{"status":"available","doknr":"OLD309097","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0904.6A5658.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-04","aktenzeichen":"6 A 5658/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat weist die Berufung mit dem Antrag,\n\n3\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBeklagten unter Aufhebung der dienstlichen \nBeurteilung des Landesbeauftragten für den \nDatenschutz vom 00.00.00 und des \nWiderspruchsbescheides des Innenministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 00.00.00 zu \nverurteilen, den Kläger unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu \nbeurteilen,\n\n4\n\ngemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach \nAnhörung der Beteiligten durch Beschluß zurück. Der Senat hält \ndie Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen. Die dem Kläger in Anwendung der \n\"Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamten im \nGeschäftsbereich des Innenministeriums\" (BRL) vom 25. Mai \n1991, MBl NW 786, durch den Landesbeauftragten für den \nDatenschutz Nordrhein-Westfalen (LfD), in dessen (dem \nInnenministerium angegliederter) Dienststelle der Kläger als \nOberamtsrat Dienst leistete, erteilte dienstliche Beurteilung \nvom 00.00.00 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat \nweist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils \nals unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \n\n5\n\nDas Berufungsvorbringen führt nicht zu einer dem Kläger \ngünstigeren Entscheidung. Er macht zunächst geltend, der \nEndbeurteiler, der LfD, sei im Gegensatz zum Erstbeurteiler, \nder ihm zu Recht die Gesamtnote 5 Punkte (\"übertrifft die \nAnforderungen in besonderem Maße\") zuerkannt habe - zu der \nHerabsetzung der Gesamtnote auf 4 Punkte (\"übertrifft die \nAnforderungen\") nicht aufgrund eigener Kenntnis seiner \ndienstlichen Leistungen bzw. aufgrund entsprechend beschaffter \nKenntnisse in der Lage gewesen. Dem ist nicht zu folgen. Wie \nder Beklagte unwidersprochen vorträgt, gehörten der \nDienststelle des LfD zur Zeit der Erstellung der dienstlichen \nBeurteilung im Jahre 19.. neun Beamte des gehobenen Dienstes, \ndavon vier - unter ihnen der Kläger - der Besoldungsgruppe A \n13 BBesO an. Unter Berücksichtigung dessen ist der Senat davon \nüberzeugt, daß das Vorbringen des Beklagten, der LfD habe \nwegen der wenigen Referate und kleinen Zahl von Mitarbeitern \nseiner Dienststelle selbst Kenntnis von den individuellen \nLeistungen seiner Mitarbeiter gehabt, zutrifft und daß der LfD \nsich schon aufgrund seines eigenen Eindrucks pflichtgemäß eine \nMeinung über die Befähigung und Leistung des Klägers bilden \nkonnte und gebildet hat. Das hat der LfD auch in einem von ihm \nverfaßten, aus Zuständigkeitserwägungen aufgehobenen \nWiderspruchsbescheid vom 00.00.00 betont. Die Überzeugung des \nSenats davon, daß dies zutrifft, besteht unabhängig davon, daß \nder Beklagte in einem beim Oberverwaltungsgericht unter dem \nAktenzeichen 6 A 4232/96 geführten, die dienstliche \nBeurteilung einer - ebenfalls von den Prozeßbevollmächtigten \ndes Klägers vertretenen - Kollegin des Klägers von dieser \nunwidersprochen vorgetragen hat, bei der Dienststelle des LfD \ngingen sämtliche Eingänge über dessen Schreibtisch. Ihm würden \nauch ständig Verwaltungsvorgänge, teilweise auch nachdem sie \nerledigt worden seien, vorgelegt, etwa dann, wenn neue \nEingänge zu verzeichnen seien. Aufgrund dieser Verfahrensweise \nhabe der LfD ständig die Möglichkeit, von