{"status":"available","doknr":"OLD309132","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0828.10B1353.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-08-28","aktenzeichen":"10 B 1353/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 10. März \n1998 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners \nvom 5. März 1998 wird mit Wirkung ab 1. Dezember 1998 angeordnet.\n\nDie weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst \ntragen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nStreitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist (nur noch) \nder Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung ihrer Widersprüche gegen die (Voll-)Baugenehmigung vom \n5. März 1998. Ihre ursprünglichen Anträge auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes gegen die Teil-Baugenehmigungen vom \n23. Dezember 1997 und 28. Januar 1998 haben die Antragsteller, \nnachdem die Teil-Baugenehmigungen durch den Baufortschritt \nverwirklicht worden sind, nicht weiterverfolgt (vgl. \nSchriftsatz vom 14. August 1998).\n\n3\n\nDie Beschwerden sind zulässig und begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller zu Unrecht \nabgelehnt.\n\n4\n\nDie Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der \nWidersprüche gegen die Baugenehmigung vom 5. März 1998 sind \nzulässig und begründet.\n\n5\n\nI. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der \nBeigeladenen ist auch der Antrag des Antragstellers zu 2. \nzulässig; insbesondere ist er antragsbefugt. Er kann als \nEigentümer einer im Hause W. straße 61 gelegenen \nWohnung geltend machen, daß er durch das genehmigte Vorhaben \nin Nachbarrechten verletzt wird. Er gehört (noch) zu den \nNachbarn im baurechtlichen Sinne. Zwar ist das Hausgrundstück \nca. 60 m entfernt von dem H. ring, der das \nNeubauvorhaben und das bereits existierende R. -R. -\nZentrum ringförmig umfaßt und einen erheblichen Teil des zu \nerwartenden Erschließungsverkehrs aufnehmen wird. Wie sich in \ndem vom Berichterstatter des Senats durchgeführten Ortstermin \nherausgestellt hat, ist das Hausgrundstück jedoch \nLärmimmissionen vom H. ring ausgesetzt, ohne daß die \ndazwischenliegende Vegetation einen nennenswerten \nAbschirmeffekt böte. Eine Beeinträchtigung auch dieses \nAntragstellers durch die von dem streitigen Vorhaben \nverursachten Verkehrsimmissionen ist damit jedenfalls nicht \nausgeschlossen.\n\n6\n\nII. Die Anträge sind auch begründet. \n\n7\n\nDas Interesse der Antragsteller daran, das genehmigte \nVorhaben bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihre \nRechtsbehelfe vorerst zu verhindern, überwiegt - mit den noch \ndarzustellenden Einschränkungen - das Interesse der \nBeigeladenen daran, die ihnen erteilte Baugenehmigung in \nvollem Umfang ausnutzen zu dürfen. \n\n8\n\nBei der erforderlichen Abwägung der beiderseitigen \nInteressen hat das Gewicht, das den Interessen des Bauherrn \n(hier: der Beigeladenen) zukommt, sich nicht dadurch \nverändert, daß Widersprüche Dritter gegen Baugenehmigungen \nnunmehr kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben \n(§ 212a BauGB). Damit hat der Gesetzgeber keine materielle \nBewertung der Interessen vorgenommen.\n\n9\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n13. Februar 1998 - 10 B 2260/97 -.\n\n10\n\nEr hat mit der genannten Vorschrift vielmehr lediglich eine \nVerfahrenslast anders als bisher verteilt. Statt des Bauherrn \n(vgl. § 80 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO) muß der Nachbar das \nVerfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einleiten. \n\n11\n\nDas Interesse der Antragsteller, von einer Ausnutzung der \nden Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vorerst verschont zu \nbleiben, überwiegt, weil die angegriffene Baugenehmigung vom \n5. März 1998 aller Voraussicht nach auf den Rechtsbehelf der \nAntragsteller hin im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben \nwird. Es spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß sie \nsich wegen Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften als \nrechtswidrig erweisen wird. \n\n12\n\n1. Der Senat läßt offen, ob sich das Vorhaben, worüber die \nBeteiligten in beiden Instanzen mit ausführlichen Darlegungen \ngestritten haben, seiner Art nach in die maßgebliche Umgebung \nbzw. das maßgebliche Baugebiet einfügt und ob, falls dies zu \nverneinen sein sollte, die Antragsteller sich hierauf unter \nNachbarrechtsgesichtspunkten berufen könnten. Insoweit sei \nangemerkt, daß der Anspruch auf Wahrung der Gebietsart, der \nallerdings Nachbarschutz vermittelt, \n\n13\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom \n16. September 1993 - 4 C 28.91 -, DVBl. \n1994, 284 = NJW 1994, 1546,\n\n14\n\ngrundsätzlich nur den Grundeigentümern desselben \nBaugebietes zusteht. Ob und inwieweit Ausnahmen im Sinne \ngebietsübergreifender Schutzansprüche in Betracht kommen, ist \nin der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt.