{"status":"available","doknr":"OLD309119","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0902.15A7644.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-02","aktenzeichen":"15 A 7644/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.146,47 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten \nGrundstücks D 37 (Gemarkung B , Flur 66, \nFlurstück 138). Die D straße verläuft von Nordosten \nnach Südwesten abfallend und wird im Südwesten von der im \nEinschnitt verlaufenden bahn gequert, die die \n straße in zwei als Sackgassen endende Teile trennt. Das \nklägerische Grundstück liegt am etwa 115 m langen \nnordöstlichen Teilstück auf der nordwestlichen Seite. Auf der \ngegenüberliegende Seite der Straße befinden sich neben dem mit \neinem Wohnhaus bebauten Grundstück straße 36 \nlediglich zwei im rückwärtigen Bereich bebaute Grundstücke mit \neiner Zufahrt zur \nD straße, nämlich das aufgrund einer Baugenehmigung \nvom 7. Februar 1990 bebaute Grundstück D straße 32 und \ndas aufgrund einer Baugenehmigung vom 22. Februar 1965 bebaute \nGrundstück D straße 26, dessen Zufahrt zur D\nstraße durch Baulasten und Wegerechte auf den \nVorderliegergrundstücken gesichert ist. Der gesamte Bereich \nist nicht überplant. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit \nwird auf Blatt 16 der Beiakte 3 des Verfahrens 15 A 7653/95 \nBezug genommen. \n\n4\n\nSeit 1953 wurde die Oberfläche der D straße im hier \nbetroffenen Bereich durch sechs Sinkkästen mit \nVersickerschächten entwässert. Eine wasserrechtliche Erlaubnis \nfür die Versickerung bestand nicht, alte Rechte wurden nicht \nangemeldet. 1986/87 wurde ein Mischwasserkanal in der Straße \nverlegt, an den die vorhandenen Sinkkästen angeschlossen \nwurden und der auch der Schmutz- und Niederschlagsentwässerung \nder anliegenden Grundstücke dient. Die Baumaßnahme wurde am \n3. Juni 1987 abgenommen. \n\n5\n\nMit zwei Bescheiden vom 27. Dezember 1991 zog die Beklagte \ndie Kläger zu einem Straßenbaubeitrag über 2.146,47 DM für den \nAusbau der Oberflächenentwässerungseinrichtung heran. Die \ndagegen erhobenen Widersprüche wies sie durch \nWiderspruchsbescheide vom 9. Juli 1992 zurück. \n\n6\n\nDagegen haben die Kläger rechtzeitig Klage erhoben und \nvorgetragen: Es habe schon vorher ein funktionierendes \nEntwässerungssystem bestanden. Eine Verbesserung der \nEntwässerung der Straße sei nicht eingetreten. Die \nKanalverlegung sei auch nur deshalb vorgenommen worden, weil \nweitere Baugebiete erschlossen worden seien und um Probleme \nder Entwässerung der \n bahn zu beseitigen. Die D straße fange im übrigen \nauch Oberflächenentwässerung der sie oberhalb querenden H\n Straße auf, deren Anlieger nicht zu Beiträgen \nherangezogen würden. Die Bildung unterschiedlicher \nStraßenabschnitte der D straße belaste sie, die \nKläger, überproportional. Schließlich bestehe auch ein \nerhöhtes Interesse der Stadt an dem Mischwasserkanal in der D \nstraße, weil sie seit 1995 Wasser aus einer unterirdischen \nAder in diesen Kanal einleite.\n\n7\n\nDie Kläger haben sinngemäß beantragt,\n\n8\n\ndie Heranziehungsbescheide der \nBeklagten vom 27. Dezember 1991 in der \nGestalt der Widerspruchsbescheide vom \n9. Juli 1992 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hat vorgetragen: Sie sei zur Beitragserhebung auch dann \nverpflichtet, wenn eine wasserrechtliche Pflicht zum Kanalbau \nbestanden habe. Die Anlage sei ordnungsgemäß abgerechnet \nworden. Fremdes Oberflächenwasser fließe nicht in die \nstraße, allenfalls könne ein Zufluß aus dem Kreuzungsbereich \nim Nordosten bei Starkregen durch das Gefälle erfolgen. Dies \nwerde jedoch durch den Gemeindeanteil von 50 % abgedeckt. Die \nan anderer Stelle erfolgte Bebauung durch größere Bauten haben \nkeine Bedeutung für den Kanal, da diese anderweitig \nangeschlossen seien.\n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben. \n\n13\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung \nder Beklagten, mit der sie vorträgt: Zu Unrecht habe das \nVerwaltungsgericht eine atypische Erschließungsfunktion der D\n straße angenommen. Alle unmittelbar erschlossenen \nGrundstücke seien nämlich Innenbereichsgrundstücke. Die \nAußenbereichsgrundstücke lägen nicht direkt an der Straße und \nseien damit nicht erschlossen. Solche Außenbereichsgrundstücke \nbrauchten nicht in die Verteilung einbezogen werden. \n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\nunter Aufhebung des angefochtenen \nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Kläger haben keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, \ntreten jedoch dem Berufungsvorbringen entgegen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen sowie der \nVerfahrensakte 15 A 7653/95 und der dazu beigezogenen \nUnterlagen Bezug genommen. \n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDie Berufung ist begründet. Die Klage ist zulässig, aber \nunbegründet, weil die angegriffenen Heranziehungsbescheide \nrechtmäßig sind. Daher ist die Klage abzuweisen. \n\n20\n\nDie angegriffenen Bescheide rechtfertigen sich aus § 8 \nKAG NW in Verbindung mit der Satzung der Stadt