{"status":"available","doknr":"OLD309071","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0909.7B1560.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-09","aktenzeichen":"7 B 1560/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zugelassen. \n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde war gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der \nRechtssache zuzulassen. Dem Zulassungsantrag kann durch \nAuslegung entnommen werden, daß (lediglich) ernstliche Zweifel \nan der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses \n(Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nbehauptet werden sollen. Die Beschwerde kann jedoch in einem \nsolchen Falle auch ohne ausdrückliche Ausführungen des \nAntragstellers zu den besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen werden, \nwenn die konkreten Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die \nerstinstanzliche Entscheidung zwar keine überwiegende \nWahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Beschwerde ergeben, \ndiese Angriffe aber andererseits begründeten Anlaß zu Zweifeln \nan der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wecken, \ndie sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären und \ndeshalb den Ausgang des Rechtsstreits als offen erscheinen \nlassen.\n\n3\n\nVgl. für das Verfahren auf Zulassung \nder Berufung mit ausführlicher \nBegründung: OVG NW, Beschluß vom \n31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -.\n\n4\n\nDie Antragsteller haben mit dem Zulassungsantrag an \nentscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nZweifel aufgeworfen, die im Beschwerdeverfahren näherer \nPrüfung bedurften. \n\n5\n\nDer Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der \nBeschwerde und - im Hinblick auf die von den Antragstellern \nbehauptete Eilbedürftigkeit - zugleich über die Beschwerde. \nDie Beteiligten sind über das beabsichtigte Verfahren in \nKenntnis gesetzt worden und haben Gelegenheit erhalten, hierzu \nund zur Sache auszuführen.\n\n6\n\nDer mit der Beschwerde verfolgte Antrag ist dahin \nauszulegen, daß mit ihm das Ziel verfolgt wird, unter Änderung \ndes angefochtenen Beschlusses nicht nur die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des lediglich vom Antragsteller \nerhobenen Widerspruchs vom 4.Januar 1998, sondern auch des \njedenfalls mit der Widerspruchsbegründung vom 30. Juli 1998 \nder Sache nach von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs \nzu erreichen.\n\n7\n\nDie Beschwerde ist zulässig. \n\n8\n\nFür die Beschwerde ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht \nentfallen. Obwohl die Windkraftanlage zwischenzeitlich \nerrichtet worden und in Betrieb gegangen ist, haben die \nAntragsteller weiterhin ein rechtlich schützenswertes \nInteresse daran, daß über den Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs entschieden wird, da \ngerade vom Betrieb der Windkraftanlage die behaupteten \nNachbarbeeinträchtigungen ausgehen, denen bei Erfolg des \nRechtsmittels durch Stillegung der Anlage begegnet werden \nkönnte.