\n\n15\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 20. Oktober \n1997 - 10 A 4505/95 -, nachgehend \nBVerwG, Beschluß vom 9. Februar 1998 \n- 4 B 8.98 -.\n\n16\n\n2. Des weiteren kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens \noffenbleiben, ob das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen die \nvon den Antragstellern befürchteten Begleiterscheinungen \n(wildes Parken in der Umgebung, Anziehung von \nBeschaffungskriminalität, lautstarker Abmarsch von Besuchern, \nUrinieren in Hauseingänge etc.) erwarten läßt. Eine nähere \nPrüfung dieser Gefahren, die sich nach den konkreten Umständen \ndes Falles - das Vorhaben verfügt insbesondere über Parkplätze \nund Toiletten in ausreichender Zahl - nicht aufdrängen, muß \nggfls. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, sofern es \nsich überhaupt um bodenrechtlich erhebliche Umstände \nhandelt,\n\n17\n\nvgl. z.B. OVG NW, Beschluß vom \n21. Juli 1995 - 10 B 1978/95 - insoweit \nin BRS 57 Nr. 77 nicht mit \nabgedruckt.\n\n18\n\n3. Die Baugenehmigung vom 5. März 1998 wird mit hoher \nWahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren wegen Verstoßes \ngegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot als \nrechtswidrig aufzuheben sein. \n\n19\n\na) Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob sich das \nRücksichtnahmegebot vorliegend aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB \nenthaltenen Begriff des \"Sich-Einfügen\" oder aus § 15 Abs. 1 \nBauNVO ergibt, was davon abhängt, ob sich das vom \nH. ring umschlossene Gebiet des R. -R. -Zentrums, \ndas aufgrund der äußeren Gegebenheiten (mehrspuriger äußerer \nUmfassungsring, im Süden zusätzlich durch eine Anpflanzung und \ndie parallel verlaufende M. -H. -Straße von der \nangrenzenden Wohnbebauung getrennt) als eigenständiges \nBaugebiet zu werten sein dürfte, als eine Großgemengelage im \nSinne des § 34 Abs. 1 BauGB (so die Auffassung der \nAntragsteller und des Verwaltungsgerichts) oder (so die \nAuffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen) als \nfaktisches Sondergebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. \n§ 11 Abs. 2, 3 BauNVO \n\n20\n\nvgl. hierzu OVG NW, Urteil vom \n3. November 1988 - 11 A 2310/86 -; \nFickert/Fieseler, \nBaunutzungsverordnung, 8. Auflage, § 11 \nBauNVO Rn. 30.5,\n\n21\n\nbzw. als faktisches Kerngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 \nBauGB i.V.m. § 7 Abs. 1, 2 BauNVO qualifizieren läßt. Das aus \n§ 34 Abs. 1 BauGB folgende Rücksichtnahmegebot weist gegenüber \ndem in § 15 Abs. 1 BauNVO normierten hinsichtlich der \nmateriellen Anforderungen keine qualitativen Unterschiede auf. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar \n1993 - 4 C 19.90 -, DVBl. 1993, \n652 = NVwZ 1993, 1184.\n\n23\n\nb) Das mit dem Rücksichtnahmegebot verfolgte \ngesetzgeberische Ziel geht dahin, einen angemessenen \nInteressenausgleich zwischen den Beteiligten zu schaffen. Die \ndabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, \nwas dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem \nRücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge \nzuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die \nStellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann \nan Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und \nunabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, \num so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben \nverwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange \nmuß er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu \nschonen. Dagegen muß er es hinnehmen, daß Beeinträchtigungen, \ndie von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, \nbei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt \nwerden, die seine Schutzwürdigkeit mindern. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar \n1993, a.a.O.\n\n25\n\nTreffen - wie hier - Bereiche bzw. Gebiete von \nunterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher \nSchutzwürdigkeit zusammen - die Hausgrundstücke der \nAntragsteller dürften jeweils einem allgemeinen Wohngebiet \nangehören und damit immissionsschutzrechtlich in jedem Falle \nschutzwürdiger sein als das Baugebiet, in dem das genehmigte \nVorhaben verwirklicht werden soll -, ist die \nGrundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen \nPflicht zur Rücksichtnahme belastet. Das führt nicht nur zur \nPflichtigkeit dessen, der Belästigungen verbreitet, sondern \nauch - im Sinne der \"Bildung einer Art von Mittelwert\" - zu \neiner die Tatsachen respektierenden Duldungspflicht derer, die \nsich in der Nähe von - als solche legalen - \nBelästigungsquellen ansiedeln oder deren Ansiedlung \nbaurechtlich nicht verhindert haben.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember \n1975 - IV C 71.73 - BRS 29 Nr. 135.