{"status":"available","doknr":"OLD309114","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0903.13A1048.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-03","aktenzeichen":"13 A 1048/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen \nhat.\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nAuf den Hilfsantrag wird festgestellt, daß die Klägerin aufgrund der ihr erteilten Genehmigung vom 21. Juli \n1993 berechtigt war, ihre Patienten von außerhalb ihres Betriebsbereichs zurückzuholen oder zu verlegen, wenn \ndie Beförderung ihren Ausgangsort im Betriebsbereich hatte und die Rückholung oder Verlegung von der \nursprünglichen Beförderungsvereinbarung umfaßt war.\n\nIm übrigen wird die Berufung mit Haupt- und Hilfsantrag zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in M. ein Rettungs- und \nKrankentransportunternehmen. Auf Antrag vom 2. September 1988 \nerteilte der Beklagte der Klägerin am 9. Februar 1989 eine bis \nzum 1. Februar 1993 befristete Genehmigung nach § 49 PBefG zur \nAusübung eines Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen zum Zwecke \ndes Krankentransportes mit Krankenkraftwagen für den KTW mit \ndem amtlichen Kennzeichen M . Eine weitere Genehmigung \nerfolgte unter dem 18. Mai 1989 für den KTW M . Für einen \nweiteren KTW wurde die Genehmigung am 3. September 1990 \nerteilt. Ein Betriebsbereich war in den Genehmigungen nicht \nfestgelegt.\n\n3\n\nNach Inkrafttreten des Rettungsgesetzes NW vom 24. November \n1992 (GV NW S. 458 - RettG) beantragte die Klägerin unter dem \n22. Februar 1993 die Wiedererteilung ihrer Genehmigungen \nnunmehr nach dem Rettungsgesetz. Angaben zum Betriebsbereich \nmachte die Klägerin dabei nicht. Unter dem 21. Juli 1993 \nerteilte der Beklagte der Klägerin für drei KTW eine bis zum \n30. Juni 1997 befristete Genehmigung zum Krankentransport mit \ndem Betriebsbereich M. . Dabei wurden Nebenbestimmungen \ngetroffen. \n\n4\n\nDie Klägerin hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am \n19. Dezember 1995 gegen ursprünglich drei dieser \nNebenbestimmungen - Nr. 4, 14 und 14 a - Klage erhoben. \nWährend des Klageverfahrens hat der Beklagte nach Ablauf der \nGültigkeitsdauer der Genehmigung mit Bescheid vom 18. \nSeptember 1997 eine weitere Genehmigung erteilt, die die \nvorgenannten Nebenstimmungen wiederum enthält; insoweit hat \ndie Klägerin einen bislang nicht beschiedenen Widerspruch \neingelegt. Die Klägerin hat beantragt,\n\n5\n\nfestzustellen, daß die Auflagen \nNr. 4, 14 und 14 a in der Genehmigung \nvom 21. Juli 1993 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 22. November \n1995 rechtswidrig waren, \n\n6\n\nhilfsweise festzustellen, daß die \nKlägerin berechtigt ist, \nKrankentransporte durchzuführen, bei \ndenen die Patientenaufnahme außerhalb \nvon M. erfolgt \n(Rückholtransporte, Verlegungsfahrten, \nVertragsfahrten). \n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nDurch Urteil vom 19. Dezember 1997 hat das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf festgestellt, daß die Auflage \nNr. 14 in der Genehmigung vom 21. Juli 1993 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 22. November 1995 rechtswidrig war. \nDie weitergehende Klage wurde abgewiesen.