{"status":"available","doknr":"OLD309128","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0831.3A1222.92.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-31","aktenzeichen":"3 A 1222/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem \nErschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße \n\"X. \".\n\n3\n\nDer Kläger ist Wohnungs- und Teileigentümer des Grundstücks \nGemarkung F. , Flur 6, Flurstück 470, mit der posta-\nlischen Bezeichnung I. 7, 7a-c, welches in Ecklage an die \nStraßen \"X. \" und \"I. \" in I. -F. \ngrenzt. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten so-\nwie des Ausbaus der genannten Straßen wird auf die Wiedergabe \nim Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 30. Juni 1988 zog der Beklagte den Kläger \nentsprechend seinem Miteigentumsanteil von 34,10/1000 zu einem \nErschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße \n\"X. \" in Höhe von 1.068,31 DM heran. Den hiergegen ge-\nrichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Wider-\nspruchsbescheid vom 19. Juni 1989 zurück.\n\n5\n\nMit Datum vom 8. November 1988 hatte der Beklagte an den \nKläger einen weiteren Bescheid erlassen, mit dem er einen Er-\nschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße \n\"I. \" in Höhe von 2.109,53 DM festgesetzt hatte. Eine \nZahlungsaufforderung enthielt dieser Bescheid nicht, da der \nBeklagte auf die Beitragsforderung anteilig Leistungen der \nVoreigentümerin des klägerischen Grundstücks, der Wohnungsbau \nB. GmbH, an die Stadt angerechnet hatte. Dem lag folgender \nSachverhalt zugrunde: Im Zusammenhang mit dem Ausbau der Stra-\nße \"I. \" war von der seinerzeitigen Eigentümerin des klä-\ngerischen Grundstücks, der Stadt I. , ein Betrag in Höhe \nvon 70.295,55 DM an den Erschließungsträger des zweiten Bauab-\nschnitts der Straße \"I. \" gezahlt worden, der als Voraus-\nleistung für dieses Grundstück gelten sollte. Nachdem die Woh-\nnungsbau B. GmbH das Eigentum an dem Grundstück im Wege \nder Umlegung erworben hatte, hatte sie der Stadt diesen Betrag \nim Jahre 1983 erstattet. Nach endgültiger Abrechnung der Er-\nschließungsbeiträge für die Straße \"I. \" hatte der Be-\nklagte für das klägerische Grundstück einen Erschließungsbei-\ntrag in Höhe von 61.863,15 DM errechnet, welchen er mit Be-\nscheid vom 3. November 1988 gegenüber Herrn Karl-Werner B. \nfestgesetzt hatte. Die nach dieser Abrechnung überzahlte \"Bar-\nvorausleistung\" in Höhe von 8.432,40 DM hatte der Beklagte im \nNovember 1988 an Herrn B. überwiesen. Im Dezember 1988 \nhatte der Beklagte erneut Erschließungsbeitragsbescheide für \ndie Straße \"I. \" an die Wohnungsbau B. GmbH (über \n2.579,58 DM) und die Wohnungseigentümer, darunter den Kläger \n(über 87,97 DM) erlassen, weil er einen Fehler bei der Berech-\nnung der Entwässerungskosten erkannt hatte. Dabei enthielten \ndie Bescheide an die Wohnungseigentümer einen Zusatz, daß der \nBeitrag zur Zeit nicht zu zahlen sei, weil abgeklärt werden \nmüsse, ob der Erschließungsträger den Beitrag übernehme. Der \nNachforderungsbetrag ist zwischenzeitlich verjährt.\nAuf die Klage des Klägers vom 19. Juli 1989, wegen deren \nBegründung auf die Wiedergabe im Tatbestand des angefochtenen \nUrteils verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht mit dem \nangefochtenen Urteil den Bescheid des Beklagten vom 30. Juni \n1988 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 1989 \nantragsgemäß aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen \nausgeführt, die Heranziehung des Klägers sei zu beanstanden, \nweil die Straße \"X. \" nicht als selbständige \nErschließungsanlage, sondern als unselbständiger Bestandteil \nder Erschließungsanlage \"I. \" anzusehen sei. Da dem \nBeklagten die Ermessensentscheidung obliege, ob er die Straße \n\"X. \" als Abrechnungsabschnitt \nerschließungsbeitragsrechtlich verselbständige oder gemeinsam \nmit dem Hauptzug \"I. \" abrechne, müßten die Bescheide \ninsgesamt aufgehoben werden. Wegen der weiteren Einzelheiten \nwird auf das angefochtene Urteil verwiesen.