den Leistungen der \nihm zuarbeitenden Beamten Kenntnis zu erlangen. Das gelte \ninsbesondere aufgrund des Umstandes, daß es sich um eine sehr \nkleine Dienststelle handele. \n\n6\n\nDes weiteren verweist der Kläger darauf, die vom LfD für \ndie Abweichung von dem Beurteilungsvorschlag des \nErstbeurteilers gegebene Begründung genüge nicht den zu \nstellenden Anforderungen; die Begründung gehe nicht auf den \nEinzelfall ein, bestehe aus einem in allen Fällen der \nAbweichung vom Benotungsvorschlag des Erstbeurteilers bei der \nBeurteilungsaktion 19.. verwendeten Text und habe damit \nlediglich formelhaften Charakter. Nach Tz. 10.2.2 Abs. 5 \nSatz 2 BRL hat der Schlußzeichnende allerdings seine \nabweichende Beurteilung ausreichend zu begründen, wenn er und \nder Erstbeurteiler - wie im Falle des Klägers - in der \nBeurteilung nicht übereinstimmen. Die in der dienstlichen \nBeurteilung vom 00.00.00 für die Abweichung gegebene \nBegründung: \n\n7\n\n\"Bei der Endbeurteilung sind die Anforderungen \ndes Amtes unter Zugrundelegung der in der \nAufgabenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten \nberücksichtigt worden. Darüber hinaus ist besonders \ngeprüft worden, inwieweit der Beamte den \nAnforderungen im Vergleich zu den anderen \nBeamtinnen und Beamten seiner Besoldungsgruppe \nentsprochen hat. Dabei diente der Notenspiegel über \ndie vergleichbaren Beamtinnen und Beamten des \nInnenministeriums als Orientierungsrahmen. Damit \nwurde auch hier ein bewußt strenger \nBeurteilungsmaßstab angelegt, der auf sehr hohem \nAnforderungsniveau angesiedelt ist.\n\n8\n\nDies rechtfertigt die Abweichungen in der \nLeistungsbeurteilung. Der Punktwert 6 wurde nicht \nvergeben.\n\n9\n\nBei den Einzelmerkmalen der \nLeistungsbeurteilung sind die vorgenannten \nBeurteilungsmaßstäbe in der Erstbeurteilung nicht \nausreichend angewandt worden. Gleiches gilt für das \nGesamturteil der Erstbeurteilung.\"\n\n10\n\nist jedoch ausreichend. Umfang und Intensität der Begründung \nhaben sich auch daran zu orientieren, was überhaupt möglich \nund - etwa im Hinblick auf den Datenschutz der Beamtinnen und \nBeamten, mit denen der Kläger verglichen wurde (vgl. Tz. 12 \nBRL) - rechtlich zulässig ist.\n\n11\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteile vom 8. Juli \n1997 - 6 A 6051/95 - und - 6 6058/95 -.\n\n12\n\nUnter Berücksichtigung dessen hat der Beklagte plausibel \ngemacht, daß der Kläger nach den Beurteilungsmaßstäben des \nEndbeurteilers (Schlußzeichnenden) nicht zu den Beamten seiner \nDienststelle gehörte, denen die vom Erstbeurteiler zuerkannten \nLeistungsmerkmale in vollem Umfang und die Gesamtnote 5 \n(\"übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße\") zustanden. \nDer Beklagte hat in dem Widerspruchsbescheid vom 00.00.00 (in \nÜbereinstimmung mit dem erwähnten, von dem LfD selbst \nverfaßten und aus Zuständigkeitserwägungen aufgehobenen \nWiderspruchsbescheid vom 00.00.00) ausgeführt, der LfD sei bei \nder dienstlichen Beurteilung davon ausgegangen, das Ergebnis \nfasse im Vergleich diejenigen Personen zu einem Gesamturteil \nzusammen, deren Leistungs- und Befähigungsunterschiede nicht \nderart groß seien, daß eine Grenzziehung zwischen ihnen \nzwingend gewesen wäre. Andererseits trenne das Ergebnis die \nPersonen in verschiedene Leistungsgruppen, bei denen eindeutig \nabgrenzbare, besonders große Unterschiede zu anderen zu \nBeurteilenden bestünden. Dies läßt insgesamt hinreichend \nplausibel werden, aus welchen Erwägungen der LfD aufgrund \nseiner eigenen