{"status":"available","doknr":"OLD309115","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0903.13A520.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-03","aktenzeichen":"13 A 520/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Trägerin des Städtischen Krankenhauses \nW. (R. ), dessen HNO-Abteilung gemäß Bescheid der \nBeklagten vom 2. Januar 1986 mit sechs Belegbetten in den \nKrankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen \nwar. Mit Schreiben vom 1. März 1994 bat die Beklagte in einem \nan das \"Städtische Krankenhaus W. \" adressierten Schreiben \num Vorschläge zur Umstrukturierung oder Bettenreduzierung, \nweil die genannte Abteilung in den Jahren 1992/93 eine \nAuslastung von nur 30,27 bzw. 26,67 % erreicht hatte. Hierauf \nschlug das Krankenhaus - in einem durch den städtischen \nBeigeordneten St. in Vertretung des Stadtdirektors und den \nVerwaltungsleiter R. des Krankenhauses unterschriebenen \nSchreiben - vor, drei der sechs HNO-Planbetten der \ninternistischen Abteilung zuzuschlagen; im weiteren Verlauf \nder Korrespondenz erklärte sich das Krankenhaus - wiederum \nhandelnd durch den Beigeordneten und den Verwaltungsleiter - \nmit einer Ausweisung von nur zwei HNO-Planbetten \neinverstanden. Auf einen entsprechenden Vorschlag der \nBeklagten entschied sich der Minister für Arbeit, Gesundheit \nund Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem 16. Juni \n1994 jedoch für einen ersatzlosen Verzicht auf die HNO-\nBelegabteilung, weil im E. -R. -Kreis ein Überangebot an \nHNO-Betten bestehe. Hierüber wurde das Krankenhaus \ninformiert.\n\n3\n\nMit - wiederum an das Krankenhaus adressierten und diesem \nzugestellten - Bescheid vom 5. September 1994 stellte die \nBeklagte u. a. fest, daß das Städtische Krankenhaus W. \n(R. ) mit 'Null Betten der HNO-Belegabteilung' in den \nKrankenhausplan aufgenommen sei. Mit ihrem hiergegen \ngerichteten Widerspruch vom 30. September 1994, der erneut \nunter dem Briefkopf des Krankenhauses verfaßt und vom \nstädtischen Beigeordneten St. und dem Verwaltungsleiter \nunterzeichnet war, hat die Klägerin geltend gemacht: Die \ngestrichene HNO-Belegabteilung sei für die ortsnahe Versorgung \nder W. Bevölkerung erforderlich. Die HNO-Abteilungen \nder Krankenhäuser in der Umgebung seien nach Informationen \nihres Belegarztes bis auf die Ferienzeiten und die Urlaubs- \nund Krankheitszeiten zwischen 95 und 100 % belegt, so daß bei \nWegfall der HNO-Abteilung Wartezeiten von drei bis fünf Wochen \nfür die Patienten zu erwarten seien. Häufig würden in ihrem \nKrankenhaus Kinder mit Eltern untergebracht, was in den \nNachbarkrankenhäusern nur selten möglich sei. Die Verweildauer \nin ihrem Krankenhaus sei niedrig und der Pflegesatz der \nniedrigste im Kreis. \n\n4\n\nMit - wiederum an das Krankenhaus adressierten und diesem \nzugestellten - Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 1995 wies der \nBeklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück: Die \nortsnahe Versorgung der W. Bevölkerung sei nicht \ngefährdet. Im Umkreis von ca. 20 km lägen sechs Krankenhäuser \n(Vergleichskrankenhäuser) mit freien Kapazitäten in HNO-\nAbteilungen. Eine Eltern-Kind-Unterbringung sei in nahezu \nallen Krankenhäusern möglich. Eine Belegabteilung mit zwei \nBetten sei auf Dauer unwirtschaftlich. \n\n5\n\nHierauf hat die Klägerin am 8. Juli 1995 Klage mit der \nergänzenden Begründung erhoben: Der Feststellungsbescheid und \nder Widerspruchsbescheid seien in ihrem auf die HNO-\nBelegabteilung bezogenen Teil unwirksam, da sowohl der \nFeststellungsbescheid als auch der Widerspruchsbescheid nicht \nihr, sondern unter Verstoß gegen § 41 \nVerwaltungsverfahrensgesetz NW dem Krankenhaus bekannt gegeben \nworden seien. Außerdem habe bei der Entscheidung der \nLandesausschuß für