\n\n6\n\nGegen das ihm am 12. März 1992 zugestellte Urteil hat der \nBeklagte am 27. März 1992 Berufung eingelegt. Im Termin zur \nmündlichen Verhandlung am 18. August 1998 hat er die \nangefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als mit ihnen ein \nErschließungsbeitrag von mehr als 941,77 DM gefordert wird. \nNachdem die Beteiligten den Rechtsstreit im Umfang dieser \nBeitragsreduzierung übereinstimmend in der Hauptsache für \nerledigt erklärt haben, hat der Senat das Verfahren insoweit \nabgetrennt (3 A 4109/98).\n\n7\n\nDer Beklagte macht geltend: Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts sei die Straße \"X. \" als \nselbständige Erschließungsanlage anzusehen. Das ergebe sich \naus dem Gesamteindruck, den ein unbefangener Beobachter von \nden örtlichen Gegebenheiten gewinne. Nach dem Adreßbuch von \nI. wohnten an der Straße ca. 70 Volljährige, hierzu kämen \nnoch die Schüler und Lehrer der Schule. Der vom \nVerwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte \nPlanungszusammenhang und die gemeinsame Widmung mit der Straße \n\"I. \" seien für die Beurteilung der Selbständigkeit ohne \nBedeutung und auch vor Ort nicht erkennbar. Für den Ausbau der \nStraße seien keine Zuschüsse gezahlt worden. Die seinerzeitige \nVorausleistung der Firma Wohnungsbau B. GmbH sei \nausschließlich für die Erschließungsanlage \"I. \" gezahlt \nworden, wie sich aus dem Erschließungsvertrag ergebe, der der \nZahlung zugrunde gelegen habe. Abtretungserklärungen des \nBauträgers zugunsten der Wohnungseigentümer hinsichtlich \ndieser Vorausleistungen lägen bei der Stadt nicht vor. Bei \nAnnahme einer Unselbständigkeit der Straße \"X. \" \nstelle sich die Frage, ob hinsichtlich einer Abschnittsbildung \ndas Ermessen der Stadt reduziert sei.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\n unter Änderung des angefochtenen Urteils die \nKlage abzuweisen\n\n10\n\nDer Kläger, der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen \nist, verteidigt das angefochtene Urteil und macht im übrigen \ngeltend: \n\n11\n\nDie Straße \"X. \" sei unselbständig. Das ergebe sich \naus ihrer Länge von 74 m zuzüglich Wendehammer. Im übrigen sei \ndie Länge der Straße nur ein Indiz für die Selbständigkeit \nbzw. Unselbständigkeit; vorliegend ausschlaggebend für die \nUnselbständigkeit sprächen gemeinsame Planung und Ausbau mit \nder Straße \"I. \". Ungeachtet der Frage der \nSelbständigkeit der Straße \"X. \" sei der \nErschließungsbeitrag verjährt. Abzustellen für den \nVerjährungsbeginn sei nicht auf den Zeitpunkt der förmlichen \nWidmung, da die Widmungsfiktionen des § 6 Absätze 7 und 8 \nStrWG eingriffen. Die Straße \"I. \" sei eine vorhandene \nStraße im Sinne von § 60 Abs. 2 StrWG, so daß die Widmung nach \ndieser Vorschrift entbehrlich sei. Dem Vorbringen des \nBeklagten sei zu entnehmen, daß die Stadt Zuschüsse \ntatsächlich enthalten habe, sich aber auf den rechtlichen \nStandpunkt stelle, diese seien nicht anrechnungsfähig. Da die \nWohnungsbau B. GmbH und Herr Karl-Werner B. bereits im \nNovember 1988 zu Erschließungsbeiträgen für die \nErschließungsanlage \"I. \" veranlagt worden seien, sei die \nstreitgegenständliche Veranlagung rechtswidrig. Die \nWohnungsbau B. AG habe im übrigen eine Überzahlung von \n15.000 DM geleistet, so daß der Beklagte zu weiteren \nForderungen auch bei Selbständigkeit der Straße \"X. \" \nnicht berechtigt sei. Auch der Bauträger T. habe \nZahlungen erbracht. Der Beklagte möge erklären, ob auch \ninsofern Überzahlungen vorlägen.