\n\n10\n\nGegen den abweisenden Teil des Urteils hat die Klägerin mit \nErfolg Zulassung der Berufung beantragt. Ihre Berufung \nbegründet sie im wesentlichen wie folgt: Sie habe ein \nfortdauerndes Interesse an der Feststellung der \nRechtswidrigkeit der Auflagen Nr. 4 und 14 a, weil diese \nAuflagen wortgleich auch in die neue Genehmigung vom 18. \nSeptember 1997 aufgenommen worden seien. Die Auflage Nr. 4 sei \nrechtswidrig, weil für sie als Altunternehmerin ein \nBetriebsbereich nicht festgesetzt werden dürfe. Dies folge \ndaraus, daß in § 49 des Personenbeförderungsgesetzes a. F., \nauf dem die ihr früher erteilten drei Genehmigungen beruht \nhätten, die Festsetzung eines solchen Betriebsbereiches nicht \nvorgesehen gewesen sei. Da sie diese Genehmigungen auch \nbereits vor dem 30. Juli 1989 ausgenutzt habe, genieße sie \nBestandsschutz. Jedenfalls stehe ihr aber die beantragte \nAusnahmegenehmigung zu.\n\n11\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die \nKlägerin die Berufung hinsichtlich der Auflage Nr. 14 a \nzurückgenommen. Die nunmehr noch streitige Auflage Nr. 4 hat \nfolgenden Wortlaut: \n\n12\n\n\"Beförderungen dürfen nur \ndurchgeführt werden, wenn der \nAusgangsort im Betriebsbereich \n(Stadtgebiet M. ) liegt.\"\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\nunter teilweiser Aufhebung des \nangefochtenen Urteils festzustellen, \ndaß die Auflage Nr. 4 in der \nGenehmigung des Beklagten vom 21. Juli \n1993 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 22. November \n1995 rechtswidrig war, \n\n15\n\nhilfsweise unter entsprechender \nAbänderung des verwaltungsgerichtlichen \nUrteils festzustellen, daß die Klägerin \naufgrund der ihr erteilten Genehmigung \nvom 21. Juli 1993 berechtigt war, \nKrankentransporte durchzuführen, bei \ndenen die Patientenaufnahme außerhalb \nvon M. erfolgte \n(Rückholtransporte, Verlegungsfahrten, \nVertragsfahrten).\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n18\n\nEr führt aus, das von der Klägerin vorgebrachte \nBestandsschutzargument könne allenfalls für zwei KTW geltend \ngemacht werden, nicht aber auch für den dritten. Die \nFestlegung eines Betriebsbereichs falle jedoch nicht unter die \nBestandsschutzregelung, die lediglich eine objektive \nBedarfsprüfung im Sinne des § 19 Abs. 4 und 5 RettG \nausschließen wolle. Eine Ausnahmegenehmigung sei nicht zu \nerteilen, da hierdurch gegebenenfalls die Funktionsfähigkeit \ndes Rettungsdienstes der betroffenen Nachbargemeinden \nbeeinträchtigt würde; diese hätten sich wiederholt gegen die \nErteilung solcher Genehmigungen ausgesprochen.\n\n19\n\nWegen des Sachverhalts im übrigen und des weiteren \nVorbringens der Parteien wird auf die Streitakten und die \nBeiakten Bezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Berufung hat mit dem Hauptantrag keinen, mit dem \nHilfsantrag teilweise Erfolg. Dabei bejaht der Senat in \nÜbereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil das Vorliegen der \nVoraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach \n§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.