{"status":"available","doknr":"OLD309096","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0905.10A6429.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-05","aktenzeichen":"10 A 6429/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird - unter gleichzeitiger Änderung der erstinstanzlichen \nFestsetzung - für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des Sachverhalts nimmt der Senat auf den Tatbestand \ndes angefochtenen Urteils Bezug, da er sich die Feststellungen \ndes Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen macht \n(§ 130 b Satz 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,\n\n5\n\n\"I. die Bau-Ablehnungsverfügung des \nBeklagten vom 24.01.1995 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des \nRegierungspräsidenten in A. vom \n08.06.1995 aufzuheben,\n\n6\n\nII. den Beklagten zu verpflichten, \ndie nach dem rechtsgültigen \nsachbezogenen Verwaltungsakt, \nBaugenehmigung von 1891 für das Haus \n'B. straße 2', jetzt 'Am \nR. 8', die gleichzeitig die \nvier Meter breite Straßen-/Wegeparzelle \nfestlegt, in das Baulastenverzeichnis \nder Stadt B. einzutragen bzw. den \nUmlegungsausschuß der Stadt B. zu \nveranlassen, diesen bisher nicht \nvollzogenen Verwaltungsvorgang \nnachträglich vornehmen zu lassen.\"\n\n7\n\ndurch das angefochtene Urteil abgewiesen.\n\n8\n\nGegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt, \nmit der sie im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag \nwiederholen und vertiefen. \n\n9\n\nDie Kläger haben in ihrer Berufungsschrift vom 15. Dezember \n1996 zunächst (nur) beantragt,\n\n10\n\n\"unter teilweiser Abänderung des \nangefochtenen Urteils den Beklagten in \nvollem Umfang zur Aufhebung seiner Bau-\nAblehnungsverfügung vom 24.01.1995 zu \nverurteilen\".\n\n11\n\nMit Schriftsatz vom 17. März 1997 haben sie ergänzend \nbeantragt, \n\n12\n\n\"festzustellen, daß der \nVerwaltungsakt - Ablehnung einer \nbauaufsichtlichen Genehmigung zur \nErrichtung einer Pkw-Garage auf dem \nGrundstück in B. , Am \nR. 8 mit Bescheid vom \n24.01.1995 - rechtswidrig war\".\n\n13\n\nSchließlich haben sie mit Schriftsatz vom 3. Mai 1997 \nbeantragt,\n\n14\n\n\"den Beklagten gemäß 2. unserer \nKlageschrift vom 14.07.1995 zu \nverpflichten, für die Beseitigung der \nformalen baurechtswidrigen Zustände \nunserer Zuwegung zu unserem Grundstück \n'Am R. 8' zu sorgen\".\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nBeteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten \nund der von dem Beklagten und dem Regierungspräsidenten \nA. vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung der Kläger durch \nBeschluß, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine \nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a \nSatz 1 VwGO). Die Beteiligten sind zu der in Aussicht \ngenommenen Verfahrensweise gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO gehört worden.\n\n21\n\nDie Berufung ist teilweise unzulässig, teilweise \nunbegründet. \n\n22\n\nA. Unzulässig ist die Berufung, soweit der Streitgegenstand \ndes Verfahrens durch die mit Schriftsätzen vom 17. März und \n3. Mai 1997 gestellten Anträge bestimmt wird. \n\n23\n\n1. Das mit dem erstgenannten Schriftsatz geltend gemachte, \ndie Rechtswidrigkeit des Bescheides des Beklagten vom 24. \nJanuar 1995 betreffende Feststellungsbegehren der Kläger ist \ngemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Hiernach kann eine \nFeststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine \nRechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann \noder hätte verfolgen können. Vorliegend haben die Kläger ihre \nRechte durch Erhebung einer Gestaltungsklage (Anfechtungs- \nbzw. Verpflichtungsklage), die u.a. die Prüfung der \nRechtswidrigkeit des Bescheides des Beklagten vom 24. Januar \n1995 mit umfaßte, verfolgt.