{"status":"available","doknr":"OLD309094","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0907.15A2635.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-07","aktenzeichen":"15 A 2635/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 21.208,76 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist abzulehnen, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht ausreichend \ndargelegt worden sind.\n\n3\n\nDer behauptete Umstand, daß die Grundstücksfläche des \nFlurstücks 59 (Im H. ) bei der Verteilung zu \nUnrecht mit einem Zuschlag 125 % statt von 150 % \nberücksichtigt worden sei, weil fälschlich Zweigeschossigkeit \nstatt Dreigeschossigkeit der Bebauung angenommen worden sei, \nbegründet weder den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils noch den der besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 1 \nNr. 1 und 2 VwGO). Der Umstand wird erstmalig im \nZulassungsverfahren vorgetragen und kann daher nicht zur \nBegründung eines der genannten Zulassungsgründe herangezogen \nwerden.\n\n4\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Juni \n1997\n- 15 A 2902/97 -, S. 3 des amtlichen \nUmdrucks; Beschluß vom 9. Juni 1997\n- 15 E 444/97 -, DVBl 1997, 1337, \n(beide für den Zulassungsgrund des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n5\n\nDemgegenüber ist der von der Klägerin behauptete und vom \nBeklagten zugestandene Umstand, daß das Flurstück 118 (Im \nH. ) zu Unrecht als zweigeschossig statt \ndreigeschossig in der Verteilung berücksichtigt worden ist, \ninsofern Gegenstand des erstinstanzlich unterbreiteten \nSachverhalts gewesen, als der Beklagte schriftsätzlich in \nAbweichung zu den beigezogenen Verwaltungsvorgängen, die von \neiner zweigeschossigen Bebauung ausgehen, das Grundstück als \ndreigeschossig bebaut qualifiziert hat. Es kann dahinstehen, \nob dies ausreicht, darauf einen Zulassungsgrund zu stützen, \nund ob die vom Beklagten daraufhin im Zulassungsverfahren \nvorgenommene Teilaufhebung der Bescheide die genannten \nZulassungsgründe möglicherweise entfallen läßt. Jedenfalls \nsind die Zulassungsgründe deshalb nicht gegeben, weil die \nBescheide bereits durch das angefochtene Urteil in einem Maße \naufgehoben worden sind, die auch das Ausmaß der aufgrund des \nin Rede stehenden Umstands notwendigen Korrektur der \nVerteilung bereits umfaßt.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat nämlich infolge eines \nRechenfehlers bei der für nötig gehaltenen zusätzlichen \nEinbeziehung einer weiteren Fläche des Flurstücks 115 die \nGesamtsumme der Verteileranteile um 1.130,106 Verteileranteile \nvon 12.069,12 Verteileranteilen auf 13.199,226 \nVerteileranteile statt richtig nur um 802,1 Verteileranteile \n(617 qm x 130 % bei eingeschossiger Bebauung und einem \nGewerbezuschlag) erhöht. Die nach dem zutreffenden \nZulassungsvorbringen der Klägerin hinsichtlich der \nDreigeschossigkeit der Bebauung auf dem Flurstück 118 \nnotwendige Erhöhung der Verteileranteile beläuft sich jedoch \nauf nur 84,25 Verteileranteile (337 qm x 150 % wegen \ndreigeschossiger Bebauung = 505,5 Verteileranteile statt der \nveranschlagten 421,5 Verteileranteile). Die aufgrund des \nZulassungsvorbringens notwendige Erhöhung der Gesamtsumme der \nVerteileranteile führt damit zu einer Gesamtsumme von \n12.955,47 Verteileranteile und liegt somit unter dem vom \nVerwaltungsgericht zugrunde gelegten Wert, so daß sich dessen \nEntscheidung im Ergebnis nicht zu Ungunsten der Klägerin als \nunrichtig darstellt.\n\n7\n\nDie Notwendigkeit einer Erhöhung der anzusetzenden \nGeschossigkeit des unbebauten, aus den Flurstücken 129 und 122 \nbestehenden Grundstücks ergibt sich aus der fehlerhaften \nAnnahme einer zweigeschossigen Bebauung des Flurstück 118 \nnicht, wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat. \n\n8\n\nDer Zulassungsgrund \"Vorliegen eines der Beurteilung des \nBerufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem \ndie Entscheidung beruhen kann\", (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist \nnicht gegeben oder nicht ausreichend dargelegt. Mit der \nTatsache, daß das Verwaltungsgericht den Bauleiter S. \nund von der Klägerin benannte Zeugen nicht vernommen hat, legt \ndie Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 124 a \nAbs. 1 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise ein unzulässiges \nÜbergehen von Beweisanträgen oder einen Verstoß gegen den \nAmtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) dar.\n\n9\n\nFür die Tatsache, daß während der gesamten Bauarbeiten die \nStraße gefahrlos jeweils auf der Straßenseite, auf der nicht \ngearbeitet wurde, befahren werden konnte, ist das \"Zeugnis der \nAnwohner, deren Namen und Anschrift bekanntgegeben werden\" als \nBeweis angeboten worden. Unabhängig davon, ob die Benennung so \nunvollständig bezeichneter Beweismittel überhaupt einen \nzulässigen Beweisantrag darstellt, hätte die Klägerin \nhinsichtlich der angebotenen Zeugnisse darlegen müssen, warum \nder unter Beweis gestellte Umstand unter Zugrundelegung der \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts \nentscheidungserheblich gewesen sein soll.