B über die \nErhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche \nMaßnahmen vom 22. November 1977 in der Fassung der zweiten \nSatzung zur Änderung der Satzung der Stadt B über die \nErhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche \nMaßnahmen vom 18. Juni 1986 (SBS). Nach § 1 SBS erhebt die \nStadt zum Ersatz des Aufwandes u.a. für die Herstellung und \nVerbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen \n(Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch \nden Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen \nGrundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. \n\n21\n\n1. Der Ausbau der D straße in den Jahren 1986/87 ist \neine beitragsfähige Maßnahme der nachmaligen Herstellung der \nStraßenoberflächenentwässerungseinrichtung. Daß eine \nbeitragsfähige Maßnahme in Form einer Verbesserung der \nEinrichtung stattgefunden hätte, kann nicht festgestellt \nwerden. Zwar kann durch die erstmalige Anlegung einer \nunterirdischen Kanalisation eine Verbesserung der \nStraßenoberflächenentwässerungseinrichtung eintreten. \n\n22\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 28. Februar \n1995 - 15 A 4244/92 -, S. 9 des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom \n30. August 1990 - 2 A 5/89 -, S. 8 des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom \n7. September 1977 - II A 392/75 -, \nS. 11 des amtlichen Umdrucks.\n\n23\n\nJedoch ist dies nur dann der Fall, wenn durch die \nKanalisierung oder durch weitere Maßnahmen in Verbindung damit \nein schnelleres oder sonst besseres Abfließen des Wassers \nbewirkt wird. Das ist hier zwar denkbar, kann aber mangels \ngenauer Kenntnis der inzwischen beseitigten Versickerschächte \nan den Sinkkästen nicht festgestellt werden.\n\n24\n\nJedoch ist das Beitragsmerkmal der Herstellung der \nOberflächenentwässerungseinrichtung erfüllt. Die seit 1953 \nbestehende Straßenoberflächenentwässerungseinrichtung war 1986 \nnämlich erneuerungsbedürftig. Die Erneuerungsbedürftigkeit der \nEntwässerungseinrichtung kann allerdings nicht deshalb bejaht \nwerden, weil sie durch die jahrzehntelange Nutzung technisch \nverschlissen wäre. Dies kann ebenfalls mangels Kenntnis des \nZustandes der Versickerschächte und angesichts des Umstandes, \ndaß es einen Erfahrungswert über die übliche Nutzungszeit von \nVersickerschächten bis zu ihrem Verschleiß nicht gibt, nicht \nfestgestellt werden.\n\n25\n\nJedoch ist eine Entwässerungseinrichtung nicht nur dann \nerneuerungsbedürftig, wenn sie technisch verschlissen, sondern \nauch, wenn sie rechtlich nicht mehr zulässig ist, wenn sie \nalso gleichsam \"rechtlich verschlissen\" ist. Das war hier 1986 \nder Fall. \n\n26\n\nEs kann dahinstehen, ob die Einleitung ursprünglich \nrechtmäßig war. Jedenfalls ist eine etwaige Rechtmäßigkeit mit \nAblauf der Frist für das Erlöschen nicht angemeldeter alter \nRechte und alter Befugnisse im Jahre 1973 entfallen.\n\n27\n\nVgl. die öffentliche Aufforderung \ngemäß § 16 Abs. 2 des \nWasserhaushaltsgesetzes vom 30. Juli \n1963 zur Anmeldung alter Rechte und \nalter Befugnisse, GV NW S. 265.\n\n28\n\nDas Versickern von Straßenoberflächenwasser war \nerlaubnispflichtige Gewässerbenutzung (vgl. § 2 Abs. 1, § 3 \nAbs. 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der \nBekanntmachung vom 23. September 1986, BGBl. I 1529, - WHG -) \nin Form der Einleitung von Stoffen, nämlich Abwasser, in \ndas Grundwasser. Abwasser war nämlich auch das von \nNiederschlägen aus dem Bereich bebauter oder befestigter \nFlächen abfließende Wasser (§ 51 Abs. 1 des Wassergesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 1979, GV NW \nS. 488, in der Fassung des Gesetzes vom 6. November 1984, \nGV NW S. 663, - LWG -).\n\n29\n\nVgl. dazu, daß Abwasser auch \nStoff im Sinne des § 34 Abs. 1 WHG \nist, Sieder/Zeitler, WHG, \nLoseblattsammlung (Stand: 1. August \n1997), § 34 Rdnr. 7 b.\n\n30\n\nEine so für die hier in Rede stehende, bis 1986 betriebene \nVersickerung erforderliche Erlaubnis war nur möglich, wenn \neine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine \nsonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft nicht zu \nbesorgen war (§ 34 Abs. 1 WHG) und wenn die Schadstofffracht \ndes Abwassers so gering gehalten wurde, wie dies bei \nEinhaltung der jeweils in Betracht kommenden Anforderungen \nnach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich war \n(§ 7 a Abs. 1 Satz 1 WHG).\n\n31\n\nSpätestens 1986 war die bisherige Versickerung über \nVersickerschächte nicht mehr erlaubnisfähig und damit ihre \nBeibehaltung nicht mehr zulässig. Nach den allgemein \nanerkannten Regeln der Technik sollten nämlich \nVersickerschächte wegen geringerer Reinigungsleistung nur in \nAusnahmefällen angelegt werden. \n\n32\n\nVgl. Punkt 7.0. der Richtlinien für \ndie Anlage von Straßen, Teil: \nEntwässerung, Ausgabe 1987 (RAS-\nEw).\n\n33\n\nDaher war die Beibehaltung punktförmiger Versickerung \nmittels Versickerschächten nicht mehr zulässig, als die \nMöglichkeit der Einleitung in den Mischwasserkanal \nbestand.