Bewertung der Befähigung und Leistung des \nKlägers sowie in Wahrnehmung seiner Verantwortung für die \nAnwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe (Tz. 10.2.2 Abs. 4 \nSatz 1 BRL) von der Erstbeurteilung abwich. \n\n13\n\nDaß der LfD bei der Endbeurteilung der zu beurteilenden \nBeamten seiner Dienststelle keine Vergleichsgruppe (Tz. 5.4 \nBRL) bildete, ist entgegen der Ansicht des Klägers rechtlich \nunschädlich. Da die Zahl der untereinander vergleichbaren zu \nbeurteilenden Beamten der Dienststelle des LfD nicht \nmindestens dreißig Personen umfaßte, war es sachgerecht, daß \nder LfD, wie er in der zitierten Begründung seiner Abweichung \nvon dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers und in einem \nan den Kläger gerichteten Schreiben vom 00.00.00 ausgeführt \nhat, bei der Festlegung der Gesamtnote den Notenspiegel über \ndie vergleichbaren Beamtinnen und Beamten des \nInnenministeriums als Orientierungsrahmen verwendet hat. Diese \nVerfahrensweise entsprach Tz. 5.4 Abs. 7 Satz 2 BRL, wonach, \nwenn die Mindestzahl von 30 Personen für eine Vergleichsgruppe \nnicht erreicht wird, bei der Festlegung der Gesamtnote eine \nDifferenzierung angestrebt werden soll, die sich an diesen \nOrientierungsrahmen anlehnt.\n\n14\n\nSoweit der Kläger geltend macht, bei seiner dienstlichen \nBeurteilung habe der LfD (unter Verstoß gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes \n- GG -) einen strengeren als den vom Innenministerium \nangelegten Maßstab angelegt, bestehen keine Anhaltspunkte \ndafür, daß dies zutrifft. Der Kläger folgert das daraus, daß \nbei der entsprechenden \"Beurteilungsaktion\" im \nInnenministerium der Richtsatz für die Gesamtnote 5 (vgl. Tz. \n5.4 BRL) bei der Besoldungsgruppe A 13 g.D. überschritten \nwurde und daß von den vier Beamten der Besoldungsgruppe A 13 \nBBesO in der Dienststelle des LfD keiner (nach den Angaben des \nBeklagten einer) die Gesamtnote von 5 Punkten erzielte. Dies \nrechtfertigt noch nicht den von dem Kläger gezogenen Schluß \neines generell strengeren Maßstabes beim LfD, sondern kann \n- schon wegen der geringen Zahl der Beamten der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO beim LfD - auch andere, sachlich \nbegründete Ursachen haben. Das Argument des Klägers, durch die \nAnwendung eines bewußt strengen Maßstabes habe der LfD gegen \ndas Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG auch deshalb verstoßen, \nweil in seiner Dienststelle bei dienstlichen Beurteilungen von \njeher stärker nach der Qualifikation differenziert worden sei \nals im Innenministerium, geht ebenfalls fehl. Der Kläger \nberuft sich in diesem Zusammenhang darauf, mindestens 20 v.H. \naller Beurteilten im Geschäftsbereich des LfD hätten schon \nnach der alten Beurteilungspraxis nicht die Spitzennote \n\"erheblich über dem Durchschnitt\", sondern lediglich \"über dem \nDurchschnitt\" erhalten. Wenn aber rund 80 v.H. der Beamten \nbeim LfD damals ein Spitzenprädikat erhielten, läßt das keinen \nUnterschied erkennen, der die vom LfD in der dienstlichen \nBeurteilung des Klägers vom 00.00.00 hervorgehobene \nZugrundelegung eines (nunmehr) bewußt strengen Maßstab als \nwillkürlich erscheinen lassen könnte. \n\n15\n\nAuch ist eine rechtliche Fehlerhaftigkeit der dienstlichen \nBeurteilung des Klägers vom 00.00.00 nicht aus seinem \nVorbringen herzuleiten, die Beurteilungsmaßnahmen beim LfD und \nbeim Innenministerium hätten, da der LfD lediglich eine \nunselbständige Teildienststelle des Innenministeriums leite, \nmiteinander