Krankenhausplanung gem. § 14 KHG NW nicht \nordnungsgemäß mitgewirkt. Die angegriffene Entscheidung sei \nauch ermessensfehlerhaft ergangen. Die Vergleichskrankenhäuser \nder Umgebung seien über Monate hinweg zu 95 bis 100 % \nausgelastet. Außerdem sei die - wegen der niedrigen \nVerweildauer und der kostengünstigen Pflegesätze ihres \nKrankenhauses gebotene - Prüfung einer eventuellen Reduzierung \nder Betten bei den Vergleichskrankenhäusern versäumt worden. \nInzwischen sei die Bettennutzung der HNO-Abteilung in ihrem \nKrankenhaus zwischen September 1994 und Mai 1995 auf Werte \nzwischen 65 und 125,81 % angestiegen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\nden Feststellungsbescheid der \nBeklagten vom 5. September 1994 in der \nForm des Widerspruchsbescheides vom \n31. Mai 1995 insoweit aufzuheben, als \ner sich auf die HNO-Belegabteilung \nbezieht und über die Streichung von \nvier HNO-Betten hinausgeht. \n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat ergänzend vorgetragen: Den im Städtischen \nKrankenhaus W. (R. ) zugestellten Bescheid habe die \nKlägerin zur Kenntnis genommen. Eine Anhörung nach § 14 Abs. 4 \nKHG NW sei durch Schreiben vom 27. Juni 1994 erfolgt. Eine \nfehlerhafte Ermessensausübung liege nicht vor. Die \nBettennutzung der HNO-Belegabteilungen der näheren Umgebung \nhabe 1993 zwischen 35,7 und 88,81 %, 1994 zwischen 33,03 und \n74,35 % und 1995 zwischen 32,39 und 77,34 % gelegen. Auch 1994 \nhätten die W. HNO-Patienten problemlos in den \numliegenden Krankenhäusern versorgt werden können. Es sei \nermessensgerecht, die mit zwei Betten kleinste HNO-Abteilung \nim Städtischen Krankenhaus W. (R. ) aufzugeben, da sich \nwirtschaftliche Einsparungen in erster Linie durch Schließung \nganzer Abteilungen ergäben. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage durch das \nangefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen \nwird, abgewiesen. Gegen das ihr spätestens am 23. Dezember \n1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Januar 1997 \nBerufung eingelegt. \n\n12\n\nSie trägt vor: Die angegriffene Planungsentscheidung sei \nermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe die Zielsetzung des \nKrankenhausgesetzes, nämlich eine patienten- und \nbedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung, nicht hinreichend \nberücksichtigt. Selbst wenn man mit dem Urteil des \nVerwaltungsgerichts zugrundelege, daß die HNO-Abteilungen der \numliegenden Krankenhäuser höchstens zu 88,81 % ausgelastet \nseien, liege ein Ermessensfehler vor, weil die Beklagte nicht \nerwogen habe, die HNO-Betten in anderen Häusern abzubauen. Die \nMinderbelegung einer Abteilung müsse nicht ihre Schließung \nnach sich ziehen. Ihr Krankenhaus werde letztlich für seine \nUmstrukturierungsbemühungen bestraft. Gegenwärtig könne im \nübrigen von einer Minderbelegung der HNO-Belegabteilung nicht \nmehr die Rede sein. Die 17 Krankenhäuser des \nVersorgungsgebietes wiesen im HNO-Bereich einen Nutzungsgrad \nvon 68,18 % auf, während in ihrem Krankenhaus nach der \nUmstrukturierung ab September 1994 Auslastungsquoten bis zu \n125 % - 1995 im Schnitt 94,66 % - erzielt worden seien. Zudem \nliege die Verweildauer ihres Krankenhauses bei 3,56 Tagen, \nwährend sie im Versorgungsgebiet im Schnitt 4,86 Tage betrage. \nInsoweit sei die Beklagte bei ihren Ermessenserwägungen in der \nWiderspruchsentscheidung von nicht mehr zutreffenden \nVoraussetzungen ausgegangen. Der Auslastungsgrad der HNO-\nBelegabteilung ihres Krankenhauses habe 1996 bei 157 Patienten \n90,57 % und 1997 bei 140 Patienten 71,78 %, die Verweildauer \n4,22 bzw. 3,74 Tage betragen.