\n\n34\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 1. Februar \n1996 - 20 A 5789/94 -, S. 10 f. des \namtlichen Umdrucks; Czychowski, WHG, \n7. Aufl., § 34 Rdnr. 9.\n\n35\n\nWar somit die Veränderung der \nStraßenoberflächenentwässerungseinrichtung mit der Existenz \ndes Mischwasserkanals geboten, so war die Teileinrichtung auch \nerneuerungsbedürftig in dem Sinne, daß deren erneute \nHerstellung beitragsfähig war. Denn die regelmäßige \nNutzungszeit einer Einrichtung hängt nicht nur von der Dauer \nihrer technischen Benutzbarkeit, sondern auch von der Dauer \nihrer rechtlichen Benutzbarkeit ab. Daraus ergibt sich weiter, \ndaß es unerheblich ist, ob es - wie die Kläger ausführen - \nvorher ein funktionierendes Entwässerungssystem gegeben \nhabe.\n\n36\n\nUnerheblich ist, warum sich die Beklagte zur Neuherstellung \nder Entwässerungseinrichtung entschlossen hat, insbesondere ob \ndies - wie die Kläger behaupten - geschehen sei, weil sonst \ndie Entwässerung des Schachts der bahn nicht \ngewährleistet werden könne. Es kommt allein darauf an, ob \nobjektiv eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme vorliegt.\n\n37\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n10. November 1997 - 15 A 4857/97 -, \nS. 3 f. des amtlichen Umdrucks; \nBeschluß vom 27. Juni 1997 \n- 15 A 1778/94 -, S. 9 f. des amtlichen \nUmdrucks; Urteil vom 22. November 1995 \n- 15 A 1432/93 -, Gemhlt. 1997, 63 \n(64).\n\n38\n\n2. Aufgrund des somit beitragsfähigen Ausbaus ist der \nBeitrag mit der Abnahme des Werks am 3. Juni 1987 entstanden. \n\n39\n\nVgl. zur Abnahme als für das \nEntstehen der Beitragspflicht \ngrundsätzlich maßgebendem Umstand \nOVG NW, Urteil vom 22. August 1995 \n- 15 A 3907/92 -, NWVBl. 1996, 62.\n\n40\n\nDie Straßenbaubeitragssatzung stellt für den hier in Rede \nstehenden Abrechnungsfall eine wirksame Verteilungsregelung \ndar. \n\n41\n\na) Eine Sondersatzung wegen einer atypischen \nErschließungssituation ist nicht erforderlich. \n\n42\n\nAllerdings handelt es sich hier auf den ersten Blick um \neine atypische Erschließungssituation, weil die D \nstraße im hier richtig von der Beklagten abgegrenzten Bereich \nzwischen der Einmündung der H bacher Straße und der \nbahn bis auf das Grundstück D straße 36 eine nur \neinseitig, nämlich an der nordwestlichen Seite anbaubare \nStraße ist, da - was später unter 4. noch ausgeführt wird - \ndie im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht unbebauten \nGrundstücke auf der gegenüberliegenden Seite im Außenbereich \ngemäß § 35 BauGB liegen und damit grundsätzlich nicht bebaubar \nsind. In solchen Fällen kommt die vorteilhafte \nErschließungswirkung, die für die Verteilung des Aufwands \nmaßgeblich ist, gemessen an einer gewöhnlichen, beidseitig \nanbaubaren Erschließungsanlage, in deutlich geringerem Maße \nden Anliegergrundstücken zu, so daß eine andere Verteilung des \nAufwands zwischen Gemeinde und Anliegern als bei beidseitig \nanbaubaren Straßen erfolgen muß.\n\n43\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n21. Oktober 1997 - 15 A 4058/94 -, \nS. 12 des amtlichen Umdrucks; Urteil \nvom 9. Mai 1995 - 15 A 2545/92 -, \nNWVBl. 1996, 61 (62); Urteil vom \n18. Oktober 1989 - 2 A 303/87 -, S. 11 \ndes amtlichen Umdrucks; Urteil vom \n28. Juni 1982 - 2 A 732/80 -, S. 7 des \namtlichen Umdrucks.\n\n44\n\nHier ist jedoch die allgemeine Verteilungsregelung trotz \nder genannten atypischen Erschließungssituation deshalb \nwirksam, weil ein weiteres, nicht unmittelbar an der D \nstraße gelegenes, gleichwohl von dort aus erschlossenes \nGrundstück in die Verteilung einzubeziehen ist, so daß die \ndurch die nur einseitige Anbaubarkeit bewirkte atypische \nErschließungssituation durch die - ebenfalls atypische - \nEinbeziehung eines großen Hinterliegergrundstücks im Ergebnis \nwieder auf eine der gewöhnlichen Erschließungssituation \nbeidseitig anbaubarer Straßen vergleichbare Situation \nzurückgeführt wird, die eine Sondersatzung nicht \nerfordert.\n\n45\n\nBei dem einzubeziehenden Grundstück handelt es sich um das \nFlurstück Gemarkung O , Flur 11, Flurstück 800 (D \n straße 26). Es wird von der Verteilungsregelung erfaßt, \nda es infolge der gesicherten Zufahrt zur D straße über \neine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme der \nausgebauten Straße verfügt und somit erschlossen im Sinne des \n§ 1 SBS ist. Der Umstand, daß dieses Grundstück im \nAußenbereich liegt, ist unerheblich: Zwar ist der Satzung zu \nentnehmen, das Außenbereichsgrundstücke ohne bauliche oder \ngewerbliche Nutzung, also insbesondere nur landwirtschaftlich \noder gärtnerisch genutzte Grundstücke, nicht in die Verteilung \neinbezogen werden sollen. Das ergibt sich daraus, daß die \nVerteilungsregelung des § 5 SBS für unbebaute Grundstücke \nmaßgeblich auf die Bebaubarkeit, nämlich auf die \nplanungsrechtlich zulässige Geschoßfläche abstellt (§ 5 \nAbs. 2, Abs. 4 Unterabsatz 3 SBS) und für Grundstücke ohne \nbauliche Nutzung, die aber dennoch durch die Möglichkeit der \nInanspruchnahme nennenswerte wirtschaftliche Vorteile erfahren \n(Friedhöfe, Dauerkleingärten, Sport- und Grünanlagen), eine \nfiktive Geschoßflächenzahl vorgibt (§ 5 Abs. 4 