionsarme Beschichtung tatsächlich nicht existiere; \neine vollständig reflexionsunterbindende Oberfläche müßte \nderart rauh und grob gestaltet sein, daß diese Oberfläche \nwiederum zu erheblich größeren Lärmimmissionen führen würde, \nverkennt die mit der Rotorbeschichtung verfolgte Absicht. \nDiese ist, wie sich aus der Bescheinigung der A. \nRotorblattfertigung GmbH ergibt, darauf gerichtet, das die \nNachbarschaft störende \"Blinken\" der Rotorblätter bei \nSonneneinstrahlung zu vermeiden. Ob eine den Antragstellern \nnicht hinnehmbare Belästigung dann gegeben ist, wenn lediglich \n\"beim direkten Blick auf die Anlage...noch eine leichte \nReflexion der Sonneneinstrahlung erkannt werden (kann)\", \nbedarf hier keiner Entscheidung, da derartige Auswirkungen den \nAntragstellern jedenfalls vorübergehend zuzumuten sind. Dies \ngilt umsomehr, als nach den Angaben in der Antragsschrift im \nHaus der Antragsteller zur Windkraftanlage das Schlafzimmer \nund damit ein Raum gelegen ist, in dem sich die Bewohner eines \nHauses gewöhnlich nachts, also zu Zeiten aufhalten, wo \nSonnenstrahlreflexionen nicht auftreten.\n\n23\n\nSchon wegen dieser individuellen Gegebenheiten sowie dem \nAbstand zwischen Windkraftanlage und Wohnhaus der \nAntragsteller ist die Drehbewegung des Rotors für die \nAntragsteller nicht unzumutbar. Für das vorliegende \nEilverfahren kommt es daher letztlich auch nicht entscheidend \ndarauf an, in welchen Entfernungen das einer Windkraftanlage \neigentümliche Moment aufmerksamkeitserregender Wirkung sich \nbewegender Rotorblätter - das im abstandrechtlich relevanten \nBereich zu dort nicht hinzunehmenden Auswirkungen des Betriebs \neiner Windkraftanlage beiträgt -,\n\n24\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom \n29. August 1997 - 7 A 629/97 -, \na.a.O.,\n\n25\n\nan entscheidungserheblicher Bedeutung verliert. Immerhin \nist - worauf auch das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen \nhat - auch in diesem Zusammenhang zugunsten des \nAnlagenbetreibers zu berücksichtigen, daß Windkraftanlagen im \nbauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegiert zulässig sind \n(vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) und im Außenbereich Wohnende \ndaher grundsätzlich mit der Errichtung von Windkraftanlagen in \nder Nachbarschaft rechnen müssen.\n\n26\n\nDer Anlagenbetrieb wird auf dem Grundstück der \nAntragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht \nzu unzumutbaren Lärmbelästigungen führen. \n\n27\n\nDie Antragsteller als Eigentümer eines im Außenbereich \ngelegenen Grundstücks können zwar damit rechnen, daß in der \nUmgebung ihres Grundstücks keine Nutzung zugelassen wird, die \ndie Belange der Wohnnutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt. \nDer Maßstab der Zumutbarkeit ergibt sich jedoch hier nicht \nanhand der Richtwerte für reine Wohngebiete. Für ein in einem \nreinen Wohngebiet, jedoch in Randlage zum Außenbereich \ngelegenes Wohnhaus hat der Senat hierzu bereits ausgeführt, \ndaß einer solchen Wohnnutzung Geräusche, die nach den \nRichtwerten der VDI-Richtlinie 2058 oder der TA-Lärm beurteilt \nwerden können, mit einem Beurteilungspegel von 55 dB(A) \ntagsüber und 40 dB(A) nachts zuzumuten sind. \n\n28\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n6. November 1989 - 7 B 2966/87 -, \nBRS 49 Nr. 205.