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie trägt vor: Auch nach ihrer Auffassung müsse die \nDisziplin HNO ortsnah vorhanden sein. Entgegen der Auffassung \nder Klägerin könne hierbei aber nicht nur auf die Verhältnisse \n\"vor Ort\" abgestellt werden. Vielmehr sei es sachgerecht - wie \nim Bescheid geschehen - auch die im Umkreis von ca. 20 km \nliegenden Krankenhäuser mit HNO-Abteilungen in die \nVergleichsbetrachtungen miteinzubeziehen. Auch bei diesen \nKrankenhäusern finde unter Zugrundelegung der aktuellen \nNutzungsdaten ein teilweiser Bettenabbau statt, was zu einer \nhöheren Auslastung der Krankenhäuser im Kreis geführt habe, \ndie Streichung der hier umstrittenen Betten aber nicht \nentbehrlich mache. Bei den Vergleichskrankenhäusern müsse das \nKatholische Krankenhaus Hagen, das eine hauptamtlich geführte \nFachabteilung HNO habe, wegen seines von einer Belegabteilung \nabweichenden Aufgabenspektrums und seiner abweichenden \nPatientenstruktur außer Betracht bleiben. In den sechs \nbelegärztlich geführten Abteilungen der Krankenhäuser im \nUmkreis habe 1996 bei insgesamt 92 Betten und 2.518 Patienten \ndie Bettennutzung 50,54 % bei Zugrundelegung einer \nlandesdurchschnittlichen Verweildauer von 3,81 Tagen betragen. \nDie 157 Patienten des Städtischen Krankenhauses W. \n(R. ) hätten bei Aufgabe der dort vorhandenen zwei Betten \nlediglich eine Erhöhung der Bettennutzung der anderen Häuser \num gut 2 % auf 52,56 % bewirkt. 1997 hätten die \nVergleichskrankenhäuser bei nur noch 47 Betten und 2.429 \nPatienten eine Bettennutzung von 54,94 % bei Zugrundelegung \neiner Verweildauer von 3,88 Tagen erreicht. Eine Verteilung \nder 140 Patienten des Städtischen Krankenhauses W. auf \ndie übrigen Vergleichskrankenhäuser hätte lediglich zu einer \nErhöhung des Nutzungsgrades auf 57,3 % geführt. \n\n18\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge (Beiakten \nHeft 1 und 2) Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDer Feststellungsbescheid vom 5. September 1994 und der \nWiderspruchsbescheid vom 31. Mai 1995 sind im angefochtenen \nUmfang rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren \nRechten. \n\n22\n\nBei den Bescheiden handelt es sich um Verwaltungsakte, \nwelche - soweit hier streitgegenständlich - feststellen, daß \ndie zuletzt durch den Bescheid vom 2. Januar 1986 in den \nKrankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommenen \nPlanbetten im Bereich der HNO-Abteilung des Städtischen \nKrankenhauses W. künftig, d. h. ab 01.09.1994 nicht mehr \nin diesen Krankenhausplan aufgenommen sind. Mit der Klage \nerstrebt die Klägerin daher - anders als bei einem Antrag auf \nerstmalige Aufnahme in den Krankenhausplan - \n\n23\n\nvgl. insoweit Urteil des Senats vom \n25. April 1996 - 13 A 6049/94 -, \n\n24\n\nkeine Erweiterung ihrer Rechtsstellung, sondern die Abwehr eines Eingriffs in eine bestehende \nRechtsstellung. Das Verwaltungsgericht ist deshalb zutreffend vom Vorliegen einer Anfechtungsklage \nausgegangen, wobei mangels entscheidungserheblicher Auswirkungen dahinstehen kann, ob in Fällen der \nvorliegenden Art - wie regelmäßig bei der Anfechtungsklage - für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf die \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung oder wegen der Eigenart der in Rede \nstehenden Planungs- (fortschreibungs)entscheidung auf den Zeitpunkt der ersten Verwaltungsentscheidung oder \ndes angestrebten Inkrafttretens der Fortschreibung (hier: 1. September 1994) abzustellen ist. \n\n25\n\nDie angefochtene Entscheidung läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n26\n\nGem. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes \nin der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 - KHG -, \n(BGBl. I S. 886), zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt \nzuletzt geändert durch das Masseur- und \nPhysiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), \nhaben die Krankenhäuser \"nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch \nauf Förderung soweit und solange sie in den Krankenhausplan \ndes Landes ... aufgenommen sind\". Die Aufnahme oder \nNichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid \nfestgestellt (Satz 3). Nach Abs. 2 Satz 1 des § 8 KHG besteht \n\"ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den \nKrankenhausplan ... nicht\". Bei notwendiger Auswahl zwischen \nmehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige \nLandesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen \nInteressen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach \npflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der \nKrankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (Satz 2). \nGem. § 6 Abs. 1 stellen die Länder \"zur Verwirklichung der in \n§ 1 genannten Ziele Krankenhauspläne ... auf\". Zweck des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes ist gem. § 1 Abs. 1 die \nwirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine \nbedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit \nleistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden \nKrankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren \nPflegesätzen beizutragen. \n\n27\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat hierzu bzw. zu den \ninhaltlich übereinstimmenden früheren Fassungen des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes die folgenden rechtlichen \nGrundzüge entwickelt: Der vom Land, hier vom zuständigen \nFachminister als Planungsbehörde, aufzustellende \nKrankenhausplan ist lediglich als eine verwaltungsinterne \nMaßnahme ohne Rechtswirkung nach außen zu qualifizieren, die \nallerdings regelmäßig eine unmittelbare \"Innenwirkung\" \ndahingehend entfalten wird, daß sich die zur Feststellung der \nAufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan zuständige \n(Feststellungs-) Behörde, welche in Flächenstaaten wie \nNordrhein-Westfalen mit der den Plan aufstellenden Behörde \nnicht identisch ist, hieran gebunden fühlen wird. Die an diese \nBehörde gerichtete Regelung des § 8 Abs. 2 KHG, die inhaltlich \nidentisch ist mit den Vorgängerregelungen, gilt mittelbar auch \nfür die Planungsbehörde. Bei der Entscheidung über die \nFeststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den \nKrankenhausplan ist zwischen zwei Entscheidungsstufen zu \ndifferenzieren. In einer ersten Entscheidungsstufe sind die \nfür eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung in \nBetracht kommenden leistungsfähigen und mit wirtschaftlichen \n(kostengünstigen) Pflegesätzen belegten Krankenhäuser zu \nerfassen. Sollte die Gesamtzahl der Betten in den solchermaßen \nqualifizierten Krankenhäusern die benötigte Bettenzahl nicht \nübersteigen, bedarf es keiner Auswahl unter diesen \nKrankenhäusern und sind sie alle in den Krankenhausplan \naufzunehmen. In diesem Fall hat der Krankenhausträger einen \ndirekten Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines \nKrankenhauses in den Krankenhausplan. Ist die Gesamtbettenzahl \njedoch höher als die benötigte Zahl, ist auf einer zweiten \nEntscheidungsstufe notwendigerweise zwischen mehreren \nKrankenhäusern auszuwählen. Während die auf der ersten \nEntscheidungsstufe maßgeblichen Kriterien der \nBedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit \nder vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die im \nRahmen eines Beurteilungsspielraums (Beurteilungsermessens) \nerfolgende Feststellungsentscheidung auf der zweiten Stufe nur \neingeschränkt richterlich überprüfbar, nämlich dahin, ob die \nBehörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, \nalle nach Lage der Dinge in ihre Entscheidung einzustellenden \nGesichtspunkte berücksichtigt hat und sich dabei von \nsachgerechten, dem gesetzlichen