{"status":"available","doknr":"OLD309098","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0904.2E231.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-04","aktenzeichen":"2 E 231/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Prozeßbevollmächtigte der Kläger trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht \nerstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Kostenerinnerung des \nProzeßbevollmächtigten der Kläger zu Recht und mit \nzutreffender Begründung zurückgewiesen.\n\n3\n\nDer Senat geht mit dem Verwaltungsgericht in \nÜbereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur \ndavon aus, daß sich der Gegenstandswert, der der Berechnung \nder Beweisgebühr zugrunde zu legen ist, allein nach dem Wert \ndes Gegenstandes richtet, über den Beweis erhoben wird bzw. \nworden ist. Daraus folgt, daß er in dem Fall geringer als der \nStreitwert des Verfahrens sein kann, wenn nur über einen \nwertmäßig ausscheidbaren Teil des Anspruchs Beweis erhoben \nwird.\n\n4\n\nVgl. von Eicken in \nGerold/Schmidt/von Eicken/Madert, \nKommentar zur Bundesgebührenordnung für \nRechtsanwälte, 11. Auflage, 1991, § 31 \nRdn. 144; Keller in Riedel/Süßbauer, \nBRAGO, 6. Auflage, 1988, § 31 Rdn. 93 \nund 134 m.w.N.\n\n5\n\nDies ist hier der Fall. Denn das Verwaltungsgericht hat nur \nüber einen Teil des mit der Klage insgesamt geltend gemachten \nAnspruchs Beweis erhoben. Das Klagebegehren der Kläger \nrichtete sich gemäß ihrem in der Klageschrift vom 26. April \n1994 enthaltenen Klageantrag auf die Erteilung jeweils eines \nAufnahmebescheides an jeden einzelnen Kläger. Da die Kläger \nmit diesem Klageantrag für jeden Kläger in Form der \nsubjektiven Klagehäufung einen Aufnahmeanspruch geltend \nmachten, war der Streitgegenstand zumindest in bezug auf jeden \nKläger teilbar.\n\n6\n\nHier ist durch das Verwaltungsgericht Beweis erhoben worden \nlediglich insoweit, als der Kläger zu 1) die Erteilung eines \nAufnahmebescheides begehrt hat. Dies ergibt sich einerseits \naus dem Thema des Beweisbeschlusses, wonach Feststellungen zur \nVermittlung von Bestätigungsmerkmalen im Sinne des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG an den Kläger zu 1) getroffen werden \nsollten. Es folgt zum anderen aus dem Umstand, daß der Kläger \nzu 1) einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nbeantragt hatte und nur insoweit für den Erwerb der \nSpätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 1 BVFG die Vermittlung \nvon Bestätigungsmerkmalen rechtlich erheblich war, deren \nVorliegen der Kläger zu 1) schon in der Klageschrift durch \nVernehmung seines Vaters als Zeugen unter Beweis gestellt \nhatte.\n\n7\n\nUnerheblich ist, daß die Kläger zu 2) und 3) nur dann einen \nAufnahmebescheid in Form eines sogenannten \nEinbeziehungsbescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erhalten \nkonnten, wenn dem Kläger zu 1) als Bezugsperson ein \nAufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zustand. Zwar \nkonnte die Beantwortung der unter Beweis gestellten Frage \ndamit Auswirkungen auch auf das Verfahren haben, soweit es von \nden Klägern zu 2) und 3) betrieben wurde. Diese Auswirkungen \nsind jedoch lediglich mittelbar und knüpfen allein an das \nVorliegen des Bescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG an.\n\n8\n\nVgl. dazu auch \nBundesverwaltungsgericht, Beschluß vom \n28. November 1997 - 9 B 607.97 -.\n\n9\n\nDie Frage, ob dem Kläger zu 1) als Bezugsperson ein \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. \n1 Satz 1 BVFG zusteht, war deshalb vorgreiflich und rechtlich \ngetrennt vom auf die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides \nnach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG beschränkten Klagebegehren der \nKläger zu 2) und 3) zu beantworten.\n\n10\n\nIst danach der Beweis nur zur Beantwortung der Frage \nerhoben worden, ob der Kläger zu 1) deutscher Volkszugehöriger \nist, ist die Beweisgebühr auch nur auf der Grundlage des den \nKläger zu 1) betreffenden Teils des Gegenstandswertes von \n6.000,00 DM zu berechnen.\n\n11\n\nDie Beschwerde ist auch im übrigen unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \nauch hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Mehrwertsteuer zu Recht und mit \nzutreffender Begründung dargelegt, daß ein solcher Anspruch hier nicht besteht, weil \ndie Kläger im Ausland wohnen. Daß ihr Prozeßbevollmächtigter den anwaltlichen \nVergütungsanspruch - wie hier - nach der Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter \nbestimmten Voraussetzungen gegen die Landeskasse geltend machen kann, ändert \nnichts daran, daß als Ort der Leistung, der für die Entstehung der geforderten \nVergütung maßgeblich ist, nach wie vor der Wohnsitz der Kläger im Ausland gilt.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 128 Abs. 5 \nBRAGO. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309098","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-04/2-e-231-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309098","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309098","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-04/2-e-231-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309098","retrieved":"2026-07-09 03:38:30.033043+00:00"}}