\n\n27\n\nc) Es spricht vieles dafür, daß das genehmigte Vorhaben in \nseiner jetzigen Form, insbesondere hinsichtlich der \ngenehmigten bzw. bei der Genehmigung zugrundegelegten \nNutzungsmodalitäten, die nötige Rücksichtnahme auf die südlich \ndes Humboldtrings und der M. -H. -Straße angrenzende \nUmgebungsbebauung, der die Grundstücke der Antragsteller \nzuzurechnen sind, vermissen läßt. \n\n28\n\nDie Beigeladenen haben die lärmmäßigen Auswirkungen des \nVorhabens durch ein Schallschutzgutachten der DEKRA vom \n12. November 1997, das Bestandteil der Baugenehmigung ist, \nermitteln lassen. Dieses Gutachten kommt für das Haus M. -\nH. -Straße 194 (Nachbarhaus der Antragsteller zu 1.) zu \neiner Lärmvorbelastung für die Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) \nvon 58,4 dB(A), offenbar gemessen in Höhe des Erdgeschosses, \nund 57,4 db(A), offenbar gemessen in Höhe des \n4. Obergeschosses. Diese Werte dürften auf die Verhältnisse am \nHaus der Antragsteller zu 1. (M. -H. -Straße 196) \nübertragbar sein. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen KFZ-\nVerkehrs, der nach der gutachterlichen Annahme durch das \nGenehmigungsvorhaben hervorgerufen werden wird, werden die zu \nerwartenden Schallpegel mit 60,0 db(A) in Höhe des \nErdgeschosses und 59,2 db(A) in Höhe des 4. Obergeschosses \nangegeben. Die damit prognostizierte Erhöhung des äquivalenten \nDauerschallpegels um (lediglich) 1,6 bzw. 1,8 db(A) könnte \nallerdings als geringfügige Zusatzbelastung, die unterhalb der \nMerkbarkeitsschwelle liegen dürfte, die Annahme einer \nbaurechtlichen Rücksichtslosigkeit nicht begründen. Das \nSchallschutzgutachten weist indessen gravierende Mängel auf, \ndie, ohne daß das genaue Maß der Fehlbeurteilung feststünde, \njedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ndie Schlußfolgerung zulassen, daß die tatsächlich zu \nerwartende Lärmzusatzbelastung erheblich höher liegt und \nhierdurch sowie durch die Charakteristik der potentiellen \nLärmquellen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu unzumutbaren \nLärmbelastungen führen wird. \n\n29\n\naa) Das Schallschutzgutachten stützt sich bei seinen \nBerechnungen im Ausgangspunkt wesentlich auf das von den \nBeigeladenen eingeholte Verkehrsgutachten \n(\"Verkehrsmengenverteilung in den Abend- und Nachtstunden am \nR. -R. -Zentrum durch Großkino und Gastronomie\", Fassung \n9/1997) des Prof. Dr. von W. und des Verkehrsingenieurs \nS. . Das darin erarbeitete Zahlenwerk begegnet \nindessen nachhaltigen Bedenken. \n\n30\n\nOffenbleiben kann im vorliegenden Verfahren, welches \nlediglich auf eine überschlägige Prüfung der Sach-und \nRechtslage angelegt ist, ob der angenommene Besetzungsgrad von \n3,0 (3 Personen/Auto) den zu erwartenden tatsächlichen \nVerhältnissen entspricht. Sollte der Besetzungsgrad zu hoch \ngewählt worden sein, wären die im Gutachten ausgeworfenen KFZ-\nZahlen nach oben zu korrigieren. Dies zu überprüfen, wird ggf. \nSache eines Hauptsacheverfahrens sein.\n\n31\n\nUnrealistisch scheint die Annahme des Verkehrsgutachtens, \ndaß Fahrzeuge, die sich dem R. -R. -Zentrum von der \nBAB A 40 her nähern - der Anteil dieser Fahrzeuge soll 31 % \ndes Gesamtverkehrs ausmachen (S. 8 des Gutachtens) -, sämtlich \nder offiziellen Beschilderung folgen und den nördlichen Weg, \nder zum großen Teil durch ein Gewerbegebiet verläuft, nehmen \nwerden (S. 8 des Gutachtens). Ein erheblicher, wenn nicht gar \nder größte Teil dieses Verkehrs dürfte, jedenfalls soweit die \nFahrer ortskundig sind, den deutlich kürzeren Weg über den \nsüdlichen Teil der W. nehmen und von dort in den \nsüdlichen Bogen des H. ring einfahren. Damit dürfte die \nVerkehrsbelastung des südlichen Teils der W. und des \nsüdlichen H. ring merklich höher sein als in dem von den \nGutachtern angenommenen Fall, daß der Weg durch das \nGewerbegebiet gewählt (und dann sinnvollerweise das \nnächstgelegene Parkdeck 2 genutzt wird, das eine Befahrung des \nsüdlichen H. ring entbehrlich macht). \n\n32\n\nEin wesentlicher Mangel haftet dem Verkehrsgutachten ferner \ninsoweit an, als es sich auf den Besucherverkehr des Großkinos \nund der Gastronomie beschränkt und unter Einrechnung von \nKompensationseffekten für die Abendstunden eine Besucherzahl \nvon ca. 6.800 Personen (3.800 Kino-, 3.000 Gastronomiebesucher \n= ca. 2.200 Kfz) prognostiziert (S. 6 des Gutachtens). Den \nFahrzeugverkehr, der auf die Besucher der ebenfalls \ngenehmigten 24 Bowlingbahnen und die Mitarbeiter der \nverschiedenen Einrichtungen entfällt, läßt das \nVerkehrsgutachten demgegenüber außer Ansatz. Geht man, \njedenfalls für Samstagabende, von einem mehrschichtigen \nSpielbetrieb auf den Bowlingbahnen aus, dürften - trotz \ngewisser Kompensationseffekte mit Kino- und \nGastronomiebesuchern - mehrere 100 Besucher der Bowlingbahnen \nanzunehmen sein. Da durch das Neubauvorhaben - so die Angaben \ndes Geschäftsführers des R. -R. -Zentrums im Ortstermin - \nca. 350 neue Stellen geschaffen werden sollen und die \nArbeitszeit der meisten Beschäftigten die Abend- und Nachtzeit \numfassen dürfte, sind auch insoweit entsprechende \nFahrzeugbewegungen, die von der Größenordnung her nicht \nvernachlässigt werden können, in die Berechnung \neinzustellen.