\n\n24\n\n2. Die Berufung ist auch hinsichtlich des durch Schreiben \nvom 3. Mai 1997 geltend gemachten Begehrens (Verpflichtung des \nBeklagten zur Beseitigung der \"formalen baurechtswidrigen\" \nZustände der Grundstückszuwegung, d.h. in erster Linie zur \nEintragung einer Baulast) unzulässig. Dies gilt unabhängig \nvon der Frage,ob die aus diesem Begehren folgende Ausweitung \ndes Prozeßstoffs die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 91 \nVwGO (Klageänderung) erfüllt. Selbst wenn man eine zulässige \nKlageänderung unterstellte, wäre die Berufung deshalb \nunzulässig, weil sie bezüglich des hier interessierenden \nBegehrens verspätet erhoben und damit bereits als solche \nunzulässig wäre. Die Kläger haben nämlich insoweit die \nBerufungsfrist versäumt. Das jetzige (nachträglich gestellte) \nAntragsbegehren war, wenngleich sprachlich etwas anders \ngefaßt, inhaltlich Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils \n(vgl. Abdruck des verwaltungsgerichtlichen Urteils S. 7,8). \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit als unzulässig \nabgewiesen. Die Kläger haben innerhalb der Berufungsfrist, die \nmit Ablauf des 16. Dezember 1996 endete - das mit einer \nordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des \nVerwaltungsgerichts war ihnen am 16. November 1996 zugestellt \nworden -, das Urteil lediglich insoweit angegriffen, als sie \ndessen Abänderung hinsichtlich der versagten Erteilung der \nBaugenehmigung begehrt haben. Sie haben in ihrer \nBerufungsschrift ausdrücklich erklärt, daß sie nur eine \nteilweise Änderung des angefochtenen Urteils begehren. Dem \nentsprechen ihr Berufungsantrag und ihr Berufungsvorbringen im \nSchriftsatz vom 15. Dezember 1996. Er verhält sich nur zur \nVersagung der Baugenehmigung und nicht zum weiteren \nerstinstanzlichen Streitgegenstand (Verpflichtung des \nBeklagten zur Eintragung einer Baulast usw.). Da beide \nStreitgegenstände (Verpflichtung zur Erteilung einer \nBaugenehmigung einerseits und zur Eintragung einer Baulast \nusw. andererseits) rechtlich eigenständig und damit abtrennbar \nsind, hat das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Ablauf der \nRechtsmittelfrist hinsichtlich des letztgenannten \nStreitgegenstandes Rechtskraft erlangt. \n\n25\n\nB. Soweit die Berufung nach den vorstehenden Ausführungen \nnicht bereits unzulässig ist, ist sie unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage, jedenfalls im Ergebnis, zu \nRecht abgewiesen.\n\n26\n\n1. Es kann dahinstehen, ob dem Verwaltungsgericht insoweit \nzu folgen ist, als es die Klage der Klägerin zu 2. unter \nHinweis auf die angeblich fehlende Durchführung eines \nVorverfahrens als unzulässig abgewiesen hat. Selbst wenn man \ndavon ausginge, daß die Klage der Klägerin zu 2. zulässig ist, \nweil ihre Vertretung durch den Kläger zu 1. erkennbar gewesen \nwäre, wäre ihre Klage jedenfalls aus denselben Gründen wie die \nKlage des Klägers zu 1. unbegründet. Insoweit kann auf die \nzutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug \ngenommen werden (§ 130 b Satz 2 VwGO).\n\n27\n\n2. Ergänzend hebt der Senat folgende Gesichtspunkte \nnochmals hervor:\n\n28\n\nDen Klägern steht der Anspruch, über den mit der \nBerufungsentscheidung in der Sache allein zu befinden ist, \nnämlich den Beklagten zur Erteilung der begehrten \nBaugenehmigung zu verpflichten, nicht zu. Der Erteilung der \nBaugenehmigung stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften \nentgegen (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen BauO NW in der hier maßgeblichen Fassung \nvom 7. März 1995 - GV NW S. 218 -). Es fehlt an den \nVoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW für die Erteilung \neiner Baugenehmigung. Hiernach dürfen Gebäude nur errichtet \nwerden, wenn gesichert ist, daß bis zum Beginn ihrer Benutzung \nu.a. das Grundstück in angemessener Breite an einer \nbefahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder das \nGrundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte \nZufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. \nDas Grundstück der Klägerin zu 2. liegt weder an einer \nbefahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche noch verfügt es über \neine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu \neiner solchen. \n\n29\n\na) Entgegen der Auffassung der Kläger folgt eine \nöffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt nicht aus der \nBaugenehmigung des Amtes L. -D. vom 15. April \n1891. Wenn es dort in Ziffer 14 heißt \"Von dem Neubau bis zu \ndem nach M. führenden C. weg oder bis zur \nP. straße ist ein 4 m breiter, jeder Zeit offener \nVerbindungsweg herzustellen\", ist darin eine Nebenbestimmung \nzu sehen, die ausschließlich Pflichten des damaligen Bauherrn \n(und nicht etwa der Baugenehmigungsbehörde) begründete. Ob der \nVerpflichtung genügt, d.h. ein Verbindungsweg zu einer der \nbeiden öffentlichen Straßen hergestellt worden