\n\n29\n\nEine weitere Minderung dieses Schutzmaßstabes ist hier \ndeshalb geboten, weil derjenige, der im Außenbereich wohnt, \nkeinen Anspruch darauf hat, daß seine Umgebung von weiterer \nBebauung frei bleibt. Er muß, wie sich aus § 35 Abs. 1 BauGB \nergibt, unter Umständen auch mit belastenden Anlagen rechnen \nund ist insoweit situationsbelastet. Dem Verwaltungsgericht \nist daher auch darin zuzustimmen, daß sich der im Außenbereich \nWohnende bezüglich etwaiger Lärmbeeinträchtigungen allenfalls \nauf die Einhaltung der für Mischgebiete erarbeiteten \nSchallgrenzwerte, also auf Werte von 60 dB(A) tags sowie 45 \ndB(A) nachts berufen kann, die gemäß Auflage 00001 zur \nBaugenehmigung vom 13. August 1997 als Immissionsrichtwert \ninsbesondere für das deutlich näher als das Haus der \nAntragsteller zur Windkraftanlage gelegene Wohnhaus D. 1 \nfestgeschrieben sind und deshalb eingehalten werden müssen, \naber auch - wie noch auszuführen ist - voraussichtlich \neingehalten werden können. \n\n30\n\nVgl. zur Frage des maßgebenden \nImmissionspegels: BayVGH, Beschluß vom \n9. November 1992 - 2 CS 92.1869 -, \nBRS 54 Nr. 196; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluß vom 25. Juni 1996 \n- 10 S 200/96 -, BRS 58 Nr. 176.\n\n31\n\nDer von den Antragstellern nach Ziffern 6.1 d-f, 6.5 der \nTA-Lärm in der Fassung des Entwurfs vom 19. März 1998, \nBundesrats-Drucksache 254/98 geforderte Zuschlag auf den \nmaßgebenden Beurteilungspegel von 6 dB(A) würde voraussetzen, \ndaß das Grundstück der Antragsteller in einem reinen oder \neinem allgemeinen Wohngebiet und nicht - wie hier tatsächlich \n- im Außenbereich liegt. Ob der Entwurf der TA-Lärm vom \n19. März 1998 im vorliegenden Verfahren hinsichtlich des \ngenannten Zuschlags von 6 dB(A) überhaupt von rechtlicher \nBedeutung ist, bedarf daher keiner Entscheidung.\n\n32\n\nDer Betrieb der Windkraftanlage läßt vor dem Wohnhaus der \nAntragsteller keine über die in der Auflage 00001 der \nBaugenehmigung vom 13. August 1997 festgesetzten \nImmissionsrichtwerte hinausgehenden Lärmimmissionen erwarten. \n\n33\n\nBeim Betrieb der hier in Rede stehenden Anlage vom Typ \nEnercon E-40 mit 65 m Nabenhöhe entsteht nach den Messungen \ndes Dipl.-Ing. T. , K. beratende Ingenieure GmbH, \nvom 3. März 1998 bei einer Referenzgeschwindigkeit von v (10) \n= 8 m/s (in 10 m Höhe) ein immissionsrelevanter \nSchalleistungspegel von 99,5 dB(A). Weder im \nLuftschallspektrum noch vom subjektiven Höreindruck aus \nkonnten deutlich hervortretende Einzeltöne festgestellt \nwerden. Bei dieser Ausgangslage - die sich von der anderer \n(älterer) Anlagen unterscheidet, \n\n34\n\nvgl. zum Fall einer Windkraftanlage, \nderen Betrieb einen monotonen Dauerton \nverursachte, der durch herausgehobene \nEinzeltöne begleitet wurde: OVG NW, \nBeschluß vom 22. Oktober 1996 \n- 10 B 2385/96 -, BRS 58 Nr. 177 -\n\n35\n\nist dem Verwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden, \nseinem Charakter nach vorläufigen Verfahrens ferner in der \nauch von den Antragstellern geteilten Auffassung zuzustimmen, \ndaß die Messung und Bewertung der Lärmbeeinträchtigungen in \nAnlehnung an die Regelungen der TA-Lärm (vom 16. Juli 1968) \nerfolgen kann, da bisher genauere Erkenntnisse über die \nspezifischen akustischen Wirkungen der von Windkraftanlagen \nausgehenden Lärmemissionen nicht vorhanden sind. \n\n36\n\nIm Hinblick auf die Messung des vom Betrieb einer \nWindkraftanlage ausgehenden Lärms muß allerdings den \nBetriebsbesonderheiten Rechnung getragen werden. So liegt es \nnahe, die Lärmauswirkungen in den Blick zu nehmen, mit denen \nin einer für Nachbarbelange nicht unbeachtlichen Häufigkeit zu \nrechnen ist, und daher auf die Lärmemissionen abzustellen, die \ndie Windkraftanlage bei höheren, aber nicht seltenen \nWindgeschwindigkeiten als v (10) = 8 m/s verursacht. Der \nStellungnahme des Umweltamts Nordrhein-Westfalen vom \n5. Juni 1998 an das Ministerium für Umwelt und Raumordnung ist \ndaher in der Forderung zuzustimmen, der Immissionsprognose die \nGeräuschemissionen zugrundezulegen, mit