\nDer Senat hat durch seinen Berichterstatter die Örtlichkeit in \nAugenschein genommen. Insofern wird auf das Protokoll des \nOrtstermins und die bei dieser Gelegenheit gefertigten \nLichtbilder verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat der \nKläger mit Schriftsatz vom 28. August 1998 weiter vorgetragen. \nAuf den Inhalt dieses Schriftsatzes wird verwiesen.\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDer Senat entscheidet aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 18. August 1998. Der Schriftsatz des Klägers vom 28. \nAugust 1998 gibt keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung \nwiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), um auch das \nhierin enthaltene Vorbringen zum Gegenstand des Urteils zu \nmachen.\n\n13\n\n Zur Unzulässigkeit der Berücksichtigung \nvon weiterem Beteiligtenvorbringen nach \nSchluß der mündlichen Verhandlung vgl. \nBVerwG, Urteil vom 1. März 1995 - 8 C \n36.92 -, NJW 1995, 2303 (2308); \nRedeker/v.Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 104 \nRdn. 3.\n\n14\n\nZum einen ist nicht ersichtlich, daß der Kläger \nunverschuldet gehindert gewesen sein könnte, den Inhalt des \nSchriftsatzes - Umstände, die sämtlich längere Zeit \nzurücklagen - vor Schluß der mündlichen Verhandlung geltend zu \nmachen.\n Vgl. hierzu BVerwG, Beschl. vom 19. März \n1991 - 9 B 56.91 -, NVwZ-RR 1991, 587 \n(588).\nZum anderen handelt es sich bei dem Inhalt des Schriftsatzes \nüberwiegend um die Wiederholung von bereits Vorgetragenem. \nHinsichtlich der angeblichen Überzahlung von \nErschließungskosten durch den Bauträger T. ist \nfestzuhalten, daß der Kläger auch dies - wenn auch nur als \nMöglichkeit - bereits zuvor schriftsätzlich vorgetragen hat; \nim übrigen ist dieses Vorbringen, seine Richtigkeit \nunterstellt, für die Entscheidung aus den gleichen Gründen \nunerheblich, wie dies aus den weiter unten dargestellten \nGründen für die behauptete Überzahlung der Wohnungsbau B. \nGmbH der Fall ist.\n\n15\n\nDie Berufung ist begründet. Der Klage bleibt, soweit sie noch \nGegenstand des vorliegenden Verfahren ist, entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts der Erfolg verwehrt. Der \nBescheid des Beklagten vom 30. Juni 1988 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 19. Juni 1989 sind jedenfalls \ninsoweit rechtmäßig, als der Beklagte hiermit gegenüber dem \nKläger einen Erschließungsbeitrag für die erstmalige \nHerstellung der Straße \"X. \" in Höhe von 941,77 DM \nfestgesetzt und gefordert hat. Dementsprechend ist das \nangefochtene Urteil zu ändern.\n\n16\n\nDie Erschließungsbeitragsforderung des Beklagten findet \nihre Rechtsgrundlage in den § 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in \nVerbindung mit der Satzung der Stadt I. über die Erhebung \nvon Erschließungsbeiträgen vom 21. Dezember 1978 mit Nachtrag \nvom 25. August 1983 (EBS 1978/83), welche gültiges Ortsrecht \ndarstellt.\n\n17\n\n Vgl. das den Prozeßbevollmächtigten der \nKlägerin bekannte Urteil des Senats vom \n24. März 1997 - 3 A 3717/91 -, UA S. 9 f. \nm.w.N.\n\n18\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der \nBeklagte den Kläger zu Recht für sein Grundstück zu einem \nErschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße \n\"X. \" als selbständige Erschließungsanlage und nicht \nlediglich als unselbständigen Bestandteil der \nErschließungsanlage \"I. \" herangezogen.