{"status":"available","doknr":"OLD309130","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0831.16A3598.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-31","aktenzeichen":"16 A 3598/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen, durch das die Klage mit dem \nAntrag, \nden Beitragsbescheid des Beklagten vom \n26. Juni 1995, soweit er sich auf das \nBeitragsjahr 1994 bezieht, und den \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom \n18. September 1995 aufzuheben, \n\n3\n\nabgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.\n\n4\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO liegt nicht vor; aus den von den Klägern dargelegten \nGründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des genannten Urteils. Gegen die Nachveranlagung \nzu Elternbeiträgen erst eineinhalb Jahre nach Inkrafttreten \nder maßgeblichen Gesetzesfassung durch Änderungsgesetz vom \n30. November 1993 (GV. NW. S. 984) am 1. Januar 1994 bestehen \nhier keine durchgreifenden Bedenken.\n\n5\n\nEs handelt sich bei der stritten Veranlagung um die \nKonkretisierung einer in § 17 des Gesetzes über \nTageseinrichtungen für Kinder - GTK - dem Grunde und der Höhe \nnach gesetzlich geregelten Pflicht, durch eine \nsozialrechtliche Abgabe eigener Art zur Deckung der \nJahresbetriebskosten einer Tageseinrichtung für Kinder \nbeizutragen. Die abstrakte Beitragspflicht des Klägers und in \nihrer Folge die Berücksichtigungsfähigkeit auch seines \nEinkommens bei der Bestimmung der Höhe der Abgabenschuld sind \ndabei wegen des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen mit \nInkrafttreten des ordnungsmäß im Gesetz- und Verordnungsblatt \nfür das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlichen \nÄnderungsgesetzes wirksam geworden, ohne daß es der \nindividuellen Kenntnisnahme der Kläger von der Neufassung des \nGesetzes bedurft hätte. Vor diesem Hintergrund kann die \nFestsetzung der Abgabenschuld für den Einzelfall innerhalb der \ndafür maßgeblichen Verjährungsfrist erfolgen. Daß diese \nbereits nach eineinhalb Jahren abgelaufen sein soll, ist weder \nvorgetragen noch sonstwie erkennbar. Innerhalb der \nVerjährungsfrist auftretende Verzögerungen bei einer dem \nPflichtigen nicht angekündigten Geltendmachung der Forderung \nberühren die Veranlagung als solche nicht. Inwieweit unter \nengen Voraussetzungen gegebenenfalls ein Ersatzanspruch wegen \nAmtspflichtverletzung gegeben sein kann oder - wegen der \naufgelaufenen Nachzahlungssumme in beträchtlicher Höhe - im \nMonat der Fälligkeitsstellung die Voraussetzungen für einen \nvollständigen oder teilweisen Erlaß nach § 17 Abs. 2 Satz 3 \nGTK vorliegen, ist für das hier streitgegenständliche \nAnfechtungsbegehren ohne Belang.\n\n6\n\nSoweit mit der Nachveranlagung gleichzeitig von den \nzwischenzeitlich für das Jahr 1994 ergangenen \nBeitragsbescheiden vom 19. September 1994 und vom 10. Dezember \n1993 abgewichen worden ist, stehen der Heranziehung \n- unabhängig von der vom Verwaltungsgericht zutreffend und in \nÜbereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung charakterisierten \nspeziellen Ermächtigungsnorm des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK und \ndem Gesichtspunkt der Verwirkung - keine Gründe des \nVertrauensschutzes entgegen. Ein Bescheid, mit dem ein nach \ndem GTK entstandener Anspruch auf Elternbeiträge nicht voll \nausgeschöpft wird, ist ein nach seinem Tenor ausschließlich \nbelastender Verwaltungsakt. Soweit in der Rechtsprechung ein \nsolcher Bescheid überhaupt ein geeigneter Gegenstand für ein \nverfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein kann, wären \nzumindest die darüberhinaus für ein schutzwürdiges Vertrauen \nerforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Ein solches \nVertrauen würde nämlich außer einer adäquaten \nVertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit \ndieser Vertrauensbetätigung voraussetzen, daß im Zuge der beim \nVorliegen dieser Voraussetzungen gebotenen Abwägung der \nInteressen die Interessen des Betroffenen die Interessen der \nAllgemeinheit überwiegen. \n\n7\n\n- Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar \n1996 - 8 C 14.94 -, NVwZ-RR 1996, 465 = \nDVBl. 1996, 1046 m.w.N..\n\n8\n\nJedenfalls daran fehlte es. Der Kläger müßte sich nämlich \nentgegenhalten lassen, daß seine Tochter K. die \nKindertagseinrichtung H. in D. im Jahre 1994 \nbesucht hat und daß der Beklagte und die hinter diesem \nstehende Allgemeinheit den vollen dafür nach dem GTK zu \nentrichtenden Anteil der Eltern an den Betriebskosten fordern \nkönnen, und zwar nicht nur im Interesse des Haushalts des \nBeklagten, sondern auch im Interesse der \nBeitragsgerechtigkeit.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159, 188 \nSatz 2 VwGO.\n\n10\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309130","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-31/16-a-3598-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309130","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309130","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-31/16-a-3598-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309130","retrieved":"2026-07-09 03:38:32.699427+00:00"}}