ist, ist im \nvorliegenden Zusammenhang unerheblich. Selbst wenn dies der \nFall wäre, fehlte es heute jedenfalls an einer öffentlich-\nrechtlich gesicherten Zufahrt zu einer befahrbaren \nöffentlichen Verkehrsfläche. Das im Eigentum der Klägerin zu \n2. stehende Grundstück ist lediglich aufgrund eines \nNotwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB) mit öffentlichen \nVerkehrsflächen verbunden. Ein Notwegerecht beinhaltet jedoch \nkeinen öffentlich-rechtlich gesicherten Grundstückszugang, \nsondern stellt ein privates Recht dar, das hinsichtlich seiner \nEntstehung und seines Untergangs allein den Vorschriften des \nBürgerlichen Gesetzbuchs unterliegt.\n\n30\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 13. Mai 1976 \n- X A 509/75 -, BRS 30 Nr. 100; \nBoeddinghaus/Hahn, BauO NW, § 4 Rn. 17 \nGädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, BauO \nNW, § 4 Rn. 40.\n\n31\n\nb) Für die Frage, ob das Grundstück der Klägerin zu 2. über \neinen öffentlich-rechtlich gesicherten Zugang zu einer \nöffentlichen Verkehrsfläche verfügt, ist des weiteren ohne \nBelang, durch welche Vorgänge ein früher möglicherweise \ngegebener unmittelbarer Zugang zu einer öffentlichen \nVerkehrsfläche oder ein öffentlich-rechtlich gesicherter \nZugang verloren gegangen sind und wen ggfls. die Verantwortung \nhierfür trifft. Entscheidend ist allein, daß das Grundstück \nder Klägerin zu 2. derzeit eines öffentlich-rechtlich \ngesicherten Zugangs entbehrt. Ziel der Vorschrift ist die \nSicherstellung der Erreichbarkeit des mit einem Gebäude \nbebauten Grundstücks durch solche Fahrzeuge, die im \nöffentlichen Interesse zum Einsatz kommen oder jedenfalls zum \nSchutz von Menschen, Tieren oder Sachen beitragen sollen, wie \netwa Rettungsfahrzeuge, Feuer- und Polizeieinsatzwagen, aber \nauch solche Fahrzeuge, die der Daseinsvorsorge dienen, also \nz.B. Entsorgungsfahrzeuge.\n\n32\n\nBoeddinghaus/Hahn, BauO NW, § 4 \nRn. 6.\n\n33\n\nIst die Einhaltung dieser bauordnungsrechtlichen \nZielsetzung mangels öffentlich-rechtlich gesicherter \nErreichbarkeit des Grundstücks nicht gewährleistet, kommt die \nErteilung einer Baugenehmigung, sei es für einen Neubau oder \nauch nur - wie hier - für einen Anbau, nicht in Betracht.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 \nSatz 1 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 \nZPO.\n\n35\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n36\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG. Der Senat folgt zunächst dem Ansatz des \nVerwaltungsgerichts, den Streitwert für die beantragte \nErteilung der Baugenehmigung für zwei Garagen auf 6.000,- DM \n(3.000,- DM je Garage) festzusetzen. Hinsichtlich des weiteren \nBegehrens, den Beklagten zur \"Beseitigung der formalen \nbaurechtswidrigen Zustände der Grundstückszuwegung\" \n(insbesondere Eintragung einer Baulast) zu verpflichten, legt \nder Senat aber nicht den Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 \nGKG (8.000,- DM), von dem nur auszugehen ist, wenn der \nbisherige Sach- und Streitstand für die Bewertung des \nklägerischen Interesses keine genügenden Anhaltspunkte bietet, \nzugrunde, sondern bemißt den Streitwert pauschalierend nach \ndem wirtschaftlichen Interesse der Kläger. Hierfür ist von \nBedeutung, daß die Zuwegung, deren baulastmäßige Sicherung die \nKläger beanspruchen, etwa 60 bis 70 qm des benachbarten \nFlurstücks 17 in Anspruch nimmt. Die Größe der baulastmäßig zu \nsichernden Fläche und der Umstand, daß das Grundstück der \nKlägerin zu 2. bisher - von dem Bestehen des \nNotwegerechts einmal abgesehen - über keinen rechtlich \ngesicherten Zugang verfügt, rechtfertigt die \nErmessensentscheidung des Senats, den hier betrachteten Teil \ndes Klagebegehrens als für die Kläger wirtschaftlich \nausgesprochen bedeutsam einzuschätzen, so daß ein Streitwert \nvon 14.000,- DM hierfür nicht zu hoch erscheint. Die Summe der \nTeilstreitwerte ergibt den Gesamtstreitwert.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309096","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-05/10-a-6429-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309096","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309096","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-05/10-a-6429-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309096","retrieved":"2026-07-09 03:38:29.860405+00:00"}}