Unterabsatz 5 \nSBS). Umgekehrt kann nicht festgestellt werden, daß die \nSatzung bebaute Außenbereichsgrundstücke von der \nVerteilung ausschließen will. Bei bebauten und nicht \nüberplanten Grundstücken stellt die Satzung nämlich auf \ndie tatsächliche Geschoßfläche ab (§ 5 Abs. 4 SBS), wie \nsie es auch für tatsächliche Geschoßflächen tut, die über \ndem planungsrechtlich zulässigen Maß liegen (§ 5 Abs. 3 \nBuchst. f SBS). Dies zeigt, daß es der Satzung im Konflikt \nzwischen rechtlicher Bebaubarbeit und tatsächlicher \nBebauung auf letzteres ankommt, so daß die rechtliche \nUnbebaubarkeit tatsächlich bebauter \nAußenbereichsgrundstücke eine Einbeziehung in die \nVerteilung nicht hindert. Dem steht auch nicht der Umstand \nentgegen, daß die Satzung die Anlage, an der der \nbeitragsfähige Ausbau vorgenommen wird, als \nErschließungsanlage definiert (§ 1 SBS), so daß nicht zum \nAnbau bestimmte Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), also \ninsbesondere öffentliche Straßen, die über längere \nStrecken durch den Außenbereich führen, \n\n46\n\nvgl. dazu OVG NW, Urteil vom \n17. Mai 1990 - 2 A 500/88 -, NWVBl. \n1991, 349 (350); \n\n47\n\nin B nicht Gegenstand eines beitragsfähigen Ausbaus \nsind. Dieser Anlagenbegriff bestätigt nämlich lediglich, daß \nnicht baulich oder sonst beitragsrechtlich relevant genutzte \nAußenbereichsgrundstücke nicht in die Verteilung einbezogen \nwerden sollen. \n\n48\n\nDas so in die Verteilung einzubeziehende Flurstück 800 ist \ntrotz seiner beträchtlichen Größe von 2.486 qm vollständig in \ndie Verteilung einzubeziehen, weil die Bildung mehrerer \nwirtschaftlicher Einheiten nicht geboten ist. Zwar ist \nGrundstück im Sinne des Ausbaubeitragsrechts des KAG NW, \nunabhängig davon, ob dies in der Beitragssatzung ausdrücklich \ngeregelt ist, jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der \nGrundfläche, der selbständig genutzt werden kann, und zwar \nregelmäßig baulich oder gewerblich. \n\n49\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 9. Juni \n1998 - 15 A 6852/95 -, S. 6 des \namtlichen Umdrucks (für das \nAnschlußbeitragsrecht) ; Beschluß vom \n28. April 1997 - 15 A 211/97 -, S. 7 \ndes amtlichen Umdrucks; Urteil vom \n21. August 1995 - 15 A 4136/92 -, \nNWVBl. 1996, 64 (65) (für das \nAnschlußbeitragsrecht).\n\n50\n\nAusgangspunkt bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten \nist aber das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle \nsind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch \nwirtschaftliche Einheiten. \n\n51\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 22. Januar \n1980 - 2 A 159/79 -, KStZ 1980, 214 \n(215).\n\n52\n\nDavon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück \nzur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen \nvergrößert oder verkleinert werden muß. \n\n53\n\nEine solche Verkleinerung durch Heraustrennung einer \nwirtschaftlichen Einheit aus dem Flurstück 800 bedarf es hier \nnicht, da es sich nicht um ein übergroßes Grundstück handelt, \nbei dem das eigentliche Baugrundstück erkennbar auf eine \nTeilfläche beschränkt wäre. Sowohl im zur Baugenehmigung vom \n22. Februar 1965 als auch im zur Baugenehmigung vom 13. Juli \n1973, betreffend einen Erweiterungsbau, gehörigen Lageplan ist \nals Baugrundstück das ganze Flurstück 800 gekennzeichnet. \nDarüber hinaus ist fast der gesamte südwestliche Teil des \nFlurstücks von dem etwa mittig im Flurstück gelegenen Gebäude \nbis zur Flurstücksgrenze vom 1965 genehmigten \nVerrieselungsnetz belegt und daher auch der Sache nach von der \nBaugenehmigung erfaßt. Der somit allein als allenfalls \nabtrennbar denkbare nordöstliche Teil des Flurstücks gehört \ntrotz seiner Größe zum Grundstück im Sinne des Beitragsrechts, \nda für eine Außenbereichsbebauung ein großzügigerer Zuschnitt \ndes Baugrundstücks als bei einer Straßenrandbebauung in \ngeschlossener Ortslage üblich ist, so daß das im \nBaugenehmigungsverfahren zugrundegelegte Baugrundstück auch \ndas tatsächliche Baugrundstück ist. Die 1995 vorgenommene \nTeilung des Flurstücks 800 ist hier unerheblich, weil sie nach \ndem Entstehen der Beitragspflicht erfolgte.\n\n54\n\nSomit sind bei einer tatsächlichen Geschoßfläche von 212 qm \nweitere 2.698 Verteileranteile in die Verteilung \neinzubeziehen.\n\n55\n\nWeitere Grundstücke sind nicht einzubeziehen, insbesondere \nnicht ganz oder zum Teil das Flurstück 811. Die dort in den \nJahren 1905 und 1907 genehmigte Bebauung (Gartenhäuschen mit \nGeräteraum) stellt keine nach der Beitragssatzung zur \nEinbeziehung des Außenbereichsgrundstücks führende Bebauung \ndar. Die mit Baugenehmigung vom 7. Februar 1990 genehmigte \nErrichtung eines Einfamilienhauses ist unbeachtlich, da sie \nnach dem Entstehen der Beitragspflicht erfolgte.