\n\n22\n\n1 a) Die Auflage, die für den festgesetzten Betriebsbereich \nder Klägerin § 23 Abs. 3 Satz 1 RettG (\"Beim Krankentransport \ndürfen Beförderungen nur durchgeführt werden, wenn ihr \nAusgangsort im Betriebsbereich liegt\") wiederholt, war - wie \nauch das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - \nrechtmäßig. Der Senat hat keine verfassungsrechtlichen \nBedenken gegen § 23 Abs. 3 Satz 1 RettG oder die in § 22 \nAbs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 4 RettG vorgesehene \nFestsetzung von Betriebsbereichen schlechthin. Nach § 22 Abs. \n2 Satz 2 RettG ist Betriebsbereich das Gebiet, in dem der \nUnternehmer zur Entgegennahme von Beförderungen berechtigt \nist, während § 22 Abs. 3 RettG vorschreibt, daß in die \nGenehmigung u. a. der Betriebsbereich aufzunehmen ist. Die \ngenannten Vorschriften beschränken als \nBerufsausübungsregelungen zwar das Grundrecht der \nBerufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, sind aber hinreichend \ndurch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. \nDiese sind dem Sicherstellungsauftrag des § 6 Abs. 1 sowie der \nFunktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG zu entnehmen, \nwelche eine auf den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen \nGenehmigungsbehörde bezogene Planung und Genehmigungserteilung \nerfordern. Würde die Genehmigung keine Beschränkung auf \nBetriebsbereiche enthalten und den Unternehmer ermächtigen, \nganz generell auch solche Krankentransporte durchzuführen, \nderen Ausgangsorte nicht im Zuständigkeitsbereich der \nGenehmigungsbehörde liegen, wäre eine derartige Planung nicht \nmöglich. Vielmehr könnte jeder irgendwo konzessionierte \nKrankentransportunternehmer im Gebiet jeder \nGenehmigungsbehörde tätig werden. Für einen derartigen \"freien \nWettbewerb\" hat sich der Landesgesetzgeber im Interesse der \nFunktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes indes \nbewußt nicht entschieden. Aus der Tatsache, daß bei der \nGenehmigungserteilung auf die jeweiligen örtlichen \nVerhältnisse abzustellen ist und aus dem grundsätzlich örtlich \nbegrenzten Zuständigkeitsbereich der Genehmigungsbehörde \nfolgt, daß die Genehmigung von Betriebsbereichen, die sich \nauch auf den Zuständigkeitsbereich anderer \nGenehmigungsbehörden erstrecken, ebensowenig möglich ist wie \nder Verzicht auf eine örtliche Begrenzung des Betriebsbereichs \nin dem von der Klägerin angestrebten Sinne. Da die Festsetzung \nvon Betriebsbereichen daher letztlich nur Folge der \nEntscheidung des Gesetzgebers für einen öffentlichen \nRettungsdienst und die lediglich begrenzte Zulassung Privater \nin diesem Sektor ist, gelten für ihre verfassungsrechtliche \nZulässigkeit im Grundsatz die gleichen Erwägungen, die der \nSenat für die Zulässigkeit der Funktionsschutzklausel des § 19 \nAbs. 4 RettG angestellt hat\n\n23\n\n- vgl. insoweit Beschluß vom \n2. August 1994 - 13 B 1085/94 -, OVGE \n44, 126 = RettD 1994, 35 = NWVBl. 1995, \n26 = StädteT 1994, 751 = EilDStT 1994, \n861; ergänzend Mahn, \nFunktionsschutzklausel des nordrhein-\nwestfälischen Rettungsgesetzes, RettD \n1998, 46, wo in Abgrenzung zu dem \nSenatsbeschluß vom 2. August 1994 \nzutreffend zur Konkretisierung der \nFunktionsschutzklausel nicht allein auf \neinen Bedarf abgestellt und nicht jede \nBeeinträchtigung des Kosteninteresses \nder öffentlichen Hand für ausreichend \nerachtet wird -.