\n\n19\n\nBei Beantwortung der Frage, ob eine von einer anderen Straße \nabzweigende Stichstraße als selbständige Erschließungsanlage \noder als unselbständiger Bestandteil der anderen Straße als der \nmaßgeblichen Erschließungsanlage anzusehen ist, ist eine \nnatürliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen. Maßgebend ist \ninsoweit, ob das äußere Erscheinungsbild, d.h. der \nGesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse \neinem unbefangenen Beobachter vermitteln, dasjenige einer (nur) \nmehr oder weniger großen unselbständigen Zufahrt zu nicht \nunmittelbar an die Straße angrenzenden Baugrundstücken ist, oder \nob die Stichstraße als (schon) selbständige Straße zu \nqualifizieren ist. In diesem Zusammenhang sind Ausdehnung und \nAusstattung der Stichstraße sowie die Zahl der durch sie \nerschlossenen Grundstücke von Bedeutung. Da eine Stichstraße \nzudem einer unselbständigen Zufahrt darin ähnelt, daß sie auf \ndie Straße, in die sie einmündet, zwingend angewiesen ist, \nbleibt der Eindruck der Unselbständigkeit häufig auch noch bei \neiner solchen Ausdehnung bestehen, bei der eine Straße mit \nVerbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbständigkeit \nerweckt.\n\n20\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 \nC 30.93 -, BVerwGE 99, 23 (25 f.); Urteil \nvom 9. November 1984 - 8 C 77.83 -, \nBVerwGE 70, 247 (250).\n\n21\n\nAusgehend von dem \"typischen\" Erscheinungsbild einer \nZufahrt, die ohne Weiterfahrmöglichkeit ende, typischerweise \nnur eine bestimmte Tiefe ausweise und ebenso typischerweise \ngerade, also nicht in Kurven verlaufe, hat die \nhöchstrichterliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen \nselbständigen Stichstraßen und unselbständigen \"Anhängseln\" \ndie Regelaussage formuliert, daß eine bis zu 100 m lange, \nnicht abknickende Stichstraße wegen der Ähnlichkeit mit einer \ntypischen Zufahrt im Normalfall als unselbständig zu \nqualifizieren sei,\n\n22\n\n vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1995 \n- 8 C 33.94 -, NVwZ-RR 1995, 695 (696 f.), \n- 8 C 30.93 -, BVerwGE 99, 23 (26); Urteil \nvom 9. November 1984, a.a.O., S. 251,\n\n23\n\noder, anders gewendet, daß \"sich eine von einer Straße \nabzweigende befahrbare Sackgasse erst dann mit der Folge \"zu \nweit\" vom Bild einer typischen Zufahrt entfernt, daß sie nicht \nmehr als unselbständig zu qualifizieren ist, wenn sie entweder \nlänger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr \noder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt\".\n\n24\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 \n- 8 C 30.93 -, BVerwGE 99, 23 (26).\n\n25\n\nEine Anwendung dieser Kriterien, denen der Senat folgt, führt \nzunächst dazu, daß die von Verwaltungsgericht und Kläger in den \nVordergrund der Erwägungen gestellte Entstehungsgeschichte der \nStraßen und die gemeinsame Widmung für die zu treffende \nBewertung ohne Bedeutung sind. Stattdessen ist allein \nausschlaggebend das örtliche Erscheinungsbild der Straße \n\"X. \" zum Zeitpunkt des Entstehens sachlicher \nBeitragspflichten für diese Straße -\n\n26\n\n zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts für \ndie Beurteilung der Ausdehnung einer \nErschließungsanlage vgl. BVerwG, Urteil \nvom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 -, NVwZ 1998, \n67 -,\n\n27\n\nwelches, da zwischenzeitliche erhebliche Veränderungen nicht \nersichtlich sind, dem gegenwärtigen Erscheinungsbild entspricht, \nwie es sich aus dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge, den während \ndes Ortstermins vom Berichterstatter gefertigten Lichtbildern \nund dem vom Berichterstatter beim Ortstermin gewonnenen und dem \nSenat vermittelten Eindruck von der Örtlichkeit ergibt. Hiernach \nstellt sich die Straße \"X. \" entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts und des Klägers als selbständige \nErschließungsanlage und nicht als unselbständiger Bestandteil \nder Straße \"I. \" dar:\n\n28\n\nBereits Breite, Ausstattung und Verkehrsbedeutung der Straße \n\"X. \" führen dazu, daß die Straße für einen unbefangenen \nBeobachter \"vor Ort\" nicht als schlichte \"Zufahrt\" zu \nHinterliegergrundstücken, sondern als selbständige Anbaustraße \nerscheint. Breite und Ausstattung der Straße lassen nicht