\n\n56\n\nAbzusetzen sind von der von der Beklagten zugrundegelegten \nGesamtsumme der Verteileranteile demgegenüber die im \nAußenbereich gelegenen, von der Beitragssatzung nicht erfaßten \nGrundstücke auf der südöstlichen Seite der D straße ab \ndem Grundstück D straße 36 also eine Gesamtfläche von \n3.126 qm mit 4.341 Verteileranteilen. \n\n57\n\nDie sich so darstellende Erschließungssituation wird \nhinsichtlich der Verteilung durch die allgemeine \nBeitragssatzung wirksam geregelt. Einer Sondersatzung bedarf \nes nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Behandlung des \nhier in Rede stehenden Abrechnungsgebiets nach der \nVerteilungsregelung der allgemeinen Beitragssatzung nicht mehr \nvom satzungsgeberischen Ermessen gedeckt wäre, wenn also die \ngleichartige Behandlung des hier in Rede stehenden \nAbrechnungsgebiets mit einem der allgemeinen Beitragssatzung \nals Regelfall zugrundeliegenden \"normalen\" Abrechnungsgebiet \neiner beidseitig anbaubaren Straße deshalb unzulässig wäre, \nweil zwischen den beiden Abrechnungsgebieten Unterschiede von \nsolcher Art und solchem Gewicht vorlägen, daß die gleichartige \nBehandlung nicht mehr zu rechtfertigen wäre. \n\n58\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Juni \n1997 - 15 A 1778/94 -, S. 7 des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom \n24. Oktober 1995 - 15 A 890/90 -, \nNWVBl. 1996, 232.\n\n59\n\nDabei ist zu berücksichtigen, daß den Gemeinden ein weites \nErmessen für die Gestaltung abgabenrechtlicher Vorschriften \nzusteht, die nur auf die Einhaltung der Grenzen des sachlich \nVertretbaren überprüft werden können. Insbesondere fordert der \nGleichheitssatz nicht eine immer mehr individualisierende und \nspezialisierende Normsetzung.\n\n60\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n21. Oktober 1997 - 15 A 4058/94 -, \nS. 11 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n61\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen reicht die allgemeine \nVerteilungsregelung hinsichtlich der hier fraglichen \nVerteilung des beitragsfähigen Aufwands zwischen Gemeinde und \nden Anliegern sowie zwischen den Anliegern untereinander aus: \nDie Erschließungssituation zeichnet sich dadurch aus, daß auf \nder im wesentlichen vollständig anbaubaren nordwestlichen \nSeite Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 2.616 qm mit \n4.971 Verteileranteilen erschlossen werden, während es auf der \ngegenüberliegenden Seite das Grundstück D straße 36 \nund das Flurstück 800 mit einer Gesamtfläche von 3.171 qm mit \n3.600 Verteileranteilen sind. Damit wird auf der südöstlichen \nSeite von der Fläche her sogar noch mehr als auf der \ngegenüberliegenden Seite erschlossen. Einer Sondersatzung für \nden Gemeindeanteil wegen einer atypischen \nErschließungssituation bedarf es daher nicht. Die auf die \nrelativ geringe Geschoßfläche des Flurstücks 800 \nzurückzuführende geringere Summe der auf die südöstliche Seite \nentfallenden Verteileranteile, die immerhin jedoch noch fast \n3/4 der Summe der Verteileranteile auf der gegenüberliegenden \nSeite erreicht, ist unschädlich. Eine unterschiedliche \nBebauungsstruktur hinsichtlich der Verhältnisse von \nGrundstücksfläche und Geschoßfläche innerhalb desselben \nAbrechnungsgebiets zwingt nicht zur Wahl eines \nunterschiedlichen Verteilungsmaßstabs zwischen den \nAnliegern.\n\n62\n\nb) Weitere Bedenken gegen die Gültigkeit der allgemeinen \nBeitragssatzung für das vorliegende Abrechnungsgebiet bestehen \nnicht, insbesondere nicht der vom Verwaltungsgericht \nbeanstandete Mangel, daß die Satzung zu Unrecht von einer \nEinbeziehung unbebauter Außenbereichsgrundstücke in die \nVerteilung abgesehen habe. Eine solche Verpflichtung besteht \nhier nämlich nicht. Richtig ist allerdings, daß im Gegensatz \nzum Erschließungsbeitragsrecht im Ausbaubeitragsrecht auch \nunbebaute Außenbereichsgrundstücke erschlossen werden. \nFraglich ist allein, ob der Satzungsgeber hier befugt war, von \neiner Einbeziehung solcher Grundstücke in die Verteilung \nabzusehen, ob er also trotz der auch für diese Grundstücke \ngebotenen Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten \nStraße diese Grundstücke bezüglich des Ob der Beitragspflicht \nunterschiedlich gegenüber den in die Verteilung einbezogenen \nGrundstücken behandeln durfte. Das ist hier der Fall. \n\n63\n\nDer Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der u.a. fordert, \ndaß wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich behandelt \nwerden darf, führt nicht dazu, daß das oben erwähnte weite \nsatzungsgeberische Ermessen bei der Gestaltung \nabgabenrechtlicher Vorschriften schon dann verletzt ist, wenn \nnicht die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung getroffen \nwird, sondern erst dann, wenn sich kein vernünftiger, aus der \nNatur der Sache einleuchtender Grund für die \nUngleichbehandlung finden läßt.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober \n1994 - 8 C 21.92 -, NVwZ-RR 1995, \n348 f.; OVG NW, Urteil vom 24. Oktober \n1995 - 15 A 890/90 -, NWVBl. 1996, \n232.\n\n65\n\nDabei liegt der maßgebliche gesetzliche \nDifferenzierungsgrund für das Ob und die Höhe des Beitrags im \nUmfang der durch die Ausbaumaßnahme gewährten wirtschaftlichen \nVorteile (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NW).