\n\n24\n\nb) Der Rechtmäßigkeit der streitigen Auflage stand auch \nnicht entgegen, daß der Klägerin, wie zwischen den Parteien \nunstreitig ist, hinsichtlich von zwei Krankenkraftwagen \nBestandsschutz zukommt. Allerdings hält der Senat eine analoge \nAnwendung der Bestandsschutzregelung des § 29 Abs. 1 Satz 2 \nRettG auch auf Betriebsbereiche für geboten. \nÜbergangsregelungen wie § 29 Abs. 1 RettG dienen im Bereich \ndes hier einschlägigen Art. 12 Abs. 1 GG der Wahrung des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der auch Vertrauensschutz \nfür die bislang im Beruf Tätigen umfaßt\n\n25\n\n- vgl. Leibholz/Ring/Hasselberger, \nGG, Stand 6/98, Art. 12 Rz. 271 - 273 \nm. w. N. aus der Rechtsprechung des \nBVerfG -.\n\n26\n\nSie dienen ferner dem Besitzstandsschutz für genehmigte \nUnternehmen, auf den auch die Begründung zu § 29 Abs. 1 Satz 2 \nRettG\n\n27\n\n- s. LT-Drs. 11/3181, S. 63 -\n\n28\n\nabstellt. Eine Analogie zu § 29 Abs. 1 Satz 2 RettG ist \ngeboten, weil eine Beschränkung auf den Zuständigkeitsbereich \nder Genehmigungsbehörde am Betriebssitz in Ballungsgebieten \n- wie etwa dem Ruhrgebiet - gravierende und unverhältnismäßige \nAuswirkungen auf den ausgeübten Gewerbebetrieb derjenigen \nKrankentransportunternehmer gehabt hätte und haben würde, die \nvor dem 30. Juli 1989 Patienten auch in anderen Gebieten in \nnennenswertem Umfang aufgenommen haben. Es sind keine \ndurchgreifenden Gesichtspunkte des allgemeinen Wohls \nerkennbar, die einen solchen Eingriff rechtfertigen \nkönnten.\n\n29\n\nAllerdings vermag der Senat aus dieser \nBesitzstandsgewährung nicht die Schlußfolgerung zu ziehen, daß \nfür Altunternehmer gar kein Betriebsbereich festgesetzt werden \ndürfe\n\n30\n\n- so aber OVG Rheinland-Pfalz, \nUrteil vom 21. Februar 1995 - 7 A \n12781/94 - und wohl auch Prütting/Mais, \nRettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. \nAufl. 1995, § 29 Erl. 1 -.\n\n31\n\nEine Bestandsschutzgewährung hinsichtlich der bloßen \nMöglichkeit des Krankentransportes im gesamten Geltungsbereich \nder Altgenehmigung nach § 49 PBefG ist durch höherrangiges \nRecht nicht geboten und entspräche auch nicht der \nBestandsschutzregelung des § 29 Abs. 1 RettG, der in seinem \nSatz 2 nicht an das Vorhandensein einer Genehmigung, sondern \nan deren Gebrauchmachen, also an ein tatsächliches Ausnutzen \nanknüpft. In diesem Sinne hat der Senat auch schon \nentschieden, der Bestandsschutz erstrecke sich nur auf die \nTransportart und die Anzahl der Krankenbeförderungsmittel, \nwelche das Unternehmen vor dem Stichtag betrieben habe; eine \nentsprechende Absicht, möge sie auch dem aus dem \nHandelsregister ersichtlichen Geschäftszweck entsprochen \nhaben, reiche nicht aus\n\n32\n\n- vgl. Beschluß vom 28. März 1996 \n- 13 A 2674/94 -, GewA 1996, 331 = \nNWVBl. 1996, 387 = VRS Band 92, \nS. 150 -.\n\n33\n\nDie grundsätzlich für die Zulässigkeit der Schaffung von \nBetriebsbereichen sprechenden Argumente der Planbarkeit und \nÜbersichtlichkeit gelten auch dann, wenn ein Altunternehmer in \nden Zuständigkeitsbereichen verschiedener Genehmigungsbehörden \ntätig war und dort weiter tätig sein will. \n\n34\n\nZuständig für die Erteilung entsprechender Genehmigungen \nzum Krankentransport ist die jeweilige Genehmigungsbehörde für \nihren Zuständigkeitsbereich. Dies ergibt sich schon daraus, \ndaß Altunternehmern zwar die Funktionsschutzklausel des § 19 \nAbs. 4 RettG oder das Bestehen eines