Anliegen entsprechenden \nErwägungen hat leiten lassen. In diesem Fall besteht lediglich \nein Anspruch auf fehlerfreie Auswahl unter den \nKonkurrenzkrankenhäusern. \n\n28\n\nVgl. hierzu \nBundesverwaltungsgericht, Urteile vom \n25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE \n72, 38/50, vom 14. November 1985 \n- 3 C 41.84 -, Buchholz, Ord.Nr. \n451.74, § 6 KHG Nr. 2 n.L. und vom \n18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW \n1987, 2318 ff.; Dietz/Bofinger, \nKrankenhausfinanzierungsgesetz, \nBundespflegesatzverordnung und \nFolgerecht, KHG § 8, Anm. V.\n\n29\n\nDiese Grundzüge gelten entsprechend für die Feststellung \nder Aufnahme von Teilen eines Krankenhauses, also etwa einer \nbestimmten Fachabteilung in den Krankenhausplan und sinngemäß \nauch für Entscheidungen im Zusammenhang mit der Fortschreibung \neines Krankenhausplans wie die hier in Rede stehende \nEntscheidung über das Fortbestehen oder den Wegfall der \nAufnahme in den Krankenhausplan.\n\n30\n\nDanach ist die Entscheidung der Beklagten, die bisherigen \nPlanbetten der HNO-Abteilung vollständig zu streichen und die \nentsprechende Abteilung ab 01.09.1994 nicht mehr in den \nKrankenhausplan aufzunehmen, rechtmäßig. \n\n31\n\nDies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Die von der \nKlägerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht behauptete \n(teilweise) Unwirksamkeit der angefochtenen Bescheide wegen \neiner angeblich fehlenden Bekanntmachung gegenüber der \nKlägerin liegt schon deshalb nicht vor, weil diese - wie sich \naus den im Tatbestand wiedergegebenen Verwaltungsvorgängen \nergibt - ausnahmslos unter der Adresse des Städtischen \nKrankenhauses mit der Beklagten kommuniziert hat und schon von \ndaher die Adresse dieses Krankenhauses als von ihr selbst \nzuvor benutzte Zustelladresse auch gegen sich gelten lassen \nmuß; erstmals die - im übrigen fristgemäß eingereichte - \nKlageschrift ist unter dem Briefbogen der Stadt W. \nverfaßt worden. Bei dieser Sachlage stellt sich das Berufen \nder Klägerin auf einen angeblichen Zustellungsmangel zudem als \noffenkundiger Verstoß gegen Treu und Glauben dar. \n\n32\n\nDer Senat vermag auch die geltend gemachten Bedenken gegen \ndie Rechtmäßigkeit der Bescheide wegen angeblich unterlassener \nBeteiligung der Beteiligten an der Krankenhausversorgung und \nder betroffenen Krankenhäuser gem. § 14 Abs. 3 KHG NW nicht zu \nteilen. Einschlägig ist - worauf die Beklagte zutreffend \nhingewiesen hat - im vorliegenden Fall, in dem der \nKrankenhausplan nur für ein einzelnes Krankenhaus \nfortgeschrieben wird, § 14 Abs. 4 KHG NW. Sowohl das \nKrankenhaus als auch der Krankenhausträger - insoweit gelten \ndie vorstehenden Ausführungen entsprechend - sind aber vom \nzuständigen Minister zumindest mittelbar gehört worden. § 14 \nAbs. 4 KHG verlangt in diesem Zusammenhang nicht, daß den \nBeteiligten die sie betreffende Fortschreibung des \nKrankenhausplans vom zuständigen Fachminister als \nPlanungsbehörde vorab mitgeteilt wird. Dies wäre bereits mit \ndem verwaltungsinternen Charakter der Planung durch den \nzuständigen Fachminister nicht zu vereinbaren. Vielmehr will \n§ 14 Abs. 4 lediglich durch ein vereinfachtes Verfahren \ngewährleisten, daß der zuständige Fachminister bei dieser \nPlanung über die erforderlichen Informationen verfügt, wozu \ninsbesondere auch die Darstellung der Beteiligten und des \nKrankenhauses gehören. Diesem Zweck des § 14 Abs. 4 KHG ist \nhier aber durch die Aufforderung der Beklagten an die \nKlägerin, Umstrukturierungsvorschläge vorzulegen und die \nVorlage dieser Vorschläge an den zuständigen Minister im \nVorfeld der von diesem zu treffenden Planungsentscheidung \ngenügt. \n\n33\n\nAuch im übrigen läßt die Entscheidung der Beklagten \nRechtsfehler nicht erkennen. Die