zeitnah durchgeführt und abgestimmt sein müssen, \nwas nicht der Fall gewesen sei, da die Beurteilungsaktion im \nInnenministerium bereits im dritten und vierten Quartal 19.. \nstattgefunden habe. Der für den Kläger zuständige Beurteiler, \nder die Beamten seiner Dienststelle aufgrund eigener \nMeinungsbildung und in eigener Verantwortung zu beurteilen \nhatte, war der LfD (vgl. Tz. 10.2 BRL), wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Unter diesen \nUmständen ist nicht erkennbar, wieso eine vom Kläger vermißte \nzeitnahe Durchführung und Abstimmung mit dem Innenministerium \neinen formellen Fehler der dienstlichen Beurteilung des \nKlägers begründen könnte.\n\n16\n\nEin derartiger Fehler ergibt sich schließlich nicht daraus, \ndaß der LfD in der dienstlichen Beurteilung des Klägers ohne \nRücksprache mit dem Erstbeurteiler von dessen \nBeurteilungsvorschlag abgewichen ist. Eine solche Rücksprache \nwar nicht erforderlich. Zwar sind in der die Schlußzeichnung \nvorbereitenden Beurteilerbesprechung (Tz. 10.2.2 Abs. 4 Satz 4 \nBRL) die Beurteilungen mit dem Ziel zu erörtern, \nleistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare \nBeurteilungen zu erreichen. Die Beurteilerbesprechung dient in \nsachgerechter Weise der Gewinnung einer möglichst breiten \nAnschauungs- und Vergleichsgrundlage für die Einordnung von \nLeistung und Befähigung der einzelnen Beamten in die \nNotenskala. Eine zwingende Beteiligung der Erstbeurteiler an \nder Beurteilerbesprechung wird von den Beurteilungsrichtlinien \njedoch nicht gefordert.\n\n17\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 8. Juli 1997 - 6 A \n6051/95 - und - 6 A 6058/95 -.\n\n18\n\nEs reichte aus, daß, wie der Beklagte in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht unwidersprochen \nvorgetragen hat, der LfD nach Erstellung der Erstbeurteilungen \nin einem Gespräch mit seinem Stellvertreter in eine \nGesamtbetrachtung und in einen Vergleich der Beurteilungen \neingetreten ist. Die nochmalige Einschaltung des \nErstbeurteilers war jedenfalls deshalb entbehrlich, weil der \nLfD, wie ausgeführt worden ist, sich über die Leistung und \nBefähigung des Klägers aufgrund eigener Kenntnis eine Meinung \ngebildet hatte. Daraus, daß in einem Schreiben des \nInnenministeriums vom 00.00.00 \"An die Beamtinnen und Beamten \ndes gehobenen Dienstes im Hause\" von einem \n\"Beurteilungsverfahren, das sich aus einer Reihe aufeinander \nabgestimmter und einander ergänzender Besprechungen \nzusammensetzte\", gesprochen worden ist, folgt entgegen der \nAuffassung des Klägers nichts anderes. Das ergibt sich schon \ndaraus, daß das Schreiben allein die Art und Weise des zum \nStichtag 00.00.00 durchgeführten Beurteilungsverfahrens im \nInnenministerium zum Gegenstand hatte. Das \nBeurteilungsverfahren beim LfD, bei dem nur ein kleiner Kreis \nvom Beamten des gehobenen Dienstes zu beurteilen war, wurde \nnicht angesprochen.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n20\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO und die des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 \nAbs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309097","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-04/6-a-5658-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309097","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309097","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-04/6-a-5658-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309097","retrieved":"2026-07-09 03:38:29.950143+00:00"}}