\n\n10\n\nZur Behauptung des angeblich von den Rechnungen und dem \nerteilten Auftrag abweichenden Ausbaus hat die Klägerin die \n\"Einholung eines Sachverständigengutachtens\" sowie das \n\"Zeugnis eines instruierten Vertreters der bauausführenden \nFirma, deren Name und Anschrift der Beklagte bekanntgeben mag\" \nals Beweis angeboten. Die allgemeine Behauptung eines von den \nabgerechneten Kosten abweichenden Ausbaus ist im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren zu unsubstantiiert \nvorgetragen und unter Sachverständigenbeweis gestellt worden, \nals daß sich daraus die Pflicht zu einer Beweisaufnahme hätte \nergeben können. Zwar kann eine Behauptung nicht schon dann als \nunsubstantiiert behandelt werden, wenn sie - wie die \nvorgenannte Behauptung der Klägerin - nicht auf dem Wissen des \nBehauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Wenn die \nGegenseite der Vermutung aber mit einer plausiblen Erklärung \nentgegentritt, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Dem \n(anderen) Beteiligten ist zuzumuten, sich hiermit \nauseinanderzusetzen, etwa greifbare Anhaltspunkte zu benennen, \ndie für seine Vermutung und gegen die Erklärung der Gegenseite \nsprechen. Wird die Vermutung aber ohne Auseinandersetzung mit \nden Gegenargumenten \"ins Blaue hinein\" aufrechterhalten, \nbraucht ihr das Gericht nicht nachzugehen.\n\n11\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 25. Juli \n1996\n- 15 E 777/95 -, S. 2 f. des amtlichen \nUmdrucks m.w.N.\n\n12\n\nHier hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 2. September 1992 \nausführlich dargelegt, daß der Ausbau entsprechend dem \nBauprogramm ausgeführt wurde und daß wegen der Vorgehensweise \nbeim Ausbau (zeitlich versetzter Ausbau jeweils einer \nStraßenseite unter Aufrechterhaltung des Verkehrs) der \nEindruck habe entstehen können, es werde nicht über die \ngesamte Straßenbreite ausgebaut. Dem kann nicht, wie die \nKlägerin es getan hat, mit bloßen Zweifeln und vermeintlichen \nWidersprüchen im Bautagebuch entgegengetreten werden. Das \nVerwaltungsgericht hat daher zu Recht den Vortrag der Klägerin \nals auf Vermutungen basierend und unsubstantiiert bewertet und \neine Beweisaufnahme unterlassen.\n\n13\n\nAuch der Umstand, daß nach einem Aktenvermerk vom \n16. Januar 1991 Aussagen zum vorhandenen Unterbau nicht \ngemacht werden konnten, gab keinen Anlaß zu weiterer \nSachverhaltsaufklärung dahin, ob durch den abgerechneten \nAusbau eine Verbesserung durch erstmalige Herstellung eines \nfrostsicheren Unterbaus bewirkt wurde. Der Zustand des \nvorhandenen Unterbaus kann nämlich erst durch den Ausbau \nselbst bekannt geworden sein, während der genannte Vermerk aus \nder Zeit vor dem Ausbau stammt. \n\n14\n\nSoweit die Klägerin schließlich als Verfahrensmangel rügt, \ndas Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ihr \nWiderspruchsvorbringen als im Widerspruch zum Klagevorbringen \nbewertet, ist nicht ausreichend dargelegt worden, welchen \nVerfahrensmangel die Klägerin geltend machen will. Jedenfalls \nhat das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin zur \nFrage der Veränderung in der Parkplatzsituation zutreffend \nnicht zum Anlaß genommen, weitere Ermittlungen über die \nfrühere Parkplatzsituation anzustellen. Im \nWiderspruchsverfahren hob die Klägerin allein hervor, es seien \nweder mehr Parkflächen hergestellt worden, noch sei ein \nhöheres Maß an Ausnutzbarkeit gegeben. Dieses Vorbringen hat \nsie im Klageverfahren dahingehend gesteigert, es seien sogar \nweniger Stellplätze als vor dem Ausbau vorhanden. Dies kann \nzwar nicht als Widerspruch zum Vorbringen im \nWiderspruchsverfahren bezeichnet werden, wie das \nVerwaltungsgericht es getan hat, jedoch bestand aufgrund des \ngesteigerten Vorbringens kein weiterer Ermittlungsbedarf zu \nder Frage der ehemaligen Parkplatzsituation, da die vorherige \nMöglichkeit des Parkens am Straßenrand nicht mit der \nMöglichkeit des Parkens auf den Parkstreifen vergleichbar ist, \ndie Verbesserung also gar nicht in der Erhöhung der Zahl der \nParkmöglichkeiten zu sehen ist.\n\n15\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 26. \nSeptember 1997 - 15 A 5484/94 -, S. 5 \ndes amtlichen Umdrucks.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, \ndie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 \nGKG.\n\n17\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309094","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-07/15-a-2635-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309094","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309094","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-07/15-a-2635-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309094","retrieved":"2026-07-09 03:38:29.678892+00:00"}}