\n\n33\n\nBereits wegen der im Ausgangspunkt zu gering veranschlagten \nKFZ-Mengen dürften auch die im Schallschutzgutachten \nermittelten Lärmwerte zu niedrig ausgefallen sein. \n\n34\n\nbb) Das Schallschutzgutachten leidet ferner unter weiteren \n- sich auch bei summarischer Prüfung aufdrängenden - Mängeln \nbei der Ermittlung und Bewertung der zu erwartenden \nLärmbelastung.\n\n35\n\nDazu zählt beispielsweise die Annahme, der innerhalb der \nAnlage entstehende Fahrzeugverkehr könne aus der Betrachtung \nausgeschieden werden, weil er sich wegen der Abschirmung durch \ndas Neubauvorhaben bzw. durch die Ausführung der Parkhäuser in \ngeschlossener Bauweise nicht auf die Umgebung auswirke und \ndaher nicht zur Schallpegelerhöhung beitrage. Diese Annahme \ntrifft eindeutig nicht zu. Wie bereits das dem Senat \nvorliegende Kartenmaterial erkennen läßt und sich bei der \nAugenscheinseinnahme im Ortstermin bestätigt hat, wird das \noffene Parkdeck P 2, das Stellplätze für weit mehr als \n1.000 Fahrzeuge aufweist, in Richtung auf das Haus der \nAntragsteller zu 1. mit dem größten Teil seiner Fläche nicht \nabgeschirmt. Es besteht vielmehr eine weitgehend ungehinderte \nSichtverbindung mit entsprechenden \nSchallausbreitungsverhältnissen. Lediglich in Richtung auf das \nHaus der Antragsteller zu 2. und die dortige Nachbarbebauung \nkönnte von einer nennenswerten Abschirmwirkung gesprochen \nwerden. Wegen der Auswirkungen auf die Antragsteller zu 1. \nsind daher die von dem Parkdeck 2 ausgehenden Lärmbelastungen \n(insbesondere Fahrgeräusche, Türenschlagen, Lachen, Zurufe \netc.) in die prognostische Lärmberechnung einzubeziehen. \n\n36\n\nIn gleicher Weise fehlerhaft ist der gutachtliche \nAusgangspunkt, daß die Parkhäuser in geschlossener \nBauausführung errichtet würden und Lärmimmissionen insoweit \nnicht entstehen könnten. Zwar liegt dem Senat die \nBaugenehmigung für den Erweiterungsbau des Parkhauses 6 nicht \nvor. Nach dem Ergebnis des Ortstermins ist jedoch sowohl \ndieses Parkhaus als auch das auf zwei Ebenen unterhalb der \nKinogebäude, aber oberhalb der Erdoberfläche errichtete \nParkhaus halboffen ausgeführt worden. Die Parkhäuser sind \ndaher als Lärmquelle in die Berechnung einzustellen. \n\n37\n\ncc) Das Schallschutzgutachten ist ferner insoweit \nunvollständig und damit zu beanstanden, als es weiteren \nanlagebezogenen Lärm (z.B. durch Lüfteranlagen, durch \nSchallaustritt - insbesondere bei warmer Witterung - über \nFenster und Türen, durch Terrassenbenutzung sowie durch \nnächtliche Belieferungsvorgänge) unberücksichtigt läßt. \n\n38\n\ndd) Fehlerhaft erscheint dem Senat schließlich die \nBerechnung der zu erwartenden Lärmpegelerhöhungen, die auf der \nGrundlage der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des \nBundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) vom 12. Juni \n1990 - BGBl. I S. 1036 - vorgenommen worden ist. Eine \nunmittelbare Anwendung der Rechtsverordnung auf den \nvorliegenden Fall scheidet aus, weil ihr Anwendungsbereich \nsich gemäß § 1 Abs. 1 16. BImSchV auf den Lärmschutz im \nZusammenhang mit dem Bau oder der wesentlichen Änderung von \nöffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen \nund Straßenbahnen beschränkt. Der Senat hält aber auch eine \nentsprechende Anwendung der dort normierten \nBerechnungsgrundsätze, insbesondere der in Anlage 1 zu § 3 \nvorgesehenen Anwendung eines Mittelungspegels für die \nNachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr), jedenfalls in einer \nFallgestaltung wie der vorliegenden, nicht für sachgerecht. \n\n39\n\nInsoweit können die von der Rechtsprechung im Zusammenhang \nmit anlagebezogenem Lärm erarbeiteten Grundsätze herangezogen \nwerden. Hiernach erscheint eine schematische Mittelung von \nGeräuschen in hohem Maße problematisch, wenn eine Anlage nicht \nein gleichmäßiges, von \"herausragenden\" Einzelgeräuschen nur \ngelegentlich überlagertes Grundgeräusch ausstrahlt, sondern \nvon ihr - je nach Benutzung wechselnd - nach Art und Stärke \nganz unterschiedliche Geräusche ausgehen. Eine \nMittelungsmethode, wie sie verschiedene technische Regelwerke \nvorsehen, verliert ihre Aussagefähigkeit für die Bewertung der \nZumutbarkeit von Lärm folglich um so mehr, je mehr es um die \nBewertung von Geräuschen geht, die von wechselnden Ereignissen \nausgehen und jeweils von ganz unterschiedlicher Art und Stärke \nsind. \n\n40\n\nVgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom \n19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, DVBl. \n1989, 463 = NJW 1989, 1291, entschieden \nzu Sportplatzlärm. \n\n41\n\nDas bereits erwähnte Verkehrsgutachten (Fassung 9/1997) \nläßt erkennen, daß es aufgrund des Betriebskonzepts der \nBeigeladenen - dieses sieht vor, daß die Abendvorstellungen in \nsämtlichen 11 Kinosälen gegen 20.00 Uhr und die \nSpätvorstellungen gegen 22.30 Uhr (bei jeweils nur geringfügig \nvoneinander abweichenden