\n\n9\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n10\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n11\n\nDie im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gebotene \nAbwägung führt zu dem Ergebnis, daß das Interesse des \nBeigeladenen, von der Baugenehmigung durch Betrieb der \nWindkraftanlage weiterhin sofort Gebrauch machen zu dürfen, \ndas Interesse der Antragsteller daran, den Betrieb zu \nverhindern, überwiegt. Nach der im vorliegenden Verfahren nur \nmöglichen summarischen Prüfung ist überwiegend wahrscheinlich, \ndaß die Baugenehmigung keine die Antragsteller schützenden, \nhier nur in Rede stehenden Vorschriften des Bauplanungsrechts \nverletzt. Soweit das Ausmaß einzelner Beeinträchtigungen auf \nGrundlage des aktenkundigen Sachverhalts derzeit nicht exakt \nerfaßt werden kann, sind Beeinträchtigungen nur in einem \nsolchen Ausmaß wahrscheinlich, daß sie den Antragstellern für \ndie Dauer des Hauptsacheverfahrens zugemutet werden \nkönnen.\n\n12\n\nDa die Beteiligten aus die Errichtung von Windkraftanlagen \nbetreffenden Entscheidungen des Senats zitieren, \n\n13\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom \n29. August 1997 - 7 A 629/97 -, UPR \n1998, 232 = BauR 1998, 110; Beschluß \nvom 23. Januar 1998 - 7 B 2984/97 -, \nUPR 1998, 237 = BauR 1998, 523; \nBeschluß vom 13. Juli 1998 \n- 7 B 956/98 -; vgl. auch Beschluß vom \n22. Oktober 1996 - 10 B 2385/96 -, \nBRS 58 Nr. 177,\n\n14\n\nsei zur Klarstellung der folgenden Ausführungen \nvorangestellt, daß die Frage, ob der Betrieb einer \nWindkraftanlage Nachbarn zumutbar ist, nur nach Maßgabe der \nUmstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden kann. In \nden Blick zu nehmen sind Emissionen des konkreten Anlagentyps. \nSchon wegen der auch im Hinblick auf Nachbarbelange \nfortschreitenden technischen Entwicklung kann das Maß in der \nVergangenheit ermittelter Umweltbelastungen einzelner Anlagen \nnicht ohne weiteres auf neue Anlagen übertragen werden. Auch \nsind gegenüber der baurechtlichen Genehmigung von \nWindkraftanlagen geltend gemachte Abwehrrechte Dritter in \nihrer Durchsetzungskraft wesentlich von der Qualifizierung der \njeweiligen Rechtsposition abhängig.\n\n15\n\nVgl. zu entsprechenden Erwägungen \nauch OVG Schleswig, Beschluß vom \n20. Mai 1992 - 1 M 7/92 -, NuR 1994, \n148; Nds. OVG, Beschluß vom \n28. Februar 1996 - 6 M 154/96 -.\n\n16\n\nBei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falls geht \nder Senat davon aus, daß das nicht vom Geltungsbereich eines \nBebauungsplans erfaßte Grundstück der Antragsteller im \nbauplanungsrechtlichen Außenbereich (vgl. § 35 BauGB) gelegen \nist. Die dem Senat vorliegenden Karten und Fotos lassen auch \nohne Ortsbesichtigung eine hinlänglich verläßliche \nEinschätzung darüber zu, daß die wenigen (nach Angaben der \nAntragsteller sechs, nach Angaben des Beigeladenen neun) \nHäuser der Ansiedlung Niedervahlefeld eine Splittersiedlung im \nAußenbereich bilden. Die Baulichkeiten lassen nach ihrer Zahl \nund Anordnung keine organische Siedlungsstruktur erkennen und \nhaben nicht das nötige Gewicht, um bereits als Ortsteil im \nSinne des § 34 BauGB angesehen werden zu können. Konkrete \nAnhaltspunkte, weshalb das Grundstück der Antragsteller einem \nOrtsteil im Sinne des § 34 BauGB zugehören sollte, ergeben \nsich über die auf die Zahl der Häuser gestützte Behauptung \nhinaus aus dem Vorbringen der Antragsteller nicht. \n\n17\n\nBei dieser Ausgangslage - die sich etwa von derjenigen des \nVerfahrens 7 B 956/98 unterscheidet - kommt ein Abwehrrecht \nder Antragsteller gegenüber dem dem Beigeladenen genehmigten \nVorhaben, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend \ndargelegt hat, nur nach Maßgabe des auch zugunsten eines im \nAußenbereich