denen im gesamten \nArbeitsbereich der Windkraftanlage gerechnet werden muß. Von \ndieser Ausgangslage ist aber auch das Lärmschutzgutachten \nausgegangen. Auf Grundlage der vom Gutachter T. anhand \nder akustischen Vermessung einer bereits errichteten Anlage \ndes streitgegenständlichen Typs Enercon E-40 ermittelten \nLärmemissionen sind im Lärmschutzgutachten die Lärmimmissionen \nauf die Situation bei einer Windstärke von v (10) = 10 m/s \n- die einer Windstärke von v = 13, 5 m/s in Nabenhöhe und \ndamit der Windgeschwindigkeit entspreche, bei der die \nWindkraftanlage Enercon E-40 ihre Nennleistung erreicht - \numgerechnet worden (vgl. S. 3 Abs. 4 Satz 2 des \nLärmschutzgutachtens); auf dieser Grundlage ergebe sich ein \nSchalleistungspegel von 101 dB(A).\n\n37\n\nDurchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen \ndes Gutachters ergeben sich aus dem Vorbringen der \nAntragsteller nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das \nUmweltamt Nordrhein-Westfalen bestätigt in der schon zitierten \nStellungnahme vom 5. Juni 1998, daß es moderne \nWindkraftanlagen der Leistungsklasse von 500 kW bis 1,5 MW \ngibt, deren Schalleistungspegel in allen Betriebszuständen bis \nzum Erreichen der elektrischen Nennleistung 101 dB(A) nicht \nüberschreiten (und deren Geräusche zudem im gesamten \nArbeitsbereich keine auffälligen Einzeltöne enthalten). Auf \ndie Fragen, ob Geräusche einer Windkraftanlage bei höheren \nWindgeschwindigkeiten durch windbedingte Umgebungsgeräusche \nvollständig maskiert werden können (so die Stellungnahme des \nLandesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 1998) und ob \ndie für eine dahingehende Lärmbewertung vorausgesetzten \nUmweltgegebenheiten in der hier maßgebenden Örtlichkeit \nfestzustellen sind, kommt es nicht an. Die \nSchallimmissionsprognose geht von der den Antragstellern \nungünstigsten, sie nämlich mit Lärm am stärksten belastenden \nSituation freier Schallausbreitung ohne Berücksichtigung von \nAbschirmung oder Dämpfung durch Bebauung und Bewuchs aus und \nunterstellt eine die Schallausbreitung begünstigende \nWindrichtung. Dafür, daß sich die Messungen des Dipl.-Ing. \nT. in W. -M. nicht auf eine der hier \nerrichteten Anlage baugleiche Anlage bezogen haben könnten, \nfehlt jeder Anhalt. Die vom Standort in W. -M. \nverschiedenen Geländeverhältnisse sind im Lärmschutzgutachten \nberücksichtigt worden. Angesichts des vom Standort der \nWindkraftanlage zum Wohnhaus der Antragsteller überwiegend \nstetig abfallenden Geländes sowie der relativ geringfügigen \nHöhendifferenz von ausweislich der topographischen Karten etwa \n15 m, nach Angaben der Antragsteller etwa 20 m, spricht auch \nwenig dafür, daß die nach den Untersuchungen von K. im \ngebirgigen, gegenüber einem flachen Gelände festgestellten \nveränderten Schallausbreitungsvorgänge auf die Berechnungen \ndes Lärmschutzgutachtens nicht nur nicht übertragen werden \nkönnen, sondern ferner zu deutlichen Korrekturen Anlaß geben \nkönnten. Die Forderung der Antragsteller nach einem \n\"Sicherheitszuschlag\" von 2 dB(A) findet allerdings eine \nStütze in den Messungen des Dipl.-Ing T. , der (S. 19 \nseines Berichts) Meßuntersicherheiten mit kleiner +/- 2 dB(A) \nabgeschätzt hat. Selbst wenn dieser auf den \nimmissionsrelevanten Schalleistungspegel bezogene Wert dem für \ndas Wohnhaus der Antragsteller prognostizierten \nImmissionspegel von 39,3 dB(A) hinzugerechnet würde, bliebe \nder maßgebende Beurteilungspegel mit 41,3 dB(A) so deutlich \nunter der den Antragstellern zumutbaren Lärmbelastung, daß \ngewisse verbleibende Unsicherheiten zur Frage, ob der Betrieb \nder Windkraftanlage Lärm in der prognostizierten Größenordnung \nauch tatsächlich verursacht, jedenfalls derzeit hinzunehmen \nsind. