{"status":"available","doknr":"OLD309125","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0901.15B1837.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-09-01","aktenzeichen":"15 B 1837/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.475,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist abzulehnen, da der geltend gemachte \nZulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts (§§ 146 Abs. 4, 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend \nwahrscheinlich, daß die Beschwerde in einem durchzuführenden \nBeschwerdeverfahren erfolgreich wäre.\n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, daß ein durch die im Wege des \neinstweiligen Rechtsschutzes begehrte Stundung zu sichernder \noder sonst zu regelnder Anordnungsanspruch auf Erlaß der \nfestgesetzten Beitragsschuld nicht glaubhaft gemacht ist. Dazu \nwäre erforderlich, daß bereits im jetzigen Verfahrensstadium \ndas Bestehen eines Erlaßanspruchs, der sich nach dem Vortrag \nder Antragstellerin allenfalls aus dem Anspruch auf \nGleichbehandlung bei der Wirtschaftsförderung ergeben könnte, \nüberwiegend wahrscheinlich wäre.\n\n4\n\nDazu wäre die Kenntnis der Wirtschaftsförderungspraxis des \nAntragsgegners zu verschiedenen Zeiten sowie die sachliche \nVergleichbarkeit des Falles der Antragstellerin mit den von \nihr benannten Vergleichsfällen erforderlich. Aus der von der \nAntragstellerin vorgebrachten bloßen Tatsache eines Erlasses \ngegenüber zwei Konkurrenzfirmen, selbst wenn dies 1997 der \nFall gewesen ist, läßt sich jedenfalls die überwiegende \nWahrscheinlichkeit des Bestehens eines gleichen Anspruchs der \nAntragstellerin nicht ableiten.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n6\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309125","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-01/15-b-1837-98","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309125","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309125","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-01/15-b-1837-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309125","retrieved":"2026-07-09 03:38:32.351530+00:00"}}