gelegenen Wohngrundstücks zu beachtenden Gebots \nder Rücksichtnahme in Betracht. Nach summarischer Prüfung \nführt der Betrieb der Windkraftanlage hiernach im vorliegenden \nFall nicht zu Beeinträchtigungen der Antragsteller, die ihnen \ngegenüber als rücksichtslos, weil ihnen nach Maßgabe der \nGewichtung der Belange des Beigeladenen sowie die \nAntragsteller nicht zumutbar sind. \n\n18\n\nDie äußeren Dimensionen der Anlage als solches sind im \nHinblick auf den zum Wohnhaus der Antragsteller gegebenen \nAbstand von etwa 589 m ohnehin nicht von nachbarrechtlicher \nBedeutung, insbesondere nicht \"erdrückender\" Natur. Die von \nden Antragstellern ferner erhobenen Rügen der Beeinträchtigung \ndes Landschaftsbildes oder des Naturschutzes sind nicht \nnachbarschützend. Ebensowenig können sie eine eigene \nRechtsverletzung aus der Situation anderer Wohngrundstücke \nherleiten. \n\n19\n\nDer Betrieb der Windkraftanlage läßt keine den \nAntragstellern jedenfalls für die Dauer des \nHauptsacheverfahrens nicht zumutbare Beeinträchtigungen durch \nSchattenwurf, Reflexionen des Sonnenlichts oder durch Lärm \nerwarten.\n\n20\n\nSchatten der Windkraftanlage wirkt auf das Grundstück der \nAntragsteller in derart untergeordneten Größenordnungen ein, \ndaß er dort hinnehmbar ist. Der Senat legt zugunsten der \nAntragsteller die von ihnen überreichte Schattenwurfberechnung \ndes Dipl.-Ing. Niemand vom 27. August 1998 der Abschätzung zu \nerwartender Schattenbelastung zugrunde. Danach kommt es \nüberhaupt nur im April bzw. August zu in zeitlicher Hinsicht \nerwähnenswerten Schatteneinwirkungen einer monatlichen \nGesamtdauer von 8,17 Stunden im April bzw. 7,53 Stunden im \nAugust. Diese Stundenzahl ist mit dem Gutachter im Hinblick \nauf die Wahrscheinlichkeit, daß bei einem entsprechenden \nSonnenstand auch tatsächlich Schattenwurf eintritt, die der \nGutachter mit 0,26 annimmt, weiter, nämlich auf 2,12 Stunden \nim April bzw.1,95 Stunden im August zu reduzieren. Die beiden \nMonate, in denen darüber hinaus noch Schattenwurf auf dem \nGrundstück der Antragsteller zu erwarten ist, können wegen der \nvöllig untergeordneten Einwirkungszeiten (1,02 x 0,26 = 0,27 \nStunden im Mai bzw. 0,08 x 0,26 = 0,02 Stunden im September) \nohnehin vernachlässigt werden. Die Berechnung des Gutachters \nist im Ergebnis um ein weiteres, im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren nicht näher zu quantifizierendes Maß zu \nkorrigieren. Der Gutachter stellt auf das gesamte Grundstück \nder Antragsteller ab, das gegenüber dem Wohnhaus noch um etwa \n100m näher an die Windkraftanlage heranreicht. Derartig \nweiträumige Außenbereichsflächen sind jedoch auch dann, wenn \nsie als Garten dem Wohnhaus der Antragsteller zugeordnet sein \nsollten, nicht gleichermaßen schutzwürdig wie die unmittelbare \nWohnnutzung. Auch ist zu berücksichtigen, daß die \nSchattenintensität mit zunehmender Entfernung zur \nWindkraftanlage nachläßt, das Wohnhaus der Antratsteller \njedoch selbst nach den Darlegungen des Gutachters Niemand \naußerhalb des von ihm mit 500 m angegebenen Abstandes liegt, \nin dem noch mit \"Schlagschatten\" gerechnet werden kann. Ob die \nvon der plenum energy gmbh ermittelte Einwirkungszeit von 1,7 \nJahresstunden im Bereich der \"Halbschattenzone\" nach alledem \ndas Maß in Rechnung zu stellender Schattenbelastung \nzutreffender beschreibt, bedarf hier letztlich keiner \nEntscheidung, da auch Einwirkungszeiten von jeweils etwa zwei \nStunden in zwei Monaten nicht zu unzumutbaren \nBeeinträchtigungen führen.