Anfangszeiten) beginnen - zu einer \ndeutlichen Verkehrsspitze zwischen 22.00 und 23.00 Uhr kommen \nwird. Diese hat ihre Ursache darin, daß der Abfahrtsverkehr \nder Abendvorstellungen mit dem Zufahrtsverkehr der \nSpätvorstellungen zusammentrifft. Eine zweite, wenngleich \ngeringere, Verkehrsspitze erwartet das Gutachten zwischen 0.00 \nund 1.00 Uhr, bedingt durch den Abfahrtsverkehr der \nSpätvorstellungen. Zeiten nach 2.00 Uhr sind demgegenüber kaum \nimmissionsrelevant. Dem Umstand, daß der hier zu betrachtende \nFahrzeuglärm nur zu bestimmten Zeiten, dann aber massiv \nauftritt, wird es nicht gerecht, wenn die Lärmwerte über einen \nZeitraum von 8 Stunden gemittelt werden und unter Einbeziehung \nder ruhigen Stunden zwischen 2.00 und 6.00 Uhr eine \nrechnerisch moderate (durchschnittliche) Lärmbelastung \nerrechnet wird. \n\n42\n\nDa die 16. BImSchV, wie bereits erwähnt, vorliegend nicht \neinschlägig ist und sonstige technische Regelwerke wie TA-\nLärm, DIN 18005, VDI 2058 oder die Freizeitlärm-Richtlinie \nkeinen normativen Charakter haben, mithin die Gerichte \nhinsichtlich der Festlegung von \"Beurteilungs-\", \"Richt-\" oder \n\"Orientierungswerten\" nicht binden, ist die Zumutbarkeit von \nVerkehrsgeräuschen stets anhand einer umfassenden Würdigung \naller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen \nSchutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 \n- 4 C 33-35.83 -, DVBl. 1987, 907 = NJW \n1987, 2886; BVerwG, Urteil vom \n18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, \nDVBl. 1991, 442 = NVwZ 1991, 881; \nOVG NW, Urteil vom 10. September 1993 \n- 7 A 2544/92 -; BVerwG, Urteil vom \n20. Oktober 1989 - 4 C 12.87 - \nBVerwGE 84, 31 = NJW 1990, 925.\n\n44\n\nDie Betrachtung der hier maßgeblichen Umstände ergibt auch \nunter Berücksichtigung der im summarischen Verfahren gegebenen \nErkenntnismöglichkeiten, daß das allgemeine Wohngebiet, dem \ndie Hausgrundstücke der Antragsteller angehören, in \nerheblicher Weise lärmvorbelastet ist. Allein unter \nBerücksichtigung des Lärms der in etwa 200 m Entfernung \nverlaufenden BAB A 40 und des - wenngleich in den Abendstunden \ngeringen - Stadtteil- und anlagebezogenen Kfz-Verkehrs gelangt \nder Lärmgutachter für das Haus M. -H. bach-Straße 194 zu \nnächtlichen Ist-Pegelwerten zwischen 57,4 db(A) und 58,4 db(A) \n- je nach Geschoßhöhe -. Nur ein geringer Teil der \nVorbelastung dürfte dabei aus nächtlichem Besucherverkehr der \nwenigen bereits heute auf dem Gelände des R. -R. -\nZentrums befindlichen Gastronomiebetriebe und der Spielhalle \nresultieren. Eindeutiger Hauptemittent ist die Autobahn (siehe \nZusammenfassung des Schallschutzgutachtens). Diese erzeugt im \nwesentlichen ein starkes Grundrauschen, aus dem \nEinzelgeräusche kaum hervorragen. Demgegenüber ist davon \nauszugehen, daß die von dem Verkehrsgutachter angenommene \nSteigerung der Verkehrsfrequenz in der Zeit von 22.00 bis \n23.00 Uhr (ca 250 zusätzliche Fahrzeuge in der M. -H. bach-\nStraße und ca. 600 zusätzliche Fahrzeuge in der südlichen \nW. ) und in der Zeit von 0.00 bis 1.00 Uhr (ca. 100 \nzusätzliche Fahrzeuge in der M. -H. -Straße und ca. 300 \nzusätzliche Fahrzeuge in der südlichen W. ) - diese \nZahlen sind nach den Ausführungen unter aa) noch zu erhöhen - \nnicht nur ein rechnerisch erhebliches Belastungspotential \ndarstellt, sondern sich auch deshalb besonders belastend \nauswirkt, weil eine Vielzahl herausragender Lärmereignisse zu \nerwarten ist. Während sich der Verkehr auf der Bundesautobahn \nin größerer Entfernung als eher gleichmäßig darstellt, spielen \nsich die Fahrvorgänge im Zusammenhang mit dem Betrieb des \ngenehmigten Vorhabens \" unmittelbar vor der Haustür\" der \nAntragsteller zeitlich konzentriert und aperiodisch ab. Hinzu \nkommt, daß ein Großteil des Publikums, zumindest was die Kino- \nund Bowlingbahnbesucher angeht, sich aus überwiegend jungen \nLeuten zusammensetzen wird. Diese neigen erfahrungsgemäß nicht \nselten dazu, ihrer guten Laune nach dem Besuch einer \nVergnügungsstätte auch durch ihr Verhalten beim Betrieb eines \nKraftwagens Ausdruck zu verleihen (z.B. durch spektakuläre \nAmpelstarts, Fahren in hohem Drehzahlbereich, übermäßige \nRadiolautstärke bei offenen Fenstern oder offenem Verdeck, \nunmotiviertes Hupen etc.). Die Gefahr, daß auf die Nachtruhe \nder Anwohner nicht die erforderliche Rücksicht genommen werden \nwird, ist daher nicht von der Hand zu weisen. \n\n45\n\nee) Angesichts dessen, daß das Lärmschutzgutachten \nteilweise in seinen Prämissen fehlerhaft oder unvollständig \nist, kommt den von ihm prognostizierten Pegelwertsteigerungen \nvon (nur) 1,6 bis 1,8 dB(A) - auf 59,2 bis 60,1 dB(A), je nach \nHöhenlage des Geschosses - für das Haus M. -H. bach-\nStraße 194 von vornherein nur begrenzte Aussagekraft zu. Denn \nbei ordnungsgemäßer Berücksichtigung aller Lärmpotentiale und \nderen stundengenauer Berechnung ohne Mittelungsmethode ergeben \nsich mit Sicherheit wesentlich höhere Lärmpegel, vermutlich \ndeutlich über 60 dB(A). Die Lärmbelastung in den maßgeblichen \nNachtstunden läge damit weit über den in den technischen \nRegelwerken vorgesehenen Richt-, Beurteilungs- oder \nGrenzwerten für die Nachtzeit (TA-Lärm, VDI 2058 und \nFreizeitlärm-Richtlinie: 40 dB(A), DIN 18005: 40/45 dB(A), \n16. BImSchV: 49 dB(A)). Auch wenn insoweit berücksichtigt \nwird, daß bereits eine ausgesprochen hohe Lärmvorbelastung der \nfraglichen Wohngebiete besteht, dürfte eine durch das \ngenehmigte Vorhaben ausgelöste weitere beachtliche \nPegelerhöhung für die Anwohner unzumutbar sein. Insoweit gilt: \nJe höher der durch die Vorbelastung bewirkte Ausgangspegel \nist, desto strenger ist jeglicher wahrnehmbare Lärmzuwachs zu \nbewerten. \n\n46\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 3. November \n1988 - 11 A 2310/86 -.\n\n47\n\nAuch unabhängig von konkreten Schallpegeln und \nPegelerhöhungen hält der Senat die durch das genehmigte \nVorhaben für die Antragsteller drohenden Lärmauswirkungen \njedenfalls im Hinblick auf die spezifische Art des Lärms \n(Kraftfahrzeuglärm in nächster Nähe der Antragsteller-\nGrundstücke, ferner hervortretende Schallereignisse wie \nTürenschlagen, Hupen, Rufen, Lachen etc.) und sein zeitlich \nkonzentriertes Auftreten während der besonders schutzwürdigen \nNachtzeit (vornehmlich zwischen 22.00 und 23.00 Uhr bzw. 0.00 \nund 1.00 Uhr) für baurechtlich unzumutbar. Die Nachtzeit dient \nin besonderem Maße der Nachtruhe und Erholung mit der Folge, \ndaß jegliche potentiellen Störquellen entsprechend zu \ngewichten sind. Auf eine ungestörte Nachtruhe können die \nAnwohner sich erst ab 1.00 Uhr morgens einstellen. Zuvor \nwerden sie in zwei Schüben um ihre Ruhe gebracht. Wollen sie \nschlafen, werden die Anwohner, darunter die Antragsteller, bis \n1.00 Uhr nachts durch zweimaligen konzentrierten Zu-und \nAbgangsverkehr zunächst am Einschlafen gehindert und später \naus dem ersten Schlaf gerissen. Diese nachhaltige Störung der \nNachtruhe durch zwei massiv auftretende Verkehrsspitzen läßt \nsich wertend nicht durch einen Mittelungspegel einfangen. Sie \nist jedenfalls im Bereich der Grundstücke der Antragsteller \nnoch unmittelbar dem Vorhaben zuzurechnen und erweist dieses \nals rücksichtslos.\n\n48\n\nff) Die aufgezeigten Mängel der angegriffenen \nBaugenehmigung werden nicht durch die zwischen dem \nAntragsgegner und den Beigeladenen abgeschlossene \nstädtebauliche Vereinbarung vom 28. Januar 1998, die - wie die \nGutachten - Bestandteil der Baugenehmigung ist (vgl. Bedingung \nNr. 10), ausgeräumt. Insbesondere vermag die Vereinbarung in \nder gegenwärtigen Fassung nicht sicherzustellen, daß eine \nvorhabenbezogene, baurechtlich als rücksichtslos zu würdigende \nLärmbelastung für die Antragsteller unterbleibt. Die \nvereinbarten Maßnahmen sind teilweise im Sinne einer \nLärmreduzierung ungeeignet, teilweise sind sie unbestimmt, so \ndaß sich ihre Eignung nicht beurteilen läßt. \n\n49\n\nUngeeignet ist beispielsweise die Verpflichtung der \nBeigeladenen, die Parkplätze P 3 und P 4 (diese liegen in \nunmittelbarer Nähe der Wohngebäude der Antragsteller) ab \n20.30 Uhr zu sperren. Die Antragsteller weisen zu Recht darauf \nhin, daß eine Sperrung lange vor Beginn der Abendvorstellung \nerfolgen müßte, wenn sie Wirkungen zeitigen sollte. Die \nderzeitige Regelung würde lediglich das Parken von Besuchern \nder Spätvorstellung ausschließen. Die Besucher der \nAbendvorstellungen wären hingegen an einer Benutzung nicht \ngehindert und würden in der Mehrzahl zwischen 22.00 und \n23.00 Uhr, d.h. zur Zeit der absoluten Verkehrsspitze, die \nRückfahrt antreten. Besucher, die nach dem Kinobesuch noch in \nder Gastronomie oder einer der Vergnügungsstätten verweilen, \nwürden den Parkplatz noch wesentlich später räumen und dadurch \nLärmwirkungen entfalten.\n\n50\n\nUnbestimmt sind die in der Vereinbarung enthaltenen \nRegelungen über die Installierung stationärer \nVerkehrsüberwachungsanlagen (\"Starenkästen\"). Der Vereinbarung \nläßt sich weder entnehmen, an welchen Stellen die \nÜberwachungsanlagen aufgestellt werden sollen noch wer für den \nBetrieb zuständig sein und insbesondere die Kosten tragen \nsoll. Damit bleibt unklar, ob von dieser Maßnahme ein \nLärmminderungseffekt erwartet werden kann.\n\n51\n\nInhaltlich unbestimmt ist des weiteren die Vereinbarung, \ndaß die Antragsgegnerin für \"verkehrsberuhigende Maßnahmen im \nUmkreis des RRZ\" einen Betrag von 100.000,- DM, zu dem die \nBeigeladenen 50 % beitragen sollen, aufwenden soll. Es ist \nauch nicht annähernd absehbar, welche Maßnahmen damit konkret \nbeabsichtigt sind und ob und ggfls. welche Auswirkungen sich \nauf die Lärmbelastung der hier interessierenden Wohnbereiche \nergeben könnten.