Beobachtungszeitraums \nnach Abs. 5 dieser Vorschrift nicht entgegengehalten werden \nkann, jedoch für die Planungssicherheit eine Übersicht über \ndie berechtigt im eigenen Rettungsbereich tätigen Unternehmer \nerforderlich ist. Letzteres gilt sowohl mit Blick auf die \nPlanbarkeit des Sicherstellungsauftrags nach § 6 Abs. 1 RettG \nwie auch im Rahmen der Prüfung des Eingreifens des § 19 Abs. 4 \nRettG gegenüber sonstigen Bewerbern. Die Einholung \nentsprechender Genehmigungen benachbarter Genehmigungsbehörden \nist für den Altunternehmer auch nicht unzumutbar, zumal die \nAnforderungen an den Nachweis, daß er Beförderungen durch \nAufnahme von Kranken im dortigen Genehmigungsbereich in \nnennenswertem Umfang und regelmäßig vor dem 30. Juli 1989 \ndurchgeführt hat, aus der Sicht des Senats nicht überspannt \nwerden dürfen.\n\n35\n\nZur Klarstellung merkt der Senat in diesem Zusammenhang an, \ndaß die Anknüpfung des Bestandsschutzes an die tatsächlichen \nVerhältnisse auch bedeutet, daß nicht in jedem Fall, in dem \ndie genannten Voraussetzungen vorliegen, eine \"eigenständige\" \nGenehmigung für ein gesondertes Fahrzeug erteilt werden muß. \nDem Bestandsschutz wird vielmehr ausreichend dadurch Rechnung \ngetragen, daß einem Unternehmer, der mit einem ihm genehmigten \nKrankentransportwagen vor dem Stichtag Krankentransporte im \nZuständigkeitsbereich mehrerer angrenzender Städte \ndurchgeführt hat, für ein und dasselbe Fahrzeug Genehmigungen \nfür die im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen \nGenehmigungsbehörde gelegenen Betriebsbereiche erteilt werden. \nDurch eine derartige, sich zweckmäßigerweise an die \nGenehmigung der Behörde am Ort des Betriebssitzes \"anlehnende\" \nGenehmigungserteilung wird eine durch den Bestandsschutz nicht \nmehr gerechtfertigte Besserstellung der Altunternehmer \ngegenüber sonstigen Interessenten im Rahmen des Möglichen \nvermieden. \n\n36\n\nDer mögliche Anspruch der Klägerin auf \nGenehmigungserteilung gegen andere Genehmigungsbehörden macht \ndie in Rede stehende Auflage des Beklagten nicht rechtswidrig. \nIn Betracht kommt lediglich, daß diese Auflage nach Erteilung \nsolcher Genehmigungen klarstellend um einen Zusatz zu ergänzen \nist, wonach die anderweitig erteilten Genehmigungen - ebenso \nwie Ausnahmegenehmigungen nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RettG - \nunberührt bleiben. \n\n37\n\n2) Der ebenfalls als Fortsetzungsfeststellungsklage \nzulässige Hilfsantrag auf Feststellung, daß die Klägerin \naufgrund der vom Beklagten erteilten Genehmigung berechtigt \nwar, Krankentransporte durchzuführen, bei denen die \nPatientenaufnahme außerhalb von M. erfolgte, hat \nteilweise Erfolg.\n\n38\n\na) Der Senat legt § 23 Abs. 3 Satz 1 RettG dahin aus, daß \nauch Rückholfahrten Beförderungen darstellen können, deren \nAusgangsort im Betriebsbereich liegt. Solche Rückholfahrten \nhalten sich dann sowohl im Rahmen des § 23 Abs. 3 Satz 1 \nRettG, wie auch der Auflage 4, woraus folgt, daß für sie weder \neine Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RettG, noch \neine Genehmigung der für den Rückholort zuständigen \nGenehmigungsbehörde notwendig ist; nach Auffassung des Senats \nist auch eine Information der für den Rückholort zuständigen \nBehörde nicht erforderlich. Rückholfahrten