\n\n21\n\nEine nennenswerte Beeinträchtigung durch von den \nRotorflügeln reflektierte Sonnenstrahlen ist ebenfalls nicht \nzu erwarten. Ausweislich der Bescheinigung der Firma A. \nRotorblattfertigung GmbH vom 30. Oktober 1997 wird durch eine \nBeschichtung der Rotorblätter der hier in Rede stehenden \nWindkraftanlage erreicht, daß der Reflektormeterwert nach \nDIN 67530 (sog. \"Glanzgrad\") unter einem Einfallswinkel von \n60 Grad noch ca. 10 beträgt. Dies bedeute, daß lediglich beim \ndirekten Blick auf die Anlage noch eine leichte Reflexion der \nSonneneinstrahlung erkannt werden kann. Die Spiegelungen \nvermeidende Wirkung der Beschichtung von Rotorblättern ist im \nübrigen auch im gemeinsamen Runderlaß des Ministeriums für \nBauen und Wohnen, des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft und des Ministeriums für Wirtschaft und \nMittelstand, Technologie und Verkehr vom 29. November 1996, \nMBl. NW 1864 (Runderlaß) bestätigt worden (vgl. \nGliederungsziffer 2.4 des Runderlasses). Die vorbeschriebenen \nEinwirkungen sind im Hinblick auf den Abstand zwischen \nWindkraftanlage und Wohnhaus der Antragsteller zumutbar. Im \nHinblick auf diesen Abstand ist auch die Drehbewegung des \nRotors für die Antragsteller nicht unzumutbar. Es bedarf daher \nhier auch keiner Entscheidung, in welchen Entfernungen das \neiner Windkraftanlage eigentümliche Moment \naufmerksamkeitserregender Wirkung sich bewegender Rotorblätter \n- das im abstandrechtlich relevanten Bereich zu dort nicht \nhinzunehmenden Auswirkungen des Betriebs einer Windkraftanlage \nbeiträgt -,\n\n22\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom \n29. August 1997 - 7 A 629/97 -, \na.a.O.,\n\n23\n\nan entscheidungserheblicher Bedeutung verliert. Immerhin \nist - worauf auch das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen \nhat - auch in diesem Zusammenhang zugunsten des \nAnlagenbetreibers zu berücksichtigen, daß Windkraftanlagen im \nbauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegiert zulässig sind \n(vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) und im Außenbereich Wohnende \ndaher grundsätzlich mit der Errichtung von Windkraftanlagen in \nder Nachbarschaft rechnen müssen.\n\n24\n\nDer Anlagenbetrieb wird auf dem Grundstück der \nAntragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht \nzu unzumutbaren Lärmbelästigungen führen. \n\n25\n\nDie Antragsteller als Eigentümer eines im Außenbereich \ngelegenen Grundstücks können zwar damit rechnen, daß in der \nUmgebung ihres Grundstücks keine Nutzung zugelassen wird, die \ndie Belange der Wohnnutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt. \nDer Maßstab der Zumutbarkeit ergibt sich jedoch hier nicht \nanhand der Richtwerte für reine Wohngebiete. Für ein in einem \nreinen Wohngebiet, jedoch in Randlage zum Außenbereich \ngelegenes Wohnhaus hat der Senat hierzu bereits ausgeführt, \ndaß einer solchen Wohnnutzung Geräusche, die nach den \nRichtwerten der VDI-Richtlinie 2058 oder der TA-Lärm beurteilt \nwerden können, mit einem Beurteilungspegel von 55 dB(A) \ntagsüber und 40 dB(A) nachts zuzumuten sind. \n\n26\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n6. November 1989 - 7 B 2966/87 -, \nBRS 49 Nr. 205.