\n\n52\n\nSchließlich vermag auch die in der Vereinbarung übernommene \nVerpflichtung der Beigeladenen, drei Monate nach \nInbetriebnahme des Kinocenters eine \"weitere \nLärmschutzuntersuchung durchzuführen und alle durch die \nErweiterung gemäß geltenden Vorschriften notwendigen \nSchallschutzmaßnahmen zu übernehmen\", keine Gewähr dafür zu \nbieten, daß die unter Nachbarrechtsgesichtspunkten \nerforderlichen Schallschutzvorkehrungen durchgeführt werden. \nDie Vereinbarung entbehrt insoweit klarer Konturen. Es ist \nbereits nicht erkennbar, an welche Vorschriften die \nBeteiligten gedacht haben. Im übrigen kommt diesem Punkt der \nVereinbarung aber nur deklaratorische Bedeutung zu. Denn es \nist selbstverständlich, daß Verpflichtungen aufgrund \nbestehender Rechtsvorschriften erfüllt werden müssen.Insoweit \nstellt die Vereinbarung lediglich eine Art \"good will\"-\nErklärung dar. \n\n53\n\nErgänzend sei im vorliegenden Zusammenhang bemerkt, daß \nauch der von dem Antragsgegner und den Beigeladenen \nangestrebte unmittelbare Autobahnanschluß des R. -R. -\nZentrums unter rechtlichen Aspekten für das vorliegende \nVerfahren bedeutungslos ist. Abgesehen davon, daß völlig \nungewiß ist, ob die Maßnahme, die nicht in die Zuständigkeit \ndes Antragsgegners fällt, überhaupt durchgeführt werden wird, \nläßt sich erst recht die zeitliche Dimension einer \nVerwirklichung nicht absehen. Im übrigen wäre ein direkter \nAutobahnanschluß auch nicht gleichbedeutend mit einer \nVerminderung des Lärmpotentials. Da ein Autobahnanschluß die \nAttraktivität des Vorhabens erhöhen würde, wäre mit der \nAnziehung zusätzlichen Verkehrs zu rechnen. Würde der von der \nAutobahn kommende Verkehr in wesentlichem Umfang über den \nsüdlichen Teil des H. ring geführt (etwa zu dem unter \ndem Kinogebäuden befindlichen Parkhaus oder zum erweiterten \nParkhaus P 6), könnte sich gar eine Lärmzunahme ergeben.\n\n54\n\n4. Überwiegen damit die Interessen der Antragsteller an der \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Anordnung der \naufschiebenden Wirkung, so hat der Senat gleichwohl die \naufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen \ndie Baugenehmigung vom 5. März 1998 nicht in vollem Umfang, \nsondern nur mit einer zeitlichen Einschränkung (nämlich für \ndie Zeit ab 1. Dezember 1998) angeordnet. Hierbei hat er sich \nim Rahmen des ihm gesetzlich zukommenden Ermessens von \nfolgenden Überlegungen leiten lassen: Es erscheint nicht von \nvornherein ausgeschlossen, daß im Zuge einer neuen \nBaugenehmigung oder einer Nachtragsbaugenehmigung die \nzusätzliche Lärmbelastung für die Antragsteller durch eine \nÄnderung der Bau- und Nutzungskonzeption oder durch geeignete \nMaßgaben auf ein den Antragstellern zumutbares Maß \nzurückgeführt wird. Zu denken ist beispielsweise an die \nErrichtung von Lärmschutzwänden auf dem Parkdeck 2 und auf dem \nTrennstreifen zwischen dem - im Eigentum der Beigeladenen \nstehenden - H. ring und der M. -H. -Straße sowie an \nverschiedene Verkehrslenkungsmaßnahmen bis hin zur zeitweisen \nTeilsperrung des H. ring. Begleitet werden können diese \nbaulichen Maßnahmen evtl.von verkehrsberuhigenden (z.B. \nStraßeneinbauten) bzw. verkehrsüberwachenden Maßnahmen (z.B. \n\"Starenkästen\") im Bereich des R. -R. -Zentrums und der \nangrenzenden Straßen, wie sie in dem städtebaulichen Vertrag \nzwischen den Beigeladenen und der Antragsgegnerin vom \n28. Januar 1998 bereits ansatzweise vorgesehen sind. \nSchließlich kann auch eine Änderung des Betriebskonzepts \n(weitere Entzerrung der Kinoanfangszeiten) dazu beitragen, daß \neine Lärmminderung erreicht wird. Auf diese Weise könnte ein \nTeil des Besucherverkehrs bereits vor Einsetzen der besonders \nsensiblen Nachtzeit abfließen. Eine abschließende Bewertung \n- auch nur für ein Eilverfahren - ist mit diesen Andeutungen \nnicht verbunden.\n\n55\n\nIst demnach eine Verwirklichung des genehmigten Vorhabens \nin baurechtlich zulässiger, insbesondere das Gebot der \nRücksichtnahme wahrender Weise zumindest nicht ausgeschlossen, \nentspricht es weder dem Interesse der Beigeladenen noch dem \nder Antragsteller, die sich nicht durch das Bauvorhaben als \nsolches, sondern durch dessen spätere Nutzung mit all ihren \nBegleiterscheinungen in ihren Rechten beeinträchtigt sehen, \ndie aufschiebende Wirkung mit sofortiger Wirkung und damit der \nKonsequenz einer sofortigen Stillegung des Vorhabens \nanzuordnen. Insoweit war zu bedenken, daß den Beigeladenen \ndurch einen Baustopp ein erheblicher Schaden entstanden wäre, \nohne daß dem ein gleichwertiges Interesse der Antragsteller \ngegenübergestanden hätte. Die Baufirmen hätten ihre Arbeit \neinstellen müssen - nach Angaben des Geschäftsführers des \nR. -R. -Zentrums sind derzeit mehrere 100 Bauarbeiter auf \nder Baustelle beschäftigt -, und es hätte sich eine \nVerzögerung des Fertigstellungstermins um ungewisse Zeit \nergeben. Angesichts des bereits investierten Kapitals - nach \nAngaben des Geschäftsführers sind 80 Mio DM bereits verbaut \nworden, weitere knapp 40 Mio DM sollen in die Endausbaustufe \nfließen - wäre allein durch das Brachliegen der Baustelle ein \nerheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden. Darüber \nhinaus hätten den Beigeladenen umfangreiche \nSchadensersatzforderungen seitens der Betreiber des Großkinos, \nder Bowlingbahnen und der Gastronomiebetriebe gedroht, falls \nder Eröffnungstermin (vorgesehen ist der 10. Dezember 1998) \nnicht eingehalten werden könnte. Auch eine Vielzahl bereits \nabgeschlossener Arbeitsverträge mit Mitarbeitern wäre in \nGefahr geraten.