Beklagte hat zwar nicht \nausgeführt, auf welcher der beiden vorstehend genannten \nEntscheidungsstufen sie ihre Entscheidung getroffen hat. Ihre \nAusführungen lassen jedoch erkennen, daß sie die auf der \nersten Entscheidungsstufe maßgeblichen Kriterien der \nBedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit \nbei der in Rede stehenden HNO-Abteilung des klägerischen \nKrankenhauses offenkundig als gegeben angesehen hat, jedoch \ndavon ausgegangen ist, daß die Gesamtbettenzahl im \nVersorgungsbereich höher als die benötigte Zahl ist und \ndeshalb eine die anderen Krankenhäuser im Bereich vergleichend \nin den Blick nehmende Entscheidung auf der zweiten Stufe zu \nfällen war. Diese Vorgehensweise unterliegt keinen Bedenken. \nZu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, daß für eine \nortsnahe Grundversorgung der W. Bevölkerung im \nFachgebiet HNO nicht allein das Städtische Krankenhaus W. \n(R. ), sondern auch weitere, ebenfalls bedarfsgerechte, \nleistungsfähige und wirtschaftlich arbeitende Krankenhäuser im \nUmfeld in Betracht kommen. Denn die verkehrsmäßige \nErschließung der Region läßt es für Patienten und Angehörige \nzumutbar erscheinen, eine notwendige stationäre \nGrundversorgung in diesem Fachgebiet nicht nur im örtlichen \nKrankenhaus, sondern auch in einem in unmittelbarer Umgebung \nder Stadt W. gelegenen Krankenhaus, z. B. in W. oder \nH. nachzufragen. Dies gilt um so mehr, als es sich bei von \nBelegärzten stationär behandelten HNO-Erkrankungen - wie auch \ndie im vorliegenden Verfahren vorgelegten statistischen Daten \nbestätigen - erfahrungsgemäß um solche mit einer kurzen \nVerweildauer im Krankenhaus handelt. Es ist daher nicht zu \nbeanstanden, daß die Beklagte vor diesem Hintergrund jedes \neine HNO-Belegabteilung vorhaltende Krankenhaus in bis zu 20 \nkm Entfernung von W. als für Patienten und Angehörige \nzumutbar erreichbar angesehen und bei der Abwägung \nberücksichtigt hat. \n\n34\n\nDie Gesamtzahl der Betten in den danach für eine ortsnahe \nGrundversorgung der W. Bevölkerung in Betracht \nkommenden sechs Krankenhäusern übersteigt die Zahl der \nbenötigten Betten eindeutig. Dies wird schon daraus erkennbar, \ndaß keine der HNO-Abteilungen der sechs \nVergleichskrankenhäuser ausgelastet war. Die von der Klägerin \nnicht bestrittenen Bettennutzungsdaten lagen 1993 zwischen \n35,7 und 88,81 % und 1994 zwischen 33,3 % und 74,35 %. Selbst \ndie Nutzungsdaten des Jahres 1997 weisen mit einer Belegung \nvon durchschnittlich 54,94 % aus, daß in diesem Bereich trotz \nzwischenzeitlichem Bettenabbau immer noch mehr Belegbetten im \nFachgebiet HNO vorgehalten werden als nötig sind. \n\n35\n\nNach den vorstehend dargelegten Grundzügen war damit über \ndie Frage, ob die HNO-Abteilung im Krankenhaus der Klägerin \nauch weiterhin mit zwei Belegbetten in den Krankenhausplan \naufzunehmen war, auf der vorstehend erwähnten 2. Stufe im Wege \neiner Auswahlentscheidung zwischen den sechs \nVergleichskrankenhäusern zu entscheiden, wobei der Beklagten \nein nur eingeschränkt richterlich überprüfbares \nBeurteilungsermessen zustand. Bei ihrer danach getroffenen \nEntscheidung hat sich die Beklagte erkennbar von dem Ziel \nleiten lassen, die Auslastung der Krankenhäuser im Fachgebiet \nHNO im Bereich W. zu erhöhen und überflüssige Kapazitäten \nabzubauen. Das entspricht der Zielsetzung des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes. Die grundsätzliche Frage, \nwie dieses Ziel erreicht wird - durch linearen Abbau von \nKrankenhausbetten bei mehreren Krankenhäusern oder durch die \nvöllige Schließung einer Abteilung - betrifft den planerischen \nKernbereich. Sie unterlag der Beurteilung der Beklagten und \nkann daher vom Gericht auch nur in dem dargestellten \nbegrenztem Umfang überprüft werden. Danach ist