\n\n66\n\nNach diesen Grundsätzen gilt hier folgendes: Der durch die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme einer Straße gebotene \nwirtschaftliche Vorteil ist für ein baulich oder gewerblich \nnutzbares Grundstück um ein Vielfaches höher als für ein \nunbebautes Außenbereichsgrundstück. Der wirtschaftliche \nVorteil besteht darin, daß dem Grundstück durch die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage \nGebrauchsvorteile gewährt werden, die den Gebrauchswert des \nGrundstücks steigern. \n\n67\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 28. Juli \n1988 - 2 A 400/87 -, S. 8 des amtlichen \nUmdrucks; Urteil vom 23. März 1987 \n- 2 A 42/85 -, ZKF 1987, 277 (278).\n\n68\n\nDurch den Ausbau einer Straße wird der Gebrauchswert eines \nunbebauten Außenbereichsgrundstücks, der im Verhältnis zum \nGebrauchswert eines baulich oder gewerblich nutzbaren \nGrundstücks ohnehin schon niedrig ist, wenn überhaupt, so nur \ngering erhöht. Die Abhängigkeit des Gebrauchs eines baulich \noder gewerblich genutzten Grundstücks von der Möglichkeit der \nInanspruchnahme einer ausgebauten Straße ist weitaus höher als \nbei einem für seinen Gebrauch schon durch einen unbefestigten \nFeldweg ausreichend erschlossenen unbebauten \nAußenbereichsgrundstück. Daher stellt sich schon die Frage, ob \nder Satzungsgeber wegen der qualitativ unterschiedlichen \nVorteilssituation zwischen unbebauten \nAußenbereichsgrundstücken und baulich oder gewerblich \nnutzbaren Grundstücken überhaupt von jeglicher Einbeziehung \njener Grundstücke in die Verteilung absehen darf.\n\n69\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 12. Mai \n1995 - 15 B 550/95 -, S. 7 f. des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom 15. März \n1989 - 2 A 962/86 -, NWVBl. 1989, 407 \n(408); anderer Ansicht Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung \n(Stand: März 1998), § 8 Rdnr. 405.\n\n70\n\nDies braucht hier nicht im Hinblick auf alle \nTeileinrichtungen einer Straße entschieden zu werden. \nJedenfalls für den hier in Rede stehenden Ausbau in Form einer \nnachmaligen Herstellung der \nOberflächenentwässerungseinrichtung ist das der Fall, denn der \nGebrauchswert eines unbebauten Außenbereichsgrundstücks wird \nim Gegensatz zum Gebrauchswert eines auf jederzeitige und \nbequeme Erreichbarkeit angewiesenen baulich oder gewerblich \ngenutzten Grundstücks dadurch, daß die erschließende Straße \nentwässert wird, praktisch gar nicht oder so minimal \ngesteigert, daß ein Absehen von der Einbeziehung solcher \nGrundstücke in die Verteilung vom satzungsgeberischen Ermessen \ngedeckt ist. \n\n71\n\nVgl. zu der parallel gelagerten \nFrage, ob ein unbebautes \nAußenbereichsgrundstück wirtschaftliche \nVorteile durch die erstmalige Anlegung \neines Radweges erfährt, OVG NW, Urteil \nvom 19. Januar 1998 - 15 A 2989/95 -, \nS. 19 des amtlichen Umdrucks.\n\n72\n\nc) Schließlich ist es für die Gültigkeit der \nVerteilungsregelung unerheblich, ob - wie die Kläger \nbehaupten - von Straßen außerhalb des Abrechnungsgebiets \nWasser auf die D straße fließt und dort der \nEntwässerungsanlage zugeführt wird. Denn das so der Anlage \nzugeführte Wasser ist Oberflächenwasser der D straße, \nunabhängig davon, ob es dort auch niederschlägt.\n\n73\n\nFür die Gültigkeit der Verteilungsregelung ist ebenfalls \nunerheblich, ob - wie die Kläger weiter behaupten - die \nBeklagte seit 1995 Wasser aus einer unterirdischen Ader in den \nKanal einleitet. Maßgebend ist nämlich der Zeitpunkt des \nEntstehens der Beitragspflicht im Jahre 1987. Im übrigen \nbestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die angebliche \nWassereinleitung von solcher Art und solchem Gewicht wäre, daß \nsie beitragsrechtlich durch einen veränderten Anliegeranteil \noder bei der Verteilung des Aufwands auf die \nStraßenentwässerung, wie sie unten erörtert wird, \nberücksichtigt werden müßte.\n\n74\n\n3. Der nach der so als wirksam zu beurteilenden \nVerteilungsregelung zu verteilende Aufwand bedarf keiner \nKorrektur. \n\n75\n\na) Soweit in dem Aufwand Kosten für die Erstellung eines \nBauzustandsbeweissicherungsgutachtens enthalten sind, ist dies \nnicht zu beanstanden. Beitragsfähig sind alle tatsächlichen \nAufwendungen gemäß § 3 SBS, die durch die jeweilige \nAusbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des \nGrundsatzes der Erforderlichkeit verursacht werden. \n\n76\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 26. März \n1991 - 2 A 2125/88 -, NWVBl. 1991, 346 \n(348).\n\n77\n\nDie Aufwendungen für die Beweissicherung sind insofern in \nErfüllung des Bauprogramms ursächlich durch die Ausbaumaßnahme \nbedingt, als sie der Abwehr ungerechtfertigter \nSchadensersatzansprüche von Anliegern wegen dieses Kanalbaus \ndienen.