mit den vorstehend \ngenannten Folgen können jedoch nur solche Fahrten sein, die \nihren Ausgangspunkt im Betriebsbereich des Unternehmers haben. \nEntscheidende Klammer zwischen den beiden Transportvorgängen \nist die beide Fahrten erfassende Beförderungsvereinbarung. \nSieht diese bereits von Anfang an oder spätestens bis zur \nBeendigung der Hinfahrt auch die Rückholung vor, handelt es \nsich bei der hier gebotenen natürlichen Betrachtungsweise um \neinen einheitlichen Beförderungsvorgang, dessen Ausgangsort im \nSinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 RettG im Betriebsbereich liegt. \nWeitere Voraussetzung ist nicht nur, daß diesselbe Person \nbefördert wird, sondern auch, daß sowohl der Hin- als auch der \nRücktransport von demselben Krankentransportunternehmer \ndurchgeführt wird. Um von einem einheitlichen \nBeförderungsvorgang ausgehen zu können, ist es hingegen nicht \nnotwendig, daß der Transport mit dem gleichen KTW erfolgt oder \ndaß der genaue Rückholtermin bereits mitvereinbart wird. Wird \nvon der ursprünglichen Beförderungsvereinbarung auch eine \nZwischenverlegung umfaßt, kann auch dies als einheitlicher \nBeförderungsvorgang bewertet werden. \n\n39\n\nEntsteht hingegen das Bedürfnis für eine Rückholung (oder \nVerlegung) erst später oder fehlt es - aus welchem Grund auch \nimmer - am Abschluß einer entsprechenden umfassenden \nBeförderungsvereinbarung, so ist es nicht gerechtfertigt, von \neinem einheitlichen Beförderungsvorgang auszugehen. Folglich \nfällt die Rückholung bzw. Verlegung dann auch nicht mehr in \nden Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 1 RettG mit der \nweiteren Folge, daß insoweit - von Ausnahmen im Sinne des § 23 \nAbs. 3 Satz 2 RettG abgesehen - regelmäßig nur ein am Ort der \nRückholung konzessionierter Krankentransportunternehmer tätig \nwerden kann. \n\n40\n\nb) Soweit sich der Hilfsantrag auf Vertragsfahrten im Sinne \nder Klägerin bezieht, kann die beantragte Feststellung \nhingegen nicht getroffen werden. Die Klägerin versteht nach \nihren Angaben vor dem Senat unter Vertragsfahrten, daß der \nTransport aufgrund eines im vorhinein geschlossenen Vertrages, \nz. B. mit einem Krankenhaus oder mit einem Krankenversicherer \nerfolgt, wobei der Vertrag für eine unbestimmte Vielzahl \nkünftiger Fälle abgeschlossen wird. Hierbei handelt es sich \nerkennbar nicht um solche Fahrten, die als einheitlicher \nBeförderungsvorgang gewertet werden können, der seinen \nAusgangspunkt im Betriebsbereich hat. Entsprechendes gilt auch \nfür sogenannte Verlegungsfahrten, unter denen der Kläger \nFahrten mit besonders ausgerüsteten Fahrzeugen und/oder \nbesonders - z. B. ärztlich - ausgebildetem Personal - etwa von \neinem (auswärtigen) Krankenhaus zu einem anderen - \nversteht.\n\n41\n\nAuf die Frage, ob die Klägerin hinsichtlich derartiger \nFahrten nach den aufgezeigten Grundsätzen möglicherweise \nBestandsschutz genießt, kommt es insoweit nicht an. Denn auch \nwenn hiervon ausgegangen werden müßte, bedürfte sie einer \ngesonderten Genehmigung. Der Umstand, daß Bestandsschutz zu \ngewähren ist, führt - wie ausgeführt - nicht zu einer \nFreistellung vom Genehmigungserfordernis. Auch muß \nsichergestellt werden, daß nur geeignetes Personal und \ngeeignete Transportfahrzeuge eingesetzt werden, was jedenfalls \nnicht immer schon durch eine Genehmigung der Betriebssitz-\nBehörde gewährleistet sein muß, z. B. bei Betriebssitzen \naußerhalb von Nordrhein-Westfalen.