\n\n56\n\nDer vom Senat als ermessensgerecht angesehene \nRechtsfolgenausspruch - Einsetzen der aufschiebenden Wirkung \nder Widersprüche der Antragsteller (erst) ab 1. Dezember \n1998 - ermöglicht es den Beigeladenen, die Ausbauarbeiten bis \nzum Ablauf des 30. November 1998 zunächst wie geplant \nweiterzuführen, und bis zu dem genannten Termin die Erteilung \neiner dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot entsprechenden \nneuen Baugenehmigung oder Nachtragsbaugenehmigung durch den \nAntragsgegner zu erwirken. Sollte dies - aus welchen Gründen \nauch immer - nicht gelingen, wären etwaige weitere \nAusbauarbeiten ab 1. Dezember 1998 zu unterlassen. Erst recht \ndürfte, falls der Ausbau bis dahin beendet worden sein sollte, \neine Aufnahme des Betriebs nicht erfolgen. Die Beigeladenen \nhandeln auf eigenes Risiko, wenn sie von der Baugenehmigung \nweiter Gebrauch machen, aber ein Versuch mißlingt, das \nVorhaben bis zur Aufnahme des Betriebs den berechtigten und \nrechtlich geschützten Ansprüchen der Antragsteller auf \nRücksichtnahme anzupassen. Im Falle des Ergehens einer \nNachtragsbaugenehmigung , die bezüglich ihres sachlichen \nGehalts an die Ursprungsbaugenehmigung anknüpft und das \ngenehmigte Vorhaben zwar in Teilen ändert, aber nicht zugleich \nals \"aliud\" erscheinen läßt, \n\n57\n\nvgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 5. \nFebruar 1998 - 10 A 6361/95 -,\n\n58\n\nwäre gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 7 VwGO ein \nAbänderungsverfahren wegen veränderter Umstände beim Gericht \nder Hauptsache (d. h. beim Verwaltungsgericht, falls die Klage \nnoch nicht beim Oberverwaltungsgericht anhängig ist) \neinzuleiten, wenn die Fortsetzung der Bauarbeiten bzw. eine \nBetriebsaufnahme beabsichtigt ist. \n\n59\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 19. August \n1991 - 7 B 2269/91 -.\n\n60\n\nSollte eine neue Baugenehmigung mit wesentlich verändertem \nInhalt - etwa unter gleichzeitiger Aufhebung der bisherigen - \noder eine Nachtragsbaugenehmigung, die sich auf ein \"aliud\" \nbezieht, erteilt werden, träte der Sache nach eine Erledigung \ndes vorliegenden Beschlusses ein. Der Durchführung eines \nVerfahrens gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 7 VwGO \nbedürfte es dann nicht, vielmehr müßten die Antragsteller \ndiese \"neue\" Genehmigung der beschriebenen Art zum Gegenstand \neines erneuten Antragsverfahrens machen.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 \nAbs. 3 VwGO. Der Senat hat dem Antragsgegner die gesamten \nKosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen auferlegt, obwohl dem Antrag der \nAntragsteller nur mit einer zeitlichen Einschränkung \nstattgegeben worden ist. Die Kostenentscheidung rechtfertigt \nsich daraus, daß die Antragsteller mit dem Kern ihres \nBegehrens, die Betriebsaufnahme vorerst zu verhindern, \nvollständig durchgedrungen sind. Es entsprach der Billigkeit, \ndaß die Beigeladenen, die einen Verfahrensantrag nicht \ngestellt haben, ihre außergerichtlichen Kosten selbst \ntragen.\n\n62\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG. Sie berücksichtigt, daß der Streitwert nach \ndem sich aus dem Antrag der Antragsteller für sie ergebenden \nBedeutung der Sache zu bestimmen ist. Unerheblich ist danach, \nwelche Bedeutung die Sache für den Antragsgegner oder gar die \nBeigeladenen hat. Entsprechend ständiger Spruchpraxis der \nBausenate des beschließenden Gerichts wird der Streitwert bei \nbaurechtlichen Nachbarklagen regelmäßig einem Rahmen von 3.000 \nbis 30.000,- DM (für das Hauptsacheverfahren) entnommen und in \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ggfls. entsprechend \nherabgesetzt. Der vorgegebene Rahmen wird nur ausnahmsweise \nund bei besonders hochwertigen Rechtsgütern bzw. besonders \ngravierenden Schutzgutverletzungen überschritten.\n\n63\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n30. Dezember 1997 - 10 E 1026/97 -. \n\n64\n\nVorliegend ist der beschließende Senat für beide \nAntragsteller von der regelmäßigen Streitwertobergrenze \nausgegangen und hat die sich ergebenden Beträge auf die Hälfte \nreduziert, weil nur vorläufiger Rechtsschutz begehrt worden \nist.\n\n65\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309132","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-28/10-b-1353-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309132","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309132","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-08-28/10-b-1353-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309132","retrieved":"2026-07-09 03:38:32.875811+00:00"}}