den \nAnschein aufkommen, die Straße diene lediglich dazu, nicht an \nder Straße \"I. \" liegende Grundstücke mit dieser zu \nverbinden und deren Erschließungsfunktion gleichsam zu \nvermitteln; vielmehr entsprechen sowohl die Breite als auch die \nAusstattung der Straße \"X. \" mit Fahrbahn, Parkstreifen \nund beiderseitigen Gehwegen im wesentlichen denjenigen der \n(Durchgangs-) Straße \"I. \". Dem hierdurch vermittelten \nEindruck einer selbständigen Bedeutung der Straße \"X. \" \nim Netz der städtischen Anbaustraßen entspricht die Dichte der \nBebauung der angrenzenden Grundstücke mit der zum Schulkomplex \ngehörenden Turnhalle an der südlichen und der hintereinander \ngestaffelten mehrgeschossigen Bebauung an der nördlichen \nSeite.\n\n29\n\nAuch Ausdehnung und Verlauf der Straße \"X. \" sprechen \nfür deren erschließungsbeitragsrechtliche Selbständigkeit. Nach \nder Messung im Ortstermin ist die Straße \"X. \" \neinschließlich ihrer Aufweitung am westlichen Ende \n(\"Wendehammer\") mehr als 108 m lang; dabei ist der Wendehammer \nnach dem durch Verlauf und Gestaltung geprägten Erscheinungsbild \nder Straße bei natürlicher Betrachtungsweise als deren Teil \nanzusehen, so daß sich die vom Kläger vorgenommene Aufteilung in \nStraße und Wendehammer verbietet. Mit dieser Länge überschreitet \ndie Straße die vom Bundesverwaltungsgericht für die \nUnselbständigkeit einer Stichstraße angenommene \"Regelgrenze\" \nvon 100 m bereits deutlich, ohne daß Gründe für die Entkräftung \nder hieraus folgenden \"Regelvermutung\" für die Selbständigkeit \nder Straße ersichtlich wären - sofern man nicht der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin entnimmt, \ndaß hiernach zwar Unter-, nicht aber Überschreitungen dieser \n\"Grenze\" möglich sind. Schließlich steht der Beurteilung der \nStraße \"X. \" als unselbständige Grundstückszufahrt auch \nentgegen, daß das Ende der Straße wegen ihres bogenförmigen \nVerlaufs von der Einmündung in die Straße \"I. \" nicht \neinzusehen ist, so daß sich dem unbefangenen Beobachter die \nErkenntnis, daß es sich bei der von der Durchgangsstraße \nabgehenden Straße um eine Stichstraße und damit eventuell um ein \nschlichtes Anhängsel handelt, gerade verschließt. Daß die \nnördliche Grenze des Wendehammers von der Einmündung aus zu \nsehen ist, ändert hieran nichts, da eine Fortführung der Straße \nX. nach dem Verlauf ihrer Fahrbahn nicht hier, sondern \nin Verlängerung der südlichen Straßenbegrenzungslinie zu \nerwarten wäre.\n\n30\n\nEine Erschließungsbeitragspflicht für das klägerische Grundstück \nist mindestens in der mit den angefochtenen Bescheiden (noch) \ngeltend gemachten Höhe erst entstanden mit der Widmung der \nStraße \"X. \" durch Beschluß des Rates der Stadt I. \nvom 30. August 1984, mit deren Wirksamkeit die Straße die \nEigenschaft einer öffentlichen Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 \nBauGB) erlangte. Gründe für die Annahme, diese Widmung sei \nentbehrlich gewesen und die Beitragspflicht - mit der Folge der \nVerjährung der Beitragsforderung - bereits vorher entstanden, \nsind nicht ersichtlich: Daß es sich bei der Straße \"I. \" - \nwofür nach Aktenlage allerdings nichts spricht - um eine \nvorhandene Straße im Sinne des § 60 StrWG NW n.F. (§ 60 Abs. 2 \nLStrG 1961 bzw. StrWG 1983) handeln könnte, wie der Kläger \nannimmt, ist für die Eigenschaft der Straße \"X. \" als \nöffentliche Straße ohne Bedeutung. Auch die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des vom Kläger ebenfalls angeführten § 6 Absätze \n7 und 8 StrWG n.F. (§ 6 Abs. 5 LStrG 1961, § 6 Abs. 7 und 8 \nStrWG 1983) liegen hinsichtlich der Straße \"X. \" \nersichtlich nicht vor.