\n\n27\n\nEine weitere Minderung dieses Schutzmaßstabes ist hier \ndeshalb geboten, weil derjenige, der im Außenbereich wohnt, \nkeinen Anspruch darauf hat, daß seine Umgebung von weiterer \nBebauung frei bleibt. Er muß, wie sich aus § 35 Abs. 1 BauGB \nergibt, unter Umständen auch mit belastenden Anlagen rechnen \nund ist insoweit situationsbelastet. Dem Verwaltungsgericht \nist daher auch darin zuzustimmen, daß sich der im Außenbereich \nWohnende bezüglich etwaiger Lärmbeeinträchtigungen allenfalls \nauf die Einhaltung der für Mischgebiete erarbeiteten \nSchallgrenzwerte, also auf Werte von 60 dB(A) tags sowie 45 \ndB(A) nachts berufen kann, die gemäß Auflage 00001 zur \nBaugenehmigung vom 13. August 1997 als Immissionsrichtwert \ninsbesondere für das deutlich näher als das Haus der \nAntragsteller zur Windkraftanlage gelegene Wohnhaus D. 1 \nfestgeschrieben sind und deshalb eingehalten werden müssen, \naber auch - wie noch auszuführen ist - voraussichtlich \neingehalten werden können. \n\n28\n\nVgl. zur Frage des maßgebenden \nImmissionspegels: BayVGH, Beschluß vom \n9. November 1992 - 2 CS 92.1869 -, \nBRS 54 Nr. 196; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluß vom 25. Juni 1996 \n- 10 S 200/96 -, BRS 58 Nr. 176.\n\n29\n\nDer Betrieb der Windkraftanlage läßt vor dem Wohnhaus der \nAntragsteller keine über die in der Auflage 00001 der \nBaugenehmigung vom 13. August 1997 festgesetzten \nImmissionsrichtwerte hinausgehenden Lärmimmissionen erwarten. \n\n30\n\nBeim Betrieb der hier in Rede stehenden Anlage vom Typ \nEnercon E-40 mit 65 m Nabenhöhe entsteht nach den Messungen \ndes Dipl.-Ing. T. , K. beratende Ingenieure GmbH, \nvom 3. März 1998 bei einer Referenzgeschwindigkeit von v (10) \n= 8 m/s (in 10 m Höhe) ein immissionsrelevanter \nSchalleistungspegel von 99,5 dB(A). Weder im \nLuftschallspektrum noch vom subjektiven Höreindruck aus \nkonnten deutlich hervortretende Einzeltöne festgestellt \nwerden. Bei dieser Ausgangslage - die sich von der anderer \n(älterer) Anlagen unterscheidet, \n\n31\n\nvgl. zum Fall einer Windkraftanlage, \nderen Betrieb einen monotonen Dauerton \nverursachte, der durch herausgehobene \nEinzeltöne begleitet wurde: OVG NW, \nBeschluß vom 22. Oktober 1996 \n- 10 B 2385/96 -, BRS 58 Nr. 177 -\n\n32\n\nist dem Verwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden, \nseinem Charakter nach vorläufigen Verfahrens ferner in der \nauch von den Antragstellern geteilten Auffassung zuzustimmen, \ndaß die Messung und Bewertung der Lärmbeeinträchtigungen in \nAnlehnung an die Regelungen der TA-Lärm (vom 16. Juli 1968) \nerfolgen kann, da bisher genauere Erkenntnisse über die \nspezifischen akustischen Wirkungen der von Windkraftanlagen \nausgehenden Lärmemissionen nicht vorhanden sind. \n\n33\n\nIm Hinblick auf die Messung des vom Betrieb einer \nWindkraftanlage ausgehenden Lärms muß allerdings den \nBetriebsbesonderheiten Rechnung getragen werden. So liegt es \nnahe, die Lärmauswirkungen in den Blick zu nehmen, mit denen \nin einer für Nachbarbelange nicht unbeachtlichen Häufigkeit zu \nrechnen ist, und daher auf die Lärmemissionen abzustellen, die \ndie Windkraftanlage bei höheren, aber nicht seltenen \nWindgeschwindigkeiten als v (10) = 8 m/s verursacht. Der \nStellungnahme des Umweltamts Nordrhein-Westfalen vom \n5. Juni 1998 an das Ministerium für Umwelt und Raumordnung ist \ndaher in der Forderung zuzustimmen, der Immissionsprognose die \nGeräuschemissionen zugrundezulegen, mit denen im gesamten \nArbeitsbereich der