\n\n78\n\nEbenfalls beitragsfähig ist der für die Untersuchung des \nhergestellten Kanals mittels Fernauge am 16. Juni 1987 \nangefallene Aufwand, der der Feststellung der Mangelfreiheit \ndes ausgeführten Werks diente. Dabei ist unschädlich, daß die \nUntersuchung erst am 16. Juni 1987 und daher nach dem \nEntstehen der Beitragspflicht am 3. Juni 1987 erfolgte. Zwar \nsind Kosten, die nach dem Entstehen der Beitragspflicht \nanfallen, nicht mehr beitragsfähig,\n\n79\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 21. April \n1975 - II A 769/72 -, OVGE 31, 58 \n(60),\n\n80\n\njedoch ist der entsprechende Vertrag, der zur Zahlung der \nVergütung verpflichtet (§ 631 Abs. 1 BGB für Werkvertrag, \n§ 611 Abs. 1 BGB für Dienstvertrag), bereits im April und \nsomit vor Entstehen der Beitragspflicht geschlossen worden. \nAuf die erst später eintretende Fälligkeit der Vergütung \n(§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB für Werkvertrag, § 614 Satz 1 BGB für \nDienstvertrag) kommt es nicht an. \n\n81\n\nVgl. zur Maßgeblichkeit des \nKaufvertragsabschlusses bei \nGrunderwerbskosten für das \nErschließungsbeitragsrecht BVerwG, \nUrteil vom 13. Mai 1977 - IV C 82.74 -, \nKStZ 1978, 110 (111); Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung \n(Stand: März 1998), § 8 Rdnr. 334.\n\n82\n\nb) Schließlich hat der Beklagte auch den auf die \nStraßenentwässerung entfallenden Anteil des Aufwands für die \nMischwasserkanalisation richtig berechnet. Die Ermittlung \ndieses Anteils bemißt sich nach dem sogenannten Drei-\nKostenmassen-Prinzip. Es sind also - erstens - die Kosten zu \nermitteln, die allein für die Grundstücksentwässerung \naufgewandt wurden. Diese scheiden vollständig aus dem \nstraßenbaubeitragsrechtlichen Aufwand aus. Es sind \n- zweitens - die Kosten zu ermitteln, die allein für die \nStraßenentwässerung aufgewandt wurden. Diese sind vollständig \nbeitragsfähig. Und schließlich sind - drittens - die Kosten zu \nermitteln, die sowohl für die Grundstücksentwässerung als auch \nfür die Straßenentwässerung aufgewandt wurden (vor allem für \ndie Verlegung des Kanals selbst). \n\n83\n\nDient dieser Aufwand sowohl der Niederschlagsentwässerung \ndes Grundstücks als auch der Straßenentwässerung ist eine \nhälftige Zuordnung des Aufwands zu den Straßenausbaukosten \ngerechtfertigt. \n\n84\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. September \n1986 - 2 A 963/84 -, StuGR 1987, 185 \n(186).\n\n85\n\nDient der Aufwand sowohl der Schmutzwasserentwässerung der \nGrundstücke als auch der Straßenentwässerung (abgemagertes \nMischsystem), so soll nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zum Erschließungs- und \nAnschlußbeitragsrecht, \n\n86\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni \n1985 - 8 C 124.83 -, DVBl. 1985, 1178 \n(1179 f.), \n\n87\n\nder für das Straßenbaubeitragsrecht zu folgen ist, die \nVerteilung auf die straßenbaubeitragsrechtliche Seite \neinerseits und die anschlußbeitragsrechtliche Seite \nandererseits in dem Verhältnis erfolgen, das sich aus der Höhe \ndes Aufwands für eine selbständige Schmutzwasserkanalisation \nund eine selbständige, der Straßenentwässerung dienende \nRegenwasserkanalisation ergibt. \n\n88\n\nFür den hier vorliegenden Fall eines vollständigen \nMischsystems, bei dem also der Mischwasserkanal der \nGrundstücksentwässerung bezüglich des Niederschlags- wie auch \ndes Schmutzwassers und der Straßenentwässerung dient, ist die \nVerteilung in dem Verhältnis vorzunehmen, das sich aus der \nHöhe des Aufwandes für eine selbständige, der \nGrundstücksentwässerung sowohl bezüglich des Niederschlags- \nals auch des Schmutzwassers dienende Kanalisation einerseits \nund für eine selbständige der Straßenentwässerung dienende \nRegenwasserkanalisation andererseits ergibt. Es sind also die \nhypothetischen Kosten zweier fiktiver Kanäle ins Verhältnis zu \nsetzen, wie es die Beklagte getan hat.\n\n89\n\nIm Ergebnis ebenso VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 3. September \n1987 - 2 S 6/87 -, VBlBW 1988, 305 \n(307 f.).\n\n90\n\nAllerdings ist diese Auffassung nicht unbestritten. So wird \nzum Teil, wie auch vom Verwaltungsgericht im angefochtenen \nUrteil, die These vertreten, die Vergleichsberechnung müsse \nden Funktionen des Mischwasserkanals entsprechen, so daß das \nVerhältnis von drei Kanälen zueinander \n(Schmutzwasser/Grundstück, Niederschlagswasser/Grundstück, \nNiederschlagswasser/Straße) maßgeblich sei.\n\n91\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 19. Oktober \n1987 - 3 A 2151/85 -, S. 10 des \namtlichen Umdrucks (für das \nErschließungsbeitragsrecht); neuerdings \naber offengelassen im Beschluß vom \n23. Juni 1997 - 3 B 1423/96 -, S. 3 ff. \ndes amtlichen Umdrucks; \nDriehaus/Dietzel/Klausing, \nKommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung \n(Stand: März 1998), § 8 Rdnr. 597 a, \n1006; Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 4. Aufl., § 32 \nRdnr. 19, § 13 Rdnr. 65 f.\n\n92\n\nSchließlich wurde auch schon eine Vergleichsberechnung auf \nder Basis zweier Kanäle (eines Schmutz- und eines \nRegenwasserkanals) gebilligt, wobei die Kosten des \nRegenwasserkanals nur zur Hälfte der Straßenentwässerung, im \nübrigen der Niederschlagsgrundstücksentwässerung zugeordnet \nwurden.\n\n93\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 29. Juni \n1987 - 2 A 2712/84 -, OVGE 39, 126 \n(129 f.) für das \nKanalanschlußbeitragsrecht.