\n\n42\n\nOb in den vorgenannten Fällen eine Ausnahmegenehmigung nach \n§ 23 Abs. 3 Satz 2 RettG durch die Genehmigungsbehörde des \nBetriebssitzes oder eine Genehmigung nach § 18 RettG durch die \nGenehmigungsbehörde am Ausgangsort der Vertrags- oder \nVerlegungsfahrt zu erteilen ist, ist nicht \nentscheidungserheblich, so daß sich der Senat auf die \nfolgenden Hinweise beschränkt. Die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung gem. § 23 Abs. 2 Satz 2 RettG wird nur bei \nFahrten in Betracht kommen, die wegen ihrer Eigenart oder der \ngeringen Zahl der Beförderungsvorgänge die von der zuständigen \nGenehmigungsbehörde des Ausgangsortes wahrzunehmenden \nspezifischen Interessen nach dem Rettungsgesetz nicht \nernstlich zu tangieren geeignet sind. Hierzu zählen neben \nechten Einzelfällen wie der Anforderung eines KTW wegen \nmangelnder Verfügbarkeit im auswärtigen Betriebsbereich auch \ngelegentliche Fahrten mit besonders ausgestatteten oder \nbesetzten Fahrzeugen - selbst wenn diese Fahrten auf \nvertraglicher Basis beruhen. Generell gilt, daß eine \nAbstimmung mit der für den jeweiligen Ausgangsort zuständigen \nGenehmigungsbehörde um so erforderlicher erscheint, je \nregelmäßiger derartige Fahrten durchgeführt werden und je \nhöher die Zahl der Beförderungsvorgänge ist. \n\n43\n\nAusnahmegenehmigungen der Genehmigungsbehörde des \nBetriebssitzes kommen auch für solche Verlegungsfahrten und \nsonstige Fahrten in Betracht, die ihren Ausgangspunkt im \nAusland haben; auch insoweit handelt es sich nämlich - sofern \nder Transport in den Geltungsbereich des Rettungsgesetzes \nführt - um Beförderungen im Krankentransport, die ihren \nAusgangsort nicht im Betriebsbereich haben (§ 23 Abs. 3 Satz 1 \nRettG), bei denen aber ebenfalls sichergestellt werden muß, \ndaß sie (nur) mit geeigneten Fahrzeugen und mit geeignetem \nPersonal durchgeführt werden\n\n44\n\n- insoweit unzutreffend \nPrütting/Mais, a.a.O., § 20 Erl. 3 -\n.\n\n45\n\nFallen Beförderungen - auch der genannten Art mit \nSpezialfahrzeugen etc. - hingegen in großer Zahl und \nregelmäßig an, so bedarf es nach Auffassung des Senats in \njedem Fall einer Genehmigungserteilung durch die \nGenehmigungsbehörde am Ausgangsort der Beförderung. Dies gilt \nmithin auch in den Fällen, in denen beispielsweise eine \nvertragliche Vereinbarung geschlossen wird, wonach sämtliche \nKrankentransportfahrten eines bestimmten Krankenhauses durch \neinen bestimmten (auswärtigen) Unternehmer durchgeführt werden \nsollen. Auch insoweit ist Bestandsschutzgesichtspunkten ggf. \nim Rahmen der Genehmigungserteilung durch die für dieses \nKrankenhaus zuständige Genehmigungsbehörde Rechnung zu tragen. \n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309114","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-03/13-a-1048-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309114","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309114","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-03/13-a-1048-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309114","retrieved":"2026-07-09 03:38:31.320480+00:00"}}