Windkraftanlage gerechnet werden muß. Von \ndieser Ausgangslage ist aber auch das Lärmschutzgutachten \nausgegangen. Auf Grundlage der vom Gutachter T. anhand \nder akustischen Vermessung einer bereits errichteten Anlage \ndes streitgegenständlichen Typs Enercon E-40 ermittelten \nLärmemissionen sind im Lärmschutzgutachten die Lärmimmissionen \nauf die Situation bei einer Windstärke von v (10) = 10 m/s \n- die einer Windstärke von v = 13, 5 m/S in Nabenhöhe und \ndamit der Windgeschwindigkeit entspreche, bei der die \nWindkraftanlage Enercon E-40 ihre Nennleistung erreicht - \numgerechnet worden (vgl. S. 3 Abs. 4 Satz 2 des \nLärmschutzgutachtens); auf dieser Grundlage ergebe sich ein \nSchalleistungspegel von 101 dB(A).\n\n34\n\nDurchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen \ndes Gutachters ergeben sich aus dem Vorbringen der \nAntragsteller nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das \nUmweltamt Nordrhein-Westfalen bestätigt in der schon zitierten \nStellungnahme vom 5. Juni 1998, daß es moderne \nWindkraftanlagen der Leistungsklasse von 500 kW bis 1,5 MW \ngibt, deren Schalleistungspegel in allen Betriebszuständen bis \nzum Erreichen der elektrischen Nennleistung 101 dB(A) nicht \nüberschreiten (und deren Geräusche zudem im gesamten \nArbeitsbereich keine auffälligen Einzeltöne enthalten). Auf \ndie Fragen, ob Geräusche einer Windkraftanlage bei höheren \nWindgeschwindigkeiten durch windbedingte Umgebungsgeräusche \nvollständig maskiert werden können (so die Stellungnahme des \nLandesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 1998) und ob \ndie für eine dahingehende Lärmbewertung vorausgesetzten \nUmweltgegebenheiten in der hier maßgebenden Örtlichkeit \nfestzustellen sind, kommt es nicht an. Die \nSchallimmissionsprognose geht von der den Antragstellern \nungünstigsten, sie nämlich mit Lärm am stärksten belastenden \nSituation freier Schallausbreitung ohne Berücksichtigung von \nAbschirmung oder Dämpfung durch Bebauung und Bewuchs aus und \nunterstellt eine die Schallausbreitung begünstigende \nWindrichtung. Dafür, daß sich die Messungen des Dipl.-Ing. \nT. in W. -M. nicht auf eine der hier \nerrichteten Anlage baugleiche Anlage bezogen haben könnten, \nfehlt jeder Anhalt. Die vom Standort in W. -M. \nverschiedenen Geländeverhältnisse sind im Lärmschutzgutachten \nberücksichtigt worden. Angesichts des vom Standort der \nWindkraftanlage zum Wohnhaus der Antragsteller überwiegend \nstetig abfallenden Geländes sowie der relativ geringfügigen \nHöhendifferenz von ausweislich der topographischen Karten etwa \n25 m spricht auch wenig dafür, daß die nach den Untersuchungen \nvon Künzel im gebirgigen, gegenüber einem flachen Gelände \nfestgestellten veränderten Schallausbreitungsvorgänge auf die \nBerechnungen des Lärmschutzgutachtens nicht nur nicht \nübertragen werden können, sondern ferner zu deutlichen \nKorrekturen Anlaß geben könnten. Allerdings könnte ein \n\"Sicherheitszuschlag\" von 2 dB(A) zu berücksichtigen sein, \ndenn der Dipl.-Ing T. hat (S. 19 seines Berichts) \nMeßuntersicherheiten mit kleiner +/- 2 dB(A) geschätzt. Selbst \nwenn dieser auf den immissionsrelevanten Schalleistungspegel \nbezogene Wert dem für das Wohnhaus der Antragsteller \nprognostizierten Immissionspegel von 34,2 dB(A) hinzugerechnet \nwürde, bliebe der maßgebende Beurteilungspegel mit 36,2 dB(A) \nso deutlich unter der den Antragstellern zumutbaren \nLärmbelastung, daß gewisse verbleibende Unsicherheiten zur \nFrage, ob der Betrieb der Windkraftanlage Lärm in der \nprognostizierten Größenordnung auch tatsächlich verursacht, \njedenfalls derzeit hinzunehmen sind. Dies gilt auch \nhinsichtlich der Frage etwaiger Beeinträchtigungen durch \ntieffrequente Geräuschimmissionen.