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage etwaiger \nBeeinträchtigungen durch tieffrequente \nGeräuschimmissionen.\n\n38\n\nNach den dem Lärmschutzgutachten allerdings nur \nauszugsweise beigefügten Messungen der W. K. -\nW. -K. GmbH aus September 1995 sind \nInfraschallemissionen der Enercon E-40 im Frequenzbereich \nunter 90 Hz nur deutlich unterhalb des \"Schwellwerts\" von 20 \ndB ermittelt worden. Werte dieser Größenordnung blieben nach \ndem dem Lärmschutzgutachten noch zugrundeliegenden Entwurf der \nDIN 45680 aus Januar 1992, Beiblatt 1 (Ziffer 2.3) ohnehin \nunberücksichtigt und bleiben es auch nach der zwischenzeitlich \nvorliegenden Fassung der DIN 45680 aus März 1997. Die von den \nAntragstellern überreichte Graphik einer nicht datierten \nMessung der Infraschallabstrahlung der Enercon E-40 von \nM. bestätigt im wesentlichen die Angaben der W. \nK. -W. -K. GmbH. Danach liegt die \nInfraschallabstrahlung fast im gesamten gemessenen \nFrequenzbereich unterhalb der Hörschwelle und ist schon \ndeshalb ohne Bedeutung. Lediglich im Bereich von etwa 45 Hz \nliegt der in 200 m Entfernung zur Windkraftanlage von M. \ngemessene Schalldruckpegel oberhalb der Hörschwelle. Daß sich \ndie in diesem Bereich festgestellte hörbare Schallabstrahlung \nmit einem Schalldruckpegel von abgegriffen etwa 5 dB oberhalb \nder Hörschwelle auch noch am Grundstück der Antragsteller \nnennenswert auswirken oder gar zu jedenfalls vorübergehend \nnicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen führen könnte, ist nicht \nersichtlich.\n\n39\n\nLetztlich ist ergänzend zu berücksichtigen, daß der Betrieb \nder Windkraftanlage der Auflage 0001 zur Baugenehmigung \nunterworfen ist. Die Auflage ist geeignet, den aus \nNachbarsicht erforderlichen Lärmschutz zu bewirken. Allerdings \nregelt die Baugenehmigung selbst nicht, wie die Einhaltung der \nLärmwerte sicherzustellen ist. Dies ist deshalb von Bedeutung, \nweil nach dem Lärmschutzgutachten an immerhin sieben Stunden \ndes Jahres zu erwarten ist, daß zur Nachtzeit (die im Hinblick \nauf die einzuhaltenden Immissionswerte allenfalls \nproblematisch sein kann) die dem Gutachten zugrundeliegenden \nWindgeschwindigkeiten die Geschwindigkeit von v (10) = 10 m/s \nüberschreiten. Ob in einem solchen Fall mit einer \nnennenswerten Lärmbelastung zu rechnen ist, läßt sich den \nvorliegenden Unterlagen nicht zweifelsfrei entnehmen. \nGegebenenfalls wird der Anlagenbetrieb bezogen auf diese \nSituation entsprechend gedrosselt werden müssen, aber auch \ngedrosselt werden können, wie zum einen die \nHerstellererklärung der Firma Enercon belegt und zum anderen \nvon den Antragstellern der Sache nach selbst nicht in Zweifel \ngezogen wird (vgl. S. 7 des Schriftsatzes vom \n28. August 1998). \n\n40\n\nDie von den Antragstellern befürchtete Übertragung von \nKörperschall über den Felsboden, auf dem das Haus der \nAntragsteller und die Windkraftanlage errichtet sind, ist \nallerdings schon angesichts des Abstandes zwischen \nWindkraftanlage und Haus fernliegend. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159, 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n42\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 GKG. \n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309072","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-09/7-b-1591-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309072","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309072","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-09/7-b-1591-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309072","retrieved":"2026-07-09 03:38:27.972711+00:00"}}