die \nEntscheidung nicht zu beanstanden. Sie entspricht - wie \ndargestellt - dem gesetzlichen Anliegen, überflüssige \nKapazitäten abzubauen. Die Beklagte ist auch von einem \nzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, nämlich daß das \nKrankenhaus der Klägerin in den zurückliegenden Jahren die bei \nweitem schlechteste Auslastung aller Vergleichskrankenhäuser \naufwies und nach der von der Klägerin beantragten \nUmstrukturierung lediglich eine \"Mini-Abteilung\" mit zwei \nBetten verblieb. Zutreffend hat die Beklagte ferner bei ihrer \nEntscheidung berücksichtigt, daß die Vergleichskrankenhäuser \nnoch große \"Übernahmekapazitäten\" aufwiesen. Auch die weitere \nErwägung im Widerspruchsbescheid, daß eine Abteilung mit \nlediglich zwei Belegbetten auf Dauer unwirtschaftlich sei, ist \n- wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - \nzutreffend. Es kann aus der Sicht des Senats keinem \nernsthaften Zweifel unterliegen, daß die Grundkosten pro Bett \neiner solchen Abteilung jedenfalls auf Dauer höher liegen als \ndie einer Abteilung mit einer größeren Bettenanzahl. \nSachgerecht und dem gesetzlichen Anliegen entsprechend \nerscheint dem Senat auch die zulässigerweise (vgl. § 114 \nSatz 2 VwGO) erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nergänzend mitgeteilte Ermessenserwägung, daß eine derart \nkleine Abteilung auf Dauer auch unter dem Aspekt der \närztlichen Versorgung nicht so leistungsfähig ist wie eine \ngrößere Abteilung.\n\n36\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, daß die Beklagte nach Lage \nder Dinge in ihre Entscheidung einzustellende - relevante - \nErwägungen nicht angestellt hätte. Hierbei kann es sich nur um \nsolche Erwägungen handeln, die geeignet sind, die von der \nBeklagten getroffene grundsätzliche Entscheidung gegen die \nFortführung einer derart kleinen Abteilung in Frage zu \nstellen. Ein derartiges Gewicht kommt aber weder dem \nGesichtspunkt der - absehbaren und als Selbstverständlichkeit \nin der angegriffenen Entscheidung nicht ausdrücklich zu \nerwähnenden - besseren Auslastung der verbliebenen zwei Betten \nder HNO-Belegabteilung noch dem der Beklagten bekannten \nUmstand des gegenüber den übrigen Vergleichskrankenhäusern \nniedrigeren Pflegesatzes oder dem Gesichtspunkt der geringeren \nVerweildauer zu. Der höheren Auslastung der restlichen zwei \nHNO-Betten des Krankenhauses der Klägerin steht eine \ndementsprechend geringere Auslastung der \nVergleichskrankenhäuser gegenüber. Dem niedrigeren Pflegesatz \nkann schon deshalb ein durchschlagendes Gewicht nicht \nbeigemessen werden, weil die geringeren Kosten infolge \nniedrigerer Pflegesätze bei nur zwei Betten nicht entscheidend \nins Gewicht fallen und zudem durch eine Steigerung der \nWirtschaftlichkeit der Vergleichskrankenhäuser bei Übernahme \ndes Versorgungsauftrages relativiert werden. Entsprechendes \ngilt auch für die geringere Verweildauer, die im übrigen nicht \nwesentlich vom Landesdurchschnitt abweicht, nach den \nmitgeteilten Zahlen stärkeren Schwankungen unterliegt und \nmöglicherweise lediglich auf eine geringere Schwere der zu \nbehandelnden Fälle zurückzuführen ist. \n\n37\n\nDa die Bescheide der Beklagten und das angegriffene Urteil \ndes Verwaltungsgerichts somit nicht zu beanstanden sind, ist \ndie Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO \nzurückzuweisen. \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309115","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-03/13-a-520-97","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309115","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309115","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-03/13-a-520-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309115","retrieved":"2026-07-09 03:38:31.413918+00:00"}}