\n\n31\n\nBedenken gegen den vom Beklagten der Heranziehung zugrunde \ngelegten Aufwand hegt der Senat nicht. Namentlich ist die Höhe \nder in die Abrechnung eingestellten Grunderwerbskosten unter \nBerücksichtigung der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts -\n\n32\n\n vgl. Urteil vom 14. Dezember 1979 \n- 4 C 28.76 -, KStZ 1980, 68 (69 f.)-\n\n33\n\nbei Anlegung des Maßstabes des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht \nzu beanstanden, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend \nbemerkt hat. Anhaltspunkte dafür, daß die Angaben des Beklagten, \nZuschüsse zum Straßenbau seien nicht geflossen, unrichtig sein \nkönnten, bestehen nicht.\n\n34\n\nAuch die Verteilung des Aufwandes ist nicht zum Nachteil des \nKlägers unrichtig. Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid \ngemäß der von ihm vorgelegten Hilfsberechnung insoweit \naufgehoben, als der geltend gemachte Erschließungsbeitrag auf \nder Nichtberücksichtigung eines Artzuschlages hinsichtlich des \nSchulgeländes beruht, und damit möglichen Bedenken gegen die \nVerteilung Rechnung getragen. Weitere Einwände gegen die Höhe \ndes festgesetzten Beitrags trägt der Kläger nicht vor und sind \nauch dem Senat nicht erkennbar.\n\n35\n\nAuch die übrigen vom Kläger gegen die Beitragsforderung \nerhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Soweit der Kläger \nauf die Veranlagung der Wohnungsbau B. GmbH bzw. des Herrn \nKarl-Werner B. zu Erschließungsbeiträgen für die \nErschließungsanlage \"I. \" für das klägerische Grundstück \nverweist, kann er hieraus nichts gegen die streitgegenständliche \nHeranziehung herleiten, da es sich bei der Straße \"X. \", \nwie oben dargelegt, um eine gegenüber jener Anbaustraße \nselbständige Erschließungsanlage handelt. Der Beklagte hat auch \nzu Recht keine Vorausleistungen auf die für das klägerische \nGrundstück ermittelten Erschließungsbeiträge angerechnet. Selbst \nwenn man die von der Wohnungsbau B. GmbH im Jahre 1983 \nhinsichtlich des klägerischen Grundstücks erbrachten Zahlungen \nals Vorauszahlungen auf den Erschließungsbeitrag qualifizierte, \nhätten diese wegen des inhaltlichen Zusammenhangs mit dem eine \nTeilstrecke der Erschließungsanlage \"I. \" betreffenden \nErschließungsvertrag nur auf hierauf bezogene \nErschließungsbeiträge, nicht aber auf solche für die \nselbständige Erschließungsanlage \"X. \" Anrechnung finden \nkönnen. Im übrigen hätte es für eine Anrechnung einer Abtretung \nan den Kläger bedurft, an der es fehlt.\n\n36\n\nAuch soweit der Kläger sich schließlich zur Begründung seiner \nKlage auf angebliche Überzahlungen der Wohnungsbau B. GmbH \nund mögliche vom Beklagten zu benennende Überzahlungen des \nBauträgers T. beruft, ergibt sich hieraus nichts zu \nseinen Gunsten. Selbst wenn - wofür in den Akten kein \nAnhaltspunkt ersichtlich ist - derartige Überzahlungen vorlägen \nund sich auf die hier betroffene Erschließungsanlage \n\"X. \" bezögen, führte dies nicht dazu, daß der Kläger \ndies der gegen ihn gerichteteten Erschließungsbeitragsforderung \nentgegenhalten könnte.\n\n37\n\n Vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Juli 1982 - \n8 B 35.82 -, KStZ 1982, 233.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung, die sich mit Auswirkung für beide \nInstanzen nur auf den Verfahrensteil bezieht, in dem der \nKläger aufgrund dieses Berufungsurteils unterlegen ist, beruht \nauf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n39\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nhierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309128","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-31/3-a-1222-92","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309128","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309128","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-31/3-a-1222-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309128","retrieved":"2026-07-09 03:38:32.607931+00:00"}}