\n\n35\n\nNach den dem Lärmschutzgutachten allerdings nur \nauszugsweise beigefügten Messungen der Windtest K. -\nW. -K. GmbH aus September 1995 sind \nInfraschallemissionen der Enercon E-40 im Frequenzbereich \nunter 90 Hz nur deutlich unterhalb des \"Schwellwerts\" von 20 \ndB ermittelt worden. Werte dieser Größenordnung blieben nach \ndem dem Lärmschutzgutachten noch zugrundeliegenden Entwurf der \nDIN 45680 aus Januar 1992, Beiblatt 1 (Ziffer 2.3) ohnehin \nunberücksichtigt und bleiben es auch nach der zwischenzeitlich \nvorliegenden Fassung der DIN 45680 aus März 1997. Die von den \nAntragstellern überreichte Graphik einer nicht datierten \nMessung der Infraschallabstrahlung der Enercon E-40 von \nMellert bestätigt im wesentlichen die Angaben der Windtest \nK. -W. -K. GmbH. Danach liegt die \nInfraschallabstrahlung fast im gesamten gemessenen \nFrequenzbereich unterhalb der Hörschwelle und ist schon \ndeshalb ohne Bedeutung. Lediglich im Bereich von etwa 45 Hz \nliegt der in 200 m Entfernung zur Windkraftanlage von Mellert \ngemessene Schalldruckpegel oberhalb der Hörschwelle. Daß sich \ndie in diesem Bereich festgestellte hörbare Schallabstrahlung \nmit einem Schalldruckpegel von abgegriffen etwa 5 dB oberhalb \nder Hörschwelle auch noch am Grundstück der Antragsteller \nnennenswert auswirken oder gar zu jedenfalls vorübergehend \nnicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen führen könnte, ist nicht \nersichtlich.\n\n36\n\nLetztlich ist ergänzend zu berücksichtigen, daß der Betrieb \nder Windkraftanlage der Auflage 0001 zur Baugenehmigung \nunterworfen ist. Die Auflage ist geeignet, den aus \nNachbarsicht erforderlichen Lärmschutz zu bewirken. Allerdings \nregelt die Baugenehmigung selbst nicht, wie die Einhaltung der \nLärmwerte sicherzustellen ist. Dies ist deshalb von Bedeutung, \nweil nach dem Lärmschutzgutachten an immerhin sieben Stunden \ndes Jahres zu erwarten ist, daß zur Nachtzeit (die im Hinblick \nauf die einzuhaltenden Immissionswerte allenfalls \nproblematisch sein kann) die dem Gutachten zugrundeliegenden \nWindgeschwindigkeiten die Geschwindigkeit von v (10) = 10 m/s \nüberschreitet. Ob in einem solchen Fall mit einer \nnennenswerten Lärmbelastung zu rechnen ist, läßt sich den \nvorliegenden Unterlagen nicht zweifelsfrei entnehmen. \nGegebenenfalls wird der Anlagenbetrieb bezogen auf diese \nSituation entsprechend gedrosselt werden müssen, aber auch \ngedrosselt werden können, wie die Herstellererklärung der \nFirma Enercon belegt.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159, 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n38\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 GKG. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309071","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-09/7-b-1560-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309071","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309071","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-09/7-b-1560-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309071","retrieved":"2026-07-09 03:38:27.881418+00:00"}}