\n\n94\n\nDer maßgebende Gesichtspunkt für die richtige \nVergleichsberechnung im Rahmen der Ermittlung des Aufwandes \nfür die Straßenentwässerung ist der Zweck der Berechnung als \nHilfsmittel einer sachgerechten Zuordnung von Kosten. Damit \nscheiden Gesichtspunkte, die auf die Praktikabilität oder \nWahrscheinlichkeit einer mehrfachen Kanalverlegung, wie sie \ndie Vergleichsberechnung zugrundelegt, abstellen, von \nvornherein aus. Die Vergleichsberechnung ist rein \nhypothetischer Natur und unterstellt nicht, daß in der von ihr \nzugrundegelegten Art und Weise vernünftigerweise gebaut würde. \nUnrichtig ist es auch, nach objektiven abwassertechnischen \nFunktionen (Schmutzwasser, Niederschlagswasser) zu \ndifferenzieren, denn der Aufwand soll nicht auf Funktionen, \nsondern auf Kostenträger für bestimmte Leistungen verteilt \nwerden. Jene aber bestehen nur aus zwei Gruppen: Die Gruppe \nder Kostenträger für die Grundstücksentwässerung und die \nGruppe der Kostenträger für die Straßenentwässerung. Eine \nBinnendifferenzierung innerhalb derselben Gruppe nach \ntechnisch trennbaren, aber nicht notwendig getrennten \nFunktionen, also innerhalb der Grundstücksentwässerungsseite \nnach Schmutz- und Niederschlagsentwässerung, ist nicht \nangezeigt, da die abzugeltende Leistung für die \nGrundstücksentwässerungsseite in der Vergleichsberechnung \nvollständig von einem hypothetischen Mischwasserkanal \nrepräsentiert wird. \n\n95\n\nDie vom Beklagten vorgenommene Vergleichsberechnung geht \nvon den richtigen Verteilungsmaßstäben aus und ist nicht zu \nbeanstanden.\n\n96\n\n4. Hinsichtlich der Verteilung ist zwar die oben genannte \nKorrektur der Einbeziehung des Flurstücks 800 mit 2.698 \nVerteileranteilen anzubringen. Dadurch ändert sich jedoch die \nQuote zu Gunsten der Kläger nicht, da die von der Beklagten in \ndie Verteilung einbezogenen Grundstücke auf der südöstlichen \nSeite der D straße ab dem Grundstück D \nstraße 36 mit einer Gesamtfläche von 3.126 qm und \n4.341 Verteileranteilen abzusetzen sind. Es handelt sich dabei \nnämlich entgegen der Auffassung der Beklagten um von der \nBeitragssatzung nicht erfaßte Außenbereichsgrundstücke. \n\n97\n\nDies ergibt sich aus dem bei den Akten befindlichen \nKartenmaterial. Das in Rede stehende, nicht überplante Gebiet \nliegt außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und \nmithin im Außenbereich. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil \nim Sinne von § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB setzt voraus, daß \nvorhandene Gebäude einen Bebauungszusammenhang ergeben und \ndieser Bebauungszusammenhang einen Ortsteil bildet. Ein \nBebauungszusammenhang wird durch eine aufeinanderfolgende \nBebauung gekennzeichnet, die trotz vorhandener Baulücken den \nEindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) \nvermittelt.\n\n98\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. November \n1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20, und \nseither in ständiger Rechtsprechung; \nOVG NW, Urteil vom 21. Januar 1997 \n- 10 A 5534/94 -, S. 9 f. des amtlichen \nUmdrucks.\n\n99\n\nDer etwa 90 m lange Bereich zwischen der südwestlichen \nSeite des Hauses D straße 36 bis zur \nbahn ist unbebaut. Das Haus D straße 36 steht an der \nEcke der Kreuzung D straße/H Straße, wobei \nsich die Bebauung am Rand dieser Seite der H \nStraße, die etwa parallel zur bahn verläuft, \nfortsetzt. Das durch die bahn, die H \nStraße und die D\n straße sowie die gegenüberliegende S straße \ngebildete, etwa 500 x 125 m große Rechteck ist allein an der \nNordwestseite der D straße und entlang der H\nStraße sowie der S straße bebaut, während sich im \nInneren nur verstreut einzelne wenige Gebäude befinden. Das \nerst nach dem Entstehen der Beitragspflicht auf dem Grundstück \nD\n straße 32 errichtete Gebäude hat dabei außer Betracht zu \nbleiben. Somit stellt sich das gesamte durch die äußere \nBebauung und die bahn begrenzte Rechteck und \ndaher auch der südöstliche Teil der D straße mit \nAusnahme des Grundstücks D straße 36 als Außenbereich \ndar. \n\n100\n\nSomit vermindert sich die Gesamtsumme aller \nVerteileranteile gegenüber der von der Beklagten in den \nBescheiden zugrundegelegten Gesamtsumme und erhöht sich die \ndort zugrundegelegte Quote. Es ist also ein geringerer Beitrag \nals rechtlich geboten festgesetzt worden, so daß die Kläger \nnicht in ihren Rechten verletzt sind.\n\n101\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 163 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die \nKostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.\n\n102\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n103\n\nDie Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 13 \nAbs. 2 GKG.\n\n104","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309119","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-02/15-a-7644-95","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 614","ref_norm":"614","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309119","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309119